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Urteil

A 14 K 743/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Gambia besteht.Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.01.2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu ⅔ und die Beklagte zu ⅓. Tatbestand 1 Der am ...1985 in, Gambia geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 11.01.2015 per Flug von Dakar nach Paris und vor dort auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10.02.2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 08.11.2017 gab der Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, Gambia am 30.12.2014 verlassen zu haben. Er stamme aus ..., dort habe er mit seiner Mutter, seiner Ex-Frau und seinen Kindern, sowie seiner Schwester und seinem kleinen Bruder zusammengelebt. Seine Ehe sei im Jahr 2015 annulliert worden. Sein Vater, Soldat wie er, sei am ... .2015 umgebracht worden. Er sei bis zur 12. Klasse zur Schule gegangen und dann zur Armee gegangen. 3 Er sei Lance Coporal gewesen und habe neun Jahre und sechs Monate für die Armee gedient. Davon habe er acht Jahre im State House in Banjul seinen Dienst absolviert., er sei ein Bodyguard des Präsidenten gewesen. Man habe sie „Plain Clothes“ genannt. Als er von einem Auslandseinsatz aus dem Sudan nach Gambia zurückgekehrt sei, habe man im Jahr 2013 von ihm verlangt, den Junglers beizutreten. Da er das verweigert habe, sei er für zwei Monate ins Gefängnis „Mile 2“ gekommen. Er habe eine Strafe wegen Verweigerung des Dienstes und Ungehorsams erhalten, nach zwei Monaten sei er entlassen und für 28 Tage in ein Arbeitslager geschickt worden. Anschließend sei er freigekommen, weil er seine Strafe damit abgesessen habe. Danach sei er zu seiner Dienststelle zurückgekehrt, habe jedoch kein Vertrauen und keinen Respekt mehr gehabt. Seinen Rang als Lance Coporal habe er nach wie vor innegehabt. Man habe ihn jedoch von den Plain Clothes abkommandiert und er habe seine Tätigkeit bei der „Physical Garde“ ausüben müssen. das sei die ganz normale Infanterie im State House gewesen. 4 Anschließend habe er am Putschversuch gegen den damaligen Präsidenten Jammeh teilgenommen, sie hätten sich gegenseitig mit Gewehren beschossen. Sein ältester Bruder lebe in den USA und befinde sich dort im Gefängnis, da er beim Putschversuch benutzt worden sei, um Gewehre zu transportieren. Er heiße .... Beweismittel über die Inhaftierung seines Bruders in den USA habe er jedoch nicht, sein Bruder habe ihn nur angerufen, als er verhaftet worden sei und ihm dies mitgeteilt. Ein Mann namens ... habe die Putschpläne in den USA geschmiedet. Sie hätten sich getroffen und vereinbart, wann sie bereit sein müssten. Nach Dienstschluss habe er dann seine Kalaschnikow und seine Pistole nicht abgegeben. Auf Nachfrage des Bundesamts, dass nach hiesigen Informationen ein Mann namens ... aus dem texanischen Austin den Sturz finanziert habe und dieser Name von dem seines Bruders abweiche, erklärte der Kläger, dass ... das finanziert habe. Auf nochmalige Nachfrage nach dem Namen seines Bruders erklärte er sodann, dass sein Bruder Alaghi Boi heiße. ... sei ein Soldat und einer der Leute, die das finanziert hätten; verwandt seien sie nicht. Auf Nachfrage des Bundesamts, dass die Drahtzieher des Putsches im Senegal und den USA verhaftet worden seien und ob er sagen könne, wer das gewesen sei, trug er vor, dass zwei Männer namens ... und ... verhaftet worden seien und ein andere, dessen Namen er vergessen habe. Sein Bruder trage einen anderen Nachnamen als er, weil sie Halbbrüder seien, sie hätten nur eine gemeinsame Mutter. Diejenigen, die ebenfalls am Putsch teilgenommen hätten, wüssten über seine Teilnahme Bescheid. Zum Beispiel wisse ..., dass er dabei gewesen sei. Aber nicht alle hätten gewusst, dass er teilgenommen habe. Auf Vorhalt des Bundesamts, dass nach dem Putsch bereits 250-300 Gefangene begnadigt worden seien und gleichzeitig den im Ausland lebenden Dissidenten eine sichere Rückkehr zugesagt worden sei, antwortete er, dass er die Gewehre in einen Sumpf geworfen habe. Wenn er nach Gambia zurückkehren würde, müsste er deswegen ins Gefängnis. Auf Nachfrage des Bundesamts, ob es eine Anzeige gegen ihn deswegen gegeben habe, erklärte der Kläger, dass er vor Gericht kommen würde, wenn er ohne das Gewehr zurückkehren würde. Dies sei das Militärgesetz, auf Nachfrage erklärte er, dass es einen Haftbefehl gebe. Das wisse er von einer Schreibkraft aus dem Militärquartier. 5 Auf Nachfrage, wie ihm die legale Ausreise aus dem Senegal per Flugzeug gelungen sei, wenn er ein in Gambia strafrechtlich Gesuchter sei, trug der Antragsteller vor, dass man ihn im Senegal nach seinem Stempel von der Ausreise aus Gambia gefragt habe, jedoch habe er ihnen erklärt, dass er bereits gebucht habe. Anschließend hätten sie ihm seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn durchgelassen. 6 Er sei mit seinem gambischen Reisepass von Dakar (Senegal) nach Paris geflogen sei, Am Pariser Flughafen habe er mithilfe seines Militärausweises einreisen können. Zuvor sei er mit einem Schengenvisum nach Spanien geflogen, welches noch nicht abgelaufen gewesen sei. Er habe sich damit ... 2014 eine Woche lang in Spanien für ein Militärseminar von unterschiedlichen Ländern aufgehalten. Er wisse nicht, von welcher Einrichtung oder Institution diese Fortbildung organisiert gewesen sei. Das Visum habe er über das Militär erhalten, von ihm seien lediglich eine Unterschrift und ein Foto verlangt worden. Er sei deswegen bei der Botschaft in Dakar gewesen; wo sich diese befinde, wisse er nicht. Er wisse nur, dass es in Dakar gewesen sei. Auf Vorhalt des Bundesamts, dass sich kein Visumtreffer im System befinde, gab der Kläger an, dass er bei seinem Visumsantrag keine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, sondern lediglich bei seinem Abflug aus dem Senegal. Er könne keine Unterlagen vorlegen, um nachzuweisen, dass er gambischer Staatsbürger sei und ein spanisches Schengenvisum gehabt habe. Er habe sich innerhalb der EU nur in Frankreich aufgehalten habe, bevor er in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei. In Frankreich sei ihm sein Reisepass gestohlen worden. Den Diebstahl seines Reisepasses habe er aus Angst nicht bei der französischen Polizei angezeigt, ebenfalls aus Angst habe er in Frankreich keinen Asylantrag stellen wollen. 7 Sein Personalausweis befinde sich in seiner Militärakte in Gambia. Sein Militärausweis sei ihm zudem an der Grenze zu Straßburg von deutschen Polizisten abgenommen worden. 8 Angesichts des nunmehr erfolgten Präsidentenwechsels in Gambia erklärte der Kläger, dass Jammehs Leute immer noch in der Armee vertreten seien. Zudem sei sein Sohn von einem unbekannten Militärangehörigen auf dem Schulweg bedroht worden. Seine Mutter und seine Schwester habe er nach Basse geschickt, dort sei seine Schwester mit einer Machete angegriffen und tödlich verletzt worden. Die Täter hätten seiner Schwester angeblich gesagt, sie wollten seine Familie zerstören. 9 Mit Bescheid vom 08.01.2018, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 11.01.2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Gambia oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 10 Am 25.01.2018 hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Kläger nahm zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und trug ergänzend Details zu seiner militärischen Laufbahn und den dabei absolvierten Stationen vor. Er konkretisierte hinsichtlich seiner Verhaftung und Verbringung in das Zentralgefängnis Mile 2, dass er dort gequält worden sei, mit dem Ziel, ihn zu beugen, damit er sich den Junglers anschieße. Er habe jedoch nicht für die Todesschwadron des immer verrückter werdenden Präsidenten Jammeh tätig werden wollen. Er sei ein angesehener Soldat gewesen, der es bis zum Bodyguard des Präsidenten geschafft habe. Nach seiner Haftentlassung sei er abkommandiert, aber nicht degradiert worden, weil sie ihn wahrscheinlich noch für die Junglers zu rekrutieren hofften. ... 