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Urteil

A 9 K 1490/17

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Mitglied der in China als böser Kult verbotenen Kirche des Allmächtigen Gottes (Quanansheng, Allmighty God Church, Eastern Lightning) erleidet eine flüchtlings-rechtlich relevante Vorverfolgung wegen seiner Religion bereits dadurch, dass es sich aus Angst vor drastischen und in der Praxis auch verhängten Strafen gezwungen sieht, seinen Glauben über lange Zeit verleugnen und verbergen zu müssen und daher allenfalls in wechselnden Verstecken im Untergrund ausüben zu können.(Rn.46) 2. Die Technik der Überwachung und Gesichtserkennung der chinesischen Staatssicherheitsdienste und die Beobachtung im Ausland in der Öffentlichkeit ausgeübter und im Internet durch Bild- oder Filmaufnahmen dokumentierter chinakritischer Aktivitäten durch diese Dienste ist derart fortgeschritten, dass ein Exilaktivist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von ihnen identifiziert und im Falle einer Rückkehr nach China politisch verfolgt zu werden.(Rn.111)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.03.2017 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitglied der in China als böser Kult verbotenen Kirche des Allmächtigen Gottes (Quanansheng, Allmighty God Church, Eastern Lightning) erleidet eine flüchtlings-rechtlich relevante Vorverfolgung wegen seiner Religion bereits dadurch, dass es sich aus Angst vor drastischen und in der Praxis auch verhängten Strafen gezwungen sieht, seinen Glauben über lange Zeit verleugnen und verbergen zu müssen und daher allenfalls in wechselnden Verstecken im Untergrund ausüben zu können.(Rn.46) 2. Die Technik der Überwachung und Gesichtserkennung der chinesischen Staatssicherheitsdienste und die Beobachtung im Ausland in der Öffentlichkeit ausgeübter und im Internet durch Bild- oder Filmaufnahmen dokumentierter chinakritischer Aktivitäten durch diese Dienste ist derart fortgeschritten, dass ein Exilaktivist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von ihnen identifiziert und im Falle einer Rückkehr nach China politisch verfolgt zu werden.(Rn.111) Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.03.2017 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gem. § 87a Abs.2 und Abs.3 VwGO durch den Berichterstatter. Das Gericht konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne Anwesenheit der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Er hat im hier für die Beurteilung der Begründetheit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4, 1.HS, 31 Abs. 2 S. 1 AsylG). Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach China dort in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zu der dort unter Strafandrohung verbotenen Religionsgemeinschaft der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ (engl. „Almighty God Church“; bzw. auch „Eastern Ligthning Church“ bzw. chines. „Quanansheng“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens des chinesischen Staates von asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter menschenwürdeverletzender Intensität und Schwere droht, nämlich in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG), der gegenüber dem Kläger kein interner Schutz innerhalb von China zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Damit sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Asylanerkennung im Sinne von Art.16a Abs. 1 GG erfüllt, der hier auch nicht durch die Drittstaatenregelung (Art.16a Abs.2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und S. 2 AsylG) ausgeschlossen wird, weil die Kläger seinen Angaben zufolge und ausweislich seiner vorgelegten Dokumente und seiner Flugbuchung direkt vom Verfolgerstaat China aus auf dem Luftweg ohne Umwege über sichere Drittstaaten ins Bundesgebiet eingereist ist und die Beklagte dem Tatbestands ihres Bescheids und seiner Begründung zufolge offenbar selbst von einer direkten Einreise des Klägers nach Deutschland ausgeht und diese nicht in Abrede gestellt hat. 2. Dass dem Kläger bei Rückkehr nach China eine seinen Flüchtlingsstatus und seine Asylberechtigung begründenden Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit droht, ergibt sich bei Anlegung des nachstehend im Einzelnen (aus Platzgründen in kleiner Schrift) dargelegten rechtlichen Maßstabs: Eine „Verfolgungshandlung“ i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylVfG, der Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL) umsetzt, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 5.3.2009 – 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAuslR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221 und U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 23 ff.) bereits in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit selbst liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als "erheblich" kommt es nicht (mehr) auf die in der Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG und zum damaligen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 noch für maßgeblich gehaltene Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das "religiöse Existenzminimum" (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris, Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung, ob ein diskriminierender Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, kommt es außerdem nicht darauf an, ob die Verfolgungsmaßnahmen vom Verfolgerstaat/Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, vielmehr ist es unerheblich, ob die Verfolgung den „in diesem Land herrschenden“ Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder den Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 – C-56/17 –, juris, = NVwZ 2019, 634). Die "erhebliche Beeinträchtigung" muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O., Rn. 21). Insofern kann bereits das Lebenmüssen unter einer Strafdrohung und ein damit verbundener „durch die Strafdrohung gegen Leib und Leben erzwungener Verzicht auf eine Ausübung der Religion“ eine Verletzung der Religionsfreiheit darstellen, also eines Grundrechts zum Schutz der sittlich/metaphysischen Existenzgrundlage des Menschen. Eine Verfolgungshandlung, d.h. eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts, kann insofern schon ohne Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben oder der Freiheit vor Inhaftierung vorliegen, weil ein solch erzwungener Verzicht auf die Religionsausübung und die damit verbundene Selbstverleugnung einen wirklich Gläubigen genauso schwer in seinem innersten Existenzkern treffen kann, wie eine Inhaftierung oder körperliche Bestrafung. Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös „nicht mehr er selbst sein kann“, weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also „sich selbst“ gezwungenermaßen „verleugnen“ muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 – C -71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018 – C -56/17 -, juris, Rn. 96, 101 = NVwZ 2019, 634 =asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe, ZAR 2013, 272, sowie dieselbe, ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht – Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S. 44: „Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis. Er kommt sich vor wie ein Verräter an sich selbst. Er lebt gewissermaßen nicht sein eigenes Leben, sondern ein ihm fremdes. Das Flüchtlingsrecht aber will gerade diese personale Identität schützen“; dazu auch Dörig, Flüchtlingsschutz wegen Eingriffs in die Religionsfreiheit, http://www.doerig.de/veroeffentlichungen/20.pdf; siehe auch VG Gelsenkirchen, U. v. 5.10.2018 – 5a 1671/17.A -, juris, Rn. 41 und 43 = AuAS 2018, 269 wonach „konstante und konsequente Verstellung und Lügerei“ einem Gläubigen unzumutbar ist). Denn das Flüchtlingsrecht schützt eben nicht nur davor, wegen der eigenen flüchtlingsrechtlich geschützten Merkmale, wie etwa religiöse Überzeugung, Rasse etc., Verletzungen anderer Rechtsgüter (Leib, Leben, phys. Freiheit) gewärtigen bzw. erleiden zu müssen, sondern auch vor der Zwangslage, diese Merkmale „aufgeben, verbergen oder verleugnen“ zu müssen (so schon zum Asylgrundrecht BVerfG, B. v. 20.2.1992 – 2 BvR 633/91 -, juris = NVwZ 1992, 659). Verfolgungsgrund (Religion - § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und Verfolgungshandlung (direkter Eingriff in die Religionsfreiheit/religiöse Entschließungsfreiheit – 3a Abs. 1 Nr.1 AsylG) fallen in einem solchen Fall zusammen (so ausdrücklich Berlit, NVwZ-Extra 12/2015, 1 [2, dort Fn.8]; zur Möglichkeit eines Zusammenfallens von verfolgungsträchtigem Merkmal [Verfolgungsgrund: Religion] und durch die Verfolgungshandlung direkt getroffenem Rechtsgut [Religionsfreiheit] instruktiv auch schon Strieder, InfAuslR 2007, 360 [364]). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere - aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an. Ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 m. w. N.) und setzt damit den Gläubigen auch keiner ernsthaften Zwangslage aus, die ihn zur Verleugnung seines Glaubens zwingen könnte. Entscheidend ist, dass die individuelle religiöse Prägung der betroffenen Person erwarten lässt, dass sie „nach einer unterstellten Rückkehr ihren Glauben in verfolgungsträchtiger Weise ausüben oder nur aufgrund von Furcht vor Verfolgung darauf verzichten wird". Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität „besonders wichtig“ ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 35; anscheinend aber a.A. der britische „Court of Appeal“ – On Appeal [ No. AA/08954/2014] from the Upper Tribunal [Immigration and Asylum] – [2019] EWCA Civ 302 – U. v. 6.3.2019 -, Rn. 22, 47, 51, 55d., 59, 60 iii – im internet im Volltext unter www.refworld.org, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die bestimmte unter Strafandrohung verbotene Glaubensbetätigung für den betroffenen Gläubigen „of particular importance“ sei; ablehnend gegenüber dieser Entscheidung des Court of Appeal insoweit VG Freiburg, U. v. 22.07.2019 – A 10 K 8257/17 – unveröffentlicht – mit dem Hinweis, dass sich dessen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses einer „besonderen Bedeutung“ zu Unrecht an dem nicht vergleichbaren Fall der Homosexualität orientiere, die als sexuelle Ausrichtung bereits „an sich“, also ungeachtet ihrer “individuellen Ausübung“ ein die Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe“ der Homosexuellen bestimmendes unverzichtbares Merkmal darstelle, während es im Fall der Religionsverfolgung nicht pauschal um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gläubigen gehe, sondern darum, ob die individuelle Ausübung der Religion für den Betreffenden von „besonderer Bedeutung“ sei). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst „als unverzichtbar empfindet“. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der „religiösen Identität des einzelnen Ausländers“ an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Ein solcher individueller Prüfungsansatz findet seine normative Grundlage insbesondere in Art. 4 Abs.3 c QRL. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene „innerlich zerbrechen“ oder jedenfalls „schweren seelischen Schaden“ nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49). Dieses flüchtlingsrechtliche Erfordernis einer „identitätsprägenden“ Wirkung des geschützten Merkmals – hier der Religion - findet sich normativ verankert etwa auch in der Definition der „sozialen Gruppe“ (Art. 10 Abs. 1 S. 1d QRL/§ 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG), die durch gemeinsame „angeborene Merkmale“, oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ oder eine gemeinsame „Glaubensüberzeugung“ charakterisiert ist, die so „bedeutsam für die Identität“ oder das „Gewissen“ ist, dass der Betroffene „nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“ (vgl. insofern BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 zur subjektiv nach dem eigenen Selbstverständnis zu bestimmenden religiösen „Identität“ eines Betroffenen als Schutzgut und Objekt des Verfolgungseingriffs). Ferner findet sich im asylrechtlichen Kontext in § 28 Abs. 1 AsylG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zur Anerkennung von Nachfluchtgründen auch das Erfordernis einer erkennbar betätigten „festen“ Überzeugung, die im jugendlichen Alter je nach Entwicklungsstand u.U. noch nicht „fest gebildet“ sein kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.1986 – 2 BvR 1085/85 -, InfAuslR 1987, 56, wonach eine „identitätsprägende Lebenshaltung“ erforderlich ist). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris, Rn. 7; U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris, Rn. 6). Macht eine Person die Gefahr religiöser Verfolgung geltend, so ist sie zwar nicht verpflichtet, zur Stützung ihres Vorbringens Erklärungen abzugeben und Schriftstücke vorzulegen, die sich auf „alle“ Bereiche des Begriffs der Religion beziehen. Sie muss jedoch ihr Vorbringen glaubhaft substanziieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 – C-56/17 –, juris, = NVwZ 2019, 634). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 50). 3. Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten bereits vor seiner Ausreise Verfolgung aus religiösen Gründen erlitten. 3.1. Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nach seinen insoweit glaubhaften Angaben schon in China in identitätsprägender Weise von seinem Glauben an die von der Kirche des Allmächtigen Gottes verbreitete Religion überzeugt war und auch hier im deutschen Exil nach wie vor als Gläubiger seine Religion aktiv durch Beten, Austausch mit Mitgläubigen und Lektüre des heiligen Buches seiner Religion wahrnimmt. Er hat dargelegt, wie er nach Verlust seiner Freundin und nachdem er deshalb mit exzessivem Rauchen und Trinken begonnen hatte und hinsichtlich des Sinns seines Lebens in eine Krise geraten war, von einem Freund den Glauben nahegebracht bekommen hat. Er hat insoweit nicht etwa übertrieben und eine schon immer bestehende Glaubenszugehörigkeit behauptet, sondern plausibel und psychologisch einleuchtend und nachvollziehbar erklärt, erst als er eine innere Leere und Sinnkrise verspürt habe, habe er seine Arbeitsstelle aufgegeben und den Glauben angenommen. Schon beim Bundesamt, wo er allerdings nicht sehr ausführlich zum Inhalt seiner Religion befragt worden war, aber auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger durch seine Darstellung der wichtigen Stufen des Glaubens und der Glaubensinhalte erkennen lassen, dass er diese nicht nur kennt, sondern auch für sich als sein Leben positiv beeinflussende Wahrheiten angenommen hat. Das Ziel sei es, nicht nur an das Materielle zu denken, was seinen Lebensinhalt vorher bestimmt habe, sondern an die Mitmenschen und den Umgang mit ihnen und vor allem nach dem Willen Gottes „ein wahrer Mensch“ zu werden. Im Kern gehe es schlussendlich um die Vollendung des Willens und der Werke Gottes im dritten Zeitalter der stufenweisen Entwicklung der Religion und des Lebens ihrer Anhänger, nämlich dem Zeitalter des „Königreichs“. Eine Aussage aus der heiligen Schrift dieser Kirche habe ihn besonders berührt: „Wenn du dein Ziel verloren hast, sei nicht traurig, der allmächtige Gott ist immer für dich da“. Schon die von ihm in diesem Kontext verwendete Terminologie lässt erkennen, dass es sich hier um einen in religiösen Kreisen verkehrenden Menschen handelt, der sich mit seinen Glaubensinhalten, den zugrunde liegenden religiösen Texten und seinem Leben auch ernsthaft auseinandersetzt. Das alles wirkte sowohl den protokollierten Angaben beim Bundesamt nach, vor allem aber auch in der mündlichen Verhandlung in keinster Weise etwa einstudiert oder gar auf Effekterzielung angelegt. Beim Bundesamt hat er lebensnah und nachvollziehbar seinem Erstaunen und seiner Freude darüber Ausdruck verliehen, dass er nach einer Anfangsphase der Unsicherheit und des Misstrauens im deutschen Exil feststellen konnte, hier im deutschen Exil völlige Glaubensfreiheit genießen zu können, ohne irgendeine Sanktion fürchten zu müssen. Er habe sich auch darüber gefreut, wie freundliche die Angehörigen einer evangelischen Gemeinde hier in Deutschland um ihn gekümmert hätte. Das ist deshalb eine stimmige und nachvollziehbare Emotion, weil der Kläger beim Bundesamt angegeben hatte, zwei Jahre lang vor der Ausreise nur noch gewissermaßen im Untergrund, nämlich in immer wieder anderen Zufluchtsorten bei anderen Glaubensbrüdern versteckt gelebt und Angst vor Verhaftung gehabt zu haben und seit seinem Betritt zur KdAG (offenbar aus diesem Grund) immer unter nervlicher Anspannung gestanden zu haben. Soweit er schließlich vorgetragen hat, im Untergrund für die Kirche an der Produktion von religiösen Videofilmen mitgewirkt zu haben, erweist sich dies in Bezug auf den Umstand als durchaus stimmig und passend, dass den vorliegenden Auskünften zufolge die Kirche des Allmächtigen Gottes eine Reinheit, Schönheit und auch Musik, Gesang und Tanz wertschätzende Religion ist (vgl. vgl. dazu CESNUR [Center for Studies on New Religions], Turin und ORLIR [International Observatory of Religions Liberty of Refugees], „The Church of Almighty God“, June 2018) und dass auch und gerade die Diaspora dieser Kirche im Ausland künstlerisch sehr produktiv ist, nämlich bis 2018 etwa 80 Filme und mehr als 730 religiöse Videos produziert hat (so BAMF, Länderreport 20 – China – Situation der Christen, Stand 10/2019, S. 13, Fn. 115 und 116 