OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 K 2439/18

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2018:0525.6K2439.18.00
2mal zitiert
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer tierschutzrechtlichen Anordnung, die den Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eine bestimmte Tierzahl begrenzt.(Rn.7) (Rn.11) 2. Zur Relevanz der wirtschaftlichen Situation des Betriebes – hier: offene Folgenabwägung zugunsten des Inhabers, soweit durch die Bestandsbegrenzung eine bestimmte Tierzahl unterschritten wird; weitere Abklärung im Widerspruchsverfahren erforderlich.(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 06.03.2018 gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Landratsamts XXX vom 14.02.2018 wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (= Zustellung des Widerspruchsbescheids) hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 angeordnet, soweit der Rinderbestand der Antragstellerin auf weniger als maximal 400 Tiere an allen Standorten der Gesellschaft (200 Milchkühe inklusive Trockensteher und 200 Tiere als weibliche Nachzucht inklusive maximal 4 Zuchtbullen) begrenzt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 3/4 und der Antragsgegner 1/4. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten die Beteiligten auf sich. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer tierschutzrechtlichen Anordnung, die den Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eine bestimmte Tierzahl begrenzt.(Rn.7) (Rn.11) 2. Zur Relevanz der wirtschaftlichen Situation des Betriebes – hier: offene Folgenabwägung zugunsten des Inhabers, soweit durch die Bestandsbegrenzung eine bestimmte Tierzahl unterschritten wird; weitere Abklärung im Widerspruchsverfahren erforderlich.(Rn.11) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 06.03.2018 gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Landratsamts XXX vom 14.02.2018 wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (= Zustellung des Widerspruchsbescheids) hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 angeordnet, soweit der Rinderbestand der Antragstellerin auf weniger als maximal 400 Tiere an allen Standorten der Gesellschaft (200 Milchkühe inklusive Trockensteher und 200 Tiere als weibliche Nachzucht inklusive maximal 4 Zuchtbullen) begrenzt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 3/4 und der Antragsgegner 1/4. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten die Beteiligten auf sich. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine von zwei den landwirtschaftlichen Betrieb führenden Gesellschaftern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen eine vollziehbare tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 14.02.2018. Darin ist die Antragstellerin verpflichtet worden, bis zum 20.03.2018 ihren Rinderbestand (der zum 01.02.2018 laut HIT-Datenauskunft 488 Tiere betragen hatte) an allen Standorten der Gesellschaft auf maximal 360 Tiere (180 Milchkühe inklusive Trockensteher und 180 Tiere als weibliche Nachzucht inklusive maximal 3 Zuchtbullen) zu begrenzen (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 dürfen Bullenkälber zusätzlich zu dem in Ziffer 1 begrenzten Rinderbestand bis zum Alter von maximal 8 Wochen im Betrieb gehalten werden. In Ziffer 3 ist der Antragstellerin aufgegeben worden, die Bestandsreduzierung bis spätestens 20.03.2018 umzusetzen, und für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung wurde ferner bereits die Wegnahme, Einziehung und Veräußerung der überzähligen Tiere angeordnet. Der Sofortvollzug der Ziffern 1 bis 3 ist angeordnet worden (Ziffer 4). Ferner ist der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Umsetzung die Wegnahme überzähliger Tiere durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht worden (Ziffer 5). In Ziffer 6 hat das Landratsamt im Einzelnen die Vorgehensweise bei Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Aussonderung von überzähligen Tieren festgelegt und der Antragstellerin zugleich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 48 Stunden statt von der Behörde zur Aussonderung benannte Tiere im Wege des Austauschs Tiere ihrer Wahl zu benennen. Schließlich ist in Ziffer 7 der Verfügung für die Entscheidung eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 490,-- € festgesetzt worden. Gegen diese ihr am 15.02.2018 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 06.03.2018 Widerspruch erhoben und am 23.03.2018 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Das Begehren ist bei sachdienlicher Auslegung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die aufgrund Einzelfallanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbaren Ziffern 1 bis 3 sowie ferner auf Anordnung der kraft