OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2327/19

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Kläger im Wintersemester 2017/2018 mit der von ihm angebotenen Vorlesung „“ seine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden erfüllt hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Vorlesung, bei der die Teilnehmer ausbleiben, auf die Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers anzurechnen ist. 2 Der Kläger ist verbeamteter Professor an der Hochschule A. und gehört der Fakultät „B.“ an. Im Wintersemester 2017/2018 bot er unter anderem die Vorlesung „C.“ nebst Übung an. Hierbei handelte es sich um ein Wahlpflichtmodul im Master-Studiengang D.mit 4 Semesterwochenstunden. Die Vorlesung „C.“ musste also nicht zwingend besucht werden. 3 Zu Beginn des Semesters hatten sich sechs Studierende im digitalen Kursmanagementsystem eingeschrieben. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls ab der fünften Vorlesungswoche keine Teilnehmer mehr erschienen sind. Vor diesem Hintergrund lehnte es der Dekan nach Abschluss des Semesters ab, die Vorlesung in vollem Umfang gemäß § 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) auf das Lehrdeputat des Klägers anzurechnen. 4 Mit Schreiben vom 16.08.2018 an den Rektor der Hochschule beantragte der Kläger die Anrechnung der Vorlesung und bat für den Fall der Ablehnung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Ein solcher erging in der Folge nicht. Stattdessen legte der Dekan der Fakultät mit Schreiben vom 11.09.2018 dar, dass es sich aus Sicht der Fakultät um eine Lehrveranstaltung gehandelt habe, die mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht zustande gekommen sei. Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung genüge es nicht, dass die Veranstaltung angeboten werde, vielmehr müsse sie auch stattfinden. § 3 Abs. 2 Satz 9 LVVO weise dem Dekan die Entscheidungsbefugnis über eine Anrechnung von modernen, insbesondere internetbasierten Lehrveranstaltungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 5 LVVO zu. Nach Beibringung einer entsprechenden Begründung zur besonderen Ausgestaltung der Vorlesung und des damit verbundenen Aufwands könne er sich eine Anrechnung von 2 Semesterwochenstunden vorstellen. Der Kläger sei bereits im Wintersemester 2016/2017 auf die geringe Teilnehmerzahl angesprochen worden. Auf mehrfache Nachfragen des Studiendekans nach der Teilnehmerzahl habe der Kläger ausweichend geantwortet. Es sei nicht Aufgabe des Dekanats, die Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen zu überprüfen. Deshalb bestünden keine Versäumnisse des Dekanats, insbesondere was einen vom Kläger gewünschten offiziellen Abbruch der Vorlesung anbelange. 5 Am 23.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Vorlesung ordnungsgemäß vorbereitet und angeboten zu haben. Den von Seiten der Teilnehmer in der zweiten Vorlesungseinheit an ihn herangetragenen Wunsch nach einer Reduzierung der Lehrinhalte und der Aushändigung einer Musterlösung habe er zurückgewiesen. In den beiden folgenden Vorlesungseinheiten seien jeweils eine Studentin bzw. ein Student anwesend gewesen. Zu den Folgeterminen sei er alleine erschienen und habe gearbeitet; er habe sich mit Blick auf den Prüfungsanspruch der Teilnehmer jeweils bereitgehalten. Dies habe er in seinem persönlichen „Kurstagebuch“ vermerkt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO seien Vorlesungen auf die Lehrverpflichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO voll anzurechnen. Die vom Präsidium der Hochschule (informell) festgesetzte Grenze von fünf Teilnehmern sei bei der Anmeldung überschritten worden. Studierende seien zur Teilnahme an den Vorlesungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -) nicht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund könne ihm nicht vorgehalten werden, dass keine Teilnehmer mehr erschienen seien. In Abwesenheit einer die Frage mangelnder Nachfrage regelnden Vorschrift habe er seine Lehrverpflichtung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen dadurch erfüllt, dass er die Vorlesung ordnungsgemäß angeboten habe. Dies werde durch die Parallelvorschrift im Berliner Landesrecht (§ 13 LVVO Berlin) bestätigt, wonach ausgefallene Lehrveranstaltungen zwar grundsätzlich nachzuholen seien, nicht aber, wenn sie auf Grund fehlender Nachfrage ausgefallen seien. Eine Vorlesung wegen nachlassender Teilnehmerzahl als „nicht stattgefunden“ zu bewerten, verstoße überdies gegen die Lehrfreiheit, weil der Professor dann von den Studenten abhängig würde, die ihre Teilnahme an eine Reduktion der Lehrinhalte knüpften. 6 Der Kläger beantragt, 7 festzustellen, dass er im Wintersemester 2017/2018 mit der von ihm angebotenen Vorlesung „C.“ seine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden erfüllt hat, sowie 8 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die von ihm im Wintersemester 2017/2018 angebotene Vorlesung „C.“ im Umfang von 4 Semesterwochenstunden auf seine Lehrverpflichtung anzurechnen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger könne die Anrechnung der Vorlesung auf seine Lehrverpflichtung nicht verlangen. Es werde bereits bestritten, dass die Lehrveranstaltung überhaupt durchgehend stattgefunden habe. