Urteil
A 9 K 4768/17
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat ein Asylsuchender, in diesem Fall ein chinesischer Staatsangehöriger, nach seiner Ausreise aus China sich im Exil in der Bundesrepublik endgültig der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen, so hat dieser im Fall seiner Rückkehr mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen.(Rn.33)
Es steht insoweit zu erwarten, dass der Asylsuchende in China in Ausübung seines Glaubens sich entweder konsequenterweise auch öffentlich zu diesem Glauben bekennen und sogar seinen für ihn verbindlichen Glaubensgeboten folgend auch versuchen würde, missionierend für diesen Glauben einzutreten, und dann allfällige staatliche Sanktionen von Verhören über Misshandlungen bis zu Inhaftierungen zu erwarten hätte oder aber, dass er aus Angst vor Sanktionen gezwungen wären, auf eine öffentliche und auch in moderaten Formen missionierende Glaubenspraxis zu verzichten und sich damit selbst als religiös geprägte Person zu verleugnen, was einen unzumutbaren, auf Dauer unerträglichen massiven Eingriff in die Religionsfreiheit und damit bereits einen Verfolgungseingriff erleiden würde.(Rn.41)
2. Eine Verfolgungshandlung kann auch in einem schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Religionsfreiheit liegen.(Rn.43)
Es kommt dabei nicht darauf an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das "religiöse Existenzminimum" (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist. Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.(Rn.44)
Die erhebliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht.(Rn.46)
3. Da es sich bei der Bekennung zu einer bestimmten Glaubensrichtung nach der Ausreise aus dem Heimatstaat, in diesem Fall China, aufgrund dessen im Fall der Rückkehr eine Verfolgung droht, um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund handelt, muss der Asylbewerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.(Rn.60)
Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen.(Rn.63)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.05.2017 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Asylsuchender, in diesem Fall ein chinesischer Staatsangehöriger, nach seiner Ausreise aus China sich im Exil in der Bundesrepublik endgültig der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen, so hat dieser im Fall seiner Rückkehr mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen.(Rn.33) Es steht insoweit zu erwarten, dass der Asylsuchende in China in Ausübung seines Glaubens sich entweder konsequenterweise auch öffentlich zu diesem Glauben bekennen und sogar seinen für ihn verbindlichen Glaubensgeboten folgend auch versuchen würde, missionierend für diesen Glauben einzutreten, und dann allfällige staatliche Sanktionen von Verhören über Misshandlungen bis zu Inhaftierungen zu erwarten hätte oder aber, dass er aus Angst vor Sanktionen gezwungen wären, auf eine öffentliche und auch in moderaten Formen missionierende Glaubenspraxis zu verzichten und sich damit selbst als religiös geprägte Person zu verleugnen, was einen unzumutbaren, auf Dauer unerträglichen massiven Eingriff in die Religionsfreiheit und damit bereits einen Verfolgungseingriff erleiden würde.(Rn.41) 2. Eine Verfolgungshandlung kann auch in einem schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Religionsfreiheit liegen.(Rn.43) Es kommt dabei nicht darauf an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das "religiöse Existenzminimum" (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist. Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.(Rn.44) Die erhebliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht.(Rn.46) 3. Da es sich bei der Bekennung zu einer bestimmten Glaubensrichtung nach der Ausreise aus dem Heimatstaat, in diesem Fall China, aufgrund dessen im Fall der Rückkehr eine Verfolgung droht, um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund handelt, muss der Asylbewerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.(Rn.60) Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen.(Rn.63) Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.05.2017 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Gericht entscheidet gem. § 76 AsylG durch den Einzelrichter. Es konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne Anwesenheit der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Sie haben im hier für die Beurteilung der Begründetheit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4, 1.HS, 31 Abs. 2 S. 1 AsylG). Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach China dort jedenfalls in Anknüpfung an ihre erst hier in Deutschland endgültig erworbene Zugehörigkeit zu der Religionsgruppe der Zeugen Jehovas, die nicht zu den dort einzig vom Staat offiziell anerkannten fünf anerkannten Religionsgruppen zählen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens des chinesischen Staates von asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter menschenwürdeverletzender Intensität und Schwere droht, nämlich in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG), der gegenüber den Klägern kein interner Schutz innerhalb von China zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: 1.1. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise, als die Kläger – anders als heute - noch keine Zeugen Jehovas waren, sondern eigenen Angaben zufolge allenfalls ansatzweise dem christlichen Glauben anhingen und nach ihren eigenen Angaben und noch nicht einmal wirkliche Christen, sondern noch ungetauft und eigenen Worten zufolge „religionslos“ bzw. gar „atheistisch“ waren, drohte ihnen zwar nicht unmittelbar eine flüchtlingsrelevante religiöse Verfolgung durch den chinesischen Staate und sie hatten bis dahin eine solche Religionsverfolgung auch noch nicht erlitten. Vielmehr haben sie selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt, seinerzeit, als sie China verlassen hätten, sei das mit der staatlichen Religionsverfolgung nicht so schlimm gewesen, in den letzten Jahren nach der Ausreise aber immer schlimmer geworden. Auch was die von ihnen geschilderten Nachstellungen durch den sie aus privaten Gründen der Rachsucht bzw. der Vertuschung seiner Beteiligung an