Urteil
A 15 K 9379/17
VG FREIBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) liegt bei unkonkreten Angaben zu willkürlicher Gewalt oder Verfolgung nicht vor.
• Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) ist bei fehlender Individualisierung und nicht außergewöhnlicher Gefahrendichte in Kabul zu verneinen.
• Aufgrund der durch die SARS‑CoV‑2‑Pandemie verschärften humanitären Lage und der persönlichen Umstände eines ‚faktischen Iraners‘ kann ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet sein.
• Folgen eines festgestellten Abschiebungsverbots: Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und befristetes Einreise‑/Aufenthaltsverbot sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Kein Asyl, aber nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG wegen pandemiebedingter Härte • Ein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) liegt bei unkonkreten Angaben zu willkürlicher Gewalt oder Verfolgung nicht vor. • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) ist bei fehlender Individualisierung und nicht außergewöhnlicher Gefahrendichte in Kabul zu verneinen. • Aufgrund der durch die SARS‑CoV‑2‑Pandemie verschärften humanitären Lage und der persönlichen Umstände eines ‚faktischen Iraners‘ kann ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet sein. • Folgen eines festgestellten Abschiebungsverbots: Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und befristetes Einreise‑/Aufenthaltsverbot sind aufzuheben. Der Kläger, 199X geboren, afghanischer Staatsangehöriger (tadschikischer Volkszugehörigkeit, sunnitisch), reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte 2016 Asylantrag. Er gab an, seit Kleinkindalter mit seiner Familie im Iran gelebt zu haben; bei einem früheren Fluchtversuch seien er und Brüder kurzzeitig an der Grenze festgenommen worden; in Afghanistan sei er einmal mit Unbekannten festgehalten und misshandelt worden. Das Bundesamt lehnte 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG nicht bestünden; es setzte Ausreisefristen und ein befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot. Der Kläger erhob Klage. Das Gericht prüfte die persönlichen Umstände, die Lage in Afghanistan insbesondere Kabul und die Auswirkungen der SARS‑CoV‑2‑Pandemie sowie vorhandene Rückkehrhilfen. • Zu § 3 AsylG: Die Angaben des Klägers zu Festhaltungen durch Unbekannte sind zu unspezifisch, um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach § 3 Abs.1 AsylG zu bejahen. • Zu § 4 AsylG: Subsidiärer Schutz setzt stichhaltige Gründe für ernsthaften Schaden durch Folter oder willkürliche Gewalt voraus; es fehlt an Individualisierung oder einer derart hohen Gefahrendichte in Kabul, die die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht. • Prognosemaßstab: Für die Prüfung der Gefährdung ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit bzw. das ‚real risk‘‑Prinzip maßgeblich; für §4 Abs.1 Satz2 Nr.3 AsylG sind hohe Opferzahlen bzw. außergewöhnliche Situationen erforderlich. • Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK: Eine Abschiebung ist verboten, wenn aufgrund aller Umstände eine ausreichende reale Gefahr erniedrigender Behandlung besteht; die SARS‑CoV‑2‑Pandemie hat die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan (Nahrungsmittelpreise, Arbeitslosigkeit, eingeschränkte Versorgung, Rückkehrströme) deutlich verschlechtert. • Persönliche Umstände des Klägers: Als ‚faktischer Iraner‘ mit Dari/Farsi‑Färbung, ohne tragfähiges soziales Netzwerk oder nennenswerte finanzielle Mittel und mit eingeschränkter psychischer Belastbarkeit ist seine Überlebensprognose in Kabul deutlich erschwert. • Rückkehrhilfen (IOM, REAG/GARP, Starthilfe) mildern die Lage nicht hinreichend: Zahlungen erfolgen überwiegend erst im Heimatland, Auszahlungen sind bürokratisch und nicht gewährleistet; Hilfen können unbehelflich sein und ersetzen keine Netzwerke. • Gesamtschau: In Verbindung der pandemiebedingten Verschärfungen mit den persönlichen Nachteilen des Klägers erreicht die Gefährdung die Schwelle, die eine Abschiebung nach Art.3 EMRK unzulässig macht; somit ist §60 Abs.5 AufenthG einschlägig. • Rechtsfolgen: Die Ziffern des Bescheids, die die Feststellung der Nichtbestehens eines Abschiebungsverbots, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise‑/Aufenthaltsverbot enthalten, sind aufzuheben. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Beklagte, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht; folglich wurden die Ziffern 4 bis 6 des BAMF‑Bescheids vom 19.10.2017 aufgehoben. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) wurden abgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Entscheidung stützt sich auf die verschlechterte humanitäre Lage infolge der SARS‑CoV‑2‑Pandemie, die fehlenden sozialen und finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten des Klägers und seine als ‚faktischer Iraner‘ zu bewertenden persönlichen Nachteile; Rückkehrhilfen können diese Gefährdung nicht ausreichend kompensieren. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.