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Kläger geltend mache, sich auch nach Ausbleiben der Teilnehmer bei jeder Folgeveranstaltung bereit gehalten zu haben. Die Anmeldefrist für die Prüfungen im Wintersemester 2017/2018 habe am 12.12.2017 geendet; nachdem sich niemand für die Prüfung angemeldet habe, sei spätestens zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass die vorsorgliche Anwesenheit des Klägers keinen Sinn mache. Auch im Übrigen sei in dem kleinen Masterstudiengang mit nur 30 Studierenden nicht zu erwarten gewesen, dass sich Studierende zu einer Prüfung anmelden, die sie gar nicht besucht haben. Eine frühzeitige Erörterung der Angelegenheit mit dem Studiendekan hätte nahegelegen, zumal die Vorlesung bereits im Vorjahr eine geringe Teilnehmerzahl aufgewiesen habe und dieser Umstand im Vorfeld besprochen worden sei. Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund angebe, seine Veranstaltung einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen zu haben, entspreche dies keinesfalls der üblichen Vorgehensweise. Die Angaben im „Kurstagebuch“ des Klägers hätten als private Aufzeichnungen keinen Beweiswert, überdies seien sie unschlüssig bzw. unvollständig. Die Anmeldung im Kursmanagementsystem könne nicht mit einer Anmeldung zur Lehrveranstaltung bzw. der Teilnahme hieran gleichgesetzt werden. Es sei üblich, dass sich Studierende im Kursmanagementsystem zu verschiedenen Veranstaltungen anmeldeten, um sich einen Überblick über die Studieninhalte zu verschaffen und sich sodann auf Grundlage dieser Informationen zu entscheiden, welche Kurse sie belegen. Im baden-württembergischen Landesrecht fehle eine der vom Kläger herangezogenen Berliner Regelung entsprechende Vorschrift, wonach auch wegen unzureichender Teilnehmerzahl ausgefallene Vorlesungen – ausnahmsweise – auf die Lehrverpflichtung angerechnet würden. Die Ursache für Teilnehmerschwund in der Vorlesung des Klägers seien überzogene Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnachweise. Er sei eigenmächtig von den Vorgaben der Prüfungsordnung und des Studienplans abgewichen. Nach alledem habe der Kläger die Vorlesung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. 12 Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Hochschule A. (1 Band) vor. Diese und die Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 14 Der Kläger ist nicht auf eine gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vorrangige Verpflichtungsklage zu verweisen, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsakts fehlt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 – 1 K 1503/19 -, juris, Rn. 23 ff.; ferner VG Bayreuth, Urteil vom 06.09.2002 - B 5 K 02.64 -, juris, Rn. 37; Urteil vom 06.05.2011 – B 5 K 10.1105 -, juris, Rn. 37). Denn nach der Regelungssystematik der §§ 44, 46 LHG i.V.m. § 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 2 LVVO führt das Abhalten einer Vorlesung und Übung – jenseits der hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle – zur Erfüllung der Lehrverpflichtung, ohne dass es einer (Anrechnungs-)Entscheidung des Dekanats oder der Hochschulleitung bedürfte. § 2 Abs. 10 LVVO weist dem Dekan lediglich die Aufgabe zu, die (Erfüllung der) Lehrleistungen zu überwachen. § 3 Abs. 2 Satz 9 LVVO bezieht sich allein auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 5 bis 8 LVVO mit Blick auf „moderne, insbesondere internetbasierte Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind“. Dies ist bereits im ersten Satzteil angelegt („Über die Höhe der Anrechnung entscheidet…“), während hinsichtlich der anderen in § 3 Abs. 2 LVVO geregelten Fälle der Umfang der (teilweisen) Anrechnung vom Verordnungsgeber abschließend geregelt wurde. 15 Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Bei der Frage, ob der Kläger seine Dienstpflichten durch das Angebot der fraglichen Vorlesung erfüllt hat, handelt es sich um einen hinreichend abgegrenzten Aspekt des Beamtenverhältnisses, durch das die Beteiligten verbunden sind, und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da sich die Hochschule gegenüber dem Kläger eines Anspruchs auf Dienstleistung (im Umfang von 4 Semesterwochenstunden) berühmt, der Kläger als Hochschullehrer aber im Grundsatz keinen festen Anwesenheitspflichtzeiten unterliegt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 9 BBesG, Ziff. 6.1.2 [Stand: Juni 2020]), könnte der Kläger beim Nichtbestehen der Dienstverpflichtung über die „gewonnene“ Zeit sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken verfügen. Damit ist er auch in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen (vgl. VG München, Urteil vom 05.07.2017 - M 5 K 15.4747 u.a. -, juris, Rn. 14 zur Feststellung des Deputatsumfangs beamteter Lehrer) und mithin klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Mit Blick auf den schon seit längerem anhaltenden Konflikt der Beteiligten besteht auch ein konkreter und aktueller Klärungsbedarf, mithin ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. 16 Der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenverhältnis vor allen Klagen ein Vorverfahren durchzuführen ist. Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben. Rechtsbehelfe des Beamten gegen ein behördliches Unterlassen sind jedoch ungeachtet der konkreten Bezeichnung als Widerspruch zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 2 C 49.17 -, juris, Rn. 8). Vorliegend hat der Kläger mit einem an den Rektor der Hochschule gerichteten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2018 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine rechtförmliche Klärung der Angelegenheit herbeiführen möchte. Dass die Hochschule das Schreiben nicht als förmlichen Widerspruch behandelt und bis heute keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, steht entsprechend der Regelung des § 75 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. 17 II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat im Wintersemester 2017/2018 mit der von ihm angebotenen Vorlesung „C.“ seine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden erfüllt. 18 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 LHG gehört die Lehre zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Diese sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG). Auf Grund der in § 44 Abs. 4 LHG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage hat das Wissenschaftsministerium den Umfang der Lehrverpflichtungen von Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften in § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO auf 18 Semesterwochenstunden festgesetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie Praktika auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. 19 1. Nähere Bestimmungen dazu, wann genau eine Vorlesung oder Übung als erbracht gilt, fehlen. Das betrifft nicht nur den Fall, dass der Hochschullehrer dienstunfähig erkrankt und dadurch an der Dienstleistung gehindert ist (vgl. zu diesem Fall VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris, Rn. 33 ff.), sondern auch den hier einschlägigen Fall, dass die Lehrveranstaltung – aus welchem Grund auch immer – von wenigen oder keinen Teilnehmern besucht wird. 20 a) In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung ist – wie im Fall einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit – auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Wie bei anderen Beamten auch ist zu unterscheiden zwischen der Anwesenheit am Arbeitsplatz in der Bereitschaft zur Dienstleistung einerseits, deren Fehlen zum Verlust der Dienstbezüge führt (vgl. § 9 BeamtStG), und den qualitativ-inhaltlichen Anforderungen an die Dienstleistung andererseits, deren Nichtbeachtung als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BeamtStG disziplinarrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann (vgl. zu dieser Unterscheidung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 97. Update Juni 2021, 6.1.1, Rn. 23 ff.). 21 Wie Richter unterliegen Hochschullehrer im Ausgangspunkt keinen Vorgaben, wann sie ihre Dienstaufgaben erfüllen; das betrifft namentlich die Forschung. Was ihre Dienstaufgabe der Lehre anbelangt, wird durch die Regelung der LVVO der Umfang der Arbeitszeit vorgegeben, und zwar allein am Maßstab der Unterrichtsstunden; die Vor- und Nachbereitungszeit wird nicht gesondert erfasst. Auf einen bestimmten Zeitraum wird die Dienstleistungspflicht erst dadurch fixiert, dass der Hochschullehrer in Abstimmung mit der Hochschulverwaltung bestimmte von ihm in einem Semester angebotene Lehrveranstaltungen auf einen exakten Zeitpunkt festlegt (vgl. zur inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Koordination der Lehre BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, juris, Rn. 56) und (zumindest regelmäßig) in einem Vorlesungsverzeichnis ankündigt. Damit ist seine Dienstpflicht in Bezug auf die Lehre an diesen konkret bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Semesters gebunden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris, Rn. 34 unter Verweis auf Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 97. Update Juni 2021, 6.1.2 Besonderheiten bei Beamten ohne feste Arbeitszeiten und Richtern, Rn. 35). 22 Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Regelung des § 3 Abs. 2 LVVO, wonach Vorlesungen usw. auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet werden, um eine solche zur Arbeitszeit. Hat der Hochschullehrer eine mit den maßgeblichen Gremien abgestimmte Vorlesung angeboten, die sich innerhalb der Bandbreite des zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags der Hochschule typischerweise erforderlichen Lehrangebots hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2002 - DL 17 S 9/02 -, juris, Rn. 4), sich also zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgefunden, zu lehren, hat er seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht vollständig erbracht. Diese Anforderungen hat der Kläger mit der Vorlesung „C.