Urteil
A 4 K 2031/12
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2013:1121.A4K2031.12.0A
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 56 Abs 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) bleiben räumliche Beschränkungen zumindest dann, wenn dem Ausländer nach dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung weder ein Aufenthaltstitel noch eine (asylunabhängige) Duldung erteilt wurde, auch nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden.(Rn.18)
2. Nachdem das Asylverfahren unanfechtbar beendet ist, kann das Begehren auf Umverteilung in einen anderen Landkreis (desselben Bundeslands) nicht mehr auf Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestützt werden. Vielmehr kommt als Rechtsgrundlage insoweit nur noch das (allgemeine) Aufenthaltsgesetz in Betracht, in dem es keine Rechtsgrundlage für die Umverteilung eines Ausländers durch eine Ausländerbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde gibt.(Rn.20)
3. Die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltende Regelung der räumlichen Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das (gesamte) Gebiet eines Bundeslands gilt nicht in Fällen der Fortgeltung einer engeren räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.21)
4. Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der nach § 56 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) fortgeltenden räumlichen Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen ehemaligen Asylbewerbers ist § 61 Abs 1 S 3 und 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 56 Abs 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) bleiben räumliche Beschränkungen zumindest dann, wenn dem Ausländer nach dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung weder ein Aufenthaltstitel noch eine (asylunabhängige) Duldung erteilt wurde, auch nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden.(Rn.18) 2. Nachdem das Asylverfahren unanfechtbar beendet ist, kann das Begehren auf Umverteilung in einen anderen Landkreis (desselben Bundeslands) nicht mehr auf Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestützt werden. Vielmehr kommt als Rechtsgrundlage insoweit nur noch das (allgemeine) Aufenthaltsgesetz in Betracht, in dem es keine Rechtsgrundlage für die Umverteilung eines Ausländers durch eine Ausländerbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde gibt.(Rn.20) 3. Die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltende Regelung der räumlichen Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das (gesamte) Gebiet eines Bundeslands gilt nicht in Fällen der Fortgeltung einer engeren räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.21) 4. Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der nach § 56 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) fortgeltenden räumlichen Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen ehemaligen Asylbewerbers ist § 61 Abs 1 S 3 und 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem Übertragungsbeschluss der Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger und den Beigeladenen niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist mit den nach den §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO sachdienlich ausgelegten Anträgen ohne vorheriges Widerspruchsverfahren (siehe § 11 AsylVfG) zulässig. Der in der Klageschrift gestellte (reine) Anfechtungsantrag mit dem alleinigen Ziel, den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2012 aufzuheben, wäre unzulässig gewesen, weil dem Kläger dafür das Rechtsschutzinteresse gefehlt hätte. Eine Stattgabe dieser Klage ohne eine Verpflichtung der Beklagten hätte den Kläger seinem Ziel keinen Schritt weiter gebracht. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit der Klage ergibt, ist für den Kläger nicht nur der Hauptantrag auf Umverteilung in den Bezirk des Beigeladenen sachdienlich, sondern vor allem auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der bestehenden räumlichen Aufenthaltsbeschränkung. Für diese sachdienlichen Anträge hat der Kläger auch nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, obwohl sein Asylverfahren - nach Erhebung der Klage in diesem Verfahren - unanfechtbar abgeschlossen und seine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung damit gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen ist. Denn nach § 56 Abs. 3 AsylVfG bleiben räumliche Beschränkungen auch nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden; das gilt nach allgemeiner Auffassung zumindest dann, wenn dem Ausländer nach dem Abschluss des Asylverfahrens weder ein Aufenthaltstitel noch eine (asylunabhängige) Duldung erteilt worden ist, wie das bei dem Kläger der Fall ist (vgl. hierzu Armbruster, in: Hypertextkommentar zum Ausländerrecht - HTK-AuslR -, Stand: 01.11.2013, Anm. 1 zu § 61 Abs. 1 AufenthG „Wohnsitzwechsel“, m.w.N.; vgl. u. a. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2012, DVBl 2012, 1519). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 2.1 Soweit der Kläger von der Beklagten mit seinem Hauptantrag die Umverteilung in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen begehrt, das heißt sowohl die Aufhebung der räumlichen Verpflichtung als auch (gleichzeitig) die Verpflichtung zu einer neuen räumlichen Beschränkung, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage mehr. Unabhängig davon, ob eine solche Entscheidung schon während des Asylverfahrens überhaupt zulässig gewesen wäre (oder ob auch dann allenfalls ein Anspruch auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung bestanden hätte; vgl. hierzu Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 56 AsylVfG RdNr. 8, m.w.N.), kann dieses Begehren, jedenfalls nachdem das Asylverfahren des Klägers unanfechtbar beendet ist, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mehr auf Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, insbesondere nicht auf die §§ 44 ff. AsylVfG, gestützt werden. Vielmehr kommt als Rechtsgrundlage insoweit nur noch das (allgemeine) Aufenthaltsgesetz in Betracht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, AuAS 2008, 22; Grünewald, in: Gemeinschaftkommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Febr. 2013, Bd. 3-II, § 60 RdNr. 77; Bergmann, a.a.O., § 56 AsylVfG RdNr. 10), in dem es keine Rechtsgrundlage für die Umverteilung eines Ausländers durch eine Ausländerbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde gibt (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2011 - 4 K 1073/10 -, juris, m.w.N.). 2.2 Soweit der Kläger hilfsweise die Aufhebung der räumlichen Beschränkung in Form der Verpflichtung zum (alleinigen) Aufenthalt im S.-Kreis begehrt, kommt, da er vollziehbar ausreisepflichtig ist - er besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist deshalb (trotz eines festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) und die Ausreisepflicht ist nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG auch vollziehbar -, für dieses Begehren allein § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, a.a.O.; Grünewald, a.a.O., § 60 RdNr. 77; Bergmann, a.a.O., § 56 AsylVfG RdNr. 10). Im Fall eines Obsiegens mit diesem Antrag wäre seinem Anliegen auch entsprochen, weil sein Aufenthalt dann kraft Gesetzes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf das ganze Gebiet des Landes Baden-Württemberg beschränkt wäre, es dem Kläger damit also freistünde, sich auch im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufzuhalten. Diese gesetzliche Regelung der räumlichen Beschränkung auf das (gesamte) Gebiet eines Bundeslands (gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gilt jedoch nicht in Fällen der Fortgeltung einer engeren räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG, wie das beim Kläger der Fall ist (siehe oben; vgl. Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 61 AufenthG RdNr. 3 a. E.). Vielmehr bedarf es in diesen Fällen einer Aufhebung der fortgeltenden räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde. Nach den hierfür allein in Frage kommenden Regelungen in § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG kann von einer bestehenden räumlichen Beschränkung (aber nur dann) abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berechtigt ist oder wenn dies zum Zweck des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient. Der Kläger selbst macht nur Gründe im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG geltend, indem er behauptet, auf die Hilfe seiner im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen lebenden Mutter angewiesen zu sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger ist ein 37 Jahre alter Mann. Bei ihm ist zwar im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.06.2013 - A 4 K 1682/11 - wegen einer kardiologische Erkrankung, die durch ein medizinisches Sachverständigengutachten bestätigt wurde, ein Verbot der Abschiebung in die Republik Kosovo festgestellt worden. Doch beruhte das allein darauf, dass diese Erkrankung dort (im Kosovo) nicht hinreichend behandelt werden kann. Das gilt für den S.