unter Verweis auf Introvigne, Eine Untersuchung der KdAG, Religion-Staat-Gesellschaft, in: Journal for the Study of Beliefs and Wordlviews, 19.Jahrgang 2018, Heft 1 + 2). Videobotschaften sind nach allem gerade bei dieser Kirche ganz offenbar ein wichtiges Medium um Glaubenswahrheiten zu verbreiten und Anhänger zu gewinnen. Da der Kläger angibt, immerhin auch eine Berufsschule für Computertechnik – wenngleich ohne Abschluss – besucht zu haben und auch sonst beim Bundesamt einige technische Detailfragen zur Videoproduktion beantworten konnte, erscheint es auch stimmig, dass er sich als Mitglied dieser Kirche mit diesen Kenntnissen im Bereich der religiösen Filmproduktion für die Kirche nützlich gemacht haben will. 3.2. Das Gericht erachtet auch die Angaben des Klägers zur seiner individuellen Verfolgungsgeschichte – ungeachtet einiger weniger, aber in der Gesamtbetrachtung nicht entscheidend ins Gewicht fallender Ungereimtheiten, wie sie auch als Folge von Verständnis- oder Übersetzungsschwierigkeiten auftreten könnten – als glaubhaft. Das Gericht geht aufgrund der protokollierten Angaben des Klägers, die er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hat, sowie aufgrund der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Erkenntnismittel zu China, davon aus, dass sein Vorbringen – entgegen der vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht – glaubhaft ist. Sein Vorbringen ist kohärent, plausibel und steht nicht im Widerspruch zu den verfügbaren allgemeinen Informationen über die Lage in China, sondern entspricht diesen. Der Kläger hat sich zudem erkennbar bemüht, seinen Antrag zu begründen und seinen Asylantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt (Art. 4 Abs. 5 a, c, d QRL). Demgegenüber hat die Beklagte ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids mit keinem Wort auch nur ansatzweise ausgeführt, worin im Einzelnen die Ungereimtheiten, unaufgeklärten Widersprüche und Substanzlosigkeit des Vorbringens des Klägers liegen sollen, welche nach ihrer Ansicht die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben in einer so offenkundigen Weise begründen sollen, dass dies sogar die von ihr vorgenommene Einstufung seines Asylgesuchs als „offensichtlich“ unbegründet rechtfertigt. Das Gericht vermag dieser Einschätzung jedenfalls nicht zu folgen. Denn der Kläger hat auf die Fragen des Gerichts ruhig, ohne Übertreibungen, detailreich und spontan und in sich schlüssig geantwortet und dies auch auf Vorhalte und Hinweise des Gerichts hin durchgehalten. Ein Zögern oder gar taktisches Lavieren ließ sich bezüglich ihres Antwortverhaltens nicht feststellen. Insgesamt hat er schon beim Bundesamt, aber auch in der mündlichen Verhandlung, viele genaue Einzelheiten, Abläufe, nachvollziehbar motivierte Teilhandlungen der Beteiligten geschildert, die sein Vorbringen als glaubhaft erscheinen lassen. Persönliche Gedanken, Äußerungen von Beteiligten, Reaktionen der Betroffenen, schilderte er jeweils anschaulich und durchaus detailreich. Sein Vorbringen weist auch sonst zahlreiche sogenannte Realitätskennzeichen auf. So hat er keine kurze und glatte Verfolgungsgeschichte dargelegt, wie sie typischerweise von Klägern vorgebracht wird, die nicht selbst Erlebtes, sondern Erfundenes vortragen, was sich auf diese Art leichter merken und rekapitulieren lässt als verwickelte Darstellung langfristiger Abläufe und Begebenheiten, welche zudem für kritische Nachfragen mehr Anknüpfungspunkte bieten würden. Vielmehr hat der Kläger sein Schicksal lebensnah mit vielen Einzelheiten und unvorhergesehenen Wendungen geschildert. Er hat insoweit schon in bei seiner Anhörung beim Bundesamt eine ausführliche, detailreiche und emotional stimmige Schilderung von sich aus im Zusammenhang vorgetragen, ohne insoweit einfach nur auf Fragen zu reagieren oder solche erst abzuwarten. Dazu war er, obwohl das eigentliche fluchtauslösende Ereignis bereits im August 2014 stattgefunden haben soll, auch noch volle fünf Jahre später in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ohne Einschränkungen in der Lage, was dafür spricht, dass sich diese Abläufe als selbst erlebtes und tief in seine Biografie einschneidendes Ereignis in sein Gedächtnis praktisch unauslöschlich eingebrannt haben. Er hat – wie schon beim Bundesamt – auch in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, er habe von einer Telefonzelle einen Glaubensbruder, der Fahrdienste für die Kirche verrichtet habe, am ...angerufen, was dann seine Verfolgung durch die Polizei und deren Suche nach ihm ausgelöst habe. Er hat – nachdem er vom Bundesamt dazu gar nicht weiter befragt worden war - dann auch in der mündlichen Verhandlung ungefragt und im Zusammenhang und in einer die Ereignisse plausiblen, detailliert und im logischen Ablauf darstellenden Weise die Vorgeschichte dieses Anrufs und insbesondere den Anlass für diesen Anruf dargestellt, was diesen Anruf insoweit auch nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lässt. Insoweit hat er nämlich angegeben, nach seinem Beitritt zur Kirche im April 2013 habe er etwa ab Oktober 2013 bereits bei der kirchlichen Filmproduktion mitgewirkt. Dann hätten sie den Ort wechseln müssen, nachdem sie im Februar 2014 von der Verhaftung einer mit ihnen im Bereich der Nachrichtenübermittlung und Übergabe von Broschüren kooperierende Glaubensschwester erfahren hätten. Schon damals hätten sie den Fahrer, den er – lebensnah und realistisch -auch mit Namen und Spitznamen zu bezeichnen wusste („kleiner ...“) informiert, und dieser habe sie dann zu einer anderen Glaubensschwester gebracht, wo sie weiter an ihren Filmen gearbeitet hätten. Im Zuge der nach dem McDonald-Vorfall vom 28.05.2014 gegenüber Kirchenmitgliedern einsetzenden Verfolgungswelle des chinesischen Staates seien dann – auch dies realistisch und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnismitteln – überall in den Straßen und Wohnvierteln gegen die KdAG gerichtete staatliche Propagandaplakate und Slogans aufgetaucht. Am 20.06.2014 sei bei dem Haus, in dem sie untergebracht gewesen seien, die Beamtin der lokalen Behörde mit Leuten der Einwohnerkommission aufgetaucht, um nach Kirchenmitglieder zu suchen. Er hat dann lebensnah mit Einzelheiten geschildert, wie sie sich in einem abgeschlossenen rückwärtigen Zimmer hätten versteckt halten können und dass die Gastgeber eine weitere Suche nur unter Hinweis auf den auswärtigen Sohn, dessen Zimmer das sei, und der allein über den Schlüssel verfüge, hätten abwenden können. Wieder hätten sie den kleinen ..., der nur im Notfall telefonisch kontaktier würde, durch überbrachte Nachrichten informiert und er habe ihnen geholfen, wieder umzuziehen. Im Juli 2014 habe er dann nicht mehr nur am Computer Videomaterial bearbeitet, sondern direkt mit der Kamera Filme aufgenommen. Der Auslöser für den Anruf bei dem kleinen ... am 25.08.2014 sei schließlich gewesen, dass sie von der Verhaftung einer auch für die Filme zuständigen Glaubensschwester erfahren und sich nicht mehr sicher gefühlt hätten. Im Folgenden hat der Kläger dann – wie schon beim Bundesamt – sehr anschaulich, lebensnah und mit vielen Einzelheiten die Überwachung der Telefonzelle, den Umstand, dass er davon anfangs keine Ahnung hatte, die Verfolgung durch die Polizei und schließlich seine fast abenteuerliche, dramatische Flucht vor dem Streifenwagen mit seinem Motorrad, bis zum Sturz und den dabei erlittenen Verletzungen geschildert. Dass die Polizei bei Überwachung der Telefonate des Glaubensbruders kleiner ... dann auch schnell herausfindet, von welcher Telefonzelle aus der Anruf stammt und dann einen in der Nähe befindlichen Streifenwagen vorbeischickt, erscheint dem Gericht ebenso nachvollziehbar und realistisch, wie der vom Kläger geschilderte Umstand, er habe in dem Telefonat nur eine dringliche Situation angedeutet, sich aber sonst verbal bedeckt gehalten. Auch dass der Glaubensbruder dann dem Vernehmen nach erst vier bis fünf Tage später nach dem Anruf verhaftet worden sein soll, erscheint dem Gericht nicht als Widerspruch. Zwar hätte die Polizei ihn auch gleich festnehmen können, es mag aber auch ermittlungstaktische Gründe gegeben haben, dies nicht sofort zu tun, sondern die Überwachung noch länger andauern zu lassen, um so womöglich noch weitere mit ihm in Kontakt stehende Glaubensgenossen aufspüren zu können. Dass die Polizei anhand von Fotos einer in der Nähe der Telefonzelle angebrachten Überwachungskamera den Kläger dann mit einer Gesichtserkennungssoftware oder aber auch anhand seines Motorradkennzeichens identifizieren konnte und dann seine Privatadresse zu Hause bei seiner Mutter aufsuchen konnte, erscheint ebenfalls einleuchtend und nicht zweifelhaft, zumal der chinesische