Beschluss
A 10 K 748/22
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor A 10 K 3581/19Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 10 K 747/22) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.03.2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter anstelle der Kammer. 2 1. Der am 16.03.2022 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage des Antragstellers - A 10 K 747/22 - gegen die Abschiebungsanordnung mit dem Zielstaat Italien im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 03.03.2022, der dem Antragsteller nach der Postzustellungsurkunde am 09.03.2022 zugestellt worden sein soll, ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. 3 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung hinter dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit der Folge, zumindest vorläufig nicht nach Italien überstellt zu werden, zurück. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller daher in seinen Rechten. 4 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend hat das Bundesamt voraussichtlich zu Unrecht die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO angenommen. Italien war zwar ursprünglich zuständig (a). Diese Zuständigkeit ist aber voraussichtlich zunächst auf Frankreich (b) und zwischen auf Deutschland übergegangen (c). Schließlich ist nicht von einem (Rück-)Übergang der Zuständigkeit auf Italien auszugehen (d). 5 a) Italien war ursprünglich nach Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin aus der EURODAC-Treffermeldung (IT1PA00VR1) wurde der Antragsteller am 22.09.2016 in Palermo/Italien registriert; am selben Tag wurden ihm Fingerabdrücke abgenommen. Diese Erkenntnisse decken sich auch mit den Angaben des Antragstellers bei seinen Anhörungen vom 16.11.2021 und vom 22.11.2021. Dabei gab er an, er habe nach der Einreise nach Italien im Jahr 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Soweit er angab, er habe einen positiven Bescheid bekommen, wurde ihm allem Anschein nach aber kein internationaler Schutz zuerkannt. Denn er fügte hinzu, er glaube, es sei humanitäre Schutz gewesen. Der positive Bescheid sei (nur) für ein Jahr und ein paar Monate gewesen. Nach einer Auskunft des Bundesamts an das VG Hannover vom 24.09.2018 handelt es sich bei humanitärem Schutz, der zu einem Aufenthaltstitel von sechs Monaten bis zwei Jahren führt, um einen Status, der den nationalen Abschiebungsverboten nach deutschem Recht ähnlich ist und damit gerade keinen internationalen Schutz darstellt. Der Antragsteller hat ferner angegeben, sein Antrag sei, nachdem er 2019 von Dänemark aus nach Italien zurückgeschickt worden sei, abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid habe er nicht geklagt. Unterlagen oder andere Nachweise hierzu hat er nicht vorgelegt. Damit liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor, in dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 6 b) Allerdings ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Frankreich übergegangen ist. Ausweislich der Mitteilung der französischen Asylbehörde vom 11.01.2022 hat der Antragsteller am 19.09.2019 in Frankreich einen Asylantrag gestellt (siehe auch die vom Bundesamt ermittelte EURODAC-Kennnummer FR19930313014). Daraufhin erging am 21.01.2021 eine Überstellungsentscheidung („Removal order“). Allem Anschein nach ist es aber zu keiner Rückführung des Antragstellers nach Italien gekommen. Denn die französische Behörde teilte außerdem mit, das Dublin-Verfahren sei, nachdem Italien das Wiederaufnahmeersuchen am 05.10.2019 akzeptiert habe, erfolglos geblieben („The Dublin procedure proved unsuccessful.“) und Frankreich habe deshalb den Fall übernommen („Therefore France took over the case.“). Dies kann nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis nur dahin verstanden werden, dass Frankreich sich für die Prüfung des Asylantrages im nationalen Verfahren als zuständig angesehen hat. Dies mag darauf beruhen, dass es nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat mit der Folge, dass die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen ist. Eines besonderen weiteren Akts des bislang zuständigen Mitgliedstaates - hier Italiens - bedarf es hierfür nicht (vgl. Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, GK-AsylG, § 29 AsylG, Rn. 218; BeckOK AuslR/Günther, 32. Ed. 1.10.2021, AsylG § 29 Rn. 65). Möglicherweise ist es auch nicht zu einer Rücküberstellung innerhalb der nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO vorgeschriebenen Überstellungsfrist gekommen. Dies hätte aber ebenfalls zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Frankreich geführt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). 7 c) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist inzwischen auf Deutschland übergegangen, da das Bundesamt kein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich gerichtet hat. 8 Nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall einschlägig. Zum einen handelt es sich um einen Fall der Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 b), c) oder d) Dublin III-VO. Zum anderen erlangte das Bundesamt Kenntnis von der Durchführung eines Asylverfahrens in Frankreich durch die am 11.10.2021 erzielte EURODAC-Treffermeldung (FR19930313014). 9 Erfolgt aber - wie im vorliegenden Fall - das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmten Frist, so ist gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 -, juris Rn. 60; zu der vergleichbaren Vorschrift zum Aufnahmeverfahren in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C- 670/16 -, juris Rn. 53, wonach eine Überstellungsentscheidung nicht wirksam ergehen kann, wenn die für das Aufnahmegesuch festgelegte Frist abgelaufen ist). 10 d) Die Zuständigkeit Italiens ist entgegen der Auffassung des Bundesamts auch nicht dadurch begründet worden, dass das Bundesamt am 22.11.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet und Italien hierauf nicht reagiert hat. Nach Art. 25 Abs.2 Dublin III-VO ist, wenn der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist des Art. 25 Abs.1 Dublin III-VO keine Antwort erteilt, davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme nicht verweigern, er mithin im Verhältnis zum ersuchenden Mitgliedstaat seine Zuständigkeit nicht infrage stellen darf. Der Asylbewerber kann aber trotz der fingierten Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch einwenden, der ersuchte Mitgliedstaat sei nicht zuständig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Denn das der betreffenden Person zustehende Rechtsmittel nach Art.27 Dublin III-VO, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss auch die Prüfung erfassen, ob der ersuchte Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2018 - C-647/16 -, juris Rn. 58). Dies ist nicht davon abhängig, ob der ersuchte Mitgliedstaat die Zustimmung zur Wiederaufnahme erklärt hat oder diese Erklärung als abgegeben gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 -, juris Rn. 61). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften in der Dublin II-VO - davon aus, dass die bloße Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, sondern nur zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet (vgl. zu den BVerwG Urt. v. 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 22; vgl. auch Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, GK-AsylG, § 29 AsylG, Rn. 290; VG Dresden, Urteil vom 04.03.2016 - 7 K 1979/15.A -, juris Rn. 17). Im Falle der fingierten Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs gilt dies erst recht. Nichts anderes ist dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.11.2018 (- C-47/17 und C- 48/17 -, juris Rnrn. 56 ff.) zu entnehmen. In dieser Entscheidung wird auf die zwingenden Fristen sowie die Wirkungen deren Ablaufs hingewiesen. Während der EuGH die Wirkungen des Ablaufs der Fristen für ein (Wieder-)Aufnahmegesuch ausgehend von dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften damit beschreibt, dass der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, wenn die Gesuche nicht innerhalb der genannten Frist unterbreitet werden (juris Rn. 60), zieht der Ablauf der zwingenden Frist für die Beantwortung des (Wieder-)Aufnahmegesuchs (nur) die Verpflichtung des ersuchten Mitgliedstaats nach sich, die Personen (wieder) aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (juris Rnrn. 64, 66). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).