“ ersichtlich erfüllt. Wie bei anderen Beamten auch, die ihre Dienstleitung nur erbringen können, wenn Publikum erscheint, ändert das Ausbleiben von Publikum nichts daran, dass Arbeitszeit zurückgelegt wird. Wenn das Ausbleiben des Publikums darauf zurückzuführen sein sollte, dass die Arbeitsleistung qualitativ-inhaltlich hinter dem geforderten Maß zurückbleibt, mag dies Anlass für dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen sein, ein Fernbleiben vom Dienst liegt jedoch nicht vor. 23 b) Nicht gefolgt werden kann daher der Rechtsauffassung des Beklagten, die Lehrverpflichtung werde nicht schon durch das Anbieten einer Veranstaltung erfüllt, vielmehr müsse die angebotene Veranstaltung auch stattfinden, so dass eine Lehrveranstaltung nicht anzurechnen sei, die mangels ausreichender Teilnehmerzahl gar nicht zustande komme. Sie folgt nicht, wie der Beklagte meint, aus dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach Lehrveranstaltungen „abzuhalten“ sind. Auch wenn diese Formulierung für sich genommen durchaus im Sinne einer durchgehenden Aktivität des Lehrenden verstanden werden kann, hat dergleichen in den einschlägigen Vorschriften der LVVO keinen Niederschlag gefunden. Vor allem spricht entscheidend gegen ein solches Normverständnis, dass Vorgaben dazu fehlen, welche Teilnehmerzahl noch als ausreichend zu betrachten ist, um eine Vorlesung als „abgehalten“ zu verstehen. Anders als in anderen Bundesländern (vgl. § 6 Lehrverpflichtungsverordnung für Hamburger Hochschulen; § 3 Abs. 4 Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt) wurde die Festlegung einer Mindestteilnehmerzahl in Baden-Württemberg auch nicht auf die Hochschulen delegiert. Darüber hinaus ist auch nicht geregelt, ob und, wenn ja, in welchem Umfang eine – womöglich auch erst gegen Ende des Semesters – wegen nachlassender Teilnehmerzahl abgebrochene Veranstaltung auf das Lehrdeputat angerechnet wird. Dass der Verordnungsgeber eine derart unbestimmte Regelung hat treffen wollen, ist fernliegend. 24 Gegen die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, § 3 Abs. 2 LVVO so auszulegen, dass nur durch tatsächlich (bis zum Ende) „abgehaltene“ Lehrveranstaltungen die Lehrverpflichtung erfüllt wird, spricht darüber hinaus der Umstand, dass damit nicht nur der zur Lehrverpflichtung zählende Vorbereitungsaufwand, der von der LVVO pauschaliert miterfasst wird, unter den Tisch fallen würde, sondern auch die bis zum Ausbleiben der Teilnehmer tatsächlich erbrachte Lehrleistung. Darin unterscheidet sich die Vorlesung auch von unregelmäßigen Lehrangeboten, weshalb der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass für diese nach den vom Beklagten vorgegebenen Formularen nur die tatsächlich erbrachten Stunden berücksichtigt werden, unabhängig von der Frage, inwiefern aus der Verwaltungspraxis auf den Regelungsinhalt zurückgeschlossen werden kann, für die Frage, wie regelmäßig angebotene Vorlesungen zu behandeln sind, unergiebig ist. Hinzu kommt folgendes: Würde eine Vorlesung wegen des Ausbleibens von Teilnehmern beispielsweise kurz vor Ende des Semesters abgebrochen und deshalb – so das Verständnis des Beklagten – auf die Lehrverpflichtung des Hochschullehrers nicht angerechnet, müsste dieser in dem darauffolgenden Semester zusätzliche Lehrverpflichtungen übernehmen, ohne dass er im laufenden Semester im gleichen Umfang mehr Zeit auf seine andere Dienstpflicht, die eigene Forschung, hat verwenden können. Damit würde sich das Verhältnis der beiden Dienstpflichten Forschung und Lehre signifikant zu Lasten der Forschung verschieben. Abgesehen von der Frage, inwiefern dies mit der auch den Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zukommenden Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, juris, Rn. 41 ff.) vereinbar wäre, ist nicht erkennbar, dass dies dem Willen des Verordnungsgebers entspräche. Dieser wollte durch die LVVO das Verhältnis der beiden Dienstplichten in dem Sinne justieren, dass auch bei Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften – trotz des im Vergleich zu den an Universitäten tätigen Professoren doppelt so hohen Lehrdeputats – ein hinreichender Zeitraum für die selbstbestimmte Forschung (vgl. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHG) verbleibt. Hinzu kommt, dass der Hochschullehrer es nur in gewissem Umfang selbst in der Hand hat, ein Ausbleiben von Teilnehmern zu verhindern. Vielmehr kann er gezwungen sein, eine Veranstaltung anzubieten, die bei den Studenten keinen Anklang findet, etwa weil sie zwar im Studienplan enthalten ist, aber nach der Studien- und Prüfungsordnung das Bestehen einer hierauf bezogenen Prüfung für den Fortgang des Studiums keine Bedeutung hat. In einer solchen Situation muss der Hochschullehrer die Vorlesung gewissenhaft vorbereiten und beginnen, auch wenn von vornherein mit dem Ausbleiben von Teilnehmern im Laufe des Semesters gerechnet werden muss. 25 Nach alledem lässt sich eine von der Vollanrechnung abweichende Regelung – etwa in Gestalt einer Teilanrechnung wie sie die Hochschule im Laufe des Verwaltungsverfahrens erwogen hat – der LVVO im Wege der Auslegung auch nicht mit Blick auf die Formulierung des § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG entnehmen. Sollte der Beklagte eine Vollanrechnung für unangemessen halten, steht es ihm in seiner Eigenschaft als Gesetz- oder Verordnungsgeber frei, eine Regelung zu treffen. 26 2. Aus Sicht der Kammer hat der Kläger hinsichtlich der von ihm lehrplanmäßig angebotenen, in das Modulhandbuch der Hochschule aufgenommenen Vorlesung „C.