Staat allen Auskünften zufolge über ein sehr umfangreiches, technisch hochgerüstetes und effizientes Überwachungssystem – bzw. -Netz verfügt. Dass der Kläger, der mit einer sofortigen Identifizierung nicht ohne Weiteres rechnen musste, dann nach mehreren Wochen, die er andernorts verbrachte, sich am 01.10.2014 kurz getraut haben will, bei seiner Mutter vorbeizuschauen und dabei dann von der Suche nach ihm dort von ihr erfahren haben will, erscheint auch nicht ungewöhnlich oder gar als nicht nachvollziehbar. Denn nach einigen Wochen konnte er mit einer gewissen Berechtigung davon ausgehen, dass sich die Situation mittlerweile wohl ein wenig entspannt hatte und gewissermaßen „die Luft rein“ war. Er ist dann aber folgerichtig nicht bei seiner Mutter geblieben, sondern noch am selben Tage wieder von zu Hause in den kirchlichen Untergrund verschwunden und hat – was ebenfalls realistisch und lebensnah erscheint – von dort aus nur per Boten gelegentlich seine Mutter kontaktiert. Da im Übrigen auch sonst keinerlei relevante Steigerungen oder Ungereimtheiten bzw. Widersprüche im Vorbringen des Klägers beim Bundesamt im Verhältnis zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vorliegen, geht das Gericht, dass die Angaben des Klägers glaubhaft sind. Was die eigentliche Flucht- und Verfolgungsschilderung angeht, war seine Darstellung nachvollziehbar. Wie schon beim Bundesamt hat er seine Angst und Unsicherheit geschildert, als er immer wieder durch die Verhaftung von Mitgläubigen aufgeschreckt und gewarnt sich jeweils wieder an andere Orte ins Versteck begeben musste. Der Kläger hat auch hinsichtlich der Folgezeit und seines Lebens im Untergrund psychologisch stimmig geschildert, dass er ständig nervlich angespannt war, da er immer in Angst war, so wie schon einige seiner Glaubensgeschwister verhaftet oder gar gefoltert zu werden. Schließlich hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich endlich entschloss, auszureisen, weil er ein solches Leben in ständiger Angst vor einer Verhaftung nicht mehr aushalten konnte. Eine Verhaftungsgefahr zu befürchten hatte er entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus Anlass. Denn einen internen Schutz gab es für ihn trotz der zeitweisen Möglichkeit, bei Glaubensgeschwistern unterzukommen, nicht. Vielmehr sind auch diese immer wieder mal polizeilichen Kontrollen und Verhaftungen zum Opfer gefallen, so dass ein Leben im Untergrund in solcher Gefahr und Unsicherheit auf Dauer dem Kläger nicht zumutbar war. 3.3. Die legale Ausreise als solche allein ist – entgegen der Ansicht der Beklagten - schließlich kein Gegenargument gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr. Ein chinesischer Staatsangehöriger bedarf zwar (vgl. (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.01.2019 – A 3 K 514/17 -, juris, Rn. 37 ff.) zur Ausreise einen gültigen Reisepass benötigt, welchen das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort nach Vorlage des Personalausweises und des Haushaltsregisters ("Hukou") sowie nach Zahlung einer Gebühr von ca. 25,- € erteilt, und, sofern er für den Zielstaat visumpflichtig ist, auch das entsprechende Visum des Zielstaates. Dabei darf der Erteilung der Reisedokumente keiner der Versagungsgründe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, des laufenden Strafverfahrens, des Strafvollzugs oder des vorherigen Aufenthalts in einer Besserungsanstalt entgegenstehen und auch nicht der Verdacht vorliegen, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen des Staates verraten bzw. sabotieren. Auch erfolgt am Flughafen während der Ein- und Ausreise bei den Passkontrollen eine entsprechende Datenerfassung im System der chinesischen Immigrationsbehörden unter Datenabgleich mit dem aktuellen Fahndungsbestand, sodass eine zur Fahndung ausgeschriebene oder politisch unliebsame Person am Grenzübertritt gehindert wird (vgl. Ad-hoc Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, vom 14.12.2018, Ziff V, S. 30 ff.). Deshalb haben Grenzbeamte in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen gegenüber chinesischen Bürgerinnen und Bürgern die «Gefährdung der nationalen Sicherheit» als Grund für das Verweigern der Ausreise genannt, nachdem sie Zugang zur Onlinedatenbank des Chinesischen Büros für Öffentliche Sicherheit bzw. Zugriff auf Informationen zu gerichtlich verurteilten oder polizeilich gesuchten Personen hatten und so eine Person, die in der entsprechenden Datenbank erfasst war, beim Versuch der Ausreise identifizieren konnten (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2017, S. 19 bis 20). Auch werden Angehörige der Kirche des Allmächtigen Gottes (oder auch „Allmighty God Church“, bzw. „Quanansheng“ bzw. „Eastern Lightning“) zwar in China staatlich verfolgt, da bereits die bloße Mitgliedschaft in dieser Religionsgemeinschaft nach dem chinesischen Strafgesetzbuch (Art.300) unter Strafe gestellt ist und mit langjährigen Haftstrafen belegt wird. Es gibt für sie im Falle einer Verfolgung auch nicht die Möglichkeit internen Schutzes. Unter besonderen Umständen kann aber im Einzelfall auch politisch/religiös unliebsamen, ja sogar selbst bereits gesuchten Personen in China einmal die Verschaffung eines Reispasses und eines Visums und eine Ausreise auf dem Luftweg möglich sein (insofern wird auf die ausführliche und zutreffende Auswertung und Darstellung der –- Erkenntnisquellen zu dieser Religionsgruppe in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen: VG Karlsruhe, Urteile vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 - Rn. 26 und vom 12.06.2018 - A 6 K 436/17-, Rn. 20 bis 33 und vom 12.06.2018 – A 6 K 810/17, alle jeweils juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2018 - A 12 S 1332/18-, juris). Zur legalen Ausreise hat ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz (Stellungnahme vom 16.04.2019 zur Verfolgung der Kirche des Allmächtigen Gottes, dort unter Ziff.2, S. 14 -17) ausgeführt, dass es im lokalen Bereich durchaus zu recht undokumentierten Polizeiaktionen kommen könne, die nicht gleich zu einer landesweiten Suche führen. Bis 2018 sei es Chinesen recht leicht möglich gewesen, auszureisen. Die Ausreisemöglichkeit auch bürokratisch zu erleichtern, sei auch von der chinesischen Regierung gefördert worden. Eine Überprüfung der Ausreisegenehmigungspraxis mit Blick auch auf Angehörige der verbotenen Kirche, habe erst 2015 in Anfängen begonnen. Auch die vom Australischen Außenministerium genannten immer weiter perfektionierten Kontrollmethoden, wie Gesichtserkennung usw. werden erst auf 2017 bezogen erwähnt, so dass es sein kann, dass der bereits 2015 ausgereiste Kläger davon noch nicht betroffen war. Das gilt auch für die von der chinesischen Regierung bezüglich der 100 Mio. Wanderarbeitnehmer in den Blick genommenen Pläne, auch diese dem Meldesystem zu unterwerfen (houkou) (ACCORD, a.a.O., S. 23, 24). Auch das Auswärtige Amt (Auskunft v. 5.8.2019 an VG Stuttgart) spricht insoweit davon, dass es nicht ausgeschlossen sei, einen Pass zu erhalten, so lange man noch nicht als politisch sensitiv oder unzuverlässig eingestuft sei, dass dies aber „im Zuge der Intensivierung der digitalen“ Erfassung „immer weniger wahrscheinlich“ werde. Das gelte auch für die für einen Wohnortwechsel erforderliche Erlaubnis (Houkou), bei der „bei fortschreitender Perfektionierung der digitalen Überwachung“ Kontrollen bei Wohnortwechseln „routinemäßig“ vorgenommen werden würden, wenn alle Personen erfasst seien und der Datenaustausch innerhalb Chinas stattfinde. Insoweit kann es also durchaus seinerzeit noch Mitte 2015 möglich gewesen sein, dass die damalige Überwachungs- und Erfassungstechnik noch nicht dem immer perfekter gewordenen heutigen Stand entsprach. Zudem übersieht die Beklagte, mit ihrer Argumentation, dass polizeilich durch Fahndungsgesuch bzw. gar aufgrund eines Haftbefehls Gesuchte nicht legal ausreisen könnten, dass der Kläger selbst gar nicht behauptet, er sei unmittelbar persönlich im Fahndungsregister registriert gewesen oder es habe schon einen Haftbefehl gegeben. Gegen das Argument, dass eine legale Ausreise der Annahme einer Verfolgungsgefahr entgegenstehe, spricht schließlich auch (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019 - A 7 K 3243/17), dass die chinesische Grenzüberwachung am Flughafen nicht unfehlbar ist und erhobene Daten nicht zwangsläufig von einer Stelle an die nächste weitergeleitet werden (UNHCR, Universal Periodic Review Germany, S. 9; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 -, juris). Zudem ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten in ganz China möglich. Die überwiegende Anzahl der bislang der Deutschen Botschaft in Peking von deutschen Behörden oder Gerichten im Zusammenhang mit Asylverfahren vorgelegten amtlichen Dokumente waren gefälscht. Immer wieder tauchen verfälschte chinesische Reisepässe auf, die mit gefälschten oder rechtswidrig erlangten Visa sowie gefälschten Ein- und Ausreisestempeln versehen sind (vgl. AA, Lagebericht China vom 28.06.2018, S. 30 f.). Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China vom 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018 (im Folgenden: BFA: Länderinformation), S. 55; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 -, juris). Schließlich ist trotz der diesbezüglichen Kampagnen der Regierung Xi Jinpings die Korruption auf allen Ebenen der Beamtenschaft einschließlich der stark von der Regierung regulierten Bereiche und auch im Bereich der öffentlichen Sicherheit weiterhin weit verbreitet (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China, Gesamtaktualisierung vom 14. November 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05. Februar 2018, S. 21; siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 -, juris). Ebenso denkbar ist, dass sein Name noch nicht von den lokalen Polizeibehörden in die landesweiten Fahndungslisten eingetragen oder schon wieder von ihnen gelöscht worden war oder die von ihm verwendeten Reisedokumente gefälscht oder inhaltlich unwahr waren (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Mai 2018 - A 6 K 7906/16 -, juris). In Anbetracht all dessen trägt die Feststellung der ungehinderten Ausreise über den Flughafen nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, ein Asylbewerber sei zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt worden. Das Bundesamt kommt in seinem Länderreport 20 – China, Situation der Christen, Stand: 10/2019, S. 17 aufgrund der Quellenauswertung zum Ergebnis, dass es selbst in China bereits verfolgten oder von Verfolgung bedrohten Anhängern der Kirche des Allmächtigen Gottes trotzdem möglich gewesen ist, legal mit eigenen Dokumenten auszureisen, nicht nur weil es in China Korruption gibt, sondern weil die Fahndungsregister und auch die Ausreisekontrollen doch nicht immer vollständig seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger noch im Oktober 2014 einen Pass beantragen und im April 2015 über die Vermittlung und mit Hilfe von Freunden und anderen Kontaktleuten an ein Visum gelangen und schließlich über den Flughafen Peking legal ausreisen konnte. Schon der längere Zeitraum dieses Ablaufs dürfte sich durch die Schwierigkeiten erklären lassen, dies vom Versteck im Untergrund aus zu organisieren. Auch wenn der Kläger selbst angab, von der Polizei offenbar mit Namen und Adresse bereits identifiziert worden zu sein, folgt daraus nicht zwingend, dass er deshalb auch bereits landesweit als gesuchter religiös Verfolgter in die entsprechenden Behörden- oder Fahndungsregister mit seinen Daten bereits eingespeist worden sein musste, was er im Übrigen auch selbst nicht behauptet hat. Vielmehr stellen sich das Maß und der Umfang der Verfolgung von Gläubigen den vorliegenden Auskünften zufolge je nach Provinz und lokalen Provinzfunktionären durchaus unterschiedlich dar. In manchen Fällen mag es lokalen Behörden und auch der Polizei auch genügen, in einem bestimmten Umfang Erfolge bei Verhaftungen von Gläubigen vorweisen zu können, wohingegen es ihr genügt, andere Gläubige, die sie womöglich erst mit großem Fahndungsaufwand suchen müssten, ziehen zu lassen, soweit diese im eigenen Einfluss- und Machtbereich nicht wiederauftauchen bzw. infolge des Verfolgungsdrucks in andere Provinzen abwandern. 3.4. Vor dem dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund lag hier bereits vor der Ausreise des Klägers aus China eine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit vor. Denn die Kirche des Allmächtigen Gottes ist in China – anders als eine Vielzahl mehr oder weniger geduldeter sonstiger christlicher Religionsgemeinschaften – ausdrücklich als „böser Kult“ seit 1995 verboten, weil sie – obwohl sie nicht den Umsturz predigt und obwohl sie von ihren Mitgliedern Enthaltsamkeit in politischen Dingen fordert - die Kommunistische Partei Chinas als den in der Offenbarungsgeschichte in der Bibel erwähnten „Großen roten Drachen“ ansieht, der grausam und gottlos herrscht, aber der biblischen Prophezeiung zufolge eines Tages unter dem Gewicht seiner Widersprüchlichkeiten und Irrtümer zu Fall kommen wird (vgl. dazu CESNUR [Center for Studies on New Religions], Turin und ORLIR [International Observatory of Religions Liberty of Refugees], „The Church of Almighty God“, June 2018, S. 12, 13; vgl. dazu ACCORD, a.a.O. Ziff.1.1., S. 3 - 5). Die Zugehörigkeit zu dieser verbotenen Kirche wiederum wird durch Art. 300 des chinesischen StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt und kann mit langjährigen Haftstrafen [bis zu 3 oder gar 7 Jahren] geahndet werden (so zuletzt wieder AA, Auskunft v. 5.8.2019 an VG Stuttgart; zuvor schon ausführlich mit weiteren Quellennachweisen VG Karlsruhe, Urteile v. 4.5.2018 - A 6 K 7906/16 - Rn. 26 u. v. 12.6.2018 - A 6 K 436/17-, Rn. 20 bis 33, jeweils juris; dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 30.7.2018 - A 12 S 1332/18-, juris). Diese Strafandrohung wird in China – wenngleich nicht flächendeckend und gegenüber jedem Gläubigen – auch immer wieder – zum Teil in Verfolgungswellen, zum Teil auch je nach Provinz unterschiedlich, vom chinesischen Staat durchgesetzt. Tausende Anhänger dieser Religionsgemeinschaft sind allen vorliegenden Erkenntnisquellen zufolge in den vergangenen Jahren und auch schon in der vom Kläger genannten Zeit seit 2011 immer wieder verhaftet und zum Teil zu sehr hohen Haftstrafen verurteilt worden, die sie auch tatsächlich verbüßen müssen. Zudem sind Gläubige in vielen Fällen auch misshandelt oder gar gefoltert worden. Manche wurden dabei sogar getötet, andere gelten als vermisst (vgl. zuletzt wieder US Dept. of State, Religious Freedom Report, China, 21.6.2019, Berichtszeitraum 2018, S. 5, 10 – 13; ausführlich zur Verfolgungssituation mit zahlreichen Quellennachweisen vor allem auch ACCORD, a.a.O. Ziff.1.2 und 1.3., S. 5 – 12; dazu auch CESNUR/ORLIR, a.a.O., S. 24 - 26). Geschätzt wird die Zahl der Mitglieder der Kirche auf insgesamt ca. 4 Mio. Nach Angaben der Kirche wurden davon mehr als 300.000 zwischen 2011 und 2013 verhaftet. Anlass dafür war unter anderem, dass der Kirche vom chinesischen Staat vorgeworfen worden war, für 2012 den Weltuntergang vorhergesagt und dadurch Unruhe verbreitet zu haben, so wie es zahlreiche andere Bewegungen weltweit auch getan hatten (CESNUR/ORLIR, a.a.O. S, 30). 2014 wurde der Kirche des Allmächtigen Gottes eine Mordtat in einer McDonalds Filiale angelastet, was zu weiteren Verhaftungswellen führte (CESNUR/ORLIR, a.a.O. S. 29, 30). Zwischen 2014 und 2018 sollen ca. 500.000 Gläubige aus ihren Häusern geflohen und damit mehrere hunderttausend Familien auseinandergerissen worden sein, 300.000 Gläubige seien ungefähr verhaftet worden, ca. 40.000 seien gefoltert worden (ACCORD, a.a.O., S. 5). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit Verfolgung erlitten. Er ist zwar nicht schon verhaftet worden und wurde womöglich auch nicht individuell per Fahndungsaufruf bzw. Haftbefehl gesucht. Eine Verfolgungshandlung lag hingegen bereits unmittelbar in der massiven Verletzung der Religionsfreiheit des Klägers im oben dargelegten Sinne. Denn er konnte seinen Glauben infolge der massiven Strafdrohungen und Verfolgungswellen gegenüber seinen Glaubensgeschwistern nur noch sehr begrenzt und nur im Versteck und unter Verleugnung nach außen ausüben. Auch wenn er sich durch die Strafdrohung offenbar nicht gezwungen sah, ganz auf seinen Glauben und seine Betätigung zu verzichten, so konnte er dies nur noch in der ständigen und sie schlussendlich über länger Zeit hinweg zermürbenden Angst vor einer eigenen Verhaftung tun. Er war gezwungen, im Untergrund zu leben, statt seinen Glauben frei und auch nach außen bekennen zu können. Einer Verhaftung konnte er im ...2014 (wegen seines Verstecks in einem abgeschlossenen Hinterzimmer) nur knapp entkommen. Auch im August war der Auslöser für seinen Anruf bei dem Glaubensbruder, dass er wegen der Verhaftung der für die Filmaufnahmen zuständigen Glaubensschwester seinerseits Anlass sah, sofort abzutauchen. Insofern war er zumindest immer latent von einem seiner Religionszugehörigkeit geltenden und daher menschenrechtlich nicht gerechtfertigten Übergriff auf seine persönliche Freiheit und womöglich auch auf seine körperliche/psychische Integrität bedroht. Dass er insoweit in einem unverzichtbaren, für ihn und seine religiöse Identität nach seinen subjektiven Vorstellungen essentiellen und besonders wichtigen Kern seiner Religionsausübung getroffen wurde, hat der Kläger anschaulich dargelegt und ergibt sich im Rückschluss auch daraus, dass er hier im deutschen Exil nunmehr frei und ohne Angst all das tun kann und offensichtlich auch tut, was er in China wegen der ständigen latenten Verfolgungsgefahr nicht tun konnte. Hier im deutschen Exil ist er offenbar im engen offenen und freien Kontakt mit anderen Angehörigen seines Glaubens über Skype Schaltungen vernetzt. Auch wenn er trotz allem in China vor seiner Ausreise noch nicht namentlich als Mitglied der verbotenen Kirche den Behörden bekannt gewesen oder gar erkennungsdienstlich behandelt worden war und insofern wohl auch noch nicht in offiziellen Fahndungsregistern geführt wurde, also womöglich noch nicht in einer ganz unmittelbaren, akuten Gefahr einer Verhaftung stand, so hat er doch nach dem Gesagten Verfolgung durch die massive Beschränkung seiner Religionsfreiheit erlitten. Wegen dieser bereits erlittenen Vorverfolgung kommt ihm hier die gem. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) eingreifende Beweiserleichterung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr zugute. Mangels Umsetzung in nationales Recht im AsylG ist diese Vorschrift seit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie unmittelbar anwendbar. Stichhaltige Gründe dafür, anzunehmen, dass abweichend von der Vermutung im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung mehr stattfinden würde, sind nicht ersichtlich. (Diese Situation entspricht der in der Rechtsprechung zum Asylgrundrecht entwickelten Rechtsfigur der für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ausreichenden latenten Gefährdungslage die dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwar eine Verfolgungsgefahr noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, sondern vielmehr die Situation jederzeit in eine Verfolgung umschlagen kann – vgl. dazu BVerwG, U. v. 17.1.1989 – 9 C 56/88 -, juris, Rn. 13 = InfAuslR 1989, 319 = E 81, 170). Ein „interner Schutz“ im Sinne von § 3e AsylG stand ihm nicht zur Verfügung, d.h. ein insoweit verfolgungsfreier Ort in China, an dem er ohne die Verletzung ihrer Religionsfreiheit, frei und ohne Angst vor Verhaftung in wirtschaftlich gerade noch zumutbarer Weise hätte leben können. Immerhin hatte der Kläger sich selbst schon unter großen Risiken im Ergebnis dann aber doch erfolglos bemüht, andernorts in China in wechselnden Verstecken zu leben. Auf die Frage, ob die religiösen Aktivitäten des Klägers im deutschen Exil überhaupt die Aufmerksamkeit des chinesischen Auslandsgeheimdienstes auf sich ziehen würde, und ob der Kläger deshalb nach Rückkehr mit Kontrollen und einer Inhaftierung zu rechnen hätte, kommt es in diesem Zusammenhang mithin gar nicht mehr an (siehe insoweit zu diesem speziell zu prüfenden Gesichtspunkte unten unter Ziff.4). Vielmehr ist für die erforderliche asyl- und flüchtlingsrechtliche Gefahrenprognose allein entscheidend, dass der Kläger sich nach einer Rückkehr nach China erneut in der Situation einer latenten Verfolgungsgefahr und -bedrohung wiederfinden würde, wenn er infolge seiner zutiefst religiösen inneren identitätsbestimmenden Prägung in China sein für ihn unverzichtbare Glaubensbetätigung wieder in der einen oder anderen Weise aufnehmen und zusammen mit anderen Gläubigen fortsetzen würde, worauf zu verzichten ihm nach dem Sinn und Zweck des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.2009 – 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAuslR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221, wonach selbst bei fehlender Vorverfolgung und fehlenden Nachfluchtgründen eine relevante Religions-Verfolgung nach Rückkehr darin liegen kann, dass nach der Rückkehr ein Glauben im Rahmen des religiösen Existenzminimums nicht ohne Gefahr schwerer Strafen ausgeübt werden kann; vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 5.10.2018 – 5a 1671/17.A -, juris, Rn. 41 und 43 = AuAS 2018, 269 wonach eine Verfolgung zum Christentum konvertierter Afghanen darin liegt, dass diese nach einer Rückkehr dort nicht ihr religiöses Existenzminimum leben können und ihnen eine konstante und konsequente Verstellung und Lügerei nicht zumutbar sei, weil dies ihre Persönlichkeit und Glaubensfreiheit treffen würde). 4. Ungeachtet der Frage einer Vorverfolgung droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber jedenfalls auch schon deshalb eine Verfolgung weil er hier im deutschen Exil sich nicht nur erkennbar für die in China verbotene Kirche des Allmächtigen Gottes engagiert hat, sondern auch noch regimekritisch derart betätigt hat, dass dies dem chinesischen Staat nicht entgangen sein kann (siehe zur Anerkennung von Nachfluchtgründen in solchen Fällen das Grundsatzurteil der Kammer: VG Freiburg, Urteil vom 21.12.2018 – A 9 K 4943/16 -, juris) 4.1. Subjektive Nachfluchtgründe, wie sie hier vorliegen, kommen in Bezug auf das Asylgrundrecht aus Art.16 a GG nur ausnahmsweise als Asylgrund in Betracht, weil der Ausländer sie aus eigenem Entschluss und risikolos nachträglich schafft. Daher setzt ihre Anerkennung voraus, dass sie sich als Fortsetzung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; vgl. auch § 28 AsylG). Diese Überzeugung braucht dagegen nicht schon dem Heimatstaat bekannt geworden zu sein oder zu einer Vorverfolgung geführt zu haben. Die später geäußerte muss aber mit der früher schon vorhandenen und betätigten Auffassung der Sache nach übereinstimmen, also eine inhaltliche Kontinuität aufweisen (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, GG Art. 16a Rn. 56 f.). 4.2. Das Gericht hat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung über das tablet des Klägervertreters in Augenschein genommenen Video aber auch der vorgelegten Lichtbilder und insbesondere der detaillierten, kenntnisreichen Darstellung des Klägers der Zusammenarbeit seiner KdAG mit der bekanntermaßen sehr chinakritischen IGFM, die besonders vehement Menschenrechtsverletzungen in kommunistisch regierten Ländern öffentlichkeitswirksam in Deutschland kritisiert, keinen Zweifel, dass dem chinesischen Staatsicherheitsdienst auch aufgrund der von diesem zu erwartenden „Internetpatrouillen“ nicht entgangen ist, dass der Kläger nicht nur – und sei es im Hintergrund als Kameramann, aber im Video mit Gesicht gut erkennbar – an der öffentlichen Veranstaltung zum ...der IGFM am ...teilgenommen hat, in deren Rahmen diese unter anderem auch China für Menschenrechtsverletzungen und Missachtungen der Religionsfreiheit u.a. auch der Angehörigen der KdAG öffentlich und mit prominenten Teilnehmern (CDU Spitzenfunktionärin ...usw.) kritisiert hat. Die Veranstaltung wurde auch von chinesischen Journalisten besucht, wie der Kläger nachvollziehbar angab. Zudem hat er mit Glaubensgeschwistern seiner Kirche offenbar direkt vor der chinesischen Botschaft mit unvermummtem klar erkennbarem Gesicht und einem deutlichen Banner der KdAG demonstriert. Damit haben sich alle in dem Video über die IGFM Veranstaltung aber auch vor der chinesischen Botschaft auftretenden Personen – einschließlich des Klägers - für den chinesischen Sicherheitsdienst in besonderem Maße positioniert, da sie nicht nur in China einer Religion anhängen, die dort als „böser Kult“ verboten ist und strafrechtlich verfolgt wird, sondern die chinesische Regierung und Politik sogar im Ausland in ein schlechtes Licht rücken und massiv Kritik an deren Religionsverfolgung üben. Der Kläger wird zwar nicht namentlich genannt, ist jedoch deutlich zu erkennen und ist unbestreitbar als Mitglied der dort auftretenden Gruppierung zu identifizieren. Solche offen chinakritischen Einstellungen sind der chinesischen Staatsregierung, die dies auch im Ausland, soweit ihr möglich, mit allen Mitteln zu verhindern sucht, ein „Dorn im Auge“. 4.3. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Entschluss des Klägers, sich in Deutschland öffentlich für seinen Glauben aktiv zu betätigen und auch die eventuell damit verbundenen negativen Konsequenzen zu tragen, seiner festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Die Betätigung des Klägers in Deutschland führt - anders als die Beklagte meint - auch nicht dazu, dass das Drohen einer beachtlichen Verfolgung des Klägers in China unglaubhaft erscheint. Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, in Deutschland ein für die chinesische Regierung unauffälliges und angepasstes Leben zu führen. Es steht ihm auf Grund der in Deutschland gewährleisteten Religionsfreiheit frei, sich für seinen Glauben aktiv und auch öffentlichkeitswirksam im Internet zu engagieren. Dass der Kläger nicht auf eine Verpixelung seines Gesichts in dem Video bestanden hat, führt daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - gerade nicht zu der Unglaubhaftigkeit einer drohenden Verfolgung, sondern spricht eher für die tiefe Überzeugung des Klägers, die dazu führt, für seine Religion unter Umständen auch negative Konsequenzen in Kauf zu nehmen. 