-Kreis, in dem der Kläger sich aufzuhalten hat, in keinem Fall. Der Kläger kann die erforderliche medizinische Hilfe, insbesondere auch die bei ihm häufiger erforderlichen akuten intravenösen Interventionen, dort genauso gut erlangen wie im Gebiet des Beigeladenen. Dass es für den erwachsenen Kläger, den die Erkrankung offenbar nicht an der Begehung zahlreicher Straftaten (u. a. Diebstählen) hindert, wie sich u. a. aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts K. vom 12.06.2013 ergibt, angenehmer sein mag, sich bei seiner Mutter aufzuhalten und von ihr versorgt zu werden, ist kein hinreichender Grund für eine Aufhebung der räumlichen Beschränkung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger erstrebt die Befugnis, sich im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufzuhalten. Der am … 1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört zum Volk der Roma. Ende August 2009 ist der Kläger, der bereits von 1980 bis April 2009 in Deutschland gelebt hatte, aus dem Kosovo ausgereist und auf dem Landweg (per Auto) ebenfalls noch Ende August 2009 erneute in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 15.09.2009 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 06.11.2009 wurde der Kläger zur vorläufigen Unterbringung dem Landkreis S. zugeteilt und verpflichtet, sich in der Aufnahmeeinrichtung in V. zu melden. In der dem Kläger von der Beklagten ausgestellten Bescheinigung über seine Aufenthaltsgestattung ist vermerkt, dass der Aufenthalt beschränkt ist auf den S.-Kreis. Mit Bescheid vom 18.08.2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Fall der nicht fristgemäßen Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht. Am 18.07.2012 stellte der Kläger mit einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben seines Prozessbevollmächtigte vom 17.07.2012 einen Antrag auf Umverteilung in den Landkreis „K.“, damit er dort von seiner Mutter gepflegt werden könne. Mit parallelem Schreiben wurde dieser Antrag auch bei der Beklagten gestellt. Diesen Schreiben waren mehrere ärztliche Atteste beigefügt. Mit Schreiben vom 02.10.2012 erklärte der Beigeladene, er versage dem Umverteilungsantrag die Zustimmung, da aus den vorgelegten Atteste nicht hervorgehe, dass der Kläger auf die Betreuung und Hilfe der Familienangehörigen angewiesen sei. Mit Bescheid vom 08.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Umverteilung in den Landkreis H. ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Wunsch des Klägers, bei seiner Mutter zu wohnen und von ihr gepflegt zu werden, sei kein hinreichender Umverteilungsgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 AsylVfG, denn er sei als Erwachsener auf diese Hilfe nicht angewiesen. Aus den vorgelegte Atteste ergebe sich nichts anderes. Am 17.10.2012 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung verwies er auf das im asylrechtlichen Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen A 4 K 1682/11 eingeholte Sachverständigengutachten, aus dem sich ergebe, dass ein alleiniges Verbleiben außerhalb des Familienverbands angesichts seines Gesundheitszustand bei ihm nicht verantwortbar sei. Nur bei seiner Familie könne er bei einem Anfall Hilfe erwarten. Der Kläger beantragt sachdienlich, den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den Landkreis H. umzuverteilen, hilfsweise, die Beschränkung seines Aufenthalts auf den S.-Kreis aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Der Kläger sei auch nach Abschluss seines Asylverfahrens nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er habe auch keinen dementsprechenden Antrag gestellt. Ihm sei auch keine Duldung erteilt worden. Jedoch bestehe die Duldungswirkung kraft Gesetzes, nachdem die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen sei. Wegen der strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers sei es im Hinblick auf die §§ 25 Abs. 3 Satz 2b und 79 Abs. 2 AufenthG fraglich, ob ihm im Fall eine entsprechenden Antrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden könne. Nach Anklageschriften der Staatsanwaltschaft H. vom 05.02.2013 und vom 27.02.2013 würden dem Kläger mehrere Diebstahlsdelikte vorgeworfen. Mit Urteil des Amtsgericht K. vom 12.06.2013 sei er wegen Diebstahls und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Zuletzt habe die Polizeidirektion K. mitgeteilt, dass dem Kläger eine Bedrohung auf sexueller Grundlage vorgeworfen werde. Abgesehen davon gelte die Wohnsitzbeschränkung fort, solange der Kläger Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe. Außerdem habe der Beigeladene die erforderliche Zustimmung zu der vom Kläger beantragten Umverteilung versagt. Der Beigeladene hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Zur Klage nimmt der Beigeladene im Wesentlichen Stellung, indem er auf seine bisherigen Schreiben verweist und ergänzend ausführt, dem vorliegenden Sachverständigengutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger pflegebedürftig und auf die Hilfe seiner Verwandten angewiesen sei. Auf die Klage des Klägers gegen den (ablehnenden) Bescheid des Bundesamts vom 18.08.2011 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Bundesrepublik Deutschland mit rechtkräftigem Urteil vom 17.06.2013 - A 4 K 1682/11 - verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts vom 18.08.2011 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und das Verfahren eingestellt. Mit Bescheid vom 11.09.2013 hat das Bundesamt festgestellt, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Mit Beschluss vom 22.10.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.