der Ermordung ihres Sohnes durch von ihm angeheuerte Schläger drangsalierenden und bedrohenden Bürgermeister angeht, waren sie zwar im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht unmittelbar von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch diesen als privaten Verfolgungsakteur bedroht, sondern konnte, wie sie es selbst geschildert haben, diesem gegenüber staatlichen polizeilichen Schutz der Polizei ihres neuen Aufenthaltsortes ... in Anspruch nehmen, was dazu führte, dass der Bürgermeister, der dort bei ihnen aufgetaucht war, auch tatsächlich die Flucht ergriff, weil er dort offenbar nicht über genügend Kontakte zur Polizei in ... und Einfluss auf diese verfügt. Zudem konnten sie sich dort im Ergebnis offenbar von 2013 bis 2015 aufhalten, ohne dass es nochmals zu konkreten Zwischenfällen mit dem Bürgermeister gekommen wäre. Jedenfalls waren sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, solche substanziell darzulegen, sondern äußerten nur allgemeine Befürchtungen, die sich allerdings bis zur problemlosen Ausreise nicht realisiert hatten. Auch soweit sie angaben, der Bürgermeister habe ihnen aber mit Entführung und Verschleppung in seinen Machtbereich des Dorfs gedroht, hätten sie sich in dem großen Land China mit seinen mehr als einer Milliarde Menschen auch an einem ganz anderen Ort niederlassen können, an dem sie vor seinem Zugriff sicher gewesen wären, da er ganz offensichtlich schon nach ihrem eigenen Vorbringen allein auf lokaler Ebene Einfluss und Macht hatte, die spätestens in ... endete, aber sicher nicht landesweit im riesengroßen Staat China verfolgungsmächtig zu agieren in der Lage war. Sie hatten nämlich, wie schon der hohe von ihnen für die Ausreisefinanzierung aufgewendet Betrag zeigt, genügend finanzielle Mittel ihren Unterhalt auch ohne Erwerbseinkommen aus dem schon vor Jahren aufgegebenen Ladengeschäft bestreiten zu können. Ausgereist sind die Kläger dann allerdings nach eigenen Angaben auch deshalb, weil sie ihre Religion nicht wirklich ausleben konnten. Sie gaben in der mündlichen Verhandlung an, sie hätten, um sich am neuen Aufenthaltsort in ... nicht wieder Schwierigkeiten mit den Behörden wegen religiöser Betätigung einzuhandeln, auf eine Teilnahme an Bibelgruppen und öffentlich erkennbare Glaubenspraxis verzichtet und nur für sich als Eheleute im privaten Bereich durch gemeinsame Bibellektüre ihren Glauben ausgelebt. Von einer bereits im Zeitpunkt Ausreise erlittenen Vorverfolgung bzw. unmittelbar bevorstehenden Verfolgung konnte also dem eigenen Vorbringen der Kläger zufolge keine Rede sein. Die den Klägern bei Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr ergibt sich aber - insoweit darauf aufbauend im Ergebnis - schlussendlich daraus, dass sie einer in sich stimmig und psychologisch/emotional plausibel dargelegten inneren Entwicklung zufolge, nicht schon vor der Ausreise bereits in China dem christlichen Glauben angenähert haben, sondern dann schließlich im Exil unter den Bedingungen der in Deutschland herrschenden völligen Religionsfreiheit endgültig der – in China unterdrückten - Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen haben und deshalb im Falle einer Rückkehr Verfolgung in China zu befürchten hätten. Das Gericht hält die Angaben der Kläger zu dieser religiösen Entwicklung nach ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung und insbesondere auch nach den vorgelegten Bestätigungen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, aber auch nach den Angaben der informatorisch dazu angehörten Zeugin Jehovas der F. Gemeinde dieser Religionsgruppe für ohne Weiteres glaubhaft. So haben die Kläger einen in sich völlig stimmigen und überzeugenden Grund für ihre Hinwendung zum Christentum bereits in China genannt, nämlich das bei ihnen in den Jahren nach dem trotz aller ihrer Bemühungen sühnelos geblieben gewaltsamen Tod ihres einzigen Kindes und der daraus resultierenden Lebens- und Sinnkrise verständlicherweise gewachsene Bedürfnis nach Seelsorge. Dieses Bedürfnis habe ein christlicher Freund zu stillen geholfen, der ihnen die Bibel nahegebracht habe. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn sie haben dazu in der mündlichen Verhandlung auch wörtlich ausgeführt, sie seien nach dem Verlust des einzigen Sohnes „am Boden zerstört“ gewesen, sie hätten nämlich in ihrem Alter keinen anderen Nachwuchs mehr bekommen können. Fünf Jahre lang hätten sie erfolglos versucht, den Bürgermeister zur Rechenschaft zu ziehen. Dann seien sie mit dem Glauben vertraut gemacht worden und ihnen sei Christus nahegebracht worden. Sie hätten hier „Liebe erfahren und Licht und Hoffnung in ihr Leben bekommen“ durch den christlichen Glauben. Sie haben insoweit auch in aller Bescheidenheit und ersichtlich ohne jede Übertreibungstendenzen oder gar taktisches Aussageverhalten offen erklärt, bis dahin - wie die Mehrheit der Chinesen - Atheisten gewesen zu sein, und auch nicht etwa für sich reklamiert, schon in China endgültig diesen Glauben angenommen zu haben, sondern vielmehr erklärt, ihre christliche Betätigung habe sich im häuslich privaten Bereich im Rahmen von Bibelstunden, bzw. Bibeltreffen oder gemeinsame Bibellektüre der Eheleute erschöpft, getauft worden seien sie nicht. Auch schon bei ihrer Anhörung beim Bundesamt, damit aber übereinstimmend und schlüssig auch in der mündlichen Verhandlung, haben die Kläger dann erklärt, sich in Deutschland auf dieser nach ihrer eigenen Einschätzung noch unvollendeten inneren religiösen Basis den Zeugen Jehovas zugewandt zu haben, die sich – wie sie bereits beim Bundesamt anschaulich und übereinstimmend schilderten - um sie gekümmert hätten. Das wiederum ist plausibel und verständlich, da diese Religionsgruppe in der Tat auch eine chinesischsprachige Bibelgruppe in F. anbietet und so den heimatlosen Neuankömmlingen nicht nur sprachlich, sondern auch religiöse eine willkommene neue emotionale Heimat bietet. Die Kläger haben ohne Übertreibung, und auch deshalb glaubwürdig, durch die vorgelegten Bescheinigungen auch zunächst nur belegt, dass sie noch ungetaufte Verkünder des Glaubens seien und haben insoweit auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dazu plausibel dargelegt, dass