Urteil
5 K 1202/15
VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Als Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung in einem Verwaltungsverfahren kommt nur § 80 (L)VwVfG (juris: VwVfG BW) in Betracht. Diese Vorschrift regelt allein eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, sie findet keine Anwendung auf im Ausgangsverfahren entstandene Aufwendungen. In einem Verwaltungsverfahren, das kein Widerspruchsverfahren darstellt, haben die Verfahrensbeteiligten ihre Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen.(Rn.16)
2. Eine Kostenerstattung für Aufwendungen eines Rechtsanwalts in einem Widerspruchsverfahren setzt eine Kostengrundentscheidung und eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren voraus. Diese Entscheidungen sind von der Behörde von Amts wegen im Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu treffen.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung in einem Verwaltungsverfahren kommt nur § 80 (L)VwVfG (juris: VwVfG BW) in Betracht. Diese Vorschrift regelt allein eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, sie findet keine Anwendung auf im Ausgangsverfahren entstandene Aufwendungen. In einem Verwaltungsverfahren, das kein Widerspruchsverfahren darstellt, haben die Verfahrensbeteiligten ihre Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen.(Rn.16) 2. Eine Kostenerstattung für Aufwendungen eines Rechtsanwalts in einem Widerspruchsverfahren setzt eine Kostengrundentscheidung und eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren voraus. Diese Entscheidungen sind von der Behörde von Amts wegen im Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu treffen.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht jeweils mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Kammervorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, weil die vom Kläger begehrte Kostenerstattung nur im Wege der Kostenfestsetzung und damit in Form eines Verwaltungsakts erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, NJW 1988, 87; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 80 Rn 8 f., 47 und 64, m.w.N.). Das bedeutet, dass - anders als bei den Kostenentscheidungen auf der ersten Stufe, das heißt der Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 VwVfG und der Entscheidung über Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 3 VwVfG, die gemäß § 72 VwGO und § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits obligatorischer Teil des Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids sind - gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung einer Kostenerstattung nach § 80 Abs. 3 VwVfG - einer Kostenentscheidung auf der zweiten Stufe - vor Klageerhebung zwar grundsätzlich ein (erneutes) Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen wäre (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 80 Rn. 7, 37 f. 47,und 61, sowie Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 72 Rn 5 und § 73 Rn. 15 ff., jew. m.w.N.). Doch kann das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.03.2015 als Widerspruch gegen den eine weitergehende Kostenerstattung ablehnenden Bescheid der Deutschen Post AG vom 04.02.2015 ausgelegt werden. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte ohne zureichenden Grund bis heute nicht entschieden, so dass die Klage insoweit nach Maßgabe von § 75 VwGO zulässig ist. Auch war der Widerspruch im Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 26.03.2015 noch nicht verfristet, weil der Bescheid der Deutschen Post AG vom 04.02.2015 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und deshalb gemäß § 70 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 58 VwGO für die Dauer eines Jahres anfechtbar war. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Deutschen Post AG vom 04.02.2015, mit dem eine über 1.474,79 EUR hinausgehende Kostenerstattung abgelehnt wurde, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Erstattung der Aufwendungen seines Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren über seine Zurruhesetzung und in dem sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die von einem Verfahrensbeteiligten beantragte Kostenerstattung für die zur Rechtsverfolgung geleisteten notwendigen Aufwendungen in einem Verwaltungsverfahren kommt allein § 80 VwVfG in Betracht. Diese Vorschrift wiederum regelt allein eine Kostenerstattung in einem Widerspruchsverfahren, sie findet weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung auf die im Ausgangsverfahren entstandenen Aufwendungen. Da es keine andere Vorschrift gibt, die die Erstattung von in einem Verwaltungsverfahren entstandenen Aufwendungen bzw. Kosten regelt, ist es allgemein anerkannt, dass ein Verfahrensbeteiligter seine Aufwendungen in einem Verwaltungsverfahren, das kein Widerspruchsverfahren darstellt, grundsätzlich selbst zu tragen hat (siehe u. a. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, a.a.O., und Beschl. v. 01.09.1990, NVwZ 1990, 59; vgl. auch Schübel-Pfister, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auf. 2014, § 80 Rn. 4 ff., m.w.N.). Danach kann der Kläger hier - entgegen der Auffassung beider Beteiligter, auch der Beklagten - für die Inanspruchnahme der Dienste seines Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren über seine Zurruhesetzung keinerlei Kostenerstattung beanspruchen. Anders verhält es sich jedoch grundsätzlich im Hinblick auf das Verfahren über den mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 25.10.2013 erhobenen Widerspruch gegen den Zurruhesetzungsbescheid vom 07.10.2013. Insoweit ist in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geregelt, dass der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt, da dem Widerspruch des Klägers durch ersatzlose Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheids umfassend abgeholfen wurde. In diesem Fall wäre die Deutsche Post AG gemäß § 72 VwGO von Amts wegen verpflichtet gewesen, bereits im Abhilfebescheid vom 28.01.2015, der begrifflich falsch als Widerspruchsbescheid bezeichnet ist, sowohl eine Kostengrundentscheidung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zugunsten des Klägers als auch eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG darüber zu treffen, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 80 Rn. 7 und 37, m.w.N.; siehe auch VG Freiburg, Urt. v. 15.11.2017 - 1 K 3188/17 -, juris, m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Stattdessen hat die Deutsche Post AG auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägerbevollmächtigten („Kostenrechnung“) vom 30.01.2015 sogleich, das heißt ohne die zuvor genannten vorrangigen Entscheidungen, mit Bescheid vom 04.02.2015 über die Höhe der dem Kläger zuzusprechenden Kostenerstattung entschieden. Das entspricht zwar nicht dem Gesetz, das eine Kostenerstattung erst dann zulässt, nachdem zuvor eine Kostengrundentscheidung sowie in den Fällen, in denen es - wie hier - um die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts geht, eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ergangen sind. Doch ist der Kläger durch diese Vorgehensweise nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hätte auch im Fall des Erlasses jeweils für ihn günstiger Entscheidungen über die (grundsätzliche) Kostentragung und über die Notwendigkeit der Zuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren keinen höheren Erstattungsanspruch, als ihm die Beklagte in Höhe von 1.474,89 EUR zugesprochen hat. Das ergibt sich aus Folgendem: Wie dargelegt, hat der Kläger für die im Ausgangsverfahren (bis zum Erlass des Zurruhesetzungsbescheid vom 07.10.2013) getätigten Aufwendungen keinerlei Erstattungsanspruch. Im Widerspruchsverfahren dagegen haben seinem Bevollmächtigten exakt die Gebühren und Auslagen zugestanden, die die Beklagte ihm im Hinblick auf das Ausgangsverfahren zugesprochen hat, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG -, die bei dem unstreitig und zutreffend zugrunde gelegten Gegenstandswert von 32.500 EUR, 1.219,40 EUR beträgt, sowie eine Pauschale von 20 EUR nach Nr. 7002 der genannten Anlage. Unter Einschluss der Umsatzsteuer von 235,49 EUR ergibt das unterm Strich den von der Beklagten in seiner Höhe zutreffenderweise anerkannten Erstattungsbetrag von 1.474,89 EUR. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren außerdem eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG (in Höhe von 1.407 EUR) geltend macht, kann ihm diese nicht zugesprochen werden. Diese Gebühr entsteht nicht bereits durch die Mitwirkung eines Rechtsanwalts, die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist. Vielmehr bedarf es einer darüber hinausgehenden qualifizierten, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bereits mit der Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 -, juris; OVG Berl.