Urteil
A 1 K 4885/16
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2017:1110.A1K4885.16.00
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Leitsätze
Zur Situation Homosexueller in Gambia unter Präsident Barrow nach dem Machtwechsel vom Dezember 2016.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Situation Homosexueller in Gambia unter Präsident Barrow nach dem Machtwechsel vom Dezember 2016. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Berichterstatter durfte am 10.11.2017 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Dem Kläger kann nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. aa) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Zudem ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die sozialen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris; Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 -, juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris; VG Aachen, Urt. v. 18.03.2014 - 2 K 1589/10.A -, juris m.w.N.). Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. QuaIRL -; dazu BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2010 - A 4 S 703/10 -, juris; Urt. v. 27.09.2010 - A 10 S 689/08 juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. cc) Aus den in Art. 4 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Asylantragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylantragstellers berücksichtigt werden (vgl. dazu VG Aachen, Urt. v. 18.03.2014- 2 K 1589/10.A -, juris, m.w.N.). b) Der Kläger hat vorgetragen, er sei nicht homosexuell, ihm sei jedoch seitens der gambischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Freundschaft mit dem homosexuellen „Thomas“ zugeschrieben worden, homosexuell zu sein. Aufgrund dessen sei er in den Fokus der gambischen Sicherheitsbehörden geraten, die im August 2013 seinen Freund „Thomas“ in Serekunda, Senegambia und seine Mutter in Serekunda, Wellingara aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Selbst habe er keinen Kontakt mit der Polizei gehabt. Vielmehr hätten ihm „Thomas“ und seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche. Seine Mutter und sein Vater hätten ihm sodann geraten, das Land zu verlassen, da es für ihn nicht mehr sicher sei. aa) Mit Urteil vom 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Homosexuelle eine „soziale Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG - sog. QualRL - sind, wenn das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn 49). Danach ist Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG - sog. QuaIRL - dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (ebd. juris Rn. 61). Außerdem ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG - sog. QuaIRL - dahin auszulegen, dass nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von den Asylbewerbern nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (ebd. juris Rn. 76). bb) Das Auswärtige Amt hat dargelegt (Auskunft vom 23.06.2009 an das BAMF und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 26.10.2017 - Stand: Juli 2017), dass Homosexualität in Gambia strafbar sei. Nach Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuchs seien - auch einvernehmliche - „widernatürliche“ körperliche Kontakte sowie der Versuch, solche Kontakte einzugehen, mit einer Gefängnisstrafe von 4 bis 14 Jahren bewehrt. Homosexualität falle nach allgemeiner gambischer (Rechts-)Auffassung unter widernatürliche Akte. Sie seien auch dann strafbar, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit begangen würden. Homosexuelle würden häufig in flagranti erwischt, ansonsten dienten als Beweise Zeugenaussagen oder Aussagen der „Opfer“, wenn ihnen z.B. von Homosexuellen angeblich „widernatürliche“ Avancen gemacht würden (vgl. zu weiteren Erkenntnisquellen über die Strafbarkeit von Homosexualität auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 –, juris Rn. 42). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.07.2015 gehen die gambischen Behörden seit der Verschärfung des Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuchs vom Oktober 2014 vermehrt gegen Homosexuelle und vermutete Homosexuelle vor. Im Zeitraum vom 7. bis zum 13.11.2014 seien mindestens acht Personen, unter ihnen drei Frauen und ein 17-jähriger, wegen ihrer vermuteten sexuellen Orientierung festgenommen und mit Folter bedroht worden. Die Männer, von denen sie festgenommen worden seien, hätten sich als Agenten des NIA und als Angehörige der Leibgarde des Präsidenten ausgewiesen. Wie Amnesty International beschreibe, sei den Festgenommenen gesagt worden, man würde ihnen einen Gegenstand in den Anus bzw. in die Vagina schieben, um ihre sexuelle Orientierung zu überprüfen, wenn sie ihre Homosexualität nicht „geständen“ und nicht die Namen anderer Homosexueller nennen würden. Am 18. und 19.11.2014 sollten aus dem gleichen Grund sechs weitere Frauen festgenommen worden seien. Die Neue Zürcher Zeitung habe im Januar 2015 über Razzien und gut organisierte Verhaftungswellen von mutmaßlich homosexuellen Personen und über Listen mit Namen von Homosexuellen berichtet. Seit dem Inkrafttreten des verschärften Homosexuellen-Gesetzes vom Oktober 2014 seien mindestens 14 Personen verhaftet worden (NZZ vom 20.01.2015: „Repression in Gambia - Diktatur abseits der Weltöffentlichkeit“). Auch das US Department of State erwähne Razzien des NIA mit dem Ziel, Personen mit von der Norm abweichender sexueller Orientierung (sog. LGBTI) aufzuspüren. Das US Department of State gehe davon aus, dass die Inhaftierten gefoltert worden seien, um von ihnen Geständnisse und