4.4. Da das Video nach Angaben des Klägers auf der Internetseite der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ verlinkt ist, und auch das im Termin in Augenschein genommene Video (auch wenn es aktuell nicht mehr über youtube aufgerufen werden kann) zumindest zeitweise im Internet öffentlich einsehbar war, ist das Gericht davon überzeugt, dass der chinesische Sicherheitsdienst Kenntnis von diesem Video hat und auch von der Teilnahme als Demonstrant vor der Botschaft weiß und der Kläger für ihn mit Gesichtserkennungsprogrammen identifizierbar ist, zumal infolge der Ausstellung eines echten chinesischen Reisepasses für den Kläger Vergleichsaufnahmen seines Gesichts in einschlägigen chinesischen Datenbanken existieren dürften. Es ist nämlich anzunehmen, dass gerade die Internetseiten verbotener Religionen von den Sicherheitsbehörden verstärkt überwacht werden. Da der chinesische Sicherheitsdienst über die technischen Möglichkeiten verfügt, über Gesichtserkennungssoftware auch namentlich im Video nicht genannte Personen zu identifizieren (https://www.badische-zeitung.de/ausland-1/china-setzt-brillen-zur-gesichtserkennung-ein--149224957.html; https://www.deutschlandfunk.de/china-mit-gesichtserkennung-in-richtung-massenueberwachung.1773.de.html?dram:article_ id=415748, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/gesichtserkennung-in-china-verwechselt-bus-mit-fussgaenger-15905254.html, zuletzt aufgerufen 19.12.20 18) ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger von den chinesischen Sicherheitsbehörden mittlerweile identifiziert wurde und als Bedrohung für den chinesischen Staat wahrgenommen wird. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden in jüngster Zeit ihre Überwachungstechniken technisch immer mehr perfektioniert und ausgeweitet haben (vgl. Rémi Castets, „Bleierne Zeit in Xin... – Experimentierfeld für Überwachungstechniken“, Le Monde Diplomatique vom 07.03.2019 unter Verweis auf Josh Chin und Clement Bürge, „Twelve days in Xin... – How China´s Surveillance State overwhelms daily life“, The Wall Street Journal, vom 19.12.2018; vgl. ferner Alfred Krüger, „Chinas Planziel – Die totale Überwachung“, ZDF-heute, online, vom 09.03.2018 – zdf.de>Nachrichten>Chinas Planziel: Die totale Überwachung, zu den zahlreichen überall installierten Überwachungskameras und ausgefeilten Gesichtserkennungstechniken; siehe ferner: René Raphael und Ling Xi, Rongcheng: „Der Dressierte Mensch“, amnesty international-Amnesty Journal, China, vom 25.07.2019 zum Programm „Himmelsnetz“ in den Städten und dem Programm „Adlerauge“ auf dem Land in den Dörfern, wonach bis 2020 flächendeckend alle größeren Plätze mit Gesichtserkennungskameras ausgestattet sein sollen, und zum allgegenwärtigen System von staatlich mit Prämien geförderter Denunziation). Auch das Internet wird in China immer noch stärker kontrolliert und überwacht (vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 11.11.2019, wonach die US amerikanische Menschenrechtsorganisation Freedom House im vierten Jahr in Folge China als das Land mit der weltweit stärksten Internetkontrolle einstuft und in ihrem Jahresbericht vom 05.11.2019 China ein bislang unerreichtes Ausmaß an Zensur sowie eine weltweit führende Rolle bei der Entwicklung und Anwendung sowie dem Export von Software Werkzeugen zur Überwachung sozialer Medien bescheinigt). Gekoppelt werden diese Ansätze der chinesischen Sicherheitsbehörde obendrein mit der Einführung eines auf die individuelle Kontrolle aller Bürger abzielenden Sozial-Punkte-Kreditsystems (vgl. dazu mit zahlreichen Quellennachweisen die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ vom 02.10.2019 – BT-Drs. 19/13723). Diese Bestrebungen Chinas nach Überwachung und Kontrolle bleiben schließlich nicht auf das Territorium der Volksrepublik beschränkt. Vielmehr stehen auch jegliche regimekritischen oder abweichenden Verhaltensweisen von chinesischen Staatsbürgern im Ausland im Fokus der Tätigkeit des chinesischen Geheimdienstes (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Göring-Eckard – Bündnis 90/Die Grünen, vom 09.09.2019, BT-Drs. 19/13176, S. 16, wonach ein Schwerpunkt der Tätigkeit staatlicher chinesischer Stellen in Deutschland, insbesondere der chinesischen Nachrichtendienste, in der Ausspähung und Bekämpfung von Bewegungen liegt, die aus Sicht der Kommunistischen Partei Chinas ihr Machtmonopol in Frage stellen und eine Bedrohung für die nationale Einheit Chinas darstellen). Dabei beschränken sich diese Stellen mittlerweile nicht mehr nur auf das Sammeln von Informationen im Ausland, sondern setzen regimekritische Exilchinesen auch aktiv, systematisch und aggressive unter Druck, schüchtern sie ein und bedrohen sie, unter anderem indem sie sie aus nächster Nähe völlig offen filmen und (vgl. Peter Burghardt und Lea Deubner, „Warum Hongkonger in Hamburg Angst vor dem Protestieren haben“, Süddeutsche Zeitung vom 30.08.2019; siehe ferner Daniel Brössler, Peter Burghardt und Lea Deubner, „Pekings Spitzel in Deutschland“, Süddeutsche Zeitung vom 12.09.2019). Wer in diesem Zusammenhang den chinesischen Staatssicherheitsdiensten wegen Regimekritik im Ausland aufgefallen ist, wird auf eine schwarze Liste gesetzt. Auslandsrückkehrer werden routinemäßig in China überprüft - auch im Abgleich mit den zuvor in China erfassten Daten. Solche Chinesen, die im Verdacht regimekritischer oder sonst abweichender Verhaltensweisen stehen, verschwinden bei dieser Gelegenheit nicht selten auf unbestimmte Zeit (vgl. Auskünfte des AA vom 30.10.2007 und vom 11.05.2016 jeweils an VG Ansbach; Auskunft AA vom 29.04.2013 an VG Würzburg; amnesty international, Auskunft vom 06.08.2003 an VG Mainz und vom 08.01.2008 an VG Düsseldorf sowie vom 05.08.2019 an VG Stuttgart; siehe zuletzt AA, Lagebericht, vom 14.12.2018 – Stand Oktober 2018, - S. 24, Ziff. II 1.9 und Ziff. IV.2). 5. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch Anspruch auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Beklagten insgesamt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 5.1. Denn die beiden unter den Ziff.1 und 2 des Bescheids verfügten Ablehnungen der Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind – weil er einen Anspruch darauf hat – rechtswidrig. 5.2. Rechtswidrig und daher aufzuheben ist auch die unter Ziff. 3 des Bescheids enthaltene Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn subsidiärer Schutz kann überhaupt nur gewährt werden, wenn – anders als im vorliegenden Fall - kein Anspruch auf internationalen Schutz in Form der Flüchtlingsanerkennung besteht (Art.2 f QRL). Besteht hingegen ein solcher Anspruch, ist jegliche, auch eine negative Feststellung zum „subsidiären“ Schutz ausgeschlossen, weil insoweit eben nur eine nachrangige Prüfung vorgesehen ist. Aus der alternativen Fassung (»oder«) folgt, dass keine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (vgl. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 31 AsylG, Rn. 10). Ist – wie hier dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wird eine verfügte Ablehnung subsidiären Schutzes gegenstandslos und ist deshalb - klarstellend - aufzuheben (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 05.10.2017 - A 6 K 4389/16 -, juris; BeckOK AuslR/Heusch, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 24). 5.3. Aufzuheben ist außerdem die unter Ziff. 4 des Bescheids verfügte negative Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Denn von einer Feststellung dieser Art „kann“ gem. § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG im Fall der Asyl- – und Flüchtlingsanerkennung „abgesehen“ werden. Das der Beklagten insoweit mit ihrer Verpflichtung zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eingeräumte Ermessen hat sie indessen hier nicht ausgeübt, jedenfalls aber entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensausübung, wenn das Bundesamt hier von einer Entscheidung zu § 60 Abs.5 und Abs. 7 AufenthG absieht (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 23.11.2017 - 2 K 9945/16.TR -, juris). Der Bescheid ist also insoweit ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben (§ 114 VwGO, § 40 VwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326-332, wonach die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegenstandslos wird und klarstellend aufgehoben werden kann). 