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Beschluss

A 5 K 2982/18

VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist auch dann zulässig, wenn ein Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar statthaft, aber ansonsten unzulässig ist.(Rn.2) 2. Eine Klage gegen einen BAMF-Bescheid, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.(Rn.3) 3. Ein Antrag eines Asylbewerbers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn ihm im BAMF-Bescheid eine Ausreisefrist gesetzt wurde, die erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens abläuft.(Rn.4) 4. Hinweise in Zuweisungsentscheidungen nach § 50 Abs. 4 AsylG (juris AsylVfG 1992), wonach der Asylbewerber sich unverzüglich zu einer durch die untere Aufnahmebehörde bestimmten Unterkunft zu begeben hat, kann nicht zwingend entnommen werden, dass die benannte Stelle, zu der sich der Asylbewerber begeben muss, die künftige Unterkunft des Asylbewerbers darstellt, sondern nur, dass er dort vorzusprechen hat. Deshalb vermag die Zuweisungsentscheidung, selbst wenn sie dem Bundesamt bekannt ist, die eigenständige Mitteilung der neuen Wohnungsanschrift durch den Asylbewerber nicht zu ersetzen.(Rn.12) 5. Einem Asylbewerber, der verspätet Klage gegen einen BAMF-Bescheid erhoben hat, der an eine nicht mehr aktuelle Anschrift adressiert war, dessen Zustellung der Asylbewerber aber gegen sich geltend lassen muss, weil er einen Wohnungswechsel dem BAMF nicht mitgeteilt hat, kann Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden, wenn er unverzüglich nach dem Wohnungswechsel dem Leiter der neuen Gemeinschaftsunterkunft auf dessen Bitte hin ein offizielles Formblatt über den Wohnungswechsel aushändigt, ohne dass ihm gleichzeitig in einer für ihn verständlichen Sprache verdeutlicht wird, dass dieses Anmeldeformular nicht ausreicht, um seine Meldepflichten gegenüber dem BAMF zu erfüllen.(Rn.16)
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller auf der Grundlage des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - A 5 K 2981/18 - nicht abgeschoben werden dürfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist auch dann zulässig, wenn ein Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar statthaft, aber ansonsten unzulässig ist.(Rn.2) 2. Eine Klage gegen einen BAMF-Bescheid, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.(Rn.3) 3. Ein Antrag eines Asylbewerbers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn ihm im BAMF-Bescheid eine Ausreisefrist gesetzt wurde, die erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens abläuft.(Rn.4) 4. Hinweise in Zuweisungsentscheidungen nach § 50 Abs. 4 AsylG (juris AsylVfG 1992), wonach der Asylbewerber sich unverzüglich zu einer durch die untere Aufnahmebehörde bestimmten Unterkunft zu begeben hat, kann nicht zwingend entnommen werden, dass die benannte Stelle, zu der sich der Asylbewerber begeben muss, die künftige Unterkunft des Asylbewerbers darstellt, sondern nur, dass er dort vorzusprechen hat. Deshalb vermag die Zuweisungsentscheidung, selbst wenn sie dem Bundesamt bekannt ist, die eigenständige Mitteilung der neuen Wohnungsanschrift durch den Asylbewerber nicht zu ersetzen.(Rn.12) 5. Einem Asylbewerber, der verspätet Klage gegen einen BAMF-Bescheid erhoben hat, der an eine nicht mehr aktuelle Anschrift adressiert war, dessen Zustellung der Asylbewerber aber gegen sich geltend lassen muss, weil er einen Wohnungswechsel dem BAMF nicht mitgeteilt hat, kann Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden, wenn er unverzüglich nach dem Wohnungswechsel dem Leiter der neuen Gemeinschaftsunterkunft auf dessen Bitte hin ein offizielles Formblatt über den Wohnungswechsel aushändigt, ohne dass ihm gleichzeitig in einer für ihn verständlichen Sprache verdeutlicht wird, dass dieses Anmeldeformular nicht ausreicht, um seine Meldepflichten gegenüber dem BAMF zu erfüllen.(Rn.16) Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller auf der Grundlage des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - A 5 K 2981/18 - nicht abgeschoben werden dürfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 1. Das Gericht legt die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 06.12.2017 sachdienlich im Sinne der Beschlussformel als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus. Mit dem Bescheid vom 06.12.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und drohte den Antragstellern die Abschiebung nach Bulgarien an, falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens ausgereist sein werden. Mit dieser Auslegung sind die Anträge statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hier nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Vorrang der §§ 80 und 80a VwGO entgegen. 1.1 Zwar wären auch Anträge der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen - A 5 K 2981/18 - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 06.12.2017 statthaft, weil die Klagen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung haben. Nach dieser Vorschrift (§ 75 Abs. 1 AsylG) haben Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 oder der §§ 73, 73b oder 73c AsylG aufschiebende Wirkung, im Übrigen aber gerade nicht. Hier liegt jedoch eindeutig kein Fall einer Entscheidung (des Bundesamts) nach den §§ 38 Abs. 1, 73, 73b oder 73c AsylG vor. Dementsprechend ist auch kein Raum für die von den Antragstellern ausdrücklich beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. 