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Urteil

3 K 1857/11

VG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2013:0319.3K1857.11.0A
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Leitsätze
Eine dienstliche Beurteilung ist regelmäßig fehlerhaft, wenn der Dienstherr seiner Pflicht, die wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung schriftlich niederzulegen, nicht ausreichend nachkommt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine entsprechende Punktzahl auszudrücken. Die Beurteilung muss jedoch geeignet sein, den den Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenschaften des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen sei. Insoweit kann der Beamte aus einer nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung grundsätzlich nicht nachvollziehen.(Rn.16) Insoweit ist neben der Punkteangabe regelmäßig eine verbale Begründung sowohl hinsichtlich der Befähigungs- und Leistungsmerkmale als auch hinsichtlich des Gesamturteils erforderlich.(Rn.17) Auch eine Schwerbehinderteneigenschaft muss hinreichend berücksichtigt werden.(Rn.19)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion X vom 18.8.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.10.2008 bis 30.9.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine dienstliche Beurteilung ist regelmäßig fehlerhaft, wenn der Dienstherr seiner Pflicht, die wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung schriftlich niederzulegen, nicht ausreichend nachkommt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine entsprechende Punktzahl auszudrücken. Die Beurteilung muss jedoch geeignet sein, den den Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenschaften des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen sei. Insoweit kann der Beamte aus einer nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung grundsätzlich nicht nachvollziehen.(Rn.16) Insoweit ist neben der Punkteangabe regelmäßig eine verbale Begründung sowohl hinsichtlich der Befähigungs- und Leistungsmerkmale als auch hinsichtlich des Gesamturteils erforderlich.(Rn.17) Auch eine Schwerbehinderteneigenschaft muss hinreichend berücksichtigt werden.(Rn.19) Der Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion X vom 18.8.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.10.2008 bis 30.9.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion X vom 18.8.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 1.10.2008 bis 30.9.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1.10.2008 bis 30.09.2010 ist schon deshalb fehlerhaft, weil der Dienstherr seiner Pflicht, die wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung schriftlich niederzulegen, nicht ausreichend nachgekommen ist. Die erkennende Kammer hat bereits dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgend (Urteile vom 25.9.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.7.2012 - 4 S 575/12 -, beide in juris; Beschl. v. 29.11.2010, VBlBW 2011, 278) entschieden, dass das (auch richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Im Urteil vom 31.7.2012 (a.a.O.) heißt es: Zwar sei es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken, doch erfordere es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sei. Die Beurteilung müsse geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenschaften des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen sei. Der Beamte könne aus der nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung nicht nachvollziehen (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2013 - 3 K 1126/11 -). Wie in den den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Fällen fehlt der streitgegenständlichen Beurteilung jegliche verbale Begründung sowohl hinsichtlich der Befähigungs- und Leistungsmerkmale als auch hinsichtlich des Gesamturteils. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger bei den als besonders wichtig gekennzeichneten Leistungsmerkmalen viermal die Note 7 und nur zweimal die Note 6 erhalten hat, hätte es der Begründung des Gesamturteils bedurft, weshalb ihm nur die Note 6 und nicht die Note 7 gegeben wurde. Zu Recht ist allerdings die dienstliche Beurteilung durch den Erstbeurteiler PHK X erfolgt und nicht durch EPHK X, der während des gesamten Beurteilungszeitraums Kenntnis von den Leistungen des Klägers hatte. Denn abzustellen ist auf den Beamten, der zum maßgeblichen Stichtag 1.10.2010 als stellvertretender Leiter der BPOLI X zuständiger Erstbeurteiler war (vgl. Anlage 1 zu Nr. 4 BeurtlgRL BPOL, VG AS 169). Die für die Beurteilung notwendige Kenntnis der vollständigen Tatsachengrundlage hat sich der Erstbeurteiler PHK X dadurch verschafft, dass er einen Beurteilungsbeitrag des EPHK X eingeholt hat, dem er vollumfänglich gefolgt ist. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indessen ist dabei die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers durch den Erstbeurteiler PHK X nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger weist zu Recht daraufhin, dass er erst am 21.2.2011 sein Einverständnis zu dem Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung erteilt hat. Der Beurteilungsbeitrag des EPHK X stammt ebenfalls vom 21.2.2011. EPHK X hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er vor Erstellung dieses Beurteilungsbeitrages kein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung geführt hat. Ausweislich der Stellungnahme des Erstbeurteilers PHK X vom 28.6.2011 ist dieser dem Beurteilungsbeitrag des EPHK X vollumfänglich gefolgt. PHK X hat dann zwar ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung zu Art und Auswirkung der Schwerbehinderung des Klägers geführt, ist aber davon ausgegangen, dass die Schwerbehinderung bereits bei der Regelbeurteilung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen und falls dies nicht der Fall gewesen sei, hätte der Kläger diese Beurteilung seinerzeit anfechten müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Erstbeurteiler hinsichtlich der Schwerbehinderung des Klägers keine eigene Entscheidung getroffen, sich vielmehr auf den Beurteilungsbeitrag des EPHK X gestützt hat, der indessen den gegenwärtigen Umfang und die aktuellen Auswirkungen der Schwerbehinderung des Klägers auf Leistung und Befähigung mangels eines Gespräches mit der Schwerbehindertenvertretung nicht berücksichtigt hat (vgl. hierzu Nr. 8.1. BeurtlgRL BPOL). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der am X geborene Kläger steht als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9m) im Dienst der Beklagten. Er hat die Funktion eines Bürosachbearbeiters Innerer Dienst bei der Bundespolizeiinspektion - BPOLI - X inne. In der dienstlichen Regelbeurteilung vom 16.5.2011 (Beurteilungszeitraum 1.10.2008 bis 30.9.2010) erzielte er die Gesamtnote 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden.) Die Note 6 wird in der Notenstufe 3 von insgesamt 5 Notenstufen vergeben, wobei die Notenstufe 3 die Noten 4, 5 und 6 umfasst. Bei den Leistungsmerkmalen erhielt der Kläger neunmal die Note 7 (= übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) und elfmal die Note 6. Bei den Leistungsmerkmalen waren als besonders wichtig angekreuzt: Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Fachkenntnisse, eigenständige Arbeitsweise, bei der Sozialen Kompetenz: Zuverlässigkeit sowie Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln. Bei diesen als besonders wichtig gekennzeichneten Leistungsmerkmalen erhielt der Kläger viermal die Note sieben und zweimal die Note, bei der Befähigungsbeurteilung neunmal die Einstufung B (= stärker ausgeprägt) und zweimal die Einstufung C (= normal ausgeprägt). Der Zweitbeurteiler nahm sowohl bei der Leistungsbewertung als auch bei der Befähigungsbeurteilung keine eigenen Eintragungen vor, sondern vermerkte lediglich: „Wie Erstbeurteiler“. Eine verbale Begründung der einzelnen Befähigungs- und Leistungsmerkmale oder eine verbale Begründung der Gesamtnote enthält die Beurteilung nicht. Mit Schreiben vom 19.5.2011 erhob der Kläger Widerspruch und stellte einen Antrag auf Anhebung der Regelbeurteilungsnote. Der Beurteilungsbeitrag des bisherigen Erstbeurteilers EPHK X sei nach dem Beurteilungszeitraum erstellt worden, nämlich am 21.2.2011 und könne nicht in die Regelbeurteilung zum Stichtag 1.10.2010 einfließen. Der jetzige Erstbeurteiler PHK X könne nicht der Erstbeurteiler sein, da er in dem Zeitraum vom 24.11.2003 bis 31.3.2009 zum LKA Baden-Württemberg abgeordnet gewesen sei. Erst ab dem 1.10.2010 sei er mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als stellvertretender Leiter der BPOLI X beauftragt worden. Auch hätten keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der Regelbeurteilung 2008 stattgefunden, obwohl zwischenzeitlich sowohl eine Leistungsprämie 2008 als auch eine befristete Leistungszulage 2010 gewährt worden seien. Auch seine Schwerbehinderung von GdB 50 seit dem 28.8.2007 habe weder in der Regelbeurteilung 2008 noch 2010 Berücksichtigung gefunden. EPHK X setzte sich mit Schreiben vom 30.5.2011 mit dem Vorbringen des Klägers