Gesetzes eingetretenen Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) und der Gebührenfestsetzung in Ziffer 7 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) der Verfügung gerichtet. Die in Ziffer 1 Satz 2 in Bezug genommene tierseuchenrechtliche Anordnung vom 09.02.2018 (sie ist mittlerweile durch Verfügung vom 26.02.2018 aufgehoben worden), ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Entsprechendes gilt für die in Satz 2 der Ziffer 2 aufgeführte (ohnehin unanfechtbare) tierschutzrechtliche Anordnung vom 26.08.2016, wonach Bullenkälber, die älter als 8 Wochen sind, von der Antragstellerin nicht mehr in Betrieb gehalten werden dürfen und abgegeben werden müssen. Demgemäß hat auch die gegen Ende März erfolgte teilweise Veräußerung, Wegnahme, Schlachtung und anderweitige Unterstellung von 24 Bullen, die älter als 8 Wochen waren, nicht zu einer Erledigung der hier streitgegenständlichen Verfügung – mit der Folge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Eilantrag - geführt, da sie als freiwilliger bzw. zwangsweiser Vollzug der Anordnung vom 26.08.2016 einzuordnen ist. Der Antrag ist überwiegend unbegründet. In formell-rechtlicher Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO) begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffern 1-3 angesichts ihrer Ausdrücklichkeit, Ausführlichkeit und Einzelfallbezogenheit (vgl. Seite 13 der Verfügung, unter II.) keinen Bedenken. In materieller Hinsicht überwiegt weitgehend das öffentliche Interesse an einem umfassenden und wirkungsvollen Tierschutz (vgl. auch dessen verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 20a GG) das private Interesse der Antragstellerin, vor unanfechtbarem Abschluss eines Widerspruchs- und sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens noch von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben. Das folgt daraus, dass die angefochtene tierschutzrechtliche Verfügung, an deren formeller Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, in Ziffer 1 bis 3 sehr wahrscheinlich zu Recht eine Reduzierung des Rinderbestands aufgibt (dazu unter 1.). Auch wenn diese Regelung aller Voraussicht nach dem Grunde nach gerechtfertigt sein dürfte, so ist allerdings hinsichtlich der zahlenmäßigen Größe des verbleibenden Rinderbestands im Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärungsbedarf vorhanden. Dieser Umstand rechtfertigt im Rahmen einer Folgenabwägung derzeit keine strengere als eine auf 400 Tiere festgesetzte Obergrenze (dazu sogleich unter 2.). Bezogen auf die Zahl von 400 Tieren – eine Größenordnung, die sich gemittelt aus HIT-Zahlen im Zeitraum zwischen Anfang April und der zweiten Maihälfte (410 Tiere zum 03.04.2018 gemäß Auskunft des LRA XXX vom 05.04.2018 [GAS. 91] sowie 394 [= 356+38] Tiere April/Mai 2018 gemäß Auskunft LRA XXX vom 23.05.2018 [GAS. 143]) ergibt – erachtet die Kammer indessen derzeit einen Sofortvollzug für rechtmäßig bzw. geboten. Insoweit fällt, wie oftmals typischerweise im Bereich der Gefahrenabwehr, das öffentliche Vollzugsinteresse mit der Erkenntnis der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen zusammen. Auf diese (vorläufige) Bestandszahlreduzierung bezogen, begegnen schließlich die in Ziffer 5 (i.V.m. den Maßgaben in Ziffer 6) angedrohte Vollstreckung sowie die Gebührenfestsetzung in Ziffer 7 keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung - dazu unter 3.). 1.) Die zahlenmäßige Begrenzung des Rinderbestandes, die sowohl die Aussonderung einer die festgesetzte Bestandsdichte übersteigenden, tatsächlich bereits vorhandenen Anzahl an Tieren als auch das dauerhafte Verbot enthält, mehr Tiere zu halten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Für die unter der aufschiebenden Bedingung eines Haltens überzähliger Tiere erfolgte Anordnung der Wegnahme, Einziehung und Veräußerung gilt Entsprechendes. Nach der genannten Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach der allgemeinen Grundvorschrift des § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Eine weitere Konkretisierung erfahren diese Anforderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden. Soweit erforderlich, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen sowie ein Tierarzt hinzuzuziehen. Alle Tiere müssen ferner täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. a.) Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Über mehrere Jahre hinweg erfolgten durch die Antragstellerin Verstöße gegen die zuvor genannten Vorschriften über die Pflege, Versorgung und Unterbringung der von ihr gehaltenen Rinder. Sie sind ausführlich in der angefochtenen Verfügung vom 14.02.2018 (dort Seite 3 ff. unter „II. Betriebsüberwachung“ und ferner Seite 10/11) aufgeführt und belegen erhebliche Mängel bei der Klauenpflege (mit der Folge von Technopathien bzw. Lahmheiten), bei erforderlichen Enthornungen von im Milchviehlaufstall gehaltenen Rindern (mit der Folge der Gefahr der Verletzung anderer Rinder durch Hörner), bei der Ermöglichung konsequenter tierärztlicher Behandlungen (mit der Folge länger anhaltender erheblicher Schmerzen und Leiden - die beiden Gesellschafter der Antragstellerin sind deshalb 2015 und 2018 wegen Tierquälerei in insgesamt 23 Fällen rechtskräftig verurteilt worden), der Unterbringung von Kälbern (entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TierSchNutztV in einem kellerartigen Bereich mit ungeeigneter Licht- und Lüftungssituation), der Fütterung mit geeigneten Futtermitteln (Verfütterung von Biertreber sowie von Altbrot, das bis zuvor noch in Tüten verpackt war) sowie im Bereich der Besatzdichte bzw. Belegung von Ställen (insbesondere des mit maximal 160 Tiere zu belegenden Milchviehstalles, der anlässlich von 4 Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 überbelegt war). Die Kammer nimmt nach Auswertung der umfangreichen Akten mit den darin enthaltenen tierärztlichen Kontrollberichten ausdrücklich auf die ausführliche und zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Bescheid Bezug. Das schlichte Bestreiten bzw. die völlig unsubstantiierten Einwendungen der Antragstellerin hiergegen haben angesichts den ausnahmslos im Rahmen tierärztlicher Kontrollen und Feststellungen erfolgten Sachverhaltsermittlungen kein Gewicht. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, Rn. 10, juris). Die konkrete Gefahr künftiger erneuter Verstöße ist vom Landratsamt angesichts dieser Sachlage sehr wahrscheinlich zutreffend angenommen worden. Diese Prognose rechtfertigte sich umso mehr, weil die Antragstellerin in den Jahren seit 2010, insbesondere wiederholt in den Jahren 2016 und 2017, mit ihrem oben genannten Verhalten zugleich mehrfach bestandskräftigen behördlichen Anordnungen (vom 22.07.2010 betreffend eine konsequente tierärztliche Behandlung und vom 26.08.2016 betreffend die Besatzreduzierung des überbelegten Milchviehstalls, die Enthornung von darin gehaltenen Tieren sowie die ständige Tränkung von Kälbern) zuwidergehandelt hatte (zur gefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung des § 16a TierschG und der damit maßgeblichen behördlichen ex ante-Prognose vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2012 – 1 S 1281/12 –, Rn. 3/4, juris). b.) Die vom Landratsamt auf der Rechtsfolgenseite verfügte Bestandsreduzierung ist ebenfalls sehr wahrscheinlich dem Grunde nach rechtmäßig. Die Antragstellerin ist als nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs und Eigentümerin u.a. des Tierbestandes (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2009 ), sondern aufgrund der von ihren beiden Gesellschaftern ausgeübten tatsächlichen und umfassenden Sorge für und Betreuung der Rinder zugleich auch Halterin der Tiere und somit tauglicher Adressat einer hieran anknüpfenden Verfügung (vgl. für das Ordnungsrecht etwa OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 – 16 A 258/15 –, Rn. 66, juris). Besteht - wie hier - die konkrete Gefahr eines künftigen tierschutzwidrigen Verhaltens, ist die zuständige Behörde nach § 16a Satz 1 TierSchG zu den „notwendigen Anordnungen“ ermächtigt. Das Gesetz nimmt eine Begrenzung der zulässigen Maßnahmen nicht vor. Jede Maßnahme, die im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine notwendige Anordnung in diesem Sinne sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2012, a.a.O., Rn. 5). Die zahlenmäßige Begrenzung des Rinderbestandes stellt - zumindest nach derzeitiger Erkenntnis – ein sehr wahrscheinlich geeignetes Mittel gegen künftige Verstöße dar. Wie das Landratsamt insoweit zutreffend ausführt, werden durch einen reduzierten Tierbestand Arbeitskapazitäten frei, der Betrieb wird in die Lage versetzt, Krankheiten am Einzeltier frühzeitiger zu erkennen und rechtzeitig zu behandeln. Gegenüber einem vollständigen die Rinderhaltung betreffenden Tierhaltungsverbot ist die Bestandsreduzierung auch das evident mildere Mittel. Gerade diesen Umstand muss sich die Antragstellerin besonders vor Augen halten. Denn die Voraussetzungen für ein absolutes Tierhaltungsverbot liegen in nicht allzu weiter Ferne. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden, wenn durch sein Verhalten den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung, Reinhaltung und des Witterungsschutzes ohne weiteres angenommen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 09.08.