sie insoweit auch schon als Verkünder ihres Glaubens von Tür zu Tür gehen und missionieren. Gerade das Missionieren ist aber – wie allgemein bekannt ist – eines der Wesensmerkmale dieser Religionsgruppe. Schließlich hat die informatorisch angehörte deutsche Zeugin Jehovas, die sich um die Kläger kümmert und im Termin zusammen mit ihrem Ehemann zur Unterstützung der Kläger auch anwesend war und dem Gericht schon aus einem früheren anderen Verfahren (A 6 K 786/14) in dieser Funktion bekannt geworden war, die Angaben der Kläger bestätigt, die im Termin freudig mitteilten, dass sie drei Tage nach dem Termin nun dann auch endgültig durch Taufe in den Kreis der Zeugen Jehovas als Gläubige aufgenommen werden würden. Nach allem ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei den Klägern um ernsthafte Gläubige und Angehörige der Religionsgruppe der Zeugen Jehovas handelt, deren Glauben auf einer soliden Basis eines spirituellen inneren Wachstums beruht. Von daher wäre zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach China dort in Ausübung ihres Glaubens sich entweder konsequenterweise auch öffentlich zu diesem Glauben bekennen und sogar ihren für sie verbindlichen Glaubensgeboten folgend auch versuchen würden, missionierend für diesen Glauben einzutreten, und dann allfällige staatliche Sanktionen von Verhören über Misshandlungen bis zu Inhaftierungen zu erwarten hätten oder aber, dass sie aus Angst vor Sanktionen gezwungen wären, auf eine öffentliche und auch in moderaten Formen missionierende Glaubenspraxis zu verzichten und sich damit selbst als religiös geprägte Personen zu verleugnen, was einen unzumutbaren, auf Dauer unerträglichen massiven Eingriff in ihre Religionsfreiheit und damit bereits einen Verfolgungseingriff erleiden würden – weil auch die öffentliche Glaubensausübung nach den der GFK und der QRL zugrunde liegenden internationalen Menschenrechtsstandards (wie etwa IPBPR bzw. EuGRCh und AEMR) geschützt ist und auch ohne Inhaftierung, Folter oder gar Tötung bereits eines solche Verletzung der Religionsfreiheit für sich genommen eine Verfolgungshandlung darstellt. 1.2. Das ergibt sich bei Anlegung des nachstehend im Einzelnen (aus Platzgründen in kleiner Schrift) dargelegten rechtlichen Maßstabs: Eine „Verfolgungshandlung“ i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylVfG, der Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL) umsetzt, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 5.3.2009 – 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAuslR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221 und U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 23 ff.) bereits in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit selbst liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als "erheblich" kommt es nicht (mehr) auf die in der Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG und zum damaligen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 noch für maßgeblich gehaltene Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das "religiöse Existenzminimum" (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris, Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung, ob ein diskriminierender Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, kommt es außerdem nicht darauf an, ob die Verfolgungsmaßnahmen vom Verfolgerstaat/Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, vielmehr ist es unerheblich, ob die Verfolgung den „in diesem Land herrschenden“ Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder den Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 – C-56/17 –, juris, = NVwZ 2019, 634). Die "erhebliche Beeinträchtigung" muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O., Rn. 21). Insofern kann bereits das Lebenmüssen unter einer Strafdrohung und ein damit verbundener „durch die Strafdrohung gegen Leib und Leben erzwungener Verzicht auf eine Ausübung der Religion“ eine Verletzung der Religionsfreiheit darstellen, also eines Grundrechts zum Schutz der sittlich/metaphysischen Existenzgrundlage des Menschen. Eine Verfolgungshandlung, d.h. eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts, kann insofern schon ohne Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben oder der Freiheit vor Inhaftierung vorliegen, weil ein solch erzwungener Verzicht auf die Religionsausübung und die damit verbundene Selbstverleugnung einen wirklich Gläubigen genauso schwer in seinem innersten Existenzkern treffen kann, wie eine Inhaftierung oder körperliche Bestrafung. Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös „nicht mehr er selbst sein kann“, weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also „sich selbst“ gezwungenermaßen „verleugnen“ muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 – C -71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018 – C -56/17 -, juris, Rn. 96, 101 = NVwZ 2019, 634 =asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe, ZAR 2013, 272, sowie dieselbe, ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht – Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S. 44: „Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis. Er kommt sich vor wie ein Verräter an sich selbst. Er lebt gewissermaßen nicht sein eigenes Leben, sondern ein ihm fremdes. Das Flüchtlingsrecht aber will gerade diese personale Identität schützen“; dazu auch Dörig, Flüchtlingsschutz wegen Eingriffs in die Religionsfreiheit, http://www.doerig.de/veroeffentlichungen/20.pdf; siehe auch VG Gelsenkirchen, U. v. 5.10.2018 – 5a 1671/17.A -, juris, Rn. 41 und 43 = AuAS 2018, 269 wonach „konstante und konsequente Verstellung und Lügerei“ einem Gläubigen unzumutbar ist). Denn das Flüchtlingsrecht schützt eben nicht nur davor, wegen der eigenen flüchtlingsrechtlich geschützten Merkmale, wie etwa religiöse Überzeugung, Rasse etc., Verletzungen anderer Rechtsgüter (Leib, Leben, phys. Freiheit) gewärtigen bzw. erleiden zu müssen, sondern auch vor der Zwangslage, diese Merkmale „aufgeben, verbergen oder verleugnen“ zu müssen (so schon zum Asylgrundrecht BVerfG, B. v. 20.2.1992 – 2 BvR 633/91 -, juris = NVwZ 1992, 659). Verfolgungsgrund (Religion - § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und Verfolgungshandlung (direkter Eingriff in die Religionsfreiheit/religiöse Entschließungsfreiheit – 3a Abs. 1 Nr.1 AsylG) fallen in einem solchen Fall zusammen (so ausdrücklich Berlit, NVwZ-Extra 12/2015, 1 [2, dort Fn.8]; zur Möglichkeit eines Zusammenfallens von verfolgungsträchtigem Merkmal [Verfolgungsgrund: Religion] und durch die Verfolgungshandlung direkt getroffenem Rechtsgut [Religionsfreiheit] instruktiv auch schon Strieder, InfAuslR 2007, 360 [364]). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere - aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an. Ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 m. w. N.) und setzt damit den Gläubigen auch keiner ernsthaften Zwangslage aus, die ihn zur Verleugnung seines Glaubens zwingen könnte. Entscheidend ist, dass die individuelle religiöse Prägung der betroffenen Person erwarten lässt, dass sie „nach einer unterstellten Rückkehr ihren Glauben in verfolgungsträchtiger Weise ausüben oder nur aufgrund von Furcht vor Verfolgung darauf verzichten wird". Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität „besonders wichtig“ ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 35; anscheinend aber a.A. der britische „Court of Appeal“ – On Appeal [ No. AA/08954/2014] from the Upper Tribunal [Immigration and Asylum] – [2019] EWCA Civ 302 – U. v. 6.3.2019 - , Rn. 22, 47, 51, 55d., 59, 60 iii – im internet im Volltext unter www.refworld.org, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die bestimmte unter Strafandrohung verbotene Glaubensbetätigung für den betroffenen Gläubigen „of particular importance“ sei; ablehnend gegenüber dieser Entscheidung des Court of Appeal insoweit VG Freiburg, U. v. 22.07.2019 – A 10 K 8257/17 – unveröffentlicht – mit dem Hinweis, dass sich dessen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses einer „besonderen Bedeutung“ zu Unrecht an dem nicht vergleichbaren Fall der Homosexualität orientiere, die als sexuelle Ausrichtung bereits „an sich“, also ungeachtet ihrer “individuellen Ausübung“ ein die Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe“ der Homosexuellen bestimmendes unverzichtbares Merkmal darstelle, während es im Fall der Religionsverfolgung nicht pauschal um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gläubigen gehe, sondern darum, ob die individuelle Ausübung der Religion für den Betreffenden von „besonderer Bedeutung“ sei). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst „als unverzichtbar empfindet“. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der „religiösen Identität des einzelnen Ausländers“ an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Ein solcher individueller Prüfungsansatz findet seine normative Grundlage insbesondere in Art. 4 Abs.3 c QRL. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene „innerlich zerbrechen“ oder jedenfalls „schweren seelischen Schaden“ nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49). Dieses flüchtlingsrechtliche Erfordernis einer „identitätsprägenden“ Wirkung des geschützten Merkmals – hier der Religion - findet sich normativ verankert etwa auch in der Definition der „sozialen Gruppe“ (Art. 10 Abs. 1 S. 1d QRL/§ 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG), die durch gemeinsame „angeborene Merkmale“, oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ oder eine gemeinsame „Glaubensüberzeugung“ charakterisiert ist, die so „bedeutsam für die Identität“ oder das „Gewissen“ ist, dass der Betroffene „nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“ (vgl. insofern BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 zur subjektiv nach dem eigenen Selbstverständnis zu bestimmenden religiösen „Identität“ eines Betroffenen als Schutzgut und Objekt des Verfolgungseingriffs). Ferner findet sich im asylrechtlichen Kontext in § 28 Abs. 1 AsylG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zur Anerkennung von Nachfluchtgründen auch das Erfordernis einer erkennbar betätigten „festen“ Überzeugung, die im jugendlichen Alter je nach Entwicklungsstand u.U. noch nicht „fest gebildet“ sein kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.1986 – 2 BvR 1085/85 -, InfAuslR 1987, 56, wonach eine „identitätsprägende Lebenshaltung“ erforderlich ist). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris, Rn. 7; U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris, Rn. 6). Macht eine Person die Gefahr religiöser Verfolgung geltend, so ist sie zwar nicht verpflichtet, zur Stützung ihres Vorbringens Erklärungen abzugeben und Schriftstücke vorzulegen, die sich auf „alle“ Bereiche des Begriffs der Religion beziehen. Sie muss jedoch ihr Vorbringen glaubhaft substanziieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 – C-56/17 –, juris, = NVwZ 2019, 634). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 50). Für die erforderliche asyl- und flüchtlingsrechtliche Gefahrenprognose allein entscheidend, dass ein Asylsuchender sich nach einer Rückkehr nach China erneut in der Situation einer latenten Verfolgungsgefahr und -bedrohung wiederfinden würde, wenn er infolge ihrer zutiefst religiösen inneren identitätsbestimmenden Prägung in China ihre für sie unverzichtbare Glaubensbetätigung wieder in der einen oder anderen Weise aufnehmen und zusammen mit anderen Gläubigen fortsetzen würde, worauf zu verzichten ihm nach dem Sinn und Zweck des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.2009 – 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAuslR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221, wonach selbst bei fehlender Vorverfolgung und fehlenden Nachfluchtgründen eine relevante Religions-Verfolgung nach Rückkehr darin liegen kann, dass nach der Rückkehr ein Glauben im Rahmen des religiösen Existenzminimum nicht ohne Gefahr schwerer Strafen ausgeübt werden kann; vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 5.10.2018 – 5a 1671/17.A -, juris, Rn. 41 und 43 = AuAS 2018, 269 wonach eine Verfolgung zum Christentum konvertierter Afghanen darin liegt, dass diese nach einer Rückkehr dort nicht ihr religiöses Existenzminimum leben können und ihnen eine konstante und konsequente Verstellung und Lügerei nicht zumutbar sei, weil dies ihre Persönlichkeit und Glaubensfreiheit treffen würde). 