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Beschluss

1 K 1098/15

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2015:0925.1K1098.15.0A
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Leitsätze
1. Der presserechtliche Informationsanspruch des § 4 Abs. 1 LPresseG (juris: PresseG BW) ist auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet.(Rn.3) 2. Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 LPresseG (juris: PresseG BW) grundsätzlich kein Anspruch.(Rn.3) 3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann folglich höchstens dann bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 S 802/15 -).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der presserechtliche Informationsanspruch des § 4 Abs. 1 LPresseG (juris: PresseG BW) ist auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet.(Rn.3) 2. Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 LPresseG (juris: PresseG BW) grundsätzlich kein Anspruch.(Rn.3) 3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann folglich höchstens dann bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 S 802/15 -).(Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Antragsgegnerin Einsicht in die von dem eingesetzten Untersuchungsgremium erstellten Gutachten gestattet, die sich mit der Frage des Plagiatsvorwurfs in Bezug auf die Habilitationsschriften von Herrn Prof. Dr. ... und Herrn Prof. Dr. ... auseinandersetzen. 1. Aus § 4 Abs. 1 LPresseG ergibt sich kein Anordnungsanspruch. Die Behörden sind nach dieser Vorschrift verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der Anspruch nach § 4 LPresseG ist nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die Erteilung von Auskünften gerichtet und umfasst grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2015 - 1 S 802/15 - juris-Rnrn. 37 ff. m.w. Nachw.). a) Der Sache nach macht der Antragsteller hier ein Akteneinsichtsgesuch und nicht lediglich ein Auskunftsbegehren geltend. Er möchte ausdrücklich nicht nur eine detaillierte Auskunft erhalten, die inhaltlich über die ihm bereits erteilten Auskünfte hinausgeht, sondern erreichen, dass ihm Einsicht in im Verwaltungsverfahren entstandene Unterlagen gewährt wird. Bei einem solchen Verlangen handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein bloßes Auskunftsbegehren. Der Antragsteller möchte vielmehr zwei Gutachten einsehen, die jedenfalls im materiellen Sinne Bestandteil der Akten des von der Antragsgegnerin eingesetzten Untersuchungsgremiums sind. Denn hierzu gehören alle ein konkretes Verwaltungserfahren betreffenden Unterlagen, also nicht nur Schriftsätze und Aktenvermerke, sondern auch die im Rahmen des Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 29 Rn. 13). b) Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 LPresseG grundsätzlich kein Anspruch. Art und Weise der Auskunftserteilung stehen im Ermessen der Behörde. Die Auskunft ist lediglich sachgerecht und in pressegeeigneter Form zu erteilen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht (oder Aktenkopien) kann folglich höchstens dann bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen i.S.v. § 4 LPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck setzt der presserechtliche Informationsanspruch die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden, durch den Vertreter der Presse voraus. Der Informationsanspruch ist damit auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2015, a.a.O m.w. Nachw.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 07.03.2014 - OVG 6 S 48.13 - NVwZ 2014, 1177). c) Hier hatte der Antragsteller von der Antragsgegnerin zunächst die Einsicht in zwei Gutachten erbeten, stattdessen aber lediglich - mit Mails vom 13.02.2015 und vom 26.02.2015 - eine zusammenfassende Auskunft über den Anlass der Begutachtung, die Methode der Gutachter und die wesentlichen Ergebnisse der Gutachten erhalten. Im vorliegenden Verfahren legt er zwar dar, weshalb diese Auskünfte seiner Ansicht nach unzureichend sind. Dies genügt aber nicht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs. Denn selbst wenn die bisher durch die Antragsgegnerin erteilten Informationen in beiden Fällen unzureichend sein sollten, ergäbe sich allein daraus noch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Dazu müsste der Antragsteller zunächst konkrete (weitere) Fragen formulieren und an die Antragsgegnerin richten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 08.04.2015 auch ausdrücklich ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, weitere konkrete Fragen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu beantworten. Wenn das Begehren des Antragstellers auf Erteilung weiterer Informationen trotz dieser Zusage erfolglos bleiben oder er die ihm erteilten Antworten als unzureichend empfinden sollte, müsste er ferner darlegen, weshalb sein Informations- oder Auskunftsanspruch seiner Ansicht nach ausschließlich durch Einsichtnahme in die von dem Untersuchungsgremium erstellten Gutachten oder Stellungnahmen befriedigt werden kann. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch. Der Wunsch, alle in einem Gutachten enthaltenen Nuancierungen ungefiltert und vollständig nachvollziehen zu können, ist zwar aus journalistischer Sicht verständlich, er begründet jedoch für sich allein genommen kein Akteneinsichtsrecht. 2. Auch andere Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich. a) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Insoweit steht dem Gesetzgeber indes ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, kann und muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. In Baden-Württemberg ist die Auskunftspflicht jedoch in § 4 LPresseG geregelt, sodass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch schon von vornherein nicht in Betracht kommt. Zudem wäre dieser Anspruch nicht auf Akteneinsicht gerichtet. Denn ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch wäre auf das Niveau eines „Minimalstandards" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Daher umfasst er grundsätzlich keine Einsichtnahme in Behördenakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 - NJW 2014, 1126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2013 und Beschluss vom 01.07.2015; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 07.03.2014, jeweils a.a.O). b) Auch aus der Informationsfreiheit folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG begründet kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zwar der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Hat die Presse Zugang zwecks Berichterstattung, aber wie hier in § 4 LPresseG in rechtlich einwandfreier Weise unter sachgemäßen Beschränkungen, liegt in dieser Begrenzung kein unzulässiger Grundrechtseingriff (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2013, a.a.O). c) Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) findet auf den vorliegenden Fall schließlich schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Antragsgegnerin weder um eine Bundesbehörde noch um ein sonstiges Bundesorgan handelt, das Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 1 IFG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da im Falle eines Erfolgs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz die Hauptsache faktisch vorweggenommen werden würde, ist die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts angemessen. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 63 GKG verwiesen.