Urteil
A 4 K 6622/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass Nrn. 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 unwirksam sind. Nrn. 2 und 4 des Bescheids werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm den Asylantrag des Klägers am 22.11.2016 auf. Dieser gab an, am … 1996 in … (Syrien) geboren und ledig zu sein sowie die syrische Staatsangehörigkeit zu haben; er sei kurdischer Volkszugehörigkeit; seine Religion sei der Islam. 3 Bei einem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gab der Kläger am 23.11.2016 an: Syrien verlassen habe er am 01.02.2016. Über den Irak, die Türkei, Griechenland, und Rumänien sei er am 11.11.2016 nach Deutschland gekommen. In Rumänien habe er internationalen Schutz beantragt und am 20.08.2016 (für drei Jahre) zuerkannt erhalten. In Rumänien hätten sie Miete für das Lager bezahlen müssen. Sie seien wie Gefangene behandelt worden, wenn sie keine Miete gezahlt hätten, seien sie aus der Wohnung geworfen worden. 4 Bei seiner weiteren Anhörung am 04.05.2017 gab der Kläger an: Als er Syrien verlassen habe, habe er nach Deutschland gehen wollen, da er dort einige Verwandte habe. Syrien verlassen habe er, weil er Angst davor gehabt habe, zum Militär Assads oder der kurdischen YPG gehen zu müssen. 5 Mit Bescheid vom 24.07.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Rumänien an, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, verlassen habe, stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung führte es aus: Der Asylantrag sei unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (Rumänien) dem Kläger bereits internationalen Schutz gewährt habe. Das ergebe sich aus den Angaben des Klägers und aus der Antwort auf eine EURODAC-Abfrage. Abschiebungsverbote im Bezug auf Rumänien lägen nicht vor. Asylberechtigte und subsidiären Schutzberechtigte hätten in Rumänien dieselben sozialen, ökonomischen und kulturellen Rechte wie rumänische Staatsbürger mit Ausnahme des Wahlrechts. Dazu gehöre auch der Zugang zu Bildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang sei allerdings nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte dürften die Staatsbürgerschaft Rumäniens nach fünf Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren. Das rumänische Immigrationsbüro koordiniere die Integrationsmaßnahmen. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28.07.2017 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 04.08.2017 Klage erhoben. Er trägt vor: Es sei ihm nicht zuzumuten, nach Rumänien zurückzukehren. Die Verhältnisse dort seien für Schutzberechtigte unhaltbar. Es sei zu befürchten, dass er dort ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsse. Er werde dort keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Öffentliche Unterstützung gebe es kaum. 7 Der Kläger beantragt im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Gerichts sinngemäß, 8 festzustellen, dass Nrn. 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von 24.07.2017 unwirksam sind, und Nrn. 2 und 4 des Bescheids aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. 12 Es liegt eine pdf-Fassung der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für den Kläger elektronisch geführten Akte (142 Seiten) vor. Entscheidungsgründe 13 Über die Klage entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer; denn die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Gleiches gilt für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist hinsichtlich Nrn. 1 und 3 des angefochtenen Bescheids als Feststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung des Asylantrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam sind. 15 Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, dass der Asylantrag unzulässig sei, ist gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam, ebenso die auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung. 16 Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG werden die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit u.a. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. 17 Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor; denn der Kläger hat keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (dieser wäre im Übrigen auch nicht statthaft gewesen, weil die Abschiebungsandrohung erst nach Bestandskraft des Bescheids wirksam und vollziehbar wird, vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 02.08.2018 - A 4 K 3698/18 -, juris). 