1.3. Dass eine Glaubensbetätigung in China als Zeuge Jehovas staatliche Unterdrückungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auslösen würde, ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts aus den vorliegenden Auskünften und Erkenntnismitteln, deren Analyse folgendes Bild von der Situation der Zeugen Jehovas in China vermittelt: Schon die älteren Quellen lassen deutlich werden, dass es allenfalls eine nur kleine Zahl von Zeugen Jehovas in China gibt. Sie stünden zwar nicht auf einer Liste ausdrücklich verbotener Religionsgruppe oder böser Kulte, jedoch auch nicht legal anerkannt. Eine legale Existenz aufgrund einer Registrierung werde ihnen verwehrt. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie ihre Religion vor diesem Hintergrund frei ausüben könnten. Berichte über Festnahmen und Inhaftierungen von Zeugen Jehovas seien nicht bekannt. Es gebe aber auch keine Berichte über Versammlungsstätten der Zeugen Jehovas. Wohl aber sei bekannt, dass zumindest im Untergrund Schriften der Zeugen Jehovas zirkulierten. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass Webseiten mit Inhalten der Zeugen Jehovas blockiert seien. Es gebe allenfalls eine kleine Zahl von Meldungen über Unterdrückungsmaßnahmen ihnen gegenüber. Generell sei in China aber das Missionieren in der Öffentlichkeit oder unregistrierten Gottes/Bethäusern verboten. Manchmal würden die Zeugen Jehovas – wie etwa auch Bahais, Ahmadis oder Falun-Gong – als „Kult“ verunglimpft und seien Gegenstand von Verschwörungstheorien. Grundsätzlich sei eine Anwendung des Art. 300 des Chinesischen Strafgesetzbuches auch auf diese Religionsgruppe möglich. Im Grunde gebe es aber zu den Zeugen Jehovas in China nur sehr wenig Information zu finden (vgl. ACCORD – Österreichisches Rotes Kreuz, Auskunft vom 22.10.2009 – ecoi.net –Dokument Nr. 1293931 zur allgemeinen Situation von Zeugen Jehovas in China; siehe ferner Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft vom 04.02.2011 – CHN38072 – Zur Religionsfreiheit und Behandlung von Zeugen Jehovas in China – im Volltext in www.ecoi.net und siehe schließlich UK Home Office, China – Country of Origin Information Report, vom 24.08.2011 – Ziff. 21.16 unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Canadian Immigration and Refugee Board vom 24.02.2006). Schon vor diesem Hintergrund wurde von Verwaltungsgerichten eine Zeugen Jehovas in China drohende flüchtlingsrechtlich, asylrechtlich relevante Religionsverfolgung bejaht (vgl. VG Bremen, Urt. vom 25.10.2005 – 6 K 1542/03.A -, juris, Rn. 18 ff.; siehe ferner VG Aachen, Urt. v. 28.10.2013 – 5 K 1823/12.A -, juris, Rn. 46 – 54). In den letzten Jahren hat dann aber unter dem chinesischen Ministerpräsidenten Xi Jinping die Repression gegenüber jeglicher Art von Religion und allen nicht-registrierten Kirchen, die nicht zu den wenigen offiziell anerkannten, staatstreuen Gruppierungen zählen stark zugenommen und ganz aggressive Formen angenommen. Es kommt zu Verhaftungen, Folter, Schlägen, Zerstörung von Kirchen, Drangsalierung und Folter von Gläubigen. Am 21.03.2018 gaben die staatlichen chinesischen Medien bekannt, dass ein Staatliches Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) künftig direkt als Organ der KP für die Überwachung der religiösen Gruppen zuständig sei und im April 2018 wurde ein Weißbuch der chinesischen Regierung veröffentlicht zum Thema „Chinas Politik und Maßnahmen zum Schutz der Religionsfreiheit“, wonach religiösen Organisationen eine „aktive Begleitung“ gewährt werden soll, die ihnen die „Anpassung an die sozialistische Gesellschaft erleichtern“ solle. Seit April 2018 darf die Bibel in China auch nicht mehr online verkauft werden. In der Folge kam es zu zahlreichen Verfolgungsübergriffen gegenüber allen möglichen unregistrierten Kirchen und ihren Gläubigen. Ziel ist es, die Zivilgesellschaft unter Kontrolle zu bringen und jegliche Organisation klein zu halten, die abseits der KP Menschen zusammenbringt, weil dies als Bedrohung des Machtmonopols der KP angesehen wird. Regional unterschiedlich stark werden diese Grundsätze umgesetzt. Im Jahr 2018 stieg die Zahl der Übergriffe auf Gläubige gegenüber dem Vorjahr auf das Fünffache und China erreichte damit auf dem Weltverfolgungsindex der Organisation „Open Doors“ binnen eines Jahres den Platz 27 (gegenüber Platz 48 im Vorjahr). Die chinesische Regierung verfolgt insoweit immer konsequenter ihren Kurs, für eine Sinisierung der Religion zu sorgen und damit ausländische Einflüsse ausländischer, unchinesischer Religionen (Islam, Christentum) zurückzudrängen. Das wurde schon im „Dokument 9“ des Zentralkommittees der KP vom April 2013 und dem Gesetz über ausländische Nichtregierungsorganisationen, das 2016 in Kraft trat, verankert. Ein neues Gesetz über Nichtregierungsorganisationen vom Januar 2017 gibt der Polizei einen noch weiteren Handlungsspielraum zur Einschränkung der Arbeit ausländischer Organisationen. In der Folge wurden zahlreiche ausländische Missionare des Landes verwiesen (vgl. zu alldem: ACN Aide a l´Eglise en Detresse – Kirche in Not/Schweiz-Liechtenstein, 2018, „Religionsfreiheit –weltweit: Volksrepublik China (einschließlich Hongkong)“; Steinmetz, „Wie die chinesische Regierung Christen drangsaliert“, Spiegel-online vom 24.12.2018; Schäfer, „China: Lage der Christen spitzt sich seit Jahren zu“ vom 09.05.2019 – in: Pro – Christliches Magazin; Dorloff, „Angst vor Gott ?