1.2 Dennoch wären Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für solche Anträge besäßen. Denn nach der insoweit eindeutigen Regelung im „Tenor“ des genannten Bescheids des Bundesamts vom 06.12.2017 läuft die den Antragstellern zur Ausreise gesetzte Frist erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ab. Damit steht aufgrund der im genannten Bescheid des Bundesamts getroffenen Regelung fest, dass eine Abschiebung der Antragsteller in keinem Fall früher als 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach Eintritt der Bestandskraft des Bundesamtsbescheids vom 06.12.2018 in Betracht kommen kann und sie somit auch ohne gerichtliche Hilfe nicht befürchten müssen, aufgrund dieses Bescheids vor unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens abgeschoben zu werden. Dass die den Antragstellern im genannten Bescheid des Bundesamts gesetzte Ausreisefrist voraussichtlich gegen das Gesetz, hier gegen §29 Abs. 1 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 AsylG, verstößt, ändert nichts an der (zu ihren Gunsten) ausdrücklich getroffenen Regelung in diesem Bescheid (vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Beschl. v. 17.04.2018 - A 5 K 2891/18 -). Danach kann den Antragstellern nach § 80 Abs. 5 VwGO kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Insoweit bleibt allein die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. 2. Die Anträge sind auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Antragsteller müssen hiernach die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses an der Eilentscheidung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsteller haben für den Erlass der einstweiligen Anordnung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 2.1 Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass das Bundesamt nach seinem Schreiben vom 25.04.2018 davon ausgeht, der Bescheid vom 06.12.2017 sei bestandskräftig geworden, dass dies der für eine Abschiebung der Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde, dem Regierungspräsidium Freiburg, mitgeteilt wurde und die Antragsteller deshalb, da die Frist von 30 Tagen nach dem vom Bundesamt angenommenen Datum des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens längst abgelaufen ist, jederzeit von einem Vollzug der im Bescheid des Bundesamts vom 06.12.2017 erlassenen Abschiebungsandrohung bedroht sind. 2.2 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf die hier getroffene Feststellung glaubhaft gemacht. Denn der Bescheid des Bundesamts vom 06.12.2017 setzt den Antragstellern eine Ausreisefrist, die erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens endet. Durch diese Regelung sind die Antragsteller deshalb von einer ihnen vor Abschluss ihres Asylverfahrens drohenden Abschiebung geschützt. Diesen Schutz vor Abschiebung verlören die Antragsteller jedoch dann, wenn der Bundesamtsbescheid bestandskräftig geworden wäre. Das ist jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit nicht der Fall, weil die Antragsteller entgegen der Auffassung des Bundesamts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe zulässige Klagen gegen diesen Bescheid erhoben haben. Das ergibt sich aus Folgendem: 2.2.1 Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller die fehlgeschlagene Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 06.12.2017 am 11.12.2017 an ihre alte Adresse in … gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 AsylG gegen sich gelten lassen müssen und dass die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt. Denn der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AsylG). Er muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die Antragsteller haben dem Bundesamt den Wechsel ihrer Anschrift am 30.11.2017 objektiv nicht angezeigt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bundesamt die ab dem 30.11.2017 geltende Anschrift in … durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt wurde. Soweit die Antragsteller hierzu auf die Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2017 verweisen, lässt sich daraus aus mehreren Gründen keine Mitteilung durch eine öffentliche Stelle im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG ableiten. Zum einen findet sich in den Akten des Bundesamts keine Mehrfertigung dieser Zuweisungsentscheidung oder ein sonstiger Hinweis darauf. Damit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Bundesamt tatsächlich von dieser Zuweisungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Wenn die Antragsteller darlegen, es entspreche den Gepflogenheiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Zuweisungsentscheidungen gleichsam automatisch auch an das Bundesamt zu übermitteln, so verkennen sie, dass es für die Rechtsfolge des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht darauf ankommt, ob die Zuweisungsentscheidung durch die erlassende Behörde auch an die Adresse des Bundesamts versandt wird, sondern dass die jeweilige Mitteilung das Bundesamt auch tatsächlich erreicht hat, ihm die neue Anschrift also definitiv bekannt ist. Zum anderen und vor allem aber enthalten Zuweisungsentscheidungen der zuständigen Landesbehörde gemäß § 50 Abs. 4 AsylG generell - so auch hier die Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2017 - keine Mitteilung über die