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Urteil

A 9 K 2658/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erkrankung begründet nur dann ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche, alsbald eintretende Verschlechterung der Gesundheit bei Rückkehr zu erwarten ist. • Für die Prognose einer solchen Gefahr ist eine konkrete, zeitnahe Realisierbarkeit erforderlich; bloße Rezidivrisiken in unbestimmter Zukunft genügen nicht. • Bei der Prüfung sind sowohl medizinische Befunde als auch die individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat zu berücksichtigen; zugängliche oder finanzierbare Nachsorge im Heimatstaat kann ein Abschiebungsverbotsgesichtspunkt entkräften.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot bei Rezidivrisiko ohne überwiegende, alsbaldige Gesundheitsgefahr • Eine Erkrankung begründet nur dann ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche, alsbald eintretende Verschlechterung der Gesundheit bei Rückkehr zu erwarten ist. • Für die Prognose einer solchen Gefahr ist eine konkrete, zeitnahe Realisierbarkeit erforderlich; bloße Rezidivrisiken in unbestimmter Zukunft genügen nicht. • Bei der Prüfung sind sowohl medizinische Befunde als auch die individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat zu berücksichtigen; zugängliche oder finanzierbare Nachsorge im Heimatstaat kann ein Abschiebungsverbotsgesichtspunkt entkräften. Die Klägerin, chinesische Staatsangehörige, reiste im Januar 2018 mit Schlepperhilfe nach Deutschland ein und beantragte Asyl sowie Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §§60 Abs.5, 7 AufenthG. Das BAMF lehnte Asyl und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte kein Abschiebungsverbot fest; die Klägerin focht dies an, nahm Teile der Klage zurück und setzte das Verfahren fort hinsichtlich der Frage eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots. Die Klägerin legte Atteste über ein 2018 behandeltes Zervixkarzinom und Folgeuntersuchungen vor; sie behauptete, bei Rückkehr drohe mangels Behandlung die Verwahrlosung und Gesundheitsverschlechterung. Die Behörde und das Gericht prüften medizinische Gutachten, Lageberichte zu China und die persönlichen Verhältnisse; das Gericht ordnete vorläufigen Rechtsschutz an und verhandelte mündlich. Das Gericht stellte Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestimmter sozialökonomischer Angaben der Klägerin fest und entschied, dass weder akute Erkrankung noch überwiegende Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen schweren Verschlechterung vorlägen. • Rechtliche Maßstäbe: §60 Abs.7 S.1,2 AufenthG verlangt eine ‚erhebliche konkrete‘ Gefahr einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Verschlechterung; Prognosemaßstab ist die beachtliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Zeitliche Konkretisierung: Die Gefahr muss ‚alsbald nach der Rückkehr‘ eintreten; abstrakte oder langfristige Rezidivrisiken genügen nicht. • Sachverhaltswürdigung: Die Klägerin ist derzeit nicht in akutem Behandlungsbedarf, befindet sich nach Befunden in einem Vorsorge-/Nachsorgeprogramm und ist arbeitsfähig; medizinische Atteste zeigen ein verbleibendes, aber nicht überwiegend wahrscheinliches Rezidivrisiko. • Versorgungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat: Sachlich belegte Informationen und Erkenntnismittel zeigen, dass in China Vorsorge, Impfungen und onkologische Behandlungen verfügbar und grundsätzlich finanzierbar sind; daher liegt keine landesweit unzumutbare Behandlungsundurchführbarkeit vor. • Individuelle Umstände: Angaben der Klägerin zu extremer Armut, sozialer Isolierung und fehlender Finanzierbarkeit wurden durch Gerichtsermittlung und Widersprüche als nicht tragfähig angesehen; Familie und Dorfgemeinschaft erscheinen erreichbar und zahlungsfähig genug, um zumindest Vorsorge/Nachsorge zu ermöglichen. • Beurteilung der Kausalität: Selbst bei einem zukünftigen Rezidiv wäre die Kausalitätskette zwischen Abschiebung und lebensbedrohender Verschlechterung zu unscharf und zeitlich zu weit, um verfassungsrechtlich das Schutzrecht des Art.2 GG in Form eines Abschiebungsverbots zu rechtfertigen. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG nicht vorliegen, weil keine überwiegende und alsbald eintretende Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung bei Rückkehr nach China besteht. Medizinische Befunde zeigen nur ein Restrezidivrisiko, das zeitlich nicht konkret und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Zudem sprechen die individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die im Zielstaat vorhandenen Versorgungsmöglichkeiten dagegen, dass Nachsorge und ggf. Behandlung dort unzugänglich oder unbezahlbar wären. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.