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Beschluss

4 K 280/12

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2015:0703.4K280.12.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch einen beigeladenen Zweckverband Wasserversorgung in einem Rechtsstreit betreffend die Nutzung von Quellen zur Trinkwasserversorgung(Rn.7)
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch einen beigeladenen Zweckverband Wasserversorgung in einem Rechtsstreit betreffend die Nutzung von Quellen zur Trinkwasserversorgung(Rn.7) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Über den nach Entscheidung in der Hauptsache gestellten Antrag des Beigeladenen, die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, entscheidet nach Sachentscheidung durch die Kammer vorliegend die Kammer durch Beschluss (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 87a Rn. 4, 5; zur Entscheidung durch Beschluss vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 17). Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (nur) dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht für notwendig erklärt. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegen vor. 1. Der Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass vorliegend weder Klägerin noch Beklagter, sondern ein - notwendig - Beigeladener die gerichtliche Erklärung erstrebt, dass die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Denn auch ein Beigeladener ist Verfahrensbeteiligter (vgl. § 63 Nr. 3 VwGO) und kann daher Anspruch auf Erstattung der Kosten eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten haben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht in der Kostenentscheidung seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei auferlegt hat. Ist dies - wie vorliegend - der Fall, gehören zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO auch die dem Beigeladenen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten; diese sind nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig (BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 82/84 -, juris, und Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14/15 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2006 - 3 Y 22/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.1991 - 8 S 742/91 -, juris; Sächs. OVG; Urteil vom 28.10.2003 - 1 B 698/02 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 E 10012/02 -, juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 162 Rn. 23; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 162 VwGO Rn. 45 [ob dies, wie dort vertreten wird, nur für notwendig Beigeladene gilt, erscheint fraglich, kann vorliegend aber dahinstehen, da hier ein Fall notwendiger Beiladung vorliegt]). 2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Beigeladenen ist vorliegend notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem steht weder der Umstand entgegen, dass es sich beim Beigeladenen um eine Behörde handelt (dazu 2.1), noch dass er am Widerspruchsverfahren nicht als Widerspruchsführer, sondern lediglich als Adressat des von der Klägerin angegriffenen Verwaltungsaktes beteiligt war (dazu 2.2). Von einer Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dann auszugehen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei als erforderlich und nicht willkürlich erscheint (st.Rspr., vgl. nur die Nachweise bei Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 03/2015, § 162 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 162 Rn. 18; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 162 Rn. 19). 2.1 Dieser gedankliche Ausgangspunkt führt dazu, dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den von einem belastenden Verwaltungsakt betroffenen Bürger im Regelfall bejaht wird. Im umgekehrten Fall der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Behörde im Widerspruchsverfahren wird dagegen eine Notwendigkeit regelmäßig nicht gegeben sein. Maßgeblich ist dabei die Überlegung, dass eine Behörde, zu deren Aufgaben es gehört, einen Verwaltungsakt - etwa eine Baugenehmigung - zu erlassen, in der Regel auch in der Lage sein muss, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten in dem von einem betroffenen Bürger in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren zu verteidigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.08.1992 - 5 S 1665/92 -, juris). Diese Überlegungen helfen jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Der Beigeladene - ein Zweckverband - ist nämlich nicht die Behörde, die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat; vielmehr ist er Adressat der vom Beklagten erlassenen und von der Klägerin angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Da weder der Zweckverband selbst noch seine Mitglieder Wasserbehörde sind und sie daher gerade nicht über das Wissen und die Erfahrung verfügen, derer es bedarf, um die komplexen juristischen Fragestellungen im Zusammenhang mit konkurrierenden Anträgen zur Quellwassernutzung zu bearbeiten, ist es, auch aus der Sicht des Verbands, weder überflüssig noch willkürlich, sondern zweckmäßig, wenn im Widerspruchsverfahren auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes zurückgegriffen wird. 2.2 Anders ist die Frage der Notwendigkeit auch nicht im Hinblick darauf zu beantworten, dass es hier um die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch einen Beigeladenen geht. Zwar musste sich der Beigeladene im Widerspruchsverfahren nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Maßnahme zur Wehr setzen oder einen ihn begünstigenden Bescheid erstreiten, sondern trat neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis erlassen hatte und in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung gegen die Angriffe der Widerspruchsführerin und späteren Klägerin zu verteidigen. Regelmäßig ist daher eine anwaltliche Vertretung eines Beigeladenen im Widerspruchsverfahren als nicht erforderlich anzusehen. Hier liegt jedoch eine Sondersituation vor, die es rechtfertigt, eine anwaltliche Vertretung des Beigeladenen bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen. Denn zum einen ging es im vorliegenden Verfahren um komplexe rechtliche Fragestellungen im Bereich des Wasserrechts. Zum anderen ist die wasserrechtliche Erlaubnis für den Beigeladenen aufgrund der bereits getätigten Investitionen i.H.v. 13,7 Mio. € wie auch der Wichtigkeit der x.quellen für eine dauerhafte und nachhaltige Versorgung von 47.000 Einwohnern mit nitratreduziertem Trinkwasser von großer Bedeutung. Beide Aspekte, die bereits für sich genommen geeignet sein können, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.2002 – 7 S 1651/01 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2006 - 3 Y 22/05 -, juris), machen auch im vorliegenden Verfahren die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erforderlich. Eine entsprechende Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann auf Antrag jederzeit nachgeholt werden, da sie nicht Bestandteil der gerichtlichen Kostengrundentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 VwGO ist, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren betrifft (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14/15 -, juris).