“, Deutschlandradio, vom 19.10.2018; Lamprecht, „Von Christen in China lernen“, vom 17.06.2014, in: Confessio 3/2013, S. 16; zu einer Datenbank der „Human Rights without Frontiers International [HRWF]“ mit Angaben über 4000 Religiös Verfolgte – auch aus China – allerdings hauptsächlich der Kirche des Allmächtigen Gottes - siehe Pro-Christliches Medienmagazin, vom 08.04.2019, wonach – alle Quellen im Volltext über google im Internet). Dass es gegenüber Gläubigen illegaler christlicher Hauskirchen in den letzten Jahren massive Verfolgungswellen gegeben hat, ergibt sich aus weiteren Erkenntnismitteln. Dort wird insbesondere auch ausgeführt, dass insgesamt 20 unregistrierte christliche Religionsgruppen und Kirchen seit 18.09.2017 auf offiziellen staatlichen Listen, die auch im Internet veröffentlicht sind, entweder als „gefährliche“ Kulte (xie jiao) oder aber zumindest als solche, vor denen man auf der Hut sein müsse („to be guard against“), eingestuft wurden. Die Zeugen Jehovas tauchen zwar auf dieser Liste nicht explizit auf, wahrscheinlich weil ihre Zahl in China verglichen mit der Zahl der Gläubigen anderer Gruppierungen so gering ist. Sie stellen aber zweifellos eine unregistrierte und damit illegale Kirche dar und Missionieren, also etwas, das gerade Zeugen Jehovas bekanntermaßen tun, ist generell verboten (vgl. zu alldem UK Home Office, China: Christians, Version 3.0 – November 2019, S. 19 ff. , Ziff. 6.1.1. – 6.3.2.; Schweizer Flüchtlingshilfe, (SFH), vom 29.05.2016, Zum Vorgehen chinesischer Behörden gegen christliche Hauskirchen, mit zahlreichen Quellen zu systematischen staatlichen Verfolgungsübergriffen gegenüber solchen Gläubigen). Die Beklagte selbst geht in ihrem jüngsten Länderreport davon aus, dass die Zeugen Jehovas nicht zu den fünf offiziell anerkannten Religionen in China gehören. Es sei unklar, inwieweit sie ihren Glauben in China leben könnten. Einigen nicht überprüfbaren Angaben zufolge seien sie aber seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie Razzien, Festnahmen und Internierungen in Umerziehungslagern sowie der Ausweisung ausländischer Ehepartner (vgl. BAMF, Länderreport 20, China – Situation der Christen, Stand 10/2019, Abschnitt 4., S. 8, – online im Internet über google). Das Auswärtige Amt führt in seinem letzten Länderbericht zu China (vgl. AA, vom 14.12.2018 – S. 18) aus, seit Anfang 2014 habe die staatliche Repression gegen unregistrierte, nicht offiziell anerkannte Kirchen und der Gläubige „deutlich zugenommen“ und listet einige der großen davon betroffenen Religionsgruppen auf, wobei zu den Zeugen Jehovas (wohl wegen ihrer geringen Zahl) keine eigenständige Informationen erwähnt werden. Es zitiert das staatliche Religionsamt (SARA), wonach zu der staatlich anerkannten, die protestantischen Christen betreffenden, „Drei-Selbst-Bewegung“ 38 Mio. Protestanten und etwa 60.000 Kirchengebäude offiziell registriert seien. Allerdings seien auch insoweit oft Kreuze zwangsweise von Kirchen wegen Verstoßes gegen Bauvorschriften entfernt worden und Massenverhaftungen von Menschenrechtsanwälten und Aktivisten hätten sich in weiten Teilen auch gegen christliche Aktivisten und deren Anwälte gerichtet. Aus dem Jahr 2019 liegen inzwischen auch eine ganze Reihe spezifisch auf die Zeugen Jehovas in China bezogener Berichte vor, denen zufolge diese Gruppe mit massiver Unterdrückung zu rechnen hat, im Jahr 2018 erstmals 18 ihrer Mitglieder unter dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 300 Chines.StGB angeklagt wurden, und China als einziges Land der Welt die gegenüber den Zeugen Jehovas in Russland betriebene staatliche Religionsverfolgung nicht kritisiert, sondern ausdrücklich befürwortet und gut geheißen hat (siehe aber die Zeugen Jehovas aus Russland als Flüchtlinge anerkennenden Entscheidungen: VG Schwerin, U. v. 12.12.2019 – 15 A 1847/17 As SN -, juris, Rn. 30 – 36 und VG Dresden, U. v. 27.07.2019 – 1 K 810/19.A -, juris, Rn. 23 – 26). Die Zeugen Jehovas könnten sich nur unter starken Sicherheitsvorkehrungen im Versteck und schalldicht abgesicherten Versammlungsräumen treffen und auch dort nur leise singen, um sich nicht der Gefahr von Übergriffen auszusetzen. Es werden zahlreiche Vorfälle aus den Jahren 2018 und 2019 aufgezählt, bei denen es zu Telefonüberwachungen, Festnahmen, Razzien, Verhören wegen ausländischer Spionage und Ausweisungen ausländischer Missionare der Zeugen Jehovas gekommen sei. Hintergrund sei unter anderem auch, dass die offiziellen „Drei-Selbst-Kirchen“ die Zeugen Jehovas auch der Freimaurerei beschuldigten (vgl. Li Mingxuan, „Unterdrückung von Zeugen Jehovas zur Spionageabwehr“, 15.10.2019 und derselbe, „Wie kann man als Zeuge Jehovas in China überleben ?“, 09.07.2019 sowie derselbe, „Zeugen Jehovas: Gejagt und ausgewiesen“, 22.02.2019 in: Bitter Winter – Magazin über die Menschenrechte und Religionsfreiheit in China, im Internet unter www.bitterwinter.org; siehe ferner: Massimo Introvigne, „China unterstützt die Verfolgung von Zeugen Jehovas in Russland“, 12.02.2019, und derselbe, „Zeugen Jehovas und die Freimaurerei: Chinas Anschuldigungen und der geschichtliche Hintergrund“, 15.04.2019, sowie derselbe, „China. Verfolgung der Zeugen Jehovas eskaliert“, 15.06.2019, auch alle in: Bitter Winter – im Internet unter www.bitterwinter.org). 2. Da somit die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung vorliegen, sind hier auch die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kläger auf Asylanerkennung im Sinne von Art.16a Abs. 1 GG erfüllt, der hier auch nicht durch die Drittstaatenregelung (Art.16a Abs.2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und S. 2 AsylG) ausgeschlossen wird, weil die Kläger ihren übereinstimmenden, in sich schlüssigen, plausiblen und aufgrund ihres auch sonst in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindrucks glaubhaften Angaben zufolge, welche zudem auch von der Beklagten gar nicht in Frage gestellt oder gar ausdrücklich bestritten wurden, direkt vom Verfolgerstaat China aus auf dem Luftweg (wenngleich mit dreimaliger Zwischenlandung und Umsteigen verbunden, wie sie in der mündlichen Verhandlung angaben) mit einem deutschen Visum ins Bundesgebiet eingereist sind (vgl. dazu die Angaben der Kläger im Anhörungsprotokoll – BAS 70, 81, 83). Subjektive Nachfluchtgründe, wie sie hier vorliegen, weil die Kläger der in China gefährdeten Religionsgruppe der Zeugen Jehovas nicht schon in China vor der Ausreise, sondern erst nach ihrer Ausreise hier im deutschen Exil beigetreten sind und dadurch erst die Gefährdung ausgelöst haben, kommen in Bezug auf das Asylgrundrecht aus Art.16 a GG nur ausnahmsweise als Asylgrund in Betracht, weil der Ausländer sie aus eigenem Entschluss und risikolos nachträglich schafft. Daher setzt ihre Anerkennung voraus, dass sie sich als Fortsetzung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; vgl. auch § 28 AsylG). Diese Überzeugung braucht dagegen nicht schon dem Heimatstaat bekannt geworden zu sein oder zu einer Vorverfolgung geführt zu haben. Die später geäußerte muss aber mit der früher schon vorhandenen und betätigten Auffassung der Sache nach übereinstimmen, also eine inhaltliche Kontinuität aufweisen (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, GG Art. 16a Rn. 56 f.). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Entschluss der Kläger, sich in Deutschland der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas beizutreten und sich für ihren insoweit angenommenen Glauben aktiv zu betätigen kein asyltaktisches, opportunistisches Verhalten darstellt, sondern eine konsequente Fortsetzung ihrer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, für die sie auch dort schon etwa seitens des Bürgermeisters mit Nachteilen belegt worden sind (siehe dazu oben). 3. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger auch Anspruch auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Beklagten insgesamt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 3.1. Denn die beiden unter den Ziff.1 und 2 des Bescheids verfügten Ablehnungen der Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind – weil sie einen Anspruch darauf haben – rechtswidrig. 3.2. Rechtswidrig und daher aufzuheben ist auch die unter Ziff. 3 des Bescheids enthaltene Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn subsidiärer Schutz kann überhaupt nur gewährt werden, wenn – anders als im vorliegenden Fall - kein Anspruch auf internationalen Schutz in Form der Flüchtlingsanerkennung besteht (Art.2 f QRL). Besteht hingegen ein solcher Anspruch, ist jegliche, auch eine negative Feststellung zum „subsidiären“ Schutz ausgeschlossen, weil insoweit eben nur eine nachrangige Prüfung vorgesehen ist. Aus der alternativen Fassung (»oder«) folgt, dass keine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (vgl. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 31 AsylG, Rn. 10). Ist – wie hier dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wird eine verfügte Ablehnung subsidiären Schutzes gegenstandslos und ist deshalb - klarstellend - aufzuheben (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 05.10.2017 - A 6 K 4389/16 -, juris; BeckOK AuslR/Heusch, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 24). 3.3. Aufzuheben ist außerdem die unter Ziff. 4 des Bescheids verfügte negative Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Denn von einer Feststellung dieser Art „kann“ gem. § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG im Fall der Asyl- – und Flüchtlingsanerkennung „abgesehen“ werden. Das der Beklagten insoweit mit ihrer Verpflichtung zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eingeräumte Ermessen hat sie indessen hier nicht ausgeübt, jedenfalls aber entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensausübung, wenn das Bundesamt hier von einer Entscheidung zu § 60 Abs.5 und Abs. 7 AufenthG absieht (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 23.11.2017 - 2 K 9945/16.TR -, juris). Der Bescheid ist also insoweit ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben (§ 114 VwGO, § 40 VwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326-332, wonach die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegenstandslos wird und klarstellend aufgehoben werden kann). 3.4. Schließlich erweist sich vor diesem Hintergrund auch die unter Ziff. 5 des Bescheids verfügte Ausreisefristsetzung und Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da die Beklagte dazu nicht gem. §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 2a, 38 AsylG ermächtigt ist. Im Fall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung darf deshalb eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist nicht ergehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris). 3.5. Die unter Ziff. 6 verfügte Befristung des an eine Abschiebung anknüpfenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist ebenfalls als rechtswidrig aufzuheben, weil das Bundesamt dazu jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels des Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Nr. 12 AufenthG nicht (mehr) ermächtigt war, sondern vielmehr nur „im Falle eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ dazu befugt gewesen wäre (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2017 - A 11 K 2707/16 -, juris). 4. Da die Kläger mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat, musste über die hilfsweise gestellten Klageanträge nicht entschieden werden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die 1949 bzw. 1950 geborenen Kläger sind Eheleute und chinesische Staatsangehörige. Sie reisten ihren Angaben zufolge am ... auf dem Luftweg von China aus ins Bundesgebiet ein. Sie waren ihren Angaben zufolge dabei im Besitz ihrer chinesischen Reisepässe und eines Visums für Deutschland, das ihnen ein Schlepper besorgt habe, der auch die Reisepässe einbehalten habe. Am 22.06.2015 stellten sie einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF – im Folgenden kurz: Bundesamt) gaben sie am 04.05.2016 zur Begründung des Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an: Im Rahmen der Kulturrevolution 1968 seien sie aufs Land geschickt worden, um in einem Dorf zu arbeiten. Sie hätten sich dort kennengelernt und 1975 geheiratet. 