2014 habe ein zweiwöchiges Training in Madrid stattgefunden. Bereits vor diesem Training habe er sich entschlossen, am Putsch teilzunehmen. Der Kläger schilderte zusätzliche Einzelheiten in Bezug auf die Planung und die Ausführung des in der Nacht vom 29.12. auf 30.12.2014 stattgefundenen und fehlgeschlagenen Putsches. Er sei daraufhin zu Fuß über die Grenze in den Senegal geflohen und konnte dann einen Flug am 03.01.2015 nach Paris buchen und einchecken. 11 Seine Frau sei zusammen mit dem Baby ebenso wie sein Vater am Tag nach dem Putsch verhaftet, verhört und misshandelt worden, seine Frau sei vergewaltigt und nach einer Woche freigelassen worden. Seinen Vater hätten die Junglers getötet. Seine Angehörigen hätten jedoch nichts von seiner Teilnehme am Putschversuch gewusst. Er habe am 06.01.2015 von Paris aus kurz mit seiner Mutter telefoniert, sie habe die ganze Zeit am Telefon geweint. Er habe aus Angst sich zunächst nur in den U-Bahn-Stationen aufgehalten und habe dort auch geschlafen, dort sei ihm seine Tasche mit dem Reisepass gestohlen worden. Am 10.01.2015 sei er mit einem Nachtbus nach Deutschland gefahren, hier hab er dann um Asyl gebeten. 12 Nach Gambia könne er nicht zurück, denn auch nach dem Regierungswechsel seien Jammehs Leute noch gut organisiert und würden einen Sturz der Regierung planen. Jammeh sei verrückt, er wolle sich rächen und schrecke vor nichts zurück. Seine Familie lebe daher in ständiger Angst. Zudem werde er noch vom Militär gesucht, weil er Waffen entwendet habe; ihm drohe deswegen eine Strafe von 29 Jahren Gefängnis, außerdem müsse er im Gefängnis mit Folter und Misshandlung rechnen. 13 Weiter stellte der Kläger einige Fehler richtig, die sich in dem Protokoll der Anhörung fänden. Er habe seinen Bruder nur mit seinem Vornamen ... benannt, die Anhörerin habe angenommen, sie hätten denselben Nachnamen und eine Falschangabe von ihm vermutet, nachdem er den korrekten Nachnamen seines Halbbruders nannte. ... sei kein Soldat, sondern ein Geschäftsmann, der den Putsch finanziell unterstützt habe. 14 Im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzte der Kläger, dass er sich seit 2020 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und übersandte ein ausführliches Gutachten von Frau ..., Sozialpädagogin und Systemische Familientherapeutin, Heilpraktikerin, Psychotherapie, Traumabehandlung. Hierin wird eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, der Kläger befinde sich seit Dezember 2020 bei der Ausstellerin in diagnostischer und psychotherapeutischer Behandlung. 15 Zudem legte der Kläger ein Schreiben seiner Freundin ... vor, die ihr Leben mit dem Kläger und seine familiäre Beziehung zu ihren Kindern aus einer gescheiterten Beziehung schildert. Der Kläger habe bei ihr eine liebevolle Familie gefunden, die ihn mit offenen Armen aufgenommen habe. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 18 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, 19 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt 20 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.01.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 21 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen. 23 Mit Beschluss vom 03.01.2020 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 24 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021 angehört. Hinsichtlich des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 25 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Gambia, Quartal 1 - 2021) aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 26 Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die Einzelrichterin durfte am 23.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 28 Die Klage ist zulässig und in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) tenorierten Umfang begründet. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 29 1. Dem Kläger kann nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden. 30 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 31 Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 32 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12; Urt. v. 01.03.2012 – 10 C 7/11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8; Urt. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12). 33 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. Qualifikationsrichtlinie; dazu BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urt. v. 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die auf Grund einer Vorverfolgung geltende Vermutung setzt jedoch voraus, dass die erlittenen Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17, BVerwGE 162, 44; EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-175, 176, 178, 179/08, NVwZ 2010, 505, 509 Rn. 94; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 – 9 C 9/96, BVerwGE 104, 97 = NVwZ 1997, 1134, 1135 f.) 34 bb) Aus den in Art. 4 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Asylantragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung aus einem der genannten Verfolgungsgründe droht. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylantragstellers berücksichtigt werden (zum Ganzen, jeweils m.w.N.: VG Aachen, Urt. v. 18.03.2014 – 2 K 1589/10.A; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25 AsylG Rn. 4). 35 b) Das Gericht konnte nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass das Vorbringen des Klägers geeignet ist, für ihn zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr in dem oben genannten Sinn zu begründen. Es liegt zwar ein Fall einer individuellen Verfolgung vor (sogleich unter aa)), für den jedoch die Vermutung einer Wiederholung als widerlegt anzusehen ist (bb)). 36 aa) Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts individuell vorverfolgt ausgereist im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie. Er macht geltend, nach seiner Zeit als einer der Leibwächter des früheren Präsidenten Jammeh sich an dem Putschversuch vom 30.12.2014 gegen Jammeh beteiligt zu haben. Seine Familie habe daher Repressalien erleiden müssen, sein Vater, seine Frau und ihr Baby seien – zumindest für kurze Zeit – Im Sinne einer „Sippenhaft“ inhaftiert worden. Seine damalige Frau sei sogar in Haft vergewaltigt, sein Vater von den Junglers ermordet worden. Seine Frau habe nach diesen Erlebnissen die Auflösung der Ehe gewünscht, dadurch habe der Kläger nicht nur seine Heimat, sondern auch seine Familie verloren. 37 Diese Verfolgungshandlungen knüpfen auch an die politische Überzeugung des Klägers, der am Sturz des Diktators Jammeh mitwirken wollte, und mithin an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund an (§§ 3 Abs. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 3a Abs. 3 AsylG). Das Gericht ist unter Berücksichtigung der oben genannten Maßstäbe davon überzeugt, dass der Kläger sich aus Furcht vor einer Verfolgung wegen der ihm von der Jammeh-Regierung zugeschriebenen Zugehörigkeit zur Gruppe der Regimegegner außerhalb seines Herkunftslandes Gambia befindet. Die entsprechenden Umstände und den konkreten Anlass seiner Flucht hat er bereits vor dem Bundesamt und schriftlich im Klageverfahren ohne Brüche dargestellt. Zutreffend berichtete er auch nur von dem, was er auch selbst hatte wahrnehmen können. Dabei zeichnet sich sein Vortrag durch ungewöhnlichen Detailreichtum aus; das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger diese umfangreichen Kenntnisse nur durch eigenes Erleben erworben und nicht aus anderen Quellen gewonnen haben kann. 38 bb) Die hieraus folgende Vermutung, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Gambia Verfolgungshandlungen durch die Regierung Gambias oder durch Anhänger des ins Ausland geflohenen ehemaligen Diktators Jammeh ausgesetzt sein wird, ist jedoch widerlegt. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Gefahr heute noch besteht. 39 Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist eine heutige staatliche Verfolgung wegen etwaiger Beteiligung an dem Putschversuch aus Dezember 2014 schon aufgrund der geänderten politischen Situation nicht beachtlich wahrscheinlich. Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 befindet sich Gambia auf dem Weg der Demokratisierung und rechtsstaatlichen Konsolidierung. Hierzu zählt auch die Aufarbeitung der Ereignisse unter Präsident Jammeh durch die Truth, Reconciliation and Reparations Commission (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Gambia, Stand: 24.06.2020, S. 5). Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes sind nämlich bspw. schon keine Fälle bekannt, in denen vor dem Regierungswechsel hin zu Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 stattgefundene Desertionen von Militärangehörigen (aus welchen Gründen auch immer) strafrechtlich verfolgt würden (Auswärtiges Amt (nachfolgend: AA), Auskunft an das Bundesamt vom 23.05.2018, 508-516.80/49805 und Auskunft an das Bundesamt vom 25.10.2018, 508-516.80/50033; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 23.10.2018 - A 13 K 537/17 - unter Bezugnahme auf eine weitere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2018). Aus einem Onlineartikel von „africanews“ vom 05.03.2017 ergab sich zudem, dass Präsident Barrow sogar sechs von einem Militärgericht im Jahr 2015 wegen Beteiligung an dem besagten Putschversuch verurteilte Soldaten begnadigt und rehabilitiert und wieder in die Streitkräfte aufgenommen hat. Zudem ist festzuhalten, dass der derzeitige Präsident Barrow von einem Oppositionsbündnis unterstützt wurde. Das Auswärtige Amt berichtet über die Freilassungen früherer politischer Gefangener, seither seien keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr erfolgt (AA, Lagebericht 12.07.2020, S. 7). Die menschenrechtliche Situation in Gambia hat sich seitdem insgesamt deutlich gebessert (AA, Lagebericht Gambia vom 12.07.2020; Human Rights Watch, Gambia, Januar 2018, S. 1; US State Department, The Gambia 2017 Human Rights Report). Den – verstorbenen – Akteuren des Putsches 2014 werde sogar besondere Ehre zuteil, überlebende Putschbeteiligte seien in die Wahrheitskommission aufgenommen worden, zudem hätten sich Regierungsmitglieder zum Putschversuch von 2014 und deren Beteiligte positiv ausgesprochen (Kairo News, 13.01.2019, „December 30th Attackers Get Fitting Burial“, http://www.kaironews.com/december-30th-attackers-at-last-get-fitting-burial/ ). Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass der Kläger aus politischen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Gambia irgendwelche asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffe befürchten müsste. 40 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 41 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist der bereits oben dargelegte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 42 Grundsätzlich können Haftbedingungen, gleichgültig aus welchem Grund die Haft vollstreckt wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit auch i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darstellen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 35 ff.; BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 16. Edition (Stand: 01.11.2017), AsylG § 4 Rn. 18, beck-online; a.A. wohl VG Aachen, Urteil vom 22.03.2017 – 7 K 1022/17.A –, Rn. 32, juris). Die Erfassung „unmenschlicher“ oder „erniedrigender“ Behandlung oder Bestrafung ist Einzelfallrechtsprechung, die sich einer präzisen juristischen Definition entzieht (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 AsylG Rn. 10; zum Maßstab des Art. 3 EMRK für Haftbedingungen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten Riegel/Speicher, StV 2016, 250 ff.). Nicht jede staatliche Zwangsmaßnahme ist eine „unmenschliche“ und „erniedrigende“ Behandlung, die Art. 3 EMRK verletzt und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsidiären Schutz zur Folge haben kann. Staatliche Zwangsmittel sind zunächst begriffsnotwendig „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ für die von Zwang betroffenen Personen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt daher die Feststellung zusätzlicher Umstände, um Zwangsmaßnahmen als „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ ansehen zu können (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 27.08.1992 – 12850/87 (Tomasi) –, juris; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 13.12.2012 – 39630/09 (El Masri) –, NVwZ 2013, 631). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt etwa, dass Art. 3 EMRK verletzt wird, wenn eine Person während des amtlichen Gewahrsams körperlich angegriffen und verletzt wird, sofern die ausgeübte Gewalt nicht ihre Rechtfertigung im rechtmäßigen Vollzug der Gesetze findet. Aber auch Haftbedingungen können die Rechte des Inhaftierten aus Art. 3 EMRK verletzen. Maßgeblich für die Bewertung im Einzelfall sind die gesamten äußeren Umstände des Haftvollzugs. Hierzu zählen Art und Weise der Ernährung, Dichte der Zellenbelegung, medizinische Versorgung, sanitäre und hygienische Situation sowie die Ausgestaltung der Kontaktmöglichkeiten während der Haft. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen liegt dann vor, wenn ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde unvereinbar sind und die Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme ihm Leid und Härten zufügen, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß des Leidens übersteigen; ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Gesundheit und das Wohlbefinden des Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft nicht angemessen sichergestellt werden (EGMR, Urteil vom 15.07.2002 – 47095/99 (Kalashnikov) –, juris; Urteil vom 10.01.2012 – 42525/07 und 60800/08 (Ananyeuv) –, juris). Ein zu berücksichtigender aber kein zwingender Umstand ist, ob der Zweck der konkreten Haftbedingungen darin besteht, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen; jedoch kann Art. 3 EMRK auch verletzt werden, wenn ein derartiger Zweck nicht festgestellt werden kann (EGMR, Urteil vom 19.04.2001 – 28524/95 (Peers) –, juris; Urteil vom 04.02.2003 – 50901/99 (Van der Ven) –). Die Tatsache, dass andere Personen unter denselben Umständen inhaftiert sind, kann nicht gegen den Opferstatus eingewandt werden (EGMR, Urteil vom 30.07.1998 – 25357/94 (Aerts) –, juris). 43 Die Haftbedingungen in Gambia können grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung in diesem Sinne darstellen. Sie sind, wie sie aus den Erkenntnismitteln zu entnehmen sind, hart und lebensbedrohlich und stellen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die Zellen sind feucht und überfüllt. Neben den drei offiziellen Haftanstalten gibt es zahlreiche Zellen in Polizeistationen. Jedenfalls unter der Herrschaft des Präsidenten Jammeh unterhielt auch die NIA Gefängnisse ohne rechtliche Grundlage (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 35 unter Berufung auf UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Addendum: Mission to The Gambia, 02.03.2015). So ist beispielsweise das Mile 2, das Zentralgefängnis in Banjul, regelmäßig stark überbelegt. Viele Insassen warten jahrelang auf ein Gerichtsverfahren. Es gibt Beschwerden von Insassen über die schlechte Hygiene, unzureichende sanitäre Anlagen, Lebensmittel und die Schlafbedingungen (Schlafen auf dem nackten Boden). Untersuchungshäftlinge können, falls sie familiäre Unterstützung haben, Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalten beziehen. Dieses Privileg gilt nicht für verurteilte Straftäter. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht und die Todesrate unter den Häftlingen ist nach Angaben verschiedener Nichtregierungsorganisationen hoch (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Gambia, Stand: 25.07.2017 - abrufbar unter www.milo.de, S. 16 unter Verweis auf Amnesty International: Amnesty Report - Gambia 2016, 24.02.2016; Human Rights Watch, World Report 2016 - Gambia, 27.01.2016; U.S. Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, 13.04.2016). 44 Allerdings unternimmt die neue gambischen Regierung Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut. Dennoch sind die Haftbedingungen derzeit noch als problematisch zu bezeichnen, da die Haftanstalten überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand sind. Auch die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist nach wie vor schlecht wie generell in Gambia (BFA, Länderinformation vom 24.06.2020, S. 15). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin (AA, Lagebericht Gambia vom 12.07.2020, S. 11). Auch Amnesty International berichtet noch von Haftbedingungen, die im Hinblick auf Hygiene, Nahrungsversorgung und medizinische Versorgung internationale Standards nicht erreichen (ai, The State oft he World`s Human Rights – Gambia, vom 22.02.2018; vergleiche auch: proposed Human Rights Priorities to the Gambian Government, 02.09.2019), hinsichtlich der Nahrungsversorgung werden immerhin Verbesserungen beobachtet (BFA, Länderinformation vom 24.06.2020, S. 15). 45 Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung droht, wie dies Voraussetzung für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wäre. Der Kläger macht geltend, wegen Nicht-Rückgabe seiner beiden Waffen, einer AK 47 und einer Pistole, sowie der Munition, drohe ihm nach seiner Einschätzung eine Freiheitsstrafe von 29 Jahren. Seit der Tat wären mittlerweile mehr als sechs Jahre verstrichen. Eine Strafandrohung in der vom Kläger benannte Höhe ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen (Law of the Gambia, „The Gambia Armed Forces“, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/0/ea821a323b8fcaccc/$FILE/Gambia%20Armed%20Forces%20Act.pdf ). Haftbefehle werden in Gambia nur sehr selten und nur bei sehr schweren Delikten erlassen (AA, Antwort an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2018). Selbst im Falle eines Tötungsdelikts und bei Vorliegen einer Anklage schließt das Auswärtige Amt eine Verfahrensdauer von sieben Jahren aus (AA an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2018). Der Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung, Waffen und Munition zurückzugeben, geschah zudem im Rahmen des Putsches. Da eine staatliche Verfolgung wegen einer Beteiligung an dem Putschversuch aus Dezember 2014 aus den o.g. Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich ist, ist ebenso wenig von einer Verfolgung wegen der Benutzung der Waffen für diesen Putschversuch und ihre Beseitigung auf der Flucht vor den Verfolgern auszugehen. Der Kläger zeigte sich zwar überzeugt, dass bei Verstößen gegen das Militärgesetz keine Amnestie möglich sei, dem kann sich das Gericht jedoch nicht anschließen. So ist etwa Desertion nach dem Militärgesetz grundsätzlich strafbar (hierzu: Law of the Gambia, „The Gambia Armed Forces“, aaO), trotzdem wird Desertion aus den Streitkräften in der Praxis nicht strafrechtlich verfolgt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 05.08.2019, unter II. 1.6, und Auskunft an VG Stuttgart vom 08.06.2018). Es gibt auch keine gesonderten Militärgefängnisse, sondern lediglich reguläre staatliche Gefängnisse (AA, Anfragebeantwortung VG Stuttgart, 08.06.2018). 46 Anhaltspunkte dafür, weshalb dem Kläger dennoch weiterhin eine Strafverfolgung wegen des Verlusts von Waffen und Munition drohen sollte, sind nicht ersichtlich. 47 3. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. 48 Wegen des schlechten Gesundheitszustands des Klägers ist vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage in Gambia eine Abschiebung dorthin unzulässig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfen Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 - juris Rn. 107 f. m.w.N.). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 - juris Rn. 109 f. m.w.N.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17, a.a.O. Rn. 111 f. m.w.N.). Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018, a.a.O. Rn. 117 f. m.w.N.). Bei der Beurteilung ist insoweit ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, d.h. es ist zu fragen, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK in diesem Sinne hinreichend sicher zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018, a.a.O. Rn. 129 ff. m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf denjenigen Ort, der der zu prognostizierende, aller Wahrscheinlichkeit nach tatsächlich zu erwartende Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012, a.a.O. Rn. 27). 49 Der Kläger hat insbesondere durch die psychotherapeutische Stellungnahme von Frau ... vom 10.02.2021 dargelegt, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, die sich in diversen körperlichen und psychischen Symptomen zeigt. Die Familienanamnese und Vorgeschichte sei bisher nur in Auszügen erhoben worden, da eine sofortige Retraumatisierung drohe. 50 Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021 von der Richtigkeit dieser Ausführungen überzeugen können. Der Kläger wirkte bedrückt und kämpfte mehrmals spürbar mit seinen Emotionen, weil er über sonst verdrängte Erlebnisse sprechen musste. Er leidet sichtlich unter Schuldgefühlen, und zwar nicht nur wegen des Unglücks, das durch seine Beteiligung am Putschversuch über seine Familie hereingebrochen ist, sondern vielmehr noch aufgrund seiner Anwesenheit bei grausamen und widerrechtlichen Hinrichtungen durch die Junglers. Die Schilderung einer einzelnen, beispielhaften Hinrichtungsszene durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung zeichnet sich durch große Detailtreue aus, die nur ein Augen- und Ohrenzeuge dieser Hinrichtung liefern kann. Der Kläger ist offenkundig traumatisiert von den Gräueltaten insbesondere der Junglers, deren Zeuge er in seiner Zeit im Dienst des Diktators Jammeh geworden war, und dies zudem als Leibwächter Jammehs und damit Teil des Unterdrückungssystems. Aus dieser langwährenden Situation heraus hat der Kläger tiefsitzende Schuldgefühle entwickelt, an denen er schwer trägt. In diesem Zusammenhang ist auch die subjektive Furcht des Klägers vor Racheakten trotz fehlender objektiver Anhaltspunkte nachvollziehbar, die aus seinen Schuldgefühlen gespeist wird. Der Kläger hat den inneren Konflikt, in dem er sich als Bodyguard des Diktators befunden hatte, eindrücklich dargestellt mit seinen Gedanken, bei jeder Fahrt mit Jammeh die Handgranate, deren Empfang er jedes Mal quittieren musste, zu benutzen, um Jammeh zu töten. Die zugleich ständige Bedrohung durch die völlig unkontrolliert agierenden Junglers wurde anschaulich in der Erzählung über den Freund und Kollegen, der von Junglers eines Tages weggeholt wurde und nie wieder zurückkam, hingegen die Täter mit Blut an den Händen und der Uniform, das sie dann abwuschen. 51 Auch in der psychotherapeutischen Stellungnahme wurde eine große innere Zerrissenheit des Klägers festgestellt. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Die PTBS des Klägers wird zudem durch seine Angst vor einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Gambia verschärft. In gleicher Weise fürchtet er um seine Kinder, sie könnten als Druckmittel gegen ihn benutzt werden. Auch wenn objektiv nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der geänderten politischen Lage diese Furcht nicht begründet ist, muss das Gericht berücksichtigen, dass der Kläger diese Ängste in sich trägt. Der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 10.02.2021 kann entnommen werden, dass der Kläger eine spezifische, ausreichend lange und regelmäßige Psychotherapie benötigt. 52 Insofern hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der psychisch schwer beeinträchtigte Kläger nicht in der Lage sein wird, sich in Gambia das notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Als unmittelbare Folge des Putsches wurde seine Familie von den staatlichen Verfolgern im Auftrag des damaligen Präsidenten Jammeh zerstört. Nach den gewaltsamen Toten seines Vaters und seiner Schwester und der Scheidung von seiner Frau sind dem Kläger nur noch seine Mutter und der jüngere Bruder geblieben. Daher hat er keinen belastbaren familiären Rückhalt mehr in Gambia. Unterstützung durch seine Familie hat der Kläger somit ebenso wenig wie von seiner Ex-Frau, die ihre gemeinsame, jetzt acht Jahre alte, Tochter zu versorgen hat, zu erwarten. Vielmehr müsste er nicht nur seinen eigenen Unterhalt erwirtschaften, sondern zumindest auch für seinen 14-jährigen Sohn sorgen, wenn nicht auch seine Exfrau, die gemeinsame Tochter und seine Mutter unterstützen. Ein Sozialsystem, das irgendwelche Unterstützung gewähren könnte, existiert nicht. Gambia ist eines der ärmsten Länder dieser Welt. Zur näheren Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen auf Seite 10 des angefochtenen Bescheids verwiesen. Unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalls kann der Kläger bei einer Rückkehr nicht nur seine weitere medizinische Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht finanzieren, sondern bereits nicht den notwendigsten Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen bestreiten. 