auseinander und führte aus, bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrages sei die Schwerbehinderung des Beamten mitberücksichtigt worden. Aus der Sicht der Inspektionsleitung seien die Leistungen des Klägers im Rahmen der faktisch nicht vorhandenen Vergleichsgruppe (nur ein Amtsinspektor, nämlich der Antragsteller selbst) als überdurchschnittlich bewertet worden, sodass durchaus der Schluss gezogen werden könnte, ihn oberhalb der Note 6, also mit der Note 7, einzugruppieren. Die Einstufung der jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Verwaltungsbeamten erfolge jedoch im Rahmen der größeren Gruppe der Verwaltungsbeamten, welche aufgrund des gesamthaften Überblicks im Rahmen der Maßstabsgerechtigkeit durch den Stabsbereichsleiter X, RD X, wahrgenommen werde. In persönlichen Gesprächen im Rahmen der Verhandlungen zur Beurteilungskonferenz 2010 sei versucht worden, im Sinne der BPOLI und des Klägers eine Einstufung in die Note 7 zu erreichen. Die BPOLI X bitte die BPOLD X zu prüfen, ob unter dem nochmaligen zu prüfenden Aspekt der Schwerbehinderung die gezeigten Leistungen des Klägers eine Notenhebung nach 7 ermöglichen könnten. Der Erstbeurteiler PHK X bezog zu dem Schreiben des Klägers wie folgt Stellung: Dass der Beurteilungsbeitrag durch EPHK X erst nach dem Beurteilungszeitraum erfolgt sei, liege in der Natur der Sache. Er habe dessen Beurteilungsbeitrag inhaltsgleich in die Regelbeurteilung 2010 übernommen, weil er zu Teilen des Zeitraumes keinen unmittelbaren Eindruck über die Leistungen des Klägers aus eigener Anschauung gehabt habe. Bezüglich der Leistungsprämien und der Leistungszulage müsse er festhalten, dass – ohne die Begründungen für die gewährte Leistungsprämie und -zulage im Einzelnen geprüft zu haben - im Ergebnis festzustellen sei, dass die prämierten herausragenden Leistungen offensichtlich nicht geeignet gewesen seien, den Gesamteindruck über den Beurteilungszeitraum gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 beim bisherigen Erstbeurteiler - EPHK X - positiv zu verändern. Da die Schwerbehinderung bereits in 2007 attestiert worden sei, hätte sie bereits bei der Regelbeurteilung 2008 berücksichtigt werden müssen und sei nicht geeignet, eine relative Verbesserung in der Regelbeurteilung 2007 gegenüber 2008 einzufordern. Der Zweitbeurteiler RD X führte mit Schreiben vom 11.8.2011 aus: Zum Stichtag 1.10.2010 seien im Bereich der BPOLD X insgesamt vier Amtsinspektoren zu beurteilen gewesen. In seiner Funktion als Stabsbereichsleiter X – Verwaltung – sei er für sämtliche vier Amtsinspektoren der zuständige Zweitbeurteiler gewesen. In Gesprächen mit den Erstbeurteilern, sowie aufgrund eigener Erkenntnisse sei er zu einer Leistungsreihenfolge gekommen, bei der der Kläger die dritte Position innegehabt habe. Im Vergleich zu den beiden leistungsstärksten Amtsinspektoren sei er somit mit einer schlechteren Note zu versehen als diese. Dieser Leistungsvergleich sei jeweils bezüglich jeder einzelnen Note angestellt worden und habe letztlich in der Gesamtnote 6 gemündet. Die Leistungsprämien bzw. -zulagen würden jeweils für herausragende Einzelleistungen vergeben, während die Beurteilung die gesamten Leistungen und Befähigungen des Beamten über den zweijährigen Beurteilungszeitraum messe. Auch nach nochmaliger Prüfung sehe er kein Erfordernis, die vergebene Beurteilungsnote zu korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zu dem Vortrag des Klägers, der Erstbeurteiler sei während des Beurteilungszeitraums zum Landeskriminalamt Baden-Württemberg abgeordnet gewesen, wurde ausgeführt, die Leitung des Sachbereichs 35 der Bundespolizeidirektion X habe festgelegt, dass derjenige als Erstbeurteiler fungiere, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung der festgelegte Beurteiler sei. Mit dieser Funktion sei seit dem 1.10.2010 PHK X beauftragt und somit für die Erstellung der Beurteilung zuständig. Hinsichtlich der Schwerbehinderung des Klägers habe der Erstbeurteiler vor der Erstellung der Regelbeurteilung 2010 mit Zustimmung des Klägers ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung geführt. Die in Rede stehenden Leistungszahlungen seien zwar zu bedenken, der Beurteiler sei jedoch nicht gehalten, diese "fortschreibend" zu übernehmen.. Am 19.9.