Urteil
DL 11 K 3895/20
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abordnung eines Bundesbeamten zu einer Landesbehörde bleibt der Beamtenstatus als Bundesbeamter bestehen; daher ist grundsätzlich das Bundesdisziplinargesetz anzuwenden.
• § 27 Abs. 5 BBG führt nicht automatisch zur Anwendung des Landesdisziplinarrechts; die Norm bezieht sich nur auf materielle Rechte und Pflichten, nicht auf das Disziplinar(verfahrens)recht.
• Wurde ein Disziplinarverfahren gegenüber einem Bundesbeamten unter Anwendung des Landesdisziplinargesetzes geführt, obwohl hierfür die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist das Verfahren wegen unzulässigen Verfahrensrechts einzustellen.
Entscheidungsgründe
Abordnung ändert nicht ohne weiteres das anwendbare Disziplinarrecht (Bundesrecht vor Landesrecht) • Bei Abordnung eines Bundesbeamten zu einer Landesbehörde bleibt der Beamtenstatus als Bundesbeamter bestehen; daher ist grundsätzlich das Bundesdisziplinargesetz anzuwenden. • § 27 Abs. 5 BBG führt nicht automatisch zur Anwendung des Landesdisziplinarrechts; die Norm bezieht sich nur auf materielle Rechte und Pflichten, nicht auf das Disziplinar(verfahrens)recht. • Wurde ein Disziplinarverfahren gegenüber einem Bundesbeamten unter Anwendung des Landesdisziplinargesetzes geführt, obwohl hierfür die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist das Verfahren wegen unzulässigen Verfahrensrechts einzustellen. Der Kläger, ein seit 1999 verbeamteter Bundesbeamter, war ab September 2019 an die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg abgeordnet und dort als Lehrbeauftragter tätig. Im Anschluss an eine Modulprüfung verbreitete ein anonymer Hinweis, dass der Kläger in der vorletzten Unterrichtseinheit prüfungsrelevante Schwerpunkte genannt habe. Die Hochschule leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren nach dem baden-württembergischen Landesdisziplinargesetz ein und verhängte mit Verfügung vom 10.11.2020 eine Geldbuße von 3.000 Euro. Der Kläger bestritt ein Dienstvergehen und erhob Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg. Die Hochschule hatte zuvor mit der Bundeswehr abgestimmt, dass diese das Verfahren nicht an sich ziehen werde. Streitpunkt war insbesondere, ob für den abgeordneten Kläger Landes- oder Bundesdisziplinarrecht anzuwenden sei. • Klagebegründung: Das Verwaltungsgericht hält die Klage für zulässig und begründet; die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig. • Rechtliche Ausgangslage: § 1 Abs. 1 BDG bestimmt den Anwendungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes für Bundesbeamte; § 1 LDG regelt den persönlichen Geltungsbereich des Landesdisziplinargesetzes. • Status fortbestehend: Durch die Abordnung verliert der Kläger nicht seine Eigenschaft als Bundesbeamter; die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bleibt erhalten (§ 27 Abs. 1 BBG). • Auslegung § 27 Abs. 5 BBG: Diese Vorschrift begrenzt sich auf die entsprechende Anwendung von Vorschriften über Rechte und Pflichten des aufnehmenden Dienstherrn; sie erstreckt sich nicht auf das Disziplinar(verfahrens)recht. • Systematische und teleologische Erwägungen: Weder Wortlaut noch Systematik der einschlägigen Vorschriften rechtfertigen eine Übertragung des Landesdisziplinarrechts auf abgeordnete Bundesbeamte; insb. statusberührende Maßnahmen wie Zurückstufung oder Entfernung sind dem Bundesdisziplinarrecht zuzuordnen. • Zuständigkeitsregel § 17 BDG: Diese Vorschrift regelt lediglich die Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens und trifft keine Entscheidung über das anwendbare Disziplinarrecht; sie setzt vielmehr voraus, dass geklärt ist, welches Disziplinarrecht gilt. • Rechtsfolge: Da das Verfahren auf dem falschen Verfahrensrecht (LDG) beruhte, ist es unzulässig und nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LDG einzustellen; eine Umdeutung auf Bundesrecht kommt nicht in Betracht. Das Gericht hebt die Disziplinarverfügung der Hochschule für Polizei vom 10.11.2020 auf und verpflichtet den Beklagten, das Disziplinarverfahren auf Grundlage der Einleitungsverfügung vom 14.05.2020 einzustellen. Begründend stellt das Gericht fest, dass der Kläger als abgeordneter Bundesbeamter weiterhin dem Bundesdisziplinargesetz unterliegt und nicht dem Landesdisziplinargesetz; die Anwendung des falschen Verfahrensrechts machte die Verfügung rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welches Disziplinarrecht bei Abordnungen anwendbar ist.