53 Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind erfüllt, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris; Beschluss vom 03.11.2006 - 1 B 146.06 -, juris; Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris). Dies gilt jedenfalls bei psychischen Erkrankungen, bei denen es sich grundsätzlich um ein individuelles Schicksal handelt, dem kein einheitliches Krankheitsbild zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2005 – A 6 S 971/05 –). 54 Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. und Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13/11 - juris). Sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können - etwa der tatsächliche (wirtschaftliche und/oder persönliche) Zugang zu medizinischer Behandlung sowie sonstige hinzutretende Belastungsfaktoren - sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris; Urt. v. 17.10.2006, a.a.O.). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). 55 Weiterhin ist erforderlich, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl. 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 -). 56 Gemessen daran liegt bei dem Kläger eine erhebliche und konkrete Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Gambia vor. Wegen seiner schweren psychischen Erkrankung und des zu befürchtenden Behandlungsabbruchs wäre im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Gambia mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen. Die behandelnde Psychotherapeutin führt aus, dass bei einer Rückkehr des Klägers mit einer Chronifizierung und dem Übergang in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung zu rechnen sei, auch eine Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Es ist auch nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass diese zusätzliche Belastung durch die völlige Veränderung der Lebensverhältnisse und die Rückkehr in das Land, mit dem sein Trauma verbunden ist, bei dem Kläger zu einer gravierenden Verschärfung der schweren psychischen Erkrankung führen würde, die mit einem erheblichen Leidensdruck verbunden wäre. 57 Dieses Risiko kann auch nicht durch eine ambulante oder stationäre Behandlung des Klägers in Gambia wirkungsvoll aufgefangen oder zumindest deutlich vermindert werden. Denn bei realistischer Betrachtungsweise besteht dort keine für den Kläger faktisch erreichbare Behandelbarkeit seiner Erkrankung. Die Gesundheitsversorgung in Gambia ist allgemein dürftig und auf allen Ebenen nicht mit europäischen Standards vergleichbar. 90% der Personen, die an schweren psychischen Störungen leiden, finden entweder keinen Zugang zu den benötigten Behandlungen oder suchen aus anderen Gründen die Institutionen nicht auf. Ursprünglich haben die einzigen ausgebildeten Fachkräfte im psychiatrischen Bereich in der Campala Psychiatric Unit und dem Victoria Teaching Hospital gearbeitet. Im April 2007 gab es lediglich zwei Psychiater in Gambia, also nur 0,08 pro 100.000 Einwohner (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 30.10.2010; SFH-Länderanalyse vom 15.07.2008). Zwar wurde im Februar 2009 ein neues psychiatrisches Krankenhaus eröffnet, das Tanka Tanka Psychiatric Hospital. Dabei handelt es sich letztlich um das einzige verfügbare psychiatrische Hospital in Gambia. Die dortige Ausstattung ist jedoch völlig unzureichend, es gibt nur eine einzige (Fach-) Pflegekraft für Psychiatrie, die für das Krankenhaus verantwortlich ist. In ganz Gambia existiert kein dauerhaft ansässiger Psychiater. Lediglich beim Tanka Tanka Psychiatric Hospital sind zwei kubanische Psychiater im Wechsel jeweils für die Dauer eines Jahres beschäftigt, die wohl zudem teilweise nur über unzureichende englische Sprachkenntnisse verfügen (SFH vom 19.04.2010, Traitement de PTSD...) (VG Freiburg, Urteil vom 20.07.2016 - 1 K 2279/15 -). 58 Das Auswärtige Amt bestätigt im Lagebericht vom 26.10.2017, die medizinische Versorgung in Gambia sei mangelhaft. Auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet sei in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (Länderinformationsblatt w.o., 24.06.2020; S. 25). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA, Lagebericht vom 12.07.2020; S. 12; EASO, Country of Origin Information Report, The Gambia, Dez. 2017, S. 50). Auch in dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amts wird ausgeführt, es existiere eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehle. Die Einrichtung werde von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend seien. 59 Verstärkt würde der negative Effekt einer fehlenden ausreichenden Behandlungsmöglichkeit noch durch die Stigmatisierung psychisch Kranker durch die Bevölkerung. Psychische Erkrankungen werden oft nicht als solche (an-) erkannt, sondern regelmäßig auf übernatürliche Kräfte, das Wirken des Teufels oder moralische Unzulänglichkeiten zurückgeführt. Dies führt häufig zu schweren Diskriminierungen und Verletzungen der Menschenrechte von psychisch Kranken innerhalb der Gesellschaft (SFH vom 19.04.2010, Traitement de PTSD...). 60 4. Somit ist Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig und aufzuheben. Ferner durfte dem Kläger die Abschiebung nach Gambia nicht angedroht werden (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG). Daher sind auch Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und aufzuheben. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Gründe 27 Die Einzelrichterin durfte am 23.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 28 Die Klage ist zulässig und in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) tenorierten Umfang begründet. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 29 1. Dem Kläger kann nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden. 30 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 31 Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 32 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12; Urt. v. 01.03.2012 – 10 C 7/11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8; Urt. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12). 33 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. Qualifikationsrichtlinie; dazu BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urt. v. 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die auf Grund einer Vorverfolgung geltende Vermutung setzt jedoch voraus, dass die erlittenen Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17, BVerwGE 162, 44; EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-175, 176, 178, 179/08, NVwZ 2010, 505, 509 Rn. 94; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 – 9 C 9/96, BVerwGE 104, 97 = NVwZ 1997, 1134, 1135 f.) 34 bb) Aus den in Art. 4 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Asylantragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung aus einem der genannten Verfolgungsgründe droht. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylantragstellers berücksichtigt werden (zum Ganzen, jeweils m.w.N.: VG Aachen, Urt. v. 18.03.2014 – 2 K 1589/10.A; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25 AsylG Rn. 4). 35 b) Das Gericht konnte nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass das Vorbringen des Klägers geeignet ist, für ihn zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr in dem oben genannten Sinn zu begründen. Es liegt zwar ein Fall einer individuellen Verfolgung vor (sogleich unter aa)), für den jedoch die Vermutung einer Wiederholung als widerlegt anzusehen ist (bb)). 