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Beschluss

4 K 3452/20

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zur Regelung vorläufiger Zustände statthaft; für einen konkret bevorstehenden Wochenendbesuch kann ein Anordnungsgrund bestehen. • Bei Anträgen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, sind hohe Erfolgsaussichten erforderlich; bloße Vermutungen über ein geringes Infektionsrisiko genügen nicht. • Die CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testung rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung einer 14-tägigen Absonderung für Ein- und Rückreisende aus ausgewiesenen Risikogebieten; Ausnahmen nach § 4 CoronaVO EQT sind abschließend geregelt und eng auszulegen. • Ein atypischer Einzelfall, der eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 CoronaVO EQT rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn eine Infektion nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder sich die betroffenen Schutzmaßnahmen nicht praktisch überprüfbar unterscheiden. • Der Antrag wurde abgelehnt: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf Befreiung von der Absonderungspflicht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Befreiung von 14-tägiger Einreisequarantäne bei Rückkehr aus Risikogebiet • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zur Regelung vorläufiger Zustände statthaft; für einen konkret bevorstehenden Wochenendbesuch kann ein Anordnungsgrund bestehen. • Bei Anträgen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, sind hohe Erfolgsaussichten erforderlich; bloße Vermutungen über ein geringes Infektionsrisiko genügen nicht. • Die CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testung rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung einer 14-tägigen Absonderung für Ein- und Rückreisende aus ausgewiesenen Risikogebieten; Ausnahmen nach § 4 CoronaVO EQT sind abschließend geregelt und eng auszulegen. • Ein atypischer Einzelfall, der eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 CoronaVO EQT rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn eine Infektion nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder sich die betroffenen Schutzmaßnahmen nicht praktisch überprüfbar unterscheiden. • Der Antrag wurde abgelehnt: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf Befreiung von der Absonderungspflicht. Der Antragsteller zu 1, Student mit Hauptaufenthalt in der Schweiz und faktischem Zweitwohnsitz bei Eltern in Baden-Württemberg (Antragsteller zu 2 und 3), plante einen dreitägigen Wochenendbesuch bei seinen Eltern. Die Einreise nach Baden-Württemberg erfolgte aus der Schweiz, die als Risikogebiet gelistet war. Die örtliche Behörde lehnte eine Befreiung von der 14-tägigen Absonderungspflicht ab. Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht Freiburg einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung einer Befreiung von der Quarantänepflicht für den bevorstehenden Besuch. Sie rügten u.a., dass das Infektionsrisiko gering sei, der Student dort einen Zweitwohnsitz habe und die Regelung gegenüber nationalen Risikogebieten unangemessen differenziere. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Das Verfahren nach § 123 VwGO ist im Streitfall zulässig; für den unmittelbar bevorstehenden Besuch besteht ein Anordnungsgrund, da sonst nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. • Anordnungsmaßstab: Bei Vorwegnahme der Hauptsache sind hohe Erfolgsaussichten erforderlich; es bedarf einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Hauptsacheverfahren. • Rechtsgrundlage der Quarantäne: § 3 CoronaVO EQT verpflichtet Einreisende aus als Risikogebiet ausgewiesenen Staaten zur 14-tägigen Absonderung; Ausnahmen sind in § 4 CoronaVO EQT geregelt (u.a. dringende soziale Gründe, kurzfristige Aufenthalte, negativer Test nach § 4 Abs. 5). • Keine schwerwiegenden Bedenken gegen Verordnung: Die CoronaVO EQT ist in ihrer Zielsetzung verfassungsgemäß und dient der Verhinderung neuer Infektionsherde bei Einreisen. • Kein atypischer Einzelfall: Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände begründen keinen atypischen Fall i.S.v. § 4 Abs. 6 CoronaVO EQT. Ein Infektionsrisiko kann, insbesondere durch Aufenthalt und Rückreiseweg, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. • Kontrollierbarkeit und Gleichbehandlung: Der Verordnungsgeber durfte pauschalierende Regelungen treffen; die Aufnahme aus Staaten mit strengen Schutzmaßnahmen rechtfertigt nicht automatisch eine Befreiung, da deren Einhaltung durch deutsche Behörden nicht überprüfbar ist. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Mögliche Härten der Quarantäne rechtfertigen keine Ausnahmeregelung, zumal typisierte Ausnahmemöglichkeiten (z. B. Freitestung, zeitlich begrenzte Aufenthalte) bestehen und zumutbare Alternativen offenstanden. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Gericht hat keinen Anordnungsanspruch für eine Befreiung von der 14-tägigen Absonderungspflicht gesehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der CoronaVO EQT vorlagen und die Antragsteller keinen atypischen Einzelfall glaubhaft gemacht haben. Insbesondere konnte eine Infektion vor oder während der Rückreise nicht sicher ausgeschlossen werden, sodass die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache fehlte. Zudem bestehen praktikable und im Rahmen der Verordnung vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten (z. B. Freitestung, kurzzeitiger Aufenthalt), die der Antragsteller nicht hinreichend genutzt oder als unzumutbar dargelegt hat. Aufgrund dessen war eine vorläufige Regelung zugunsten der Antragsteller nicht gerechtfertigt.