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10). Angesichts der Anzahl der durch künftige Verstöße der Antragstellerin gefährdeten Tiere sowie der hochrangigen Stellung des Tierschutzes kann schließlich auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Antragstellerin mit einem reduzierten Tierbestand einhergehende betriebswirtschaftliche Einbußen hinnehmen muss, weshalb von einer Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn nicht die Rede sein kann. 2.) Offen ist im summarischen Verfahren derzeit allerdings, auf welche Obergrenze der Rinderbestand der Antragstellerin begrenzt werden darf. Das Landratsamt hat hierzu zwar umfassende Erwägungen angestellt (vgl. Bescheid, Seite 12/13), eine eingehende Auseinandersetzung mit den Folgen für die wirtschaftliche Situation des Betriebs der Antragstellerin fehlt indessen bislang noch. Die möglichen Auswirkungen, die sich bei einer vollständigen Bestätigung des Sofortvollzugs für den eingerichteten und ausgeübten (landwirtschaftlichen) Betrieb ergeben können, wiegen aus Sicht der Kammer derzeit schwer. Sollte sich die Verfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, könnte tatsächlich ein irreversibler Schaden eingetreten sein. Sollte die Tierschutzmaßnahme hingegen Bestand haben, ist der für das öffentliche Interesse eintretende Schaden nach derzeitiger Erkenntnis gleichwohl als ausreichend gering zu erachten, da gegenüber dem in der Vergangenheit oftmals weit über 400 Tiere betragenden Rinderbesatz bereits eine deutliche Bestandsbegrenzung erfolgt ist. Hierdurch wird die Antragstellerin aktuell in die Lage versetzt, sich um den reduzierten Tierbestand sorgfältiger zu kümmern. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass die Antragstellerin bislang nur sehr allgemein von einem „sofort eintretenden wirtschaftlichen Schaden, der später nicht mehr kompensiert werden kann“ spricht. Ferner ist eine von ihrem Verfahrensbevollmächtigten bei einer Besprechung am 15.03.2018 angekündigte wirtschaftliche Berechnung (vgl. Bd. XIV der Verwaltungsakten, Seite 9) bislang nicht vorgelegt worden. Die sie treffende Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsermittlung hat die Antragstellerin im laufenden Widerspruchsverfahren nunmehr nachzuholen. Dies wird insbesondere die substantiierte Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Betriebs, ferner aber auch die Milchleistung der Tiere und den erwirtschaftungsfähigen Ertrag betreffen. Aus dem strafgerichtlichen Urteil vom 12.04.2018 (dort Seite 3, GAS. 103) ergibt sich neben einem Schuldenstand von über 1 Mio. € immerhin auch, dass die Antragstellerin seit September 2017 einen Vertrag mit einer anderen Molkerei hat und einen höheren Milchpreis erwirtschaften kann. Da es für die Rechtmäßigkeit der Bestandszahlenbegrenzung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens ankommt (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. TierSchG mit der Regelung über den Antrag auf Wiedergestattung des Haltens von Tieren, welcher entsprechend für die vorliegende Konstellation gilt; vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, Rn. 35, juris), ist der Antragstellerin die Möglichkeit einer nunmehr aktiven und substantiierten Mitwirkung einzuräumen. Ein bloßes unbeachtliches Wohlverhalten kann hierin jedenfalls nicht von vornherein gesehen werden, vielmehr bedarf es im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens erneut einer Prognose über das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Tierhaltung. Die Kammer erlaubt sich den Hinweis, dass bei wiederholten künftigen Verstößen ernsthaft ein Tierhaltungsverbot droht. Die beiden Gesellschafter der Antragstellerin sollten daher zugleich auch die künftigen organisatorischen und personellen Strukturen bei der (Massen-)Tierhaltung sowie die Einstellung zur Tierhaltung überprüfen und ändern. 3.) Soweit die Anordnung der Reduzierung des Rinderbestandes und einer Wegnahme rechtmäßig und vollziehbar ist, ist auch die für den Fall einer erforderlichen Wegnahme überzähliger Tiere bereits angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Wegnahme (Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Nr. 2, 4 Abs. 1, 18, 20 Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1 LVwVG. Die in Ziffer 6 der Verfügung vom Landratsamt aufgeführten Maßgaben im Fall auszusondernder bzw. wegzunehmender Tiere entsprechen einem verhältnismäßigen Vorgehen. Gegen die Verwaltungsgebühr in Ziffer 7 bestehen schließlich ebenfalls keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel. Aus dem Umstand der teilweisen Stattgabe ergibt sich keine Reduzierung, da die Höhe der Gebühr sich aus dem Verwaltungsaufwand errechnet, welcher insoweit unverändert bleibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013. Wegen der von der Antragstellerin für den Fall eines vorzeitigen Vollzugs behaupteten Schaffung von vollendeten Tatsachen ist der Streitwert nicht halbiert worden.