36 aa) Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts individuell vorverfolgt ausgereist im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie. Er macht geltend, nach seiner Zeit als einer der Leibwächter des früheren Präsidenten Jammeh sich an dem Putschversuch vom 30.12.2014 gegen Jammeh beteiligt zu haben. Seine Familie habe daher Repressalien erleiden müssen, sein Vater, seine Frau und ihr Baby seien – zumindest für kurze Zeit – Im Sinne einer „Sippenhaft“ inhaftiert worden. Seine damalige Frau sei sogar in Haft vergewaltigt, sein Vater von den Junglers ermordet worden. Seine Frau habe nach diesen Erlebnissen die Auflösung der Ehe gewünscht, dadurch habe der Kläger nicht nur seine Heimat, sondern auch seine Familie verloren. 37 Diese Verfolgungshandlungen knüpfen auch an die politische Überzeugung des Klägers, der am Sturz des Diktators Jammeh mitwirken wollte, und mithin an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund an (§§ 3 Abs. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 3a Abs. 3 AsylG). Das Gericht ist unter Berücksichtigung der oben genannten Maßstäbe davon überzeugt, dass der Kläger sich aus Furcht vor einer Verfolgung wegen der ihm von der Jammeh-Regierung zugeschriebenen Zugehörigkeit zur Gruppe der Regimegegner außerhalb seines Herkunftslandes Gambia befindet. Die entsprechenden Umstände und den konkreten Anlass seiner Flucht hat er bereits vor dem Bundesamt und schriftlich im Klageverfahren ohne Brüche dargestellt. Zutreffend berichtete er auch nur von dem, was er auch selbst hatte wahrnehmen können. Dabei zeichnet sich sein Vortrag durch ungewöhnlichen Detailreichtum aus; das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger diese umfangreichen Kenntnisse nur durch eigenes Erleben erworben und nicht aus anderen Quellen gewonnen haben kann. 38 bb) Die hieraus folgende Vermutung, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Gambia Verfolgungshandlungen durch die Regierung Gambias oder durch Anhänger des ins Ausland geflohenen ehemaligen Diktators Jammeh ausgesetzt sein wird, ist jedoch widerlegt. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Gefahr heute noch besteht. 39 Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist eine heutige staatliche Verfolgung wegen etwaiger Beteiligung an dem Putschversuch aus Dezember 2014 schon aufgrund der geänderten politischen Situation nicht beachtlich wahrscheinlich. Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 befindet sich Gambia auf dem Weg der Demokratisierung und rechtsstaatlichen Konsolidierung. Hierzu zählt auch die Aufarbeitung der Ereignisse unter Präsident Jammeh durch die Truth, Reconciliation and Reparations Commission (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Gambia, Stand: 24.06.2020, S. 5). Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes sind nämlich bspw. schon keine Fälle bekannt, in denen vor dem Regierungswechsel hin zu Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 stattgefundene Desertionen von Militärangehörigen (aus welchen Gründen auch immer) strafrechtlich verfolgt würden (Auswärtiges Amt (nachfolgend: AA), Auskunft an das Bundesamt vom 23.05.2018, 508-516.80/49805 und Auskunft an das Bundesamt vom 25.10.2018, 508-516.80/50033; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 23.10.2018 - A 13 K 537/17 - unter Bezugnahme auf eine weitere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2018). Aus einem Onlineartikel von „africanews“ vom 05.03.2017 ergab sich zudem, dass Präsident Barrow sogar sechs von einem Militärgericht im Jahr 2015 wegen Beteiligung an dem besagten Putschversuch verurteilte Soldaten begnadigt und rehabilitiert und wieder in die Streitkräfte aufgenommen hat. Zudem ist festzuhalten, dass der derzeitige Präsident Barrow von einem Oppositionsbündnis unterstützt wurde. Das Auswärtige Amt berichtet über die Freilassungen früherer politischer Gefangener, seither seien keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr erfolgt (AA, Lagebericht 12.07.2020, S. 7). Die menschenrechtliche Situation in Gambia hat sich seitdem insgesamt deutlich gebessert (AA, Lagebericht Gambia vom 12.07.2020; Human Rights Watch, Gambia, Januar 2018, S. 1; US State Department, The Gambia 2017 Human Rights Report). Den – verstorbenen – Akteuren des Putsches 2014 werde sogar besondere Ehre zuteil, überlebende Putschbeteiligte seien in die Wahrheitskommission aufgenommen worden, zudem hätten sich Regierungsmitglieder zum Putschversuch von 2014 und deren Beteiligte positiv ausgesprochen (Kairo News, 13.01.2019, „December 30th Attackers Get Fitting Burial“, http://www.kaironews.com/december-30th-attackers-at-last-get-fitting-burial/ ). Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass der Kläger aus politischen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Gambia irgendwelche asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffe befürchten müsste. 40 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 41 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist der bereits oben dargelegte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 42 Grundsätzlich können Haftbedingungen, gleichgültig aus welchem Grund die Haft vollstreckt wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit auch i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darstellen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 35 ff.; BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 16. Edition (Stand: 01.11.2017), AsylG § 4 Rn. 18, beck-online; a.A. wohl VG Aachen, Urteil vom 22.03.2017 – 7 K 1022/17.A –, Rn. 32, juris). Die Erfassung „unmenschlicher“ oder „erniedrigender“ Behandlung oder Bestrafung ist Einzelfallrechtsprechung, die sich einer präzisen juristischen Definition entzieht (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 AsylG Rn. 10; zum Maßstab des Art. 3 EMRK für Haftbedingungen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten Riegel/Speicher, StV 2016, 250 ff.). Nicht jede staatliche Zwangsmaßnahme ist eine „unmenschliche“ und „erniedrigende“ Behandlung, die Art. 3 EMRK verletzt und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsidiären Schutz zur Folge haben kann. Staatliche Zwangsmittel sind zunächst begriffsnotwendig „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ für die von Zwang betroffenen Personen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt daher die Feststellung zusätzlicher Umstände, um Zwangsmaßnahmen als „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ ansehen zu können (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 27.08.1992 – 12850/87 (Tomasi) –, juris; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 13.12.2012 – 39630/09 (El Masri) –, NVwZ 2013, 631). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt etwa, dass Art. 3 EMRK verletzt wird, wenn eine Person während des amtlichen Gewahrsams körperlich angegriffen und verletzt wird, sofern die ausgeübte Gewalt nicht ihre Rechtfertigung im rechtmäßigen Vollzug der Gesetze findet. Aber auch Haftbedingungen können die Rechte des Inhaftierten aus Art. 3 EMRK verletzen. Maßgeblich für die Bewertung im Einzelfall sind die gesamten äußeren Umstände des Haftvollzugs. Hierzu zählen Art und Weise der Ernährung, Dichte der Zellenbelegung, medizinische Versorgung, sanitäre und hygienische Situation sowie die Ausgestaltung der Kontaktmöglichkeiten während der Haft. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen liegt dann vor, wenn ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde unvereinbar sind und die Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme ihm Leid und Härten zufügen, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß des Leidens übersteigen; ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Gesundheit und das Wohlbefinden des Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft nicht angemessen sichergestellt werden (EGMR, Urteil vom 15.07.2002 – 47095/99 (Kalashnikov) –, juris; Urteil vom 10.01.2012 – 42525/07 und 60800/08 (Ananyeuv) –, juris). Ein zu berücksichtigender aber kein zwingender Umstand ist, ob der Zweck der konkreten Haftbedingungen darin besteht, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen; jedoch kann Art. 3 EMRK auch verletzt werden, wenn ein derartiger Zweck nicht festgestellt werden kann (EGMR, Urteil vom 19.04.2001 – 28524/95 (Peers) –, juris; Urteil vom 04.02.2003 – 50901/99 (Van der Ven) –). Die Tatsache, dass andere Personen unter denselben Umständen inhaftiert sind, kann nicht gegen den Opferstatus eingewandt werden (EGMR, Urteil vom 30.07.1998 – 25357/94 (Aerts) –, juris). 