Urteil
A 14 K 173/20
VG FREIBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist.
• Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK ist nur bei konkreter Tatsachengrundlage und extremer materieller Not des Betroffenen anzunehmen.
• Bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung (z. B. Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG) besteht; liegt ein derartiger Anspruch voraussichtlich nahe, steht die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht fest.
• Ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig, ist hierdurch auch das darauf gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebung wegen voraussichtlichem Anspruch auf Ausbildungsduldung; Asylantrag Dublin-unzulässig • Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist. • Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK ist nur bei konkreter Tatsachengrundlage und extremer materieller Not des Betroffenen anzunehmen. • Bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung (z. B. Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG) besteht; liegt ein derartiger Anspruch voraussichtlich nahe, steht die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht fest. • Ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig, ist hierdurch auch das darauf gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Der Kläger, togolesischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2018 aus Italien nach Deutschland ein und stellte im Juli 2018 einen Asylantrag. Er gab an, in Italien Fingerabdrücke abgegeben, dort aber keinen Asylantrag gestellt zu haben. Das Bundesamt stellte ein Übernahmeersuchen an Italien und lehnte mit Bescheid vom 18.09.2018 den Asylantrag als unzulässig ab sowie ordnete die Abschiebung nach Italien und ein sechsmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Der Kläger klagte und trug vor, in Italien drohten ihm menschenunwürdige Lebensverhältnisse; zudem macht er seit September 2020 eine dreijährige Berufsausbildung, die bis August 2023 dauern soll. Das Gericht prüfte Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO, menschenrechtliche Abschiebungsverbote und die Frage der Durchführbarkeit der Abschiebung unter besonderer Berücksichtigung einer möglichen Ausbildungsduldung. • Zuständigkeit: Italien ist nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig; das Übernahmeersuchen des Bundesamts war fristgerecht, Italien antwortete nicht. • Gefährdungsprüfung: Nach EuGH-Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK nur bei konkreter, individueller Tatsachengrundlage und einer Situation extremer materieller Not anzunehmen; vorliegend liegen dazu keine hinreichenden Anhaltspunkte, der Kläger ist jung, gesund, arbeitsfähig und nicht als besonders vulnerabel darstellbar. • Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG): Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK sind keine Abschiebungsverbote gegeben; Ziffer 2 des Bescheids bleibt bestehen. • Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 34a AsylG): Eine Abschiebungsanordnung darf nur ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es ist hier jedoch voraussichtlich mit einem Anspruch des Klägers auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG zu rechnen, sodass eine sofortige Durchführbarkeit nicht feststeht. • Rechtliche Würdigung der Duldung: Bei Prüfung der Durchführbarkeit sind Duldungsgründe zu berücksichtigen; ein Anspruch auf Ausbildungsduldung kann schon dann die Durchführbarkeit in Frage stellen, wenn seine Erteilung voraussichtlich kurz nach Bestandskraft des Bescheids eintreten wird. • Folgen: Wegen der fehlenden Durchführbarkeit ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig; in Folge entfällt auch die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wurde bestätigt, weil Italien nach der Dublin-III-VO zuständig ist. Die im Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung und das darauf gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden jedoch aufgehoben, weil die Abschiebung nicht als kurzfristig durchführbar feststeht. Insbesondere war mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG) zu erwarten, sodass vor Erlass einer Abschiebungsanordnung die Durchführbarkeitsvoraussetzung des § 34a AsylG nicht gegeben war. Die Kostenentscheidung wurde geteilt; der Kläger trägt zwei Drittel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, die Beklagte ein Drittel.