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in dem Gespräch vor der Beurteilungseröffnung am 18.3.2011 habe er mit PHK X nur allgemein über den Inhalt der Beurteilung gesprochen. Dieser habe zum Ausdruck gebracht, dass man bei der Bundespolizei sehr zufrieden gewesen sei. Einzelne Beurteilungen oder die Frage der Schwerbehinderung seien in dem ca. 15 minütigen Gespräch nicht behandelt worden. Im Beurteilungsgespräch am 16.5.2011 bei der Beurteilungseröffnung habe er die Beurteilung durchgelesen, eine ausführliche Erläuterung der Beurteilung sei nicht erfolgt. Es sei lediglich bei den Bemerkungen die Äußerung zum Praxisaufstieg aufgenommen worden. Ob in der Beurteilung alle Tatsachen richtig bewertet worden seien, könne objektiv nicht nachvollzogen werden, da überhaupt keine Tatsachen geschildert würden. Auch liege ein Verstoß gegen die Aktualität vor, da man nicht die Aussage machen könne, wenn die Schwerbehinderung 2008 berücksichtigt worden sei, werde sie nunmehr im gleichen Umfang wieder berücksichtigt. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung basiere auf einem pathologischen Zustand, der sich verändern könne. Ob der Beurteilung überhaupt Tatsachenfeststellungen zu Grunde lägen, könne nicht beurteilt werden, sodass die Beurteilung schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, welche Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe angehörten, wie sie beurteilt worden seien und warum ihre Leistungen die des Klägers überstiegen. Ein nachvollziehbarer Vergleich der Beamtinnen/Beamten habe nicht stattgefunden. In Ziff. 3.5 der Beurteilungsrichtlinie sei geregelt, dass unter anderem bei dem Ausscheiden von Erstbeurteilern für einen 3 Monate übersteigenden Zeitraum ein Beurteilungsbeitrag erforderlich sei, sofern keine Beurteilung abzugeben sei. Hieraus ergebe sich, dass, sofern der Beurteilungszeitraum beim Ausscheiden des Erstbeurteilers schon beendet gewesen sei, nicht nur ein Beurteilungsbeitrag, sondern eine vollständige Beurteilung zu erstellen sei. Es sei nicht gewollt, dass die Beurteilungszuständigkeit nur deshalb wechsle, weil die Erstellung der Beurteilung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, in welcher der Beurteiler nicht mehr in derselben Funktion sei. Dementsprechend hätte EPHK X nicht nur einen Beurteilungsbeitrag, sondern eine Beurteilung erstellen müssen. Dass er den Kläger anders beurteilt hätte, gehe aus seiner Stellungnahme vom 30.5.2011 eindeutig hervor. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion X vom 18.8.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.10.2008 bis 30.9.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung aus, zwar solle zwischen Aushändigung und Erörterung der Beurteilung eine Frist von fünf Arbeitstagen liegen, um den Beamten zu ermöglichen, sich eingehend mit den Beurteilungsunterlagen auseinanderzusetzen. In der Beurteilung sei jedoch ausdrücklich schriftlich festgehalten, dass der Kläger freiwillig auf diese Frist verzichtet und damit kundgetan habe, dass er weiteren Erörterungs-bzw. Erläuterungsbedarf nicht sehe. Vor der Erstellung der Beurteilung sei eine Vergleichsgruppe gebildet worden. Das Ranking der Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe werde durch den gemeinsamen Zweitbeurteiler Herrn ORR X sichergestellt. Zuständiger Erstbeurteiler sei der stellvertretende Leiter der Bundespolizeiinspektion. Als Erst- bzw. Zweitbeurteiler würden die Beamten eingesetzt, die am Beurteilungsstichtag das Amt inne hätten. Da PHK X zum 1.10.2010 mit der Funktion als stellvertretender Leiter der BPOLI X beauftragt worden sei, sei er richtigerweise als Erstbeurteiler eingesetzt worden. Ziff. 4.2 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien komme in diesem Fall nicht zum Tragen. EPHK X sei zum Zeitpunkt 1.10.2010 mit der Leitung der Inspektion beauftragt gewesen und habe daher einen Beurteilungsbeitrag gemäß Ziff. 3.5 erstellt, der als Grundlage für die Erstellung der Beurteilung gedient habe. Soweit der Kläger davon ausgehe, dass er, wäre EPHK X Erstbeurteiler gewesen, eine andere Beurteilung erhalten hätte, müsse ihm widersprochen werden. Wie dessen Stellungnahme vom 30.5.2011 zu entnehmen sei, sei ihm von ORR X deutlich mitgeteilt worden, dass eine Einstufung in die Note 7 aufgrund der zu schaffenden, objektiven Maßstabsgerechtigkeit in der Vergleichsgruppe der Verwaltungsbeamten A 9m durch den Zweitbeurteiler nicht möglich sei. Die Nichteröffnung des Beurteilungsbeitrags durch EPHK X stelle zwar einen Formfehler dar, dieser sei aber dadurch geheilt worden, dass der Beurteilungsbeitrag zusammen mit der Beurteilung eröffnet worden sei. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Heft) vor. Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen des weiteren Vorbringens Bezug genommen.