43 Die Haftbedingungen in Gambia können grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung in diesem Sinne darstellen. Sie sind, wie sie aus den Erkenntnismitteln zu entnehmen sind, hart und lebensbedrohlich und stellen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die Zellen sind feucht und überfüllt. Neben den drei offiziellen Haftanstalten gibt es zahlreiche Zellen in Polizeistationen. Jedenfalls unter der Herrschaft des Präsidenten Jammeh unterhielt auch die NIA Gefängnisse ohne rechtliche Grundlage (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 35 unter Berufung auf UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Addendum: Mission to The Gambia, 02.03.2015). So ist beispielsweise das Mile 2, das Zentralgefängnis in Banjul, regelmäßig stark überbelegt. Viele Insassen warten jahrelang auf ein Gerichtsverfahren. Es gibt Beschwerden von Insassen über die schlechte Hygiene, unzureichende sanitäre Anlagen, Lebensmittel und die Schlafbedingungen (Schlafen auf dem nackten Boden). Untersuchungshäftlinge können, falls sie familiäre Unterstützung haben, Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalten beziehen. Dieses Privileg gilt nicht für verurteilte Straftäter. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht und die Todesrate unter den Häftlingen ist nach Angaben verschiedener Nichtregierungsorganisationen hoch (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Gambia, Stand: 25.07.2017 - abrufbar unter www.milo.de, S. 16 unter Verweis auf Amnesty International: Amnesty Report - Gambia 2016, 24.02.2016; Human Rights Watch, World Report 2016 - Gambia, 27.01.2016; U.S. Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, 13.04.2016). 44 Allerdings unternimmt die neue gambischen Regierung Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut. Dennoch sind die Haftbedingungen derzeit noch als problematisch zu bezeichnen, da die Haftanstalten überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand sind. Auch die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist nach wie vor schlecht wie generell in Gambia (BFA, Länderinformation vom 24.06.2020, S. 15). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin (AA, Lagebericht Gambia vom 12.07.2020, S. 11). Auch Amnesty International berichtet noch von Haftbedingungen, die im Hinblick auf Hygiene, Nahrungsversorgung und medizinische Versorgung internationale Standards nicht erreichen (ai, The State oft he World`s Human Rights – Gambia, vom 22.02.2018; vergleiche auch: proposed Human Rights Priorities to the Gambian Government, 02.09.2019), hinsichtlich der Nahrungsversorgung werden immerhin Verbesserungen beobachtet (BFA, Länderinformation vom 24.06.2020, S. 15). 45 Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung droht, wie dies Voraussetzung für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wäre. Der Kläger macht geltend, wegen Nicht-Rückgabe seiner beiden Waffen, einer AK 47 und einer Pistole, sowie der Munition, drohe ihm nach seiner Einschätzung eine Freiheitsstrafe von 29 Jahren. Seit der Tat wären mittlerweile mehr als sechs Jahre verstrichen. Eine Strafandrohung in der vom Kläger benannte Höhe ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen (Law of the Gambia, „The Gambia Armed Forces“, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/0/ea821a323b8fcaccc/$FILE/Gambia%20Armed%20Forces%20Act.pdf ). Haftbefehle werden in Gambia nur sehr selten und nur bei sehr schweren Delikten erlassen (AA, Antwort an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2018). Selbst im Falle eines Tötungsdelikts und bei Vorliegen einer Anklage schließt das Auswärtige Amt eine Verfahrensdauer von sieben Jahren aus (AA an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2018). Der Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung, Waffen und Munition zurückzugeben, geschah zudem im Rahmen des Putsches. Da eine staatliche Verfolgung wegen einer Beteiligung an dem Putschversuch aus Dezember 2014 aus den o.g. Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich ist, ist ebenso wenig von einer Verfolgung wegen der Benutzung der Waffen für diesen Putschversuch und ihre Beseitigung auf der Flucht vor den Verfolgern auszugehen. Der Kläger zeigte sich zwar überzeugt, dass bei Verstößen gegen das Militärgesetz keine Amnestie möglich sei, dem kann sich das Gericht jedoch nicht anschließen. So ist etwa Desertion nach dem Militärgesetz grundsätzlich strafbar (hierzu: Law of the Gambia, „The Gambia Armed Forces“, aaO), trotzdem wird Desertion aus den Streitkräften in der Praxis nicht strafrechtlich verfolgt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 05.08.2019, unter II. 1.6, und Auskunft an VG Stuttgart vom 08.06.2018). Es gibt auch keine gesonderten Militärgefängnisse, sondern lediglich reguläre staatliche Gefängnisse (AA, Anfragebeantwortung VG Stuttgart, 08.06.2018). 46 Anhaltspunkte dafür, weshalb dem Kläger dennoch weiterhin eine Strafverfolgung wegen des Verlusts von Waffen und Munition drohen sollte, sind nicht ersichtlich. 47 3. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. 48 Wegen des schlechten Gesundheitszustands des Klägers ist vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage in Gambia eine Abschiebung dorthin unzulässig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfen Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 - juris Rn. 107 f. m.w.N.). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 - juris Rn. 109 f. m.w.N.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17, a.a.O. Rn. 111 f. m.w.N.). Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018, a.a.O. Rn. 117 f. m.w.N.). Bei der Beurteilung ist insoweit ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, d.h. es ist zu fragen, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK in diesem Sinne hinreichend sicher zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018, a.a.O. Rn. 129 ff. m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf denjenigen Ort, der der zu prognostizierende, aller Wahrscheinlichkeit nach tatsächlich zu erwartende Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012, a.a.O. Rn. 27). 49 Der Kläger hat insbesondere durch die psychotherapeutische Stellungnahme von Frau ... vom 10.02.2021 dargelegt, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, die sich in diversen körperlichen und psychischen Symptomen zeigt. Die Familienanamnese und Vorgeschichte sei bisher nur in Auszügen erhoben worden, da eine sofortige Retraumatisierung drohe. 50 Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021 von der Richtigkeit dieser Ausführungen überzeugen können. Der Kläger wirkte bedrückt und kämpfte mehrmals spürbar mit seinen Emotionen, weil er über sonst verdrängte Erlebnisse sprechen musste. Er leidet sichtlich unter Schuldgefühlen, und zwar nicht nur wegen des Unglücks, das durch seine Beteiligung am Putschversuch über seine Familie hereingebrochen ist, sondern vielmehr noch aufgrund seiner Anwesenheit bei grausamen und widerrechtlichen Hinrichtungen durch die Junglers. Die Schilderung einer einzelnen, beispielhaften Hinrichtungsszene durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung zeichnet sich durch große Detailtreue aus, die nur ein Augen- und Ohrenzeuge dieser Hinrichtung liefern kann. Der Kläger ist offenkundig traumatisiert von den Gräueltaten insbesondere der Junglers, deren Zeuge er in seiner Zeit im Dienst des Diktators Jammeh geworden war, und dies zudem als Leibwächter Jammehs und damit Teil des Unterdrückungssystems. Aus dieser langwährenden Situation heraus hat der Kläger tiefsitzende Schuldgefühle entwickelt, an denen er schwer trägt. In diesem Zusammenhang ist auch die subjektive Furcht des Klägers vor Racheakten trotz fehlender objektiver Anhaltspunkte nachvollziehbar, die aus seinen Schuldgefühlen gespeist wird. Der Kläger hat den inneren Konflikt, in dem er sich als Bodyguard des Diktators befunden hatte, eindrücklich dargestellt mit seinen Gedanken, bei jeder Fahrt mit Jammeh die Handgranate, deren Empfang er jedes Mal quittieren musste, zu benutzen, um Jammeh zu töten. Die zugleich ständige Bedrohung durch die völlig unkontrolliert agierenden Junglers wurde anschaulich in der Erzählung über den Freund und Kollegen, der von Junglers eines Tages weggeholt wurde und nie wieder zurückkam, hingegen die Täter mit Blut an den Händen und der Uniform, das sie dann abwuschen. 