-Brandenb, Beschl. v. 17.12.2014 - OVG 6 K 128.14 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2014 - 1 S 107/13 -, NVwZ-RR 2014, 700; Bayer. VGH, Beschl. v. 01.08.2007 - 25 C 07.629 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 25.06.2015 - 2 K 93/15 -, m.w.N.; vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1002, Rn. 40 ff.). Eine solche qualifizierte Tätigkeit, die über die allgemein auf Verfahrensförderung und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit eines Anwalts hinausgeht, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren über den Widerspruch gegen die an den Kläger adressierte Zurruhesetzungsverfügung nicht entfaltet. Vielmehr beschränkte sich seine Tätigkeit in der Begründung des Widerspruchs im Schreiben vom 20.11.2013 und der dort erfolgten Darlegung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme, wie es zum üblichen Geschäft eines Anfechtungswiderspruchs gehört. Aus welcher Rechtsgrundlage sich ein vom Kläger darüber hinaus geltend gemachter Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR ergeben soll, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargelegt. Sollten damit die Gebühren gemeint sein, die sich im Fall eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren ergeben hätten, können diese schon grundsätzlich nicht bereits mit der klageweise geltend gemachten Hauptforderung zugesprochen werden; vielmehr wären sie erst nach erfolgreichen Abschluss des Klageverfahrens in einem separaten Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Darüber hinaus kann dem Kläger diese Gebühr auch deshalb nicht zustehen, weil die vorliegende Klage unbegründet ist und er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Erstattung der Aufwendungen seines Bevollmächtigten im Verfahren über seine Zurruhesetzung. Mit Schreiben vom 12.06.2013 kündigte die Deutsche Post AG gegenüber dem Kläger an, ihn wegen dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Das veranlasste den Kläger, seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und sich gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu wehren. Mit Schreiben vom 09.07.2013 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung vortragen. Dennoch versetzte die Deutsche Post AG den Kläger mit Bescheid vom 07.10.2013 in den Ruhestand. Auf den Widerspruch des Klägers dagegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25.10.2013, der mit Schreiben vom 20.11.2013 begründet wurde, half die Deutsche Post AG dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.01.2015 ab und hob den Zurruhesetzungsbescheid vom 07.10.2013 auf. Mit Schreiben vom 30.01.2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen über der Deutschen Post AG Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.954,37 EUR einschließlich Umsatzsteuer geltend. Dabei gab er, ausgehend von einem Gegenstandswert von 32.500 EUR, die Aufwendungen für das Verwaltungsverfahren mit 1.474,89 EUR und für das Widerspruchsverfahren mit 2.479,48 EUR an. Mit Bescheid vom 04.02.2015 erkannte die Deutsche Post AG die vom Klägerbevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.474,89 EUR an, wies eine weitere Erstattung von Aufwendungen jedoch zurück, weil es sich bei dem abgeschlossenen Verfahren nicht um zwei, sondern nur um ein einheitliches Verwaltungsverfahrens gehandelt habe. Dem Bescheid vom 04.02.2015 war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Mit Schreiben vom 26.03.2015 wandte sich der Klägerbevollmächtigte gegen den Bescheid vom 04.02.2015, soweit sein Kostenerstattungsanspruch nicht erfüllt wurde. Auf die in diesem Schreiben ebenfalls geäußerte Bitte des Klägerbevollmächtigten um Begleichung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen hat von Seiten der Beklagten niemand mehr reagiert. Am 29.05.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens wie hier verdiene ein bevollmächtigter Rechtsanwalt auch für ein sich daran anschließendes Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr und, wenn sich die Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Mitwirkung des Anwalts erledige, zusätzlich eine Erledigungsgebühr. Der Kläger beantragt (sachdienlich), die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufwendungen für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Zurruhesetzungsbescheid der Deutschen Post AG in Höhe von weiteren 2.479,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.04.2015 und weitere Aufwendungen in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten, sowie den Bescheid der Deutschen Post AG vom 04.02.2015 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe ihres Bescheids vom 04.02.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.