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Beschluss

NC 9 K 5575/18

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum 1. Fachsemester im Studiengang Psychologie an der Universität Konstanz im Wintersemester 2018/2019 stehen über die festgesetzte Zulassungszahl von 112 Stu-dienplätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.(Rn.3) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass auf Vorschlag der Universität ei-ne Zulassungszahl von 112 Studienplätzen festgesetzt wird, mit der die errechnete Kapazität von 68 Studienplätzen um eine von der Hochschule (im Rahmen des „Hochschulfinanzierungsvertrags Perspektive 2000“ und des „Aufbauprogramms Hochschule 2012“) freiwillig übernommene Überlast von 44 zusätzlichen Studienplätze ergänzt wird.(Rn.5) (Rn.6) Dass die Kapazitätsberechnung derart mangelbehaftet wäre, dass sich bei korrekter Berechnung über die festgesetzte Zahl von 112 Studienplätzen hinaus noch mindestens ein weiterer Studienplatz ergeben würde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum 1. Fachsemester im Studiengang Psychologie an der Universität Konstanz im Wintersemester 2018/2019 stehen über die festgesetzte Zulassungszahl von 112 Stu-dienplätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.(Rn.3) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass auf Vorschlag der Universität ei-ne Zulassungszahl von 112 Studienplätzen festgesetzt wird, mit der die errechnete Kapazität von 68 Studienplätzen um eine von der Hochschule (im Rahmen des „Hochschulfinanzierungsvertrags Perspektive 2000“ und des „Aufbauprogramms Hochschule 2012“) freiwillig übernommene Überlast von 44 zusätzlichen Studienplätze ergänzt wird.(Rn.5) (Rn.6) Dass die Kapazitätsberechnung derart mangelbehaftet wäre, dass sich bei korrekter Berechnung über die festgesetzte Zahl von 112 Studienplätzen hinaus noch mindestens ein weiterer Studienplatz ergeben würde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen.(Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihn vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) im WS 2018/2019 im ersten Fachsemester zuzulassen, ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, nachdem er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 VwGO i. V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerhalb der durch §§ 1, 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Universitäten vom 16.07.2018 - GBl. 2018, 325) festgesetzten Zulassungszahl von 112 Studienplätzen stehen nämlich keine Studienplätze zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat nach der von ihr vorgelegten Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2018/2019 für den Studiengang Psychologie-Bachelor entsprechend der Kapazitätsverordnung vom 14.06.2002 - GBl. 2002, S. 271 - in der Fassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385 (KapVO VII) insgesamt eine Kapazität von 68 Studienplätzen errechnet (siehe Ziff. 1.4.3. und 3.2.3. der vorgelegten Kapazitätsberechnung). Auf Vorschlag der Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 1 S. 2 und S. 3 KapVO VII) hat das Wissenschaftsministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen zusätzlich eine von ihr im Rahmen der Perspektive 2020 und des Ausbauprogramms Hochschule 2012 übernommene freiwillige Überlast von zusätzlichen 44 Studienplätzen berücksichtigt (44 = 22 -Perspektive 2020- + 22 -Ausbauprogramm-; siehe insoweit Ziff. 1.4. Ziff. 3 der Begründung in der Kapazitätsberechnung). Es hat deshalb für das Studienjahr 2018/2019 eine Zulassungszahl von insgesamt 112 Studienplätzen festgesetzt. Dass aufgrund einer vorzunehmenden Korrektur der Berechnung der vorhandenen Kapazität über die festgesetzte Zahl von 112 Studienplätzen für das Studienfach Bachelor Hauptfach hinaus zumindest noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung indessen nicht festzustellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 68 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 44 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die Differenz zwischen den 68 errechneten und den bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 44 Studienplätzen überbrückt würde (siehe zur Einordnung der zusätzlichen Studienplätze über die Perspektive 2020 und des Ausbauprogramms als freiwillige Übernahme einer Überlast: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 -; zur freiwilligen Übernahme einer Überlast im Allgemeinen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, Beschluss vom 22.03.2012 - 30 L 825.11 - juris unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - OVG 5 M 12.11 -; siehe ferner VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.11.2010 - NC 6 K 21/10 -, juris). Dafür, dass Fehler der Kapazitätsberechnung in einem derartigen Umfang vorliegen, dass die errechnete Studienplatzzahl um mehr als 44 Plätze (ca. 65 %) nach oben korrigiert werden müsste, spricht jedoch nichts. Die vorgelegte Kapazitätsberechnung (GAS 33 - 45) entspricht nach ihrer Art und Methodik den Regeln der KapVO VII bzw. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule vom 03.09.2016 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GBl. 2016, 552) und ist in sich schlüssig. Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 65 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris). Die hier konkret errechnete Kapazität erweist sich aber bei summarischer Prüfung als beanstandungsfrei, sie findet ihre Grundlage maßgeblich in der Berechnung des bereinigten Lehrangebots, das vor allem durch die vorhandenen Stellen und Deputate bestimmt wird (§§ 8, 9 KapVO VII). Soweit der Antragsteller rügt, dass eine Auflistung der Dozenten fehle, sodass eine Überprüfung der Angaben zu „Stellen und Deputate“ nicht überprüfbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Liste der Dozenten zumindest teilweise online abrufbar ist. Unter https://www.psychologie.uni-konstanz.de/fachbereich/professuren-und-nachwuchsgruppen/ ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zutreffend neun Stellen für Professoren mit Regellehrverpflichtung angesetzt hat. Die dafür angesetzten Deputate von neun Semesterwochenstunden je Professorenstelle entsprechen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO festgelegten Anzahl. Auch die übrigen Angaben über die vorhandenen Stellen bieten für die Kammer keine Anhaltpunkte, um von einer fehlerhaften Festsetzung auszugehen. Auffällig ist zwar, dass die Antragsgegnerin anstatt der sieben für akademische Räte / akademische Oberräte vorgesehenen Planstellen nach Stellenplan (Ziff. 2.1.5. der Kapazitätsberechnung) nur sechs verfügbare Stellen in die Berechnung eingestellt hat. Selbst bei Zugrundelegung von sieben Stellen mit je vier Semesterwochenstunden und damit insgesamt 28 Semesterwochenstunden (Gesamtzahl der Deputatsstunden: 165) würde dies aber nicht zu einem Anstieg der errechneten Studienplätze um mehr als 44 Plätze führen. Auch die unter Ziff. 2.1.2 vorgenommene Verminderung der Deputate um insgesamt 10 Stunden findet ihre Berechtigung in der unter Ziff. 2a.2 genannten Begründung i.V.m. der LVVO. Danach wurden die Deputate für den Fachbereichssprecher, den Studiendekan und für das Deputat „Graduate School“ um jeweils 2 Stunden verringert. Zudem wurde eine Deputatsverminderung um vier Stunden für die Leitung der Psychotherapieambulanz vorgenommen. Nach § 8 Abs. 2 LVVO beträgt die Freistellungspauschale für die „Mitglieder des Dekanats“ insgesamt bis zu 14 Semesterwochenstunden. Diese Anzahl wird mit der hier festgesetzten Verminderung von insgesamt zwei Semesterwochenstunden nicht überschritten. Auch die zulässige Höchstgrenze für eine Verminderung von Semesterwochenstunden des „Studiendekans“ gem. § 8 Abs. 2 LVVO von maximal sechs Semesterstunden wurde mit der hier festgelegten Anzahl von zwei Semesterwochenstunden unterschritten. Die Verminderung der Semesterwochenzahl um zwei Stunden für den Fachbereichssprecher und das Deputat „Graduate School“ sowie die Verminderung um vier Semesterwochenstunden für den Leiter der Psychotherapieambulanz dürfte sich aus § 12 der LVVO ergeben. Auch hier würde aber selbst eine völlige Außerachtlassung der Verminderung des Lehrdeputats um die letztgenannten acht Semesterwochenstunden in der Kapazitätsberechnung nicht zu einem Anstieg der errechneten Studienplätze um mehr als 44 Plätze (knapp 65 %) führen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der pauschalen „Aufstockung“ der Studienplätze um 44 weitere Plätze mit Bezugnahme auf den „Hochschulfinanzierungsvertrag Perspektive 2020“ und das „Aufbauprogramm Hochschule 2012“ sind unbegründet. Diese Praxis wurde von dem Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 10.11.2015 (- NC 6 K 2398/15 -) als eine für die rechnerische Ermittlung der Kapazität irrelevante rechtmäßige freiwillige Übernahme einer Überlast eingeordnet und so erneut vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.03.2016 (- NC 9 S 2497/15 -) bestätigt. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und zuletzt wieder Beschluss vom 12.08.2014 - NC 9 S 958/14 -, wonach in Numerus Clausus Verfahren auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und auch bei einer Beschränkung des Antrags auf einen Teilstudienplatz der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist). Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.