Beschluss
A 3 K 1718/20
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ablauf der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Zwei-Monats-Frist ohne tatsächlich prüfende Antwort des ersuchten Mitgliedstaats entsteht ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO.
• Eine rein formale oder unzureichend begründete ablehnende Antwort erfüllt die Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung nicht und kann den Fristablauf und damit den Zuständigkeitsübergang nicht verhindern.
• Familienbezogene Regelungen der Dublin-VO (Art. 9, Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 7) gewähren den inländischen Familienangehörigen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen, das gerichtlich durchsetzbar ist.
• Zur Wahrung der Familieneinheit kann in Ausnahmefällen die Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung gerechtfertigt sein, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht und ohne einstweilige Anordnung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verpflichtung zur Anerkennung der Zuständigkeit nach Art.22 Abs.7 Dublin-III-VO • Bei Ablauf der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Zwei-Monats-Frist ohne tatsächlich prüfende Antwort des ersuchten Mitgliedstaats entsteht ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. • Eine rein formale oder unzureichend begründete ablehnende Antwort erfüllt die Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung nicht und kann den Fristablauf und damit den Zuständigkeitsübergang nicht verhindern. • Familienbezogene Regelungen der Dublin-VO (Art. 9, Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 7) gewähren den inländischen Familienangehörigen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen, das gerichtlich durchsetzbar ist. • Zur Wahrung der Familieneinheit kann in Ausnahmefällen die Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung gerechtfertigt sein, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht und ohne einstweilige Anordnung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Syrische Antragsteller (1–8) stellten in Griechenland Asylanträge; ihre Eltern/Verwandten (9–10) leben in Deutschland und besitzen Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.2 AufenthG. Die griechischen Behörden richteten am 02.04.2018 Aufnahmeersuchen an das Bundesamt mit umfangreichen Unterlagen zur Familienzugehörigkeit. Das Bundesamt lehnte am 15.05.2018 knapp mit Hinweis auf nicht näher erläuterte Unregelmäßigkeiten ab und forderte Original-Geburtsurkunden an; die griechischen Behörden remonstrierten. Weitere Nachfragen des Bundesamts richteten sich an Vormunde der in Deutschland lebenden Kinder. Am 27.09.2018 erfolgte eine erneute ablehnende Entscheidung seitens des Bundesamts. Die griechischen Erinnerungen blieben weitgehend unbeantwortet. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, die Antragsgegnerin möge sich für zuständig erklären und die Überstellung veranlassen. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Streitigkeiten im Dublin-Verfahren fallen als Streitigkeit nach dem AsylG unter die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §52 AsylG/VwGO und wurde hier dem VG Freiburg zugewiesen. • Rechtsgrundlage für Anspruch: Art.22 Abs.7 Dublin-III-VO fingiert die Stattgabe eines Aufnahmegesuchs, wenn der ersuchte Staat binnen zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs nicht inhaltlich entscheidet; diese Frist hat hier am 02.06.2018 zum Zuständigkeitsübergang auf Deutschland geführt. • Unzureichende Ablehnung: Die Antwort des Bundesamts vom 15.05.2018 war formell und ohne konkrete Darlegung der angeblichen Unregelmäßigkeiten; nach Art.5 Abs.1 der Durchführungsverordnung muss eine ablehnende Antwort ausführlich begründen, sonst bleibt Art.22 Abs.7 wirksam. • Remonstrationsverfahren: Ein späteres, verspätetes Antworten der Bundesbehörde auf Remonstrationen ändert nichts, wenn bereits ein Zuständigkeitsübergang nach Art.22 Abs.7 eingetreten ist; die Rechtsprechung des EuGH hierzu ist zu beachten, führt hier aber nicht zu einem Zuständigkeitswechsel zu Griechenland. • Schutz der Familie und Vorrang effektiven Rechtsschutzes: Dublin-Regelungen (insbes. Art.9, Art.17 Abs.2, Art.22 Abs.7) dienen dem Schutz der Familie; ein drohender, nicht wiedergutzumachender Übergang der Zuständigkeit zu Griechenland und damit der Verlust der Familieneinheit begründet die besondere Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine einstweilige Anordnung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, weil ein hoher Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich ist und ohne Anordnung die Familienzusammenführung aufgrund eines endgültigen Zuständigkeitsübergangs gefährdet würde. • Verhältnismäßigkeit und Folgen: Die Anordnung dient der Folgenbeseitigung zulasten einer Behörde, die ihre Pflichten aus Art.22 Abs.1 und der Durchführungsverordnung nicht erfüllt hat; eine Abgabe an andere Verfahren (z.B. Visumsverfahren) ist nicht ausreichend, um die akute Gefährdung der Familieneinheit abzuwenden. Das Gericht hat die Anträge für begründet erklärt und die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ablehnungen vom 15.05.2018 und 27.09.2018 aufzuheben, sich für die Asylanträge der Antragsteller 1–8 zuständig zu erklären und der zuständigen griechischen Behörde unverzüglich mitzuteilen, dass die Überstellung der Antragsteller erfolgen kann und soll. Begründend führt das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des Art.22 Abs.7 Dublin-III-VO vorliegen, weil das Aufnahmegesuch der griechischen Behörden fristgerecht gestellt wurde und die knappe ablehnende Antwort des Bundesamts die Fristwirkungen nicht ausgeschlossen hat. Mangels substantiierten Prüfungs- und Begründungsumfangs war die Ablehnung formell und unzureichend; damit ist ein Zuständigkeitsübergang nach Art.22 Abs.7 eingetreten und die Wahrung der Familieneinheit drohte zu scheitern. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.