1980 sei ihr Sohn, ihr einziges Kind, geboren worden. Bis 1987 hätten sie in dem kommunalen Ladengeschäft des Dorfes als Verkäufer gearbeitet und sich dann im Zuge der wirtschaftlichen Liberalisierung selbständig gemacht und den Laden gekauft und geführt. Die Geschäfte seien sehr gut gelaufen. Das habe den Bürgermeister des Ortes, der ihnen den Erfolg geneidet und sie als neureich gewordene Zugereiste angesehen habe, dazu bewogen, bei ihnen immer wieder Geld zu leihen, es aber nicht zurückzuzahlen, bzw. sich in ihrem Laden mit Waren einzudecken, diese aber nicht zu bezahlen. Da er sehr viel Einfluss gehabt und auf lokaler Ebene wie ein kleiner Kaiser geherrscht habe, hätten sie sich dem nicht widersetzen können, ihn aber 1990 und 1994 nicht gewählt, weil sie ihn nicht hätten leiden können. Davon habe er durch seine Leute erfahren, da die Wahlen in China nur Formsache und nicht wirklich geheim seien und sie ihre Unzufriedenheit mit ihm auch anderen Bürgern gegenüber geäußert und sich dabei bezüglich der Wahl verplappert hätten. Deshalb und weil sie als Zugezogene im Dorf noch immer als Fremde angesehen worden seien, habe er sie schikaniert und sich an ihnen rächen wollen. Er habe deshalb über seine guten Kontakte zur Mafia Schläger beauftragt, die ihren Sohn, mit dem sie das Ladengeschäft gemeinsam betrieben hätten, im Februar 2000 so brutal zusammengeschlagen und verprügelt hätten, dass er an den ihm zugefügten schweren Verletzungen schließlich im August 2000 verstorben sei. Sie hätten dann ihr Ladengeschäft aufgegeben und verkauft und von ihrem Ersparten gelebt. Die Klägerin sei damals wegen des Todes ihres Sohnes ganz durcheinander gewesen. Der Kläger habe in der Folgezeit alles daran gesetzt, den Bürgermeister bei der Polizei anzuzeigen und vor Gericht für die Ermordung ihres Sohnes zur Rechenschaft ziehen zu lassen. Er habe sogar selbst ohne Rechtsanwalt den Text einer Anklage geschrieben (den er auf Bitten des Bundesamtes während der Anhörung noch einmal mit seinem wesentlichen Inhalt zu Papier brachte, das zu den Akten genommen wurde – siehe Anhörungsprotokoll S. 9 – BAS 73 und BAS 63, 64). Das Gericht habe die Anklage an den Bürgermeister weitergeleitet, der ihm erklärt habe, er sei wohl lebensmüde. Die Anklage habe das Gericht, im Ergebnis nicht weiter bearbeitet. weil der Bürgermeister gute Kontakte zu allen Behörden und Polizisten gehabt, alles bestritten habe und von der Mafia gedeckt worden sei, die er seinerseits gedeckt habe. Polizeiliche Ermittlungen seien auch nicht durchgeführt worden. Sie hätten in der Folgezeit aber den ungesühnten Tod ihres einzigen Kindes nicht verwinden können und der Seelsorge bedurft. Nachdem sie bis dahin Atheisten gewesen seien, hätte ihnen 2010 ein Freund/Kollege des Klägers die Bibel vorgestellt. Sie hätten begonnen, mit diesem zusammen die Bibel zu lesen und an Bibelstunden von Christen teilzunehmen. Sie hätten damit begonnen, das Christentum zu lernen, seien aber bei der Ausreise noch ungetauft gewesen. Sie hätten auch bei sich zu Hause Bibelstunden abgehalten. Der Bürgermeister habe davon erfahren und ihnen mit Festnahme gedroht, weil dies eine illegale Versammlung einer Sekte sei. Immer wieder seien ihre Versammlungen von der Polizei gestört und sie kurzfristig festgenommen und in dunklen Kammern inhaftiert worden. Sie hätten aus Angst vor ihm und den angedrohten Sanktionen deshalb 2013 das Dorf verlassen und seien in die Stadt ... umgezogen. Auch dort habe der Bürgermeister sie aufgespürt und sie persönlich aufgesucht, bedroht und verlangt, dass sie in das Dorf zurückkehrten. Das hätten sie aber nicht getan, weil er dort die Macht gehabt und sie nur weiter schikaniert hätte. Der Kläger habe deshalb die Polizei in ... gerufen um diese Störung und Bedrohung durch den Bürgermeister abzuwehren. Der Bürgermeister sei darauf hin schnell weggegangen, habe ihnen aber zuvor noch gedroht, sie von seinen Leuten ergreifen und gefesselt ins Dort zurückbringen zu lassen. Am neuen Wohnort in ... habe es keine Probleme wegen des Bibellesens gegeben, der Bürgermeister habe aber auch dort noch ständig versucht, sie zu belästigen. Sie hätten deshalb immer Angst gehabt, dass er sie eines Tages doch noch wie von ihm bereits angedroht in sein Dorf verschleppen lassen würde. Deshalb seien sie schließlich 2015 aus Angst vor ihm ausgereist. Die Vermittlung und das Organisieren der Ausreise habe ein Schlepper-„Reisebüro“ für umgerechnet ca. 20.000 Euro für sie erledigt. Hier im deutschen Exil hätten sie über die chinesisch-sprachige Bibelgruppe der Zeugen Jehovas Kontakt zu dieser Religionsgruppe bekommen, an deren Treffen und Bibelstunden sie jetzt beide regelmäßig teilnähmen und wenn die Zeit reif sei und sie genug über diese Religion erfahren hätten, würden sie sich dann auch als Zeugen Jehovas taufen lassen. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.05.2017 ab, stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt, setzte den Klägern eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem negativem Abschluss des Asylverfahrens und drohte ihnen für den Fall nicht fristgemäßer freiwilliger Ausreise ihre Abschiebung nach China an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, es fehle bereits an einem tauglichen Verfolgungsgrund, da die von den Klägern geschilderten Besuche christlicher Kreise in China, wo Millionen von Christen lebten, keine staatlichen Sanktionen auslösten. Soweit die Kläger sich auf Nachstellungen und Übergriffe durch den Bürgermeister ihres Dorfes beriefen, handle dieser nicht als hoheitlicher Verfolgungsakteur, sondern weil er seine Machtposition missbrauche, als Privatmann. Gegenüber diesem privaten Verfolgungsakteur hätten die Kläger aber eigenem Vorbringen zufolge wirksamen staatlichen polizeilichen Schutz in Anspruch nehmen können, denn der Bürgermeister habe sich entfernt, nachdem sie die Polizei in ... gerufen hätten, und habe seine Verfolgung eingestellt. Zudem hätte sie sich jedenfalls andernorts in China niederlassen und dort sicher vor seinen Verfolgungen leben und somit internen Schutz finden können. Der Bescheid wurde den Klägern am 02.06.2017 zugestellt. Am 14.06.2017 haben sie dagegen die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen höchst hilfsweise: festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt und den Bescheid der Beklagten vom 29aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu ihren Asylgründen angehört worden. Die Kläger haben im Termin jeweils eine Bescheinigung der Zeugen Jehovas vom 11.10.2019 vorgelegt, die zu den Gerichtsakten genommen wurden und in denen ihnen bescheinigt wird, seit Juli 2019 den Status eines/er „ungetauften Verkündigers/in“ nach der Satzung dieser Religionskörperschaft innezuhaben. Im Termin wurde zudem die deutsche Zeugin Jehovas, welche die Kläger religiös betreut und begleitet, informatorisch zu deren religiöser Praxis angehört. Insoweit wird auf die angefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des Gerichts (je ein Heft) sowie auf die den Kläger mit der Ladung zum Termin benannten Erkenntnismittel verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.