51 Auch in der psychotherapeutischen Stellungnahme wurde eine große innere Zerrissenheit des Klägers festgestellt. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Die PTBS des Klägers wird zudem durch seine Angst vor einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Gambia verschärft. In gleicher Weise fürchtet er um seine Kinder, sie könnten als Druckmittel gegen ihn benutzt werden. Auch wenn objektiv nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der geänderten politischen Lage diese Furcht nicht begründet ist, muss das Gericht berücksichtigen, dass der Kläger diese Ängste in sich trägt. Der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 10.02.2021 kann entnommen werden, dass der Kläger eine spezifische, ausreichend lange und regelmäßige Psychotherapie benötigt. 52 Insofern hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der psychisch schwer beeinträchtigte Kläger nicht in der Lage sein wird, sich in Gambia das notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Als unmittelbare Folge des Putsches wurde seine Familie von den staatlichen Verfolgern im Auftrag des damaligen Präsidenten Jammeh zerstört. Nach den gewaltsamen Toten seines Vaters und seiner Schwester und der Scheidung von seiner Frau sind dem Kläger nur noch seine Mutter und der jüngere Bruder geblieben. Daher hat er keinen belastbaren familiären Rückhalt mehr in Gambia. Unterstützung durch seine Familie hat der Kläger somit ebenso wenig wie von seiner Ex-Frau, die ihre gemeinsame, jetzt acht Jahre alte, Tochter zu versorgen hat, zu erwarten. Vielmehr müsste er nicht nur seinen eigenen Unterhalt erwirtschaften, sondern zumindest auch für seinen 14-jährigen Sohn sorgen, wenn nicht auch seine Exfrau, die gemeinsame Tochter und seine Mutter unterstützen. Ein Sozialsystem, das irgendwelche Unterstützung gewähren könnte, existiert nicht. Gambia ist eines der ärmsten Länder dieser Welt. Zur näheren Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen auf Seite 10 des angefochtenen Bescheids verwiesen. Unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalls kann der Kläger bei einer Rückkehr nicht nur seine weitere medizinische Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht finanzieren, sondern bereits nicht den notwendigsten Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen bestreiten. 53 Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind erfüllt, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris; Beschluss vom 03.11.2006 - 1 B 146.06 -, juris; Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris). Dies gilt jedenfalls bei psychischen Erkrankungen, bei denen es sich grundsätzlich um ein individuelles Schicksal handelt, dem kein einheitliches Krankheitsbild zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2005 – A 6 S 971/05 –). 54 Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. und Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13/11 - juris). Sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können - etwa der tatsächliche (wirtschaftliche und/oder persönliche) Zugang zu medizinischer Behandlung sowie sonstige hinzutretende Belastungsfaktoren - sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris; Urt. v. 17.10.2006, a.a.O.). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). 55 Weiterhin ist erforderlich, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl. 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 -). 56 Gemessen daran liegt bei dem Kläger eine erhebliche und konkrete Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Gambia vor. Wegen seiner schweren psychischen Erkrankung und des zu befürchtenden Behandlungsabbruchs wäre im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Gambia mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen. Die behandelnde Psychotherapeutin führt aus, dass bei einer Rückkehr des Klägers mit einer Chronifizierung und dem Übergang in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung zu rechnen sei, auch eine Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Es ist auch nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass diese zusätzliche Belastung durch die völlige Veränderung der Lebensverhältnisse und die Rückkehr in das Land, mit dem sein Trauma verbunden ist, bei dem Kläger zu einer gravierenden Verschärfung der schweren psychischen Erkrankung führen würde, die mit einem erheblichen Leidensdruck verbunden wäre. 57 Dieses Risiko kann auch nicht durch eine ambulante oder stationäre Behandlung des Klägers in Gambia wirkungsvoll aufgefangen oder zumindest deutlich vermindert werden. Denn bei realistischer Betrachtungsweise besteht dort keine für den Kläger faktisch erreichbare Behandelbarkeit seiner Erkrankung. Die Gesundheitsversorgung in Gambia ist allgemein dürftig und auf allen Ebenen nicht mit europäischen Standards vergleichbar. 90% der Personen, die an schweren psychischen Störungen leiden, finden entweder keinen Zugang zu den benötigten Behandlungen oder suchen aus anderen Gründen die Institutionen nicht auf. Ursprünglich haben die einzigen ausgebildeten Fachkräfte im psychiatrischen Bereich in der Campala Psychiatric Unit und dem Victoria Teaching Hospital gearbeitet. Im April 2007 gab es lediglich zwei Psychiater in Gambia, also nur 0,08 pro 100.000 Einwohner (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 30.10.2010; SFH-Länderanalyse vom 15.07.2008). Zwar wurde im Februar 2009 ein neues psychiatrisches Krankenhaus eröffnet, das Tanka Tanka Psychiatric Hospital. Dabei handelt es sich letztlich um das einzige verfügbare psychiatrische Hospital in Gambia. Die dortige Ausstattung ist jedoch völlig unzureichend, es gibt nur eine einzige (Fach-) Pflegekraft für Psychiatrie, die für das Krankenhaus verantwortlich ist. In ganz Gambia existiert kein dauerhaft ansässiger Psychiater. Lediglich beim Tanka Tanka Psychiatric Hospital sind zwei kubanische Psychiater im Wechsel jeweils für die Dauer eines Jahres beschäftigt, die wohl zudem teilweise nur über unzureichende englische Sprachkenntnisse verfügen (SFH vom 19.04.2010, Traitement de PTSD...) (VG Freiburg, Urteil vom 20.07.2016 - 1 K 2279/15 -). 58 Das Auswärtige Amt bestätigt im Lagebericht vom 26.10.2017, die medizinische Versorgung in Gambia sei mangelhaft. Auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet sei in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (Länderinformationsblatt w.o., 24.06.2020; S. 25). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA, Lagebericht vom 12.07.2020; S. 12; EASO, Country of Origin Information Report, The Gambia, Dez. 2017, S. 50). Auch in dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amts wird ausgeführt, es existiere eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehle. Die Einrichtung werde von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend seien. 59 Verstärkt würde der negative Effekt einer fehlenden ausreichenden Behandlungsmöglichkeit noch durch die Stigmatisierung psychisch Kranker durch die Bevölkerung. Psychische Erkrankungen werden oft nicht als solche (an-) erkannt, sondern regelmäßig auf übernatürliche Kräfte, das Wirken des Teufels oder moralische Unzulänglichkeiten zurückgeführt. Dies führt häufig zu schweren Diskriminierungen und Verletzungen der Menschenrechte von psychisch Kranken innerhalb der Gesellschaft (SFH vom 19.04.2010, Traitement de PTSD...). 60 4. Somit ist Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig und aufzuheben. Ferner durfte dem Kläger die Abschiebung nach Gambia nicht angedroht werden (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG). Daher sind auch Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und aufzuheben. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).