“ alles Erforderliche getan, um mit dieser seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht zu erfüllen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass er zu den angekündigten Vorlesungszeiten erschienen ist, solange Teilnehmer anwesend waren. Nachdem keine Teilnehmer mehr erschienen sind, war er nicht mehr verpflichtet, sich während der gesamten Vorlesungszeit im Hörsaal aufzuhalten, weil nach der Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass Teilnehmer im Zuge des Semesters zu einer Vorlesung hinzukommen. Vor diesem Hintergrund muss den Zweifeln des Beklagten an der Darstellung des Klägers, wonach er auch nach Ausbleiben der Teilnehmer bis zum Schluss bei allen Veranstaltungen im Hörsaal anwesend gewesen und dort andere Dienstgeschäfte erledigt habe, nicht nachgegangen werden. 27 Nichts Anderes folgt daraus, dass der Kläger – gerade auch mit Blick auf die im Vorfeld des Semesters geführten Gespräche – womöglich gehalten gewesen wäre, den (Studien-)Dekan von sich aus ins Bild zu setzen, beziehungsweise dass er – wie von der Hochschule behauptet – auf konkrete Nachfragen ausweichende Auskünfte gegeben hat. Denn selbst wenn der Kläger von sich aus die geringen Teilnehmerzahlen und später das Ausbleiben von Teilnehmern noch während des laufenden Semesters unverzüglich mitgeteilt hätte, hätte dies nach dem Vorstehenden mangels dahingehender Regelung in der LVVO keine Nichtanrechnung der Vorlesung nach sich gezogen. Ein mögliches Fehlverhalten des Klägers weist damit keinen Zusammenhang mit der Streitfrage auf. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Veranstaltung wegen unzureichender Teilnehmerzahl von Seiten der Hochschulverwaltung gegen den Willen des Hochschullehrers hätte abgebrochen werden dürfen. Eine rechtsförmliche Regelung der Frage, unter welchen Umständen eine Vorlesung wegen geringer Nachfrage abgebrochen werden muss oder auch nur abgebrochen werden darf, besteht nicht. Ob es einen – gleichsam gewohnheitsrechtlichen – Rechtssatz des Inhalts gibt, dass ein Hochschullehrer nicht erst bei dauerhaftem Ausbleiben jeglicher Teilnehmer, sondern bereits bei geringer Teilnehmerzahl von seiner Verpflichtung, eine einmal angekündigte Lehrveranstaltung bis zum Ende durchzuführen, frei wird, ist in der Literatur umstritten (verneinend Thieme, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 1, § 43 HRG Rn. 86, 88 [Stand: April 2003]; Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 35 Rn. 103 [Stand: Oktober 2019] mit Verweis auf die abweichende Auffassung von Reich, in: HRG, 11. Aufl. 2012, § 43 Rn. 1). Allein der Umstand, dass in der Literatur hier überwiegend die Zahl von drei Teilnehmern diskutiert wird, während nach Angaben des Beklagten bei der Hochschule ein Abbruch bereits bei weniger als fünf Teilnehmern Usus sein soll, spricht gegen eine gleichmäßige und allgemein anerkannte Übung. Auch insofern wäre es Aufgabe des Beklagten in seiner Eigenschaft als Dienstherr und Hochschulgesetzgeber, eine entsprechende Regelung entweder selbst zu treffen oder den Hochschulen eine Regelungsbefugnis einzuräumen. 28 Schließlich kann auch dahinstehen, ob der Kläger ursprünglich eine unrichtige Modulbeschreibung vorgelegt und diese erst später korrigiert hat, wie der Beklagte behauptet. Denn die mit Schriftsatz vom 27.07.2021 vorgelegte Modulbeschreibung weist einen Stand August 2016 auf; hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten und die für die Vorlesung im Wintersemester 2017/2018 maßgebliche Modulbeschreibung mit Stand 10.04.2017 hat der Beklagte keine Mängel geltend gemacht. 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob eine Vorlesung, bei der (kurz nach Beginn) keine Teilnehmer (mehr) erscheinen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO auf die Lehrverpflichtung des Hochschullehrers anzurechnen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist, soweit ersichtlich, für Baden-Württemberg noch nicht entschieden worden. Auch kann sie sich ohne Weiteres in einer Vielzahl von Fällen stellen. Ihre Klärung hat daher Bedeutung über den Fall hinaus. Gründe 13 I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 14 Der Kläger ist nicht auf eine gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vorrangige Verpflichtungsklage zu verweisen, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsakts fehlt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 – 1 K 1503/19 -, juris, Rn. 23 ff.; ferner VG Bayreuth, Urteil vom 06.09.2002 - B 5 K 02.64 -, juris, Rn. 37; Urteil vom 06.05.2011 – B 5 K 10.1105 -, juris, Rn. 37). Denn nach der Regelungssystematik der §§ 44, 46 LHG i.V.m. § 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 2 LVVO führt das Abhalten einer Vorlesung und Übung – jenseits der hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle – zur Erfüllung der Lehrverpflichtung, ohne dass es einer (Anrechnungs-)Entscheidung des Dekanats oder der Hochschulleitung bedürfte. § 2 Abs. 10 LVVO weist dem Dekan lediglich die Aufgabe zu, die (Erfüllung der) Lehrleistungen zu überwachen. § 3 Abs. 2 Satz 9 LVVO bezieht sich allein auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 5 bis 8 LVVO mit Blick auf „moderne, insbesondere internetbasierte Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind“. Dies ist bereits im ersten Satzteil angelegt („Über die Höhe der Anrechnung entscheidet…“), während hinsichtlich der anderen in § 3 Abs. 2 LVVO geregelten Fälle der Umfang der (teilweisen) Anrechnung vom Verordnungsgeber abschließend geregelt wurde. 