künftige Anschrift des Asylbewerbers. Vielmehr wird mit dieser Entscheidung lediglich die Regelung getroffen, dass der betreffende Asylbewerber einer unteren Aufnahmebehörde, hier dem Landkreis …, zugewiesen wird. Eine konkrete Unterkunft oder Wohnung wird darin nicht genannt. Die konkrete Unterbringung, das heißt die Zuweisung einer Unterkunft bzw. Wohnung, erfolgt erst in einem weiteren Schritt und zwar gemäß den §§ 7 und 8 FlüAG durch die dafür allein zuständige untere Aufnahmebehörde. Das gilt auch für die vom Regelungsteil der Zuweisungsentscheidung nicht umfassten Hinweise (auf Seite 2), wonach sich der Asylbewerber unverzüglich zu der durch den Kreis bestimmten Unterkunft, hier … …, …-straße …, zu begeben hat und er gebeten wird, nach Ankunft am künftigen Aufenthaltsort bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde vorzusprechen. Diesen Hinweisen ist nicht zwingend zu entnehmen, dass die konkret benannte Stelle, zu der sich der Asylbewerber begeben muss, die künftige Unterkunft des Asylbewerbers darstellt, sondern nur, dass er dort vorzusprechen hat. Diese Hinweise bedeuten lediglich, dass der Asylbewerber an dem konkret bezeichneten Ort erfahren wird, wo er künftig wohnen wird. Das kann, muss aber nicht unbedingt die Adresse sein, zu der er sich zum Zweck der Vorsprache hinbegeben soll, es kann auch eine andere Unterkunft mit einer anderen Anschrift sein, die ihm die neue Aufnahmebehörde mitteilt. Deshalb vermag die Zuweisungsentscheidung, selbst wenn sie dem Bundesamt bekannt ist, die eigenständige Mitteilung der neuen Wohnungsanschrift durch den Asylbewerber nicht zu ersetzen. Da die Antragsteller eine solche Mitteilung gegenüber dem Bundesamt nachweislich nicht gemacht haben, gilt die am 11.12.2017 fehlgeschlagene Zustellung des Bundesamtsbescheids vom 06.12.2017 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. 2.2.2 Dennoch steht nicht mit der im vorliegenden Verfahren gebotenen hinreichenden Sicherheit fest, dass der Bundesamtsbescheid vom 06.12.2017 gegenüber den Antragstellern bestandskräftig geworden und ihr Asylverfahren deshalb unanfechtbar abgeschlossen ist. Vielmehr spricht nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsteller und nach Lage der Akten Überwiegendes dafür, dass den Antragstellern Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist und dass ihre Klagen gegen diesen Bescheid mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 2981/18 deshalb zulässig sind. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden Diese Voraussetzungen sind hier sehr wahrscheinlich erfüllt. Der Antragsteller Ziff. 1 hat angegeben, dass er unverzüglich nach seiner Ankunft am neuen Wohnort in Konstanz bei dem Leiter der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft vorgesprochen und ein amtliches Formblatt über die Anmeldung der neuen Wohnung für sich und seine Familienangehörigen, die Antragsteller Ziff. 2 und 3, unterschrieben und abgegeben habe. Diese Angaben haben die Antragsteller durch Vorlage einer Kopie des am 28.11.2017 ausgefüllten, vom Antragsteller Ziff. 1 und dem Leiter der Unterkunft unterschriebenen Anmeldeformulars glaubhaft gemacht. Außerdem habe der Antragsteller Ziff. 1, der, wie er ebenfalls glaubhaft versichert, damals nur wenig Deutsch verstand, nach seinen eidesstattlich versicherten Angaben die Weitergabe dieses Formblatts an den Leiter der Unterkunft sowie dessen Reaktionen auf die Entgegennahme dieses Formblatts in der Weise verstanden, dass er damit seine Pflicht zur Mitteilung seiner aktuellen Anschrift gegenüber allen öffentlichen Stellen, auch gegenüber dem Bundesamt, erfüllt habe. Diese Sichtweise ist sehr gut verständlich und nachvollziehbar. Ein Ausländer, der mit der deutschen Sprache, der deutschen Rechtsordnung und Bürokratie nicht vertraut ist, kann nachvollziehbarerweise davon ausgehen, dass er seine Pflichten zur Mitteilung seiner neuen Anschrift dann umfassend, auch im Sinne von § 10 AsylG, erfüllt hat, wenn er dem Leiter der Gemeinschaftsunterkunft, der er behördlich zugewiesen wurde, auf dessen Bitte hin ein Formblatt aushändigt, mit dem er seine neue Wohnung offiziell anmeldet, ohne dass ihm gleichzeitig in einer für ihn verständlichen Sprache verdeutlicht wird, dass dieses Anmeldeformular nicht ausreicht, um seine Meldepflichten gegenüber dem Bundesamt zu erfüllen. Ein Ausländer, der sich unter den geschilderten Umständen darin irrt, dass auch dem Bundesamt im Wege der offiziellen Wohnungsummeldung gleichzeitig seine neue Anschrift mitgeteilt wird, handelt ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller haben mit Erhebung ihrer Klagen am 17.04.2018 auch rechtzeitig, das heißt innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Denn erst mit Eingang einer Mehrfertigung des Bundesamtsbescheids vom 06.12.2017 bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 06.04.2018 haben die Antragsteller vom Vorliegen dieses Bescheids erfahren und erst zu diesem Zeitpunkt ist das Hindernis für die Klageerhebung in Form der Unkenntnis vom Erlass dieses Bescheids weggefallen. Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass die Bestandskraft des Bundesamtsbescheids vom 06.12.2017 durch zulässige Klageerhebung verhindert worden ist und dass die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist dementsprechend noch nicht abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).