weitere Informationen zu erpressen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 –, juris Rn. 46). cc) Legt man dies zugrunde, so hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er in Gambia wegen seiner unterstellten homosexuellen Orientierung einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem erkennenden Gericht und des Eindrucks, den der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnen hat, sowie seiner Einlassung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger vorverfolgt aus Gambia ausgereist ist. Bereits die Angaben über die angebliche Freundschaft mit „Thomas“ bleiben teils vage, teils beinhalten sie erhebliche Steigerungen gegenüber den Angaben beim Bundesamt. So war der Kläger bei der Anhörung nicht in der Lage, Name, Alter, besondere Interessen oder Nationalität des homosexuellen Europäers zu nennen. Bei der gerichtlichen Anhörung konnte er sodann einen Namen, ein ungefähres Alter, die Nationalität und angebliche Vorlieben des „Thomas“ (Fan des FC Bayern München) benennen. Die weitergehenden persönlichen Angaben des Klägers über „Thomas“ (früher verheiratet mit einer Frau, heute geschieden) erfolgten erst nach beinahe suggestiv zu nennender Fragestellung. Auch die Schilderung über den Verbleib seiner ID-Karte ist nicht glaubhaft. Diese habe er bei seiner Mutter in Wellingara zurückgelassen. Während er vor dem Bundesamt im November 2016 noch angegeben hat, er könne sich diese zusenden lassen, hat er dies nicht weiter verfolgt und trägt nunmehr vor, die ID-Karte sei in Gambia bei seiner Familie verloren gegangen. Der Kläger konnte auch nicht überzeugend darlegen, dass aus der angeblichen Freundschaft zu „Thomas“ eine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung resultiert ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dabei ist jedoch schon nach den Angaben des Klägers selbst zweifelhaft, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise von der Polizei tatsächlich verhaftet werden sollte. Der Kläger gab an, nie selbst Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben, sondern nur durch Dritte („Thomas“, seine Mutter) telefonisch von Erkundigungen der Polizei über ihn und seinen Aufenthalt wegen seiner Freundschaft zu „Thomas“ erfahren zu haben. Wenn die gambischen Sicherheitsbehörden ihn mit dem von ihm geschilderten Nachdruck gesucht hätten, ist nicht einleuchtend, warum er nicht an seiner Arbeitsstelle bei „Gambtel“ aufgesucht worden ist. Ferner schilderte der Kläger die Freundschaft zu „Thomas“ als intensiv, weshalb es auch nicht nachvollziehbar ist, dass er seit der angeblichen Warnung durch „Thomas“ mit diesem keinen weiteren telefonischen oder anderweitigen Kontakt hatte, um sich über ihr Schicksal auszutauschen, zumal er nach Deutschland, in das angebliche Heimatland von „Thomas“ gereist ist. Selbst wenn der Kläger im Jahr 2013 tatsächlich aufgrund seiner Freundschaft zu einem homosexuellen deutschen Touristen von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sein sollte, wie ihm nach seinen Angaben durch „Thomas“ und seine Mutter telefonisch mitgeteilt worden sein soll, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten müsste, verfolgt zu werden. Für die Angabe des Klägers, seine Mutter habe ihm zuletzt vor fünf Monaten mitgeteilt, dass die Polizei wieder bei ihnen zu Hause gewesen sei, gibt es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Vielmehr spricht neben dem Zeitablauf (über vier Jahre) allem voran der in Gambia vollzogene Machtwechsel im Dezember 2016 und Januar 2017. Der ehemalige Präsident, Yahya Jammeh, der persönlich gegen Homosexuelle gehetzt hatte, befindet sich im Exil. Der neue Präsident, Adama Barrow, hat einen vollständig anderen Kurs eingeschlagen. So hat sich u.a. auch die menschenrechtliche Situation in Gambia wesentlich verbessert. Die die Regierung kündigte eine Reihe von Maßnahmen an, um die Einhaltung der Menschenrechtsstandards sicher zu stellen und verpflichtete sich, eine nationale Menschenrechtskommission zu etablieren (ECOI, Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen in westafrikanischen und Sahel-Staaten zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2017, Rn. 29). Die Gesetze, die Homosexualität unter Strafe stellen, wurden bislang nicht von der Regierung Barrow revidiert. Zugleich soll Präsident Barrow bei einer Pressekonferenz im Februar 2017 gesagt haben, dass Homosexualität in Gambia kein Thema sei und er Homosexualität als persönliche Angelegenheit betrachte. Nach der Interpretation durch Frau Dr. Touray, Ministerin für Beschäftigung und selbst Menschenrechtsaktivistin und ehemalige Präsidentschaftskandidatin, meine er damit, dass die Menschen ein Recht zu welcher Orientierung auch immer hätten, natürlich habe jeder ein Recht zu existieren (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Gambia: Informationen zu Homosexualität [gesetzliche Lage, Umsetzung von Strafen, Haltung der Gesellschaft, der Behörden und des neuen Präsidenten gegenüber Homosexuellen], Stand 27.03.2017, unter Berufung auf die Medienplattform DEVEX, 17.02.2017). Zudem soll es nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zuletzt im Jahr 2015 zu Verhaftungen aufgrund von Homosexualität gekommen sein, ohne dass es zu Verurteilungen gekommen sei (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 26.10.2017, Stand: Juli 2017). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In diesem Rahmen sind gem. § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden. b) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist der bereits oben dargelegt Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gambia Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist in Folge des oben Ausgeführten nicht erkennbar. Insbesondere ist die Wahrscheinlichkeit, dass er nach dem Machtwechsel vom Dezember 2016 als Rückkehrer wegen seiner angeblichen Freundschaft zum homosexuellen „Thomas“ in Untersuchungshaft genommen wird, deren Bedingungen nach wie vor problematisch sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 26.10.2017, Stand: Juli 2017), gering. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – zur Gefahr der Strafverfolgung wegen tatsächlicher Homosexualität im Jahre 2016 - also vor dem Machtwechsel - ausgeführt, es lasse sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen „dass sich die staatliche Verurteilung der Homosexualität in Gambia in der Praxis so darstellt, dass dem Kläger aus diesem Grund, sofern er nun nach Gambia zurückkehrte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohte. Nach wie vor fehlt es an hinreichenden Belegen dafür, dass - die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründende [...] - strafrechtliche Verurteilungen gambischer Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Homosexualität erfolgen. Auch wenn es in Einzelfällen zu (kurzzeitigen) Verhaftungen gekommen ist und kommt, besteht noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger allein aufgrund seiner Homosexualität von einem ernsthaften Schaden bedroht wäre. Insoweit ist schon die Zahl der Referenzfälle, die sich aus den oben dargestellten Erkenntnismitteln ergibt, im Verhältnis zur vermuteten Gesamtzahl an Homosexuellen in Gambia zu gering.“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 –, Rn. 49, juris) Durch den Machtwechsel hat sich die Situation weiter entschärft (vgl. oben). Der Kläger wird in Gambia auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. 3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Wie im angefochtenen Bescheid - auf den insoweit Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG) dargestellt, ist die wirtschaftliche Lage weiter Teile der Bevölkerung in Gambia sehr schlecht. Dennoch wird der gesunde und arbeitsfähige Kläger, der Gambia nach eigenen Angaben im August 2013 verlassen hat, also bis zu seinem ca. 23. Lebensjahr dort lebte und dort als ausgebildeter Elektriker seinen Lebensunterhalt in einer Festanstellung bei „Gamtel“ bestreiten konnte, nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls das erforderliche Existenzminimum erwirtschaften können, zumal es ihm auch in fremden Ländern (z.B. Libyen und Italien) gelungen ist, nicht nur seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sondern sich auch die Kosten für die Weiterreise zu verdienen. Ferner kann der Kläger in seinem Heimatland auf familiäre Unterstützung durch seine - geschiedenen - Eltern und seine Geschwister hoffen. Ein Bruder des Klägers ist Inhaber eines Musikstudios, bei dem ein weiterer Bruder angestellt ist. Insoweit ist zu erwarten, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie bauen kann. 4. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei 83 b AsylG. Der Kläger begehrt Schutz vor Verfolgung. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 05.10.2015 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Dabei gab er an, aus Gambia zu stammen, zum Volk der Mandingo zu gehören und islamischen Glaubens zu sein; Identitätspapiere legte er nicht vor. Er stellte am 22.06.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 24.11.2016 gab der Kläger an, sein Heimatland bereits im August 2013 verlassen zu haben. Er habe dort als Elektriker gearbeitet und seine Aufträge von einem Europäer bekommen. Es sei behauptet worden, dieser Europäer sei homosexuell. Er selbst sei öfters von diesem Europäer eingeladen worden. Schließlich sei behauptet worden, dass auch er – der Kläger – homosexuell sei. Der Europäer habe dann plötzlich das Land verlassen. Eines Tages sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, allerdings sei er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Familie habe der Polizei mitgeteilt, keiner wisse, wo sich der Kläger aufhalte. Die Familie habe dann den Kläger über diesen Vorfall unterrichtet, weshalb er dann das Land verlassen habe. Mit Bescheid vom 05.12.2016, dem Kläger zugestellt am 12.12.2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Gambia oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). In der Begründung wird angeführt, der Kläger habe sein Land legal ausschließlich aufgrund der Vermutung, selbst als Homosexueller bezichtigt zu werden, verlassen, ohne hierüber Gewissheit gehabt zu haben. Konkrete Anschuldigungen oder schriftlich fixierte Verdachtsmomente habe er nicht vorgetragen. Es gebe keinerlei objektive Hinweise darauf, dass Dritte ihm das Anknüpfungsmerkmal der Homosexualität zugeschrieben hätten. Auch drohe dem Kläger kein ernsthafter Schaden bei seiner Rückkehr nach Gambia, so dass auch subsidiärer Schutz nicht gewährt werden könne. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor, insbesondere ergebe sich keine zu berücksichtigende Gefährdung aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen in Gambia. Am 22.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage wurde in der Folge nicht weiter begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2017 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2017 Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten übersandten Liste und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.