OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 K 1846/21

VG FREIBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt darf nicht ergehen, wenn der Antragsteller sein Begehren zuvor für erledigt erklärt hat; die Erklärung kann formfrei erfolgen. • Antworten im Sinne eines Informationsfreiheitsrechts setzen das Vorhandensein verkörperter, amtlichen Zwecken dienender Aufzeichnungen voraus. • Wird ein antragsabhängiges Verfahren erledigt, entfaltet das Fehlen des Antrags Sperrwirkung gegenüber einer von Amts wegen ergehenden Sachentscheidung.
Entscheidungsgründe
Erledigungserklärung beendet Informationsbegehren — Ablehnungsbescheid rechtswidrig • Ein Verwaltungsakt darf nicht ergehen, wenn der Antragsteller sein Begehren zuvor für erledigt erklärt hat; die Erklärung kann formfrei erfolgen. • Antworten im Sinne eines Informationsfreiheitsrechts setzen das Vorhandensein verkörperter, amtlichen Zwecken dienender Aufzeichnungen voraus. • Wird ein antragsabhängiges Verfahren erledigt, entfaltet das Fehlen des Antrags Sperrwirkung gegenüber einer von Amts wegen ergehenden Sachentscheidung. Der Kläger begehrte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Auskunft darüber, welche Maßnahmen das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stadt Blumberg wegen Fristversäumnissen ergriffen habe. Das Landratsamt antwortete mit Schreiben vom 31.10.2018 und erklärte, es lägen keine entsprechenden amtlichen Aufzeichnungen vor; es bot dem Kläger eine Stellungnahmefrist an. Mit E‑Mail vom 04.11.2018 teilte der Kläger mit, er verstehe das Schreiben vom 31.10.2018 als Erledigung seines Informationsbegehrens und äußerte zugleich Kritik an dem bisherigen Vorgehen der Behörde. Wegen eines Bearbeiterwechsels wurde die Mitteilung offenbar nicht in die Akte aufgenommen. Das Landratsamt erließ später (16.03.2021) einen ablehnenden Bescheid und wies den Widerspruch des Klägers (09.06.2021) zurück. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, das Verfahren sei bereits erledigt, sodass keine Ablehnung hätte erfolgen dürfen. • Klage ist zulässig und begründet; die Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Das Schreiben des Landratsamts vom 31.10.2018 beantwortet das Informationsbegehren bereits in der Sache abschließend, insbesondere indem es mitteilt, dass keine verkörperten, amtlichen Aufzeichnungen über ergriffene Maßnahmen vorlägen (§ 3 Nr.3 LIFG / § 2 Nr.1 IFG‑Rechtsgedanke). • Unabhängig hiervon hat der Kläger durch seine E‑Mail vom 04.11.2018 formfrei eine Erledigungserklärung abgegeben; solche Erklärungen sind in antragsabhängigen Verwaltungsverfahren zulässig und wirksam (analog § 22 VwVfG‑Rechtsgedanke). • Bei Auslegung der Erklärung ist auf den objektiven Verständnishorizont abzustellen (§§ 133, 157 BGB‑Grundsätze); die Erklärung des Klägers war eindeutig und ließ keinen Zweifel am Wegfall des Auskunftsinteresses. • Die Rücknahme eines Antrags bzw. die Erklärung der Erledigung macht eine spätere von Amts wegen erlassene Sachentscheidung unzulässig; fehlt der Antrag, entfaltet dies Sperrwirkung gegenüber einem Verwaltungsakt, der daher rechtswidrig ist. • Ob spätere Schreiben den Kläger von seiner Erledigungserklärung hätten abbringen können, ist unerheblich; eine Erledigungserklärung im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unwiderruflich. • Die Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 16.03.2021 und der darauf gestützte Widerspruchsbescheid sind deshalb aufzuheben; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid des Landratsamts vom 16.03.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2021 werden aufgehoben, weil das Informationsverfahren bereits erledigt war. Das Gericht stellt fest, dass das Schreiben des Landratsamts vom 31.10.2018 die Sache abschließend beantwortet und der Kläger mit E‑Mail vom 04.11.2018 sein Begehren formfrei für erledigt erklärt hat; eine später erlassene ablehnende Sachentscheidung durfte daher nicht mehr getroffen werden. Die Entscheidung ist rechtswidrig, da in einem antragsabhängigen Verfahren das Fehlen eines Antrags Sperrwirkung gegenüber einem von Amts wegen ergehenden Verwaltungsakt hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.1 VwGO.