5.4. Schließlich erweist sich vor diesem Hintergrund auch die unter Ziff. 5 des Bescheids verfügte Ausreisefristsetzung und Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da die Beklagte dazu nicht gem. §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 2a, 38 AsylG ermächtigt ist. Im Fall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung darf deshalb eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist nicht ergehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris). 5.5. Die unter Ziff. 6 verfügte Befristung des an eine Abschiebung anknüpfenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist ebenfalls als rechtswidrig aufzuheben, weil das Bundesamt dazu jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels des Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Nr. 12 AufenthG nicht (mehr) ermächtigt war, sondern vielmehr nur „im Falle eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ dazu befugt gewesen wäre (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2017 - A 11 K 2707/16 -, juris). 6. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, musste über die hilfsweise gestellten Klageanträge nicht entschieden werden. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Kläger, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste ...2015 auf dem Luftweg über den Flughafen ...aus China aus und mit Direktflug über den Flughafen ...ins Bundesgebiet ein (Flugbestätigung – BAS 90). Er war dabei im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines chinesischen Personalausweises (65, 92, 93). (Er gab dazu später an, den Pass habe er im ...2014 beantragt und ein Visum für Deutschland sei für ihn über einen Freund, der Leute kennen, beschafft worden (BAS 66, 73). Das Visum wurde ihm von der ...am ...mit einer Gültigkeit vom ...- ...2015 ausgestellt (BAS 1). Am 18.06.2015 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF – im Folgenden kurz: Bundesamt) gab er am 24.11.2016 zur Begründung des Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an: Er habe eine Berufsschule für Computer besucht, aber nicht abgeschlossen, sondern dann das Friseurhandwerk erlernt und von 2009 bis 2013 als Friseur gearbeitet. Er habe mit der Arbeit aufgehört, nachdem ihn seine Freundin im April 2013 verlassen habe. Das Leben habe er nicht mehr als lebenswert angesehen. In dieser Situation habe ihm ein Freund die Kirche des Allmächtigen Gottes (im Folgenden abgekürzt: KdAG) nahegebracht und ihm aus deren heiligen Büchern vorgelesen. Besonders berührt habe ihn die Botschaft Gottes, man solle, wenn man sein Ziel verloren habe, nicht traurig sein, denn der Allmächtige sei immer für einen da. Seit Oktober 2013 habe er dann nicht mehr zu Hause, sondern bei Glaubensgeschwistern der Kirche gewohnt. Am ...2014 sei er dann nur knapp einer Verhaftung durch die Polizei entgangen und habe mit seinem Motorrad fliehen können. Er habe damals einen Glaubensbruder angerufen, der Fahrdienste für die Gläubigen verrichtet habe, und ihm im Auftrag eines Glaubensbruders ausgerichtet, er möge diesen abholen. Dieser Fahrer und auch dessen Telefon sei aber von der Polizei überwacht worden. Davon habe er aber nichts gewusst. Er habe das Telefonat von einer Telefonzelle geführt. In der Nähe der Telefonzelle sei Polizei gewesen. Offenbar hätten sie auch die Telefonzelle überwacht. Denn als er aufgelegt und die Telefonzelle verlassen habe, habe er bemerkt, dass die Polizei ihn verfolge. Er sei durch viele enge Straßen gefahren und habe dadurch den Polizeiwagen abhängen können, sei dann aber infolge zu schnellen Fahrens und Abbiegens in einer Kurve mit dem Motorrad ins Rutschen geraten und samt diesem in einen Teich gestürzt, wodurch das Motorrad und sein Helm beschädigt worden seien und er sich auch im Gesicht und am Rücken Verletzungen zugezogen habe. Er habe sich dann aus Angst vor der Polizei mehrere Stunden lang im Gebüsch am Teich versteckt und dann einen anderen Glaubensbruder in der Nacht aufgesucht, der ihm Zuflucht gewährt und seine Verletzungen behandelt habe. Am 01. Oktober 2014 sei er dann kurz nach Hause zu seinen Eltern gegangen und habe dort von seiner Mutter erfahren, dass ihn die Polizei mit einem von einer Überwachungskamera aus der Nähe der Telefonzelle stammenden Foto von ihm schon bei ihr gesucht habe. Nachdem er gehört habe, dass die Polizei nach ihm suche, habe er nicht gewagt, zu Hause zu übernachten. Er habe dann auch gehört, dass der Glaubensbruder, mit dem er telefoniert habe, vier bis fünf Tage nach dem Telefonat verhaftet worden sei und im Gefängnis sitze. Seit dem 01. Oktober 2014 bis zu seiner ca. 9 Monate später erfolgten Ausreise habe er sich bei anderen Glaubensgeschwistern aufgehalten. Mit seiner Mutter habe er noch über Briefe, die Glaubensschwestern überbracht hätten, Kontakt gehalten. Er habe während dieser Zeit geholfen, Videoaufnahmen religiöser Art, welche von dem Glaubensbruder produzierte worden seien, bei dem er Zuflucht gefunden habe, am Computer zu bearbeiten. Gegenstand der Videofilme seien Lesungen aus der heiligen Schrift durch einen anderen Gläubigen gewesen. Während seiner gesamten Zeit als Mitglied der KdAG habe er unter nervlicher Anspannung gestanden. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01.03.2017 als „offensichtlich unbegründet“ ab, stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt, setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von 1 Woche nach Bekanntgabe des Bescheids und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer freiwilliger Ausreise seine Abschiebung nach China an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, der Kläger sei nicht verfolgt worden. Das Vorbringen des Klägers sei wegen zahlreicher Ungereimtheiten, fehlender Substanz und von ihm nicht trotz Nachfragen nicht aufgeklärter Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen schon unglaubhaft. Konkrete Verfolgungshandlungen zu Lasten des Klägers seien zudem gar nicht ersichtlich, außer der vorgetragenen durch die Polizei beabsichtigten Festnahme, der er sich aber erfolgreich durch Flucht habe entziehen können und der gegenüber er internen Schutz andernorts in China gefunden habe. Gegen eine ernsthafte gezielt und individuell dem Kläger geltende Verfolgungsabsicht des chinesischen Staates spreche zudem, dass ihm eine legale Passbeschaffung und unbehelligte Ausreise gelungen sei. Das sei aber nur Personen möglich, die nicht im Fahndungsregister stünden, also nicht gesucht würden. Der Bescheid wurde vom Bundesamt am 01.03.2017 zur Post gegeben (BAS 123) und ging dem Klägervertreter am 03.03.2017 zu (GAS 5). Am 10.03.2017 hat er dagegen die vorliegende Klage erhoben. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 07.04.2017 (A 9 K 1491/17) stattgegeben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger ein Bestätigungsschreiben der KdAG-Niederlassung in Deutschland vom 19.08.2019 vorgelegt, wonach er seit April 2013 Mitglied dieser Kirche und auch hier seit September 2015 im deutschen Exil engagierter Anhänger dieses Glaubens sei. Ferner hat er unter Vorlage von zwei farbigen Lichtbildern, auf denen er zu sehen ist, auf seine Teilnahme am ...der „Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte“ (IGFM) am ...in Berlin verwiesen und auf seine Teilnahme an eine Demonstration von Mitgliedern der KdAG in Berlin im Sommer vor der Botschaft der Volksrepublik China für Religionsfreiheit. Zudem hat er zwei screenshots von zwei im Internet unter einem youtube-link veröffentlichten, sich ausweislich ihrer einmontierten chinesischsprachigen Bildunterschriften an ein chinesisches Publikum wendenden Videofilmen vorgelegt und die Links benannt und dazu ausgeführt, auf zwei der Bilder sei er als Kameramann zu sehen, als er bei der besagten ...der IGFM, bei der es unter anderem auch um Kritik an der Unterdrückung der Religionsfreiheit in China gegangen sei, Aufnahmen gemacht habe. Er macht insofern geltend, aufgrund der den chinesischen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Gesichtserkennungsprogramme sei er als Teilnehmer dieser chinakritischen Aktionen identifizierbar und daher bei einer Rückkehr nach China von politischer Verfolgung bedroht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen höchst hilfsweise: festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt und den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht und höchst hilfsweise, diesen Bescheid jedenfalls insoweit aufzuheben, als damit eine Ablehnung des Asylgesuchs als „offensichtlich“ unbegründet verfügt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Asylgründen angehört worden. Auf die darüber angefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des Gerichts (je ein Heft) sowie auf die dem Kläger mit der Ladung zum Termin benannten Erkenntnismittel verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.