15 Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Bei der Frage, ob der Kläger seine Dienstpflichten durch das Angebot der fraglichen Vorlesung erfüllt hat, handelt es sich um einen hinreichend abgegrenzten Aspekt des Beamtenverhältnisses, durch das die Beteiligten verbunden sind, und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da sich die Hochschule gegenüber dem Kläger eines Anspruchs auf Dienstleistung (im Umfang von 4 Semesterwochenstunden) berühmt, der Kläger als Hochschullehrer aber im Grundsatz keinen festen Anwesenheitspflichtzeiten unterliegt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 9 BBesG, Ziff. 6.1.2 [Stand: Juni 2020]), könnte der Kläger beim Nichtbestehen der Dienstverpflichtung über die „gewonnene“ Zeit sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken verfügen. Damit ist er auch in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen (vgl. VG München, Urteil vom 05.07.2017 - M 5 K 15.4747 u.a. -, juris, Rn. 14 zur Feststellung des Deputatsumfangs beamteter Lehrer) und mithin klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Mit Blick auf den schon seit längerem anhaltenden Konflikt der Beteiligten besteht auch ein konkreter und aktueller Klärungsbedarf, mithin ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. 16 Der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenverhältnis vor allen Klagen ein Vorverfahren durchzuführen ist. Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben. Rechtsbehelfe des Beamten gegen ein behördliches Unterlassen sind jedoch ungeachtet der konkreten Bezeichnung als Widerspruch zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 2 C 49.17 -, juris, Rn. 8). Vorliegend hat der Kläger mit einem an den Rektor der Hochschule gerichteten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2018 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine rechtförmliche Klärung der Angelegenheit herbeiführen möchte. Dass die Hochschule das Schreiben nicht als förmlichen Widerspruch behandelt und bis heute keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, steht entsprechend der Regelung des § 75 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. 17 II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat im Wintersemester 2017/2018 mit der von ihm angebotenen Vorlesung „C.“ seine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden erfüllt. 18 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 LHG gehört die Lehre zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Diese sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG). Auf Grund der in § 44 Abs. 4 LHG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage hat das Wissenschaftsministerium den Umfang der Lehrverpflichtungen von Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften in § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO auf 18 Semesterwochenstunden festgesetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie Praktika auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. 19 1. Nähere Bestimmungen dazu, wann genau eine Vorlesung oder Übung als erbracht gilt, fehlen. Das betrifft nicht nur den Fall, dass der Hochschullehrer dienstunfähig erkrankt und dadurch an der Dienstleistung gehindert ist (vgl. zu diesem Fall VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris, Rn. 33 ff.), sondern auch den hier einschlägigen Fall, dass die Lehrveranstaltung – aus welchem Grund auch immer – von wenigen oder keinen Teilnehmern besucht wird. 20 a) In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung ist – wie im Fall einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit – auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Wie bei anderen Beamten auch ist zu unterscheiden zwischen der Anwesenheit am Arbeitsplatz in der Bereitschaft zur Dienstleistung einerseits, deren Fehlen zum Verlust der Dienstbezüge führt (vgl. § 9 BeamtStG), und den qualitativ-inhaltlichen Anforderungen an die Dienstleistung andererseits, deren Nichtbeachtung als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BeamtStG disziplinarrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann (vgl. zu dieser Unterscheidung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 97. Update Juni 2021, 6.1.1, Rn. 23 ff.). 21 Wie Richter unterliegen Hochschullehrer im Ausgangspunkt keinen Vorgaben, wann sie ihre Dienstaufgaben erfüllen; das betrifft namentlich die Forschung. Was ihre Dienstaufgabe der Lehre anbelangt, wird durch die Regelung der LVVO der Umfang der Arbeitszeit vorgegeben, und zwar allein am Maßstab der Unterrichtsstunden; die Vor- und Nachbereitungszeit wird nicht gesondert erfasst. Auf einen bestimmten Zeitraum wird die Dienstleistungspflicht erst dadurch fixiert, dass der Hochschullehrer in Abstimmung mit der Hochschulverwaltung bestimmte von ihm in einem Semester angebotene Lehrveranstaltungen auf einen exakten Zeitpunkt festlegt (vgl. zur inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Koordination der Lehre BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, juris, Rn. 56) und (zumindest regelmäßig) in einem Vorlesungsverzeichnis ankündigt. Damit ist seine Dienstpflicht in Bezug auf die Lehre an diesen konkret bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Semesters gebunden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris, Rn. 34 unter Verweis auf Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 97. Update Juni 2021, 6.1.2 Besonderheiten bei Beamten ohne feste Arbeitszeiten und Richtern, Rn. 35). 22 Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Regelung des § 3 Abs. 2 LVVO, wonach Vorlesungen usw. auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet werden, um eine solche zur Arbeitszeit. Hat der Hochschullehrer eine mit den maßgeblichen Gremien abgestimmte Vorlesung angeboten, die sich innerhalb der Bandbreite des zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags der Hochschule typischerweise erforderlichen Lehrangebots hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2002 - DL 17 S 9/02 -, juris, Rn. 4), sich also zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgefunden, zu lehren, hat er seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht vollständig erbracht. Diese Anforderungen hat der Kläger mit der Vorlesung „C.“ ersichtlich erfüllt. Wie bei anderen Beamten auch, die ihre Dienstleitung nur erbringen können, wenn Publikum erscheint, ändert das Ausbleiben von Publikum nichts daran, dass Arbeitszeit zurückgelegt wird. Wenn das Ausbleiben des Publikums darauf zurückzuführen sein sollte, dass die Arbeitsleistung qualitativ-inhaltlich hinter dem geforderten Maß zurückbleibt, mag dies Anlass für dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen sein, ein Fernbleiben vom Dienst liegt jedoch nicht vor. 23 b) Nicht gefolgt werden kann daher der Rechtsauffassung des Beklagten, die Lehrverpflichtung werde nicht schon durch das Anbieten einer Veranstaltung erfüllt, vielmehr müsse die angebotene Veranstaltung auch stattfinden, so dass eine Lehrveranstaltung nicht anzurechnen sei, die mangels ausreichender Teilnehmerzahl gar nicht zustande komme. Sie folgt nicht, wie der Beklagte meint, aus dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach Lehrveranstaltungen „abzuhalten“ sind. Auch wenn diese Formulierung für sich genommen durchaus im Sinne einer durchgehenden Aktivität des Lehrenden verstanden werden kann, hat dergleichen in den einschlägigen Vorschriften der LVVO keinen Niederschlag gefunden. Vor allem spricht entscheidend gegen ein solches Normverständnis, dass Vorgaben dazu fehlen, welche Teilnehmerzahl noch als ausreichend zu betrachten ist, um eine Vorlesung als „abgehalten“ zu verstehen. Anders als in anderen Bundesländern (vgl. § 6 Lehrverpflichtungsverordnung für Hamburger Hochschulen; § 3 Abs. 4 Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt) wurde die Festlegung einer Mindestteilnehmerzahl in Baden-Württemberg auch nicht auf die Hochschulen delegiert. Darüber hinaus ist auch nicht geregelt, ob und, wenn ja, in welchem Umfang eine – womöglich auch erst gegen Ende des Semesters – wegen nachlassender Teilnehmerzahl abgebrochene Veranstaltung auf das Lehrdeputat angerechnet wird. Dass der Verordnungsgeber eine derart unbestimmte Regelung hat treffen wollen, ist fernliegend. 24 Gegen die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, § 3 Abs. 2 LVVO so auszulegen, dass nur durch tatsächlich (bis zum Ende) „abgehaltene“ Lehrveranstaltungen die Lehrverpflichtung erfüllt wird, spricht darüber hinaus der Umstand, dass damit nicht nur der zur Lehrverpflichtung zählende Vorbereitungsaufwand, der von der LVVO pauschaliert miterfasst wird, unter den Tisch fallen würde, sondern auch die bis zum Ausbleiben der Teilnehmer tatsächlich erbrachte Lehrleistung. Darin unterscheidet sich die Vorlesung auch von unregelmäßigen Lehrangeboten, weshalb der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass für diese nach den vom Beklagten vorgegebenen Formularen nur die tatsächlich erbrachten Stunden berücksichtigt werden, unabhängig von der Frage, inwiefern aus der Verwaltungspraxis auf den Regelungsinhalt zurückgeschlossen werden kann, für die Frage, wie regelmäßig angebotene Vorlesungen zu behandeln sind, unergiebig ist. Hinzu kommt folgendes: Würde eine Vorlesung wegen des Ausbleibens von Teilnehmern beispielsweise kurz vor Ende des Semesters abgebrochen und deshalb – so das Verständnis des Beklagten – auf die Lehrverpflichtung des Hochschullehrers nicht angerechnet, müsste dieser in dem darauffolgenden Semester zusätzliche Lehrverpflichtungen übernehmen, ohne dass er im laufenden Semester im gleichen Umfang mehr Zeit auf seine andere Dienstpflicht, die eigene Forschung, hat verwenden können. Damit würde sich das Verhältnis der beiden Dienstpflichten Forschung und Lehre signifikant zu Lasten der Forschung verschieben. Abgesehen von der Frage, inwiefern dies mit der auch den Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zukommenden Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, juris, Rn. 41 ff.) vereinbar wäre, ist nicht erkennbar, dass dies dem Willen des Verordnungsgebers entspräche. Dieser wollte durch die LVVO das Verhältnis der beiden Dienstplichten in dem Sinne justieren, dass auch bei Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften – trotz des im Vergleich zu den an Universitäten tätigen Professoren doppelt so hohen Lehrdeputats – ein hinreichender Zeitraum für die selbstbestimmte Forschung (vgl. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHG) verbleibt. Hinzu kommt, dass der Hochschullehrer es nur in gewissem Umfang selbst in der Hand hat, ein Ausbleiben von Teilnehmern zu verhindern. Vielmehr kann er gezwungen sein, eine Veranstaltung anzubieten, die bei den Studenten keinen Anklang findet, etwa weil sie zwar im Studienplan enthalten ist, aber nach der Studien- und Prüfungsordnung das Bestehen einer hierauf bezogenen Prüfung für den Fortgang des Studiums keine Bedeutung hat. In einer solchen Situation muss der Hochschullehrer die Vorlesung gewissenhaft vorbereiten und beginnen, auch wenn von vornherein mit dem Ausbleiben von Teilnehmern im Laufe des Semesters gerechnet werden muss. 25 Nach alledem lässt sich eine von der Vollanrechnung abweichende Regelung – etwa in Gestalt einer Teilanrechnung wie sie die Hochschule im Laufe des Verwaltungsverfahrens erwogen hat – der LVVO im Wege der Auslegung auch nicht mit Blick auf die Formulierung des § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG entnehmen. Sollte der Beklagte eine Vollanrechnung für unangemessen halten, steht es ihm in seiner Eigenschaft als Gesetz- oder Verordnungsgeber frei, eine Regelung zu treffen. 26 2. Aus Sicht der Kammer hat der Kläger hinsichtlich der von ihm lehrplanmäßig angebotenen, in das Modulhandbuch der Hochschule aufgenommenen Vorlesung „C.“ alles Erforderliche getan, um mit dieser seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht zu erfüllen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass er zu den angekündigten Vorlesungszeiten erschienen ist, solange Teilnehmer anwesend waren. Nachdem keine Teilnehmer mehr erschienen sind, war er nicht mehr verpflichtet, sich während der gesamten Vorlesungszeit im Hörsaal aufzuhalten, weil nach der Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass Teilnehmer im Zuge des Semesters zu einer Vorlesung hinzukommen. Vor diesem Hintergrund muss den Zweifeln des Beklagten an der Darstellung des Klägers, wonach er auch nach Ausbleiben der Teilnehmer bis zum Schluss bei allen Veranstaltungen im Hörsaal anwesend gewesen und dort andere Dienstgeschäfte erledigt habe, nicht nachgegangen werden. 27 Nichts Anderes folgt daraus, dass der Kläger – gerade auch mit Blick auf die im Vorfeld des Semesters geführten Gespräche – womöglich gehalten gewesen wäre, den (Studien-)Dekan von sich aus ins Bild zu setzen, beziehungsweise dass er – wie von der Hochschule behauptet – auf konkrete Nachfragen ausweichende Auskünfte gegeben hat. Denn selbst wenn der Kläger von sich aus die geringen Teilnehmerzahlen und später das Ausbleiben von Teilnehmern noch während des laufenden Semesters unverzüglich mitgeteilt hätte, hätte dies nach dem Vorstehenden mangels dahingehender Regelung in der LVVO keine Nichtanrechnung der Vorlesung nach sich gezogen. Ein mögliches Fehlverhalten des Klägers weist damit keinen Zusammenhang mit der Streitfrage auf. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Veranstaltung wegen unzureichender Teilnehmerzahl von Seiten der Hochschulverwaltung gegen den Willen des Hochschullehrers hätte abgebrochen werden dürfen. Eine rechtsförmliche Regelung der Frage, unter welchen Umständen eine Vorlesung wegen geringer Nachfrage abgebrochen werden muss oder auch nur abgebrochen werden darf, besteht nicht. Ob es einen – gleichsam gewohnheitsrechtlichen – Rechtssatz des Inhalts gibt, dass ein Hochschullehrer nicht erst bei dauerhaftem Ausbleiben jeglicher Teilnehmer, sondern bereits bei geringer Teilnehmerzahl von seiner Verpflichtung, eine einmal angekündigte Lehrveranstaltung bis zum Ende durchzuführen, frei wird, ist in der Literatur umstritten (verneinend Thieme, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 1, § 43 HRG Rn. 86, 88 [Stand: April 2003]; Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 35 Rn. 103 [Stand: Oktober 2019] mit Verweis auf die abweichende Auffassung von Reich, in: HRG, 11. Aufl. 2012, § 43 Rn. 1). Allein der Umstand, dass in der Literatur hier überwiegend die Zahl von drei Teilnehmern diskutiert wird, während nach Angaben des Beklagten bei der Hochschule ein Abbruch bereits bei weniger als fünf Teilnehmern Usus sein soll, spricht gegen eine gleichmäßige und allgemein anerkannte Übung. Auch insofern wäre es Aufgabe des Beklagten in seiner Eigenschaft als Dienstherr und Hochschulgesetzgeber, eine entsprechende Regelung entweder selbst zu treffen oder den Hochschulen eine Regelungsbefugnis einzuräumen. 28 Schließlich kann auch dahinstehen, ob der Kläger ursprünglich eine unrichtige Modulbeschreibung vorgelegt und diese erst später korrigiert hat, wie der Beklagte behauptet. Denn die mit Schriftsatz vom 27.07.2021 vorgelegte Modulbeschreibung weist einen Stand August 2016 auf; hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten und die für die Vorlesung im Wintersemester 2017/2018 maßgebliche Modulbeschreibung mit Stand 10.04.2017 hat der Beklagte keine Mängel geltend gemacht. 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob eine Vorlesung, bei der (kurz nach Beginn) keine Teilnehmer (mehr) erscheinen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO auf die Lehrverpflichtung des Hochschullehrers anzurechnen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist, soweit ersichtlich, für Baden-Württemberg noch nicht entschieden worden. Auch kann sie sich ohne Weiteres in einer Vielzahl von Fällen stellen. Ihre Klärung hat daher Bedeutung über den Fall hinaus.