18 In Fällen der vorliegenden Art ist § 37 Abs. 1 AsylG aber entsprechend (analog) anzuwenden. Denn das Bundesamt will - offenkundig - mit dem objektiv rechtswidrigen Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG anstelle der von Gesetzes wegen zu erlassenden sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG verhindern, dass der Asylantragsteller, dessen Asylantrag das Bundesamt für unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hält, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellt, dem das Verwaltungsgericht möglicherweise entspricht, wodurch die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG einträten. Eine solche Umgehung des § 37 Abs. 1 AsylG, an deren Möglichkeit der Gesetzgeber gewiss nicht gedacht hat, weshalb das Gesetz insoweit planwidrig lückenhaft ist, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG möglichst rasch Klarheit darüber herrschen soll, ob der Asylantragsteller, der einen unzulässigen Asylantrag gestellt hat, wieder ausreisen soll. Die Handlungsweise des Bundesamts führt demgegenüber dazu, dass über die Ausreisepflicht erst im Klageverfahren entschieden würde, welches sich angesichts der hohen Asylverfahrensbestände bei den Verwaltungsgerichten über mehrere Jahre hinziehen könnte. Der aus § 37 Abs. 1 AsylG erkennbare Wille des Gesetzgebers geht aber dahin, sicherzustellen, dass Entscheidungen des Bundesamts, die nach Auffassung eines Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln unterliegen, vom Bundesamt noch einmal überprüft werden, um möglicherweise doch eine rechtmäßige Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auszusprechen und eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche erlassen zu können, die in einem Eilverfahren standhält, oder aber den Asylantrag als zulässig anzusehen und über dessen Begründetheit zu entscheiden. Der Streit über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Rechtmäßigkeit der Androhung in den Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, sollte möglichst nicht in einem ggf. Jahre dauernden Hauptsacheverfahren geführt werden (von daher ist auch nicht nachvollziehbar, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22.02.2019 zur Begründung des Vorschlags, § 37 Abs. 1 AsylG ersatzlos wegfallen zu lassen, ausgeführt wird, es handele sich bei dieser Vorschrift um ein Versehen des Gesetzgebers). Dies ist aber gerade die Folge, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG erlässt, obwohl es den Asylantrag für unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 (oder 4) AsylG hält. 19 Eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 1 AsylG kommt freilich dann nicht in Betracht, wenn sachliche Gründe dafür gegeben sind, hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. hinsichtlich der gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen oder aber vom Erlass einer Abschiebungsandrohung überhaupt abzusehen (vgl. zu diesen Möglichkeiten BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 48, 49). 20 Demzufolge hat die Kammer entschieden, dass § 37 Abs. 1 AsylG jedenfalls entsprechend anwendbar ist, wenn das Bundesamt den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt und diese Aufgabe rechtsmissbräuchlich an das Verwaltungsgericht weiterreicht (VG Freiburg, Urt. v. 30.01.2019 - A 4 K 9894/17 -, juris, und hierzu VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2019 - A 4 S 788/19 -, juris), aber auch - weitergehend -, wenn ein sachlicher Grund für den Verzicht des Bundesamts auf den Erlass einer folgerichtigen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG nicht ersichtlich ist (VG Freiburg, Urt. v. 16.08.2019 - A 4 K 5343/18 - und hierzu VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2019 - A 4 S 2333/19 -, beide nicht veröffentlicht). Zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Kammer dabei nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2019 - A 4 S 788/19 -, a.a.O. Rn. 7 f.). 21 Auch im hier zu beurteilenden Fall ist ein sachlicher Grund für das Absehen vom Erlass der gesetzlich vorgegebenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch sonst aus den Akten. Insbesondere zeigt die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht auf, weshalb insoweit bei objektiver Sicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen könnten, welche überdies so gewichtig wären (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG), dass sie nicht schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erst im Klageverfahren geklärt werden könnten. Weder nennt das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids insoweit Erkenntnismittel, welche seine Beurteilung der Lebensverhältnisse für Inhaber internationalen Schutzes in Rumänien in Zweifel ziehen könnten, noch befasst es sich etwa damit, ob es für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung auf die damals (und teilweise noch heute, vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2019 - 1 C 37.17 -, juris m.w.N.) beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlagen zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III Verordnung ankommen könnte. 22 Sind somit die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam, sind die darauf gründenden Entscheidungen zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots betreffend Rumänien und zur Befristung der Wirkungen einer Abschiebung gegenstandslos und zur Rechtsklarheit aufzuheben. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Gründe 13 Über die Klage entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer; denn die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Gleiches gilt für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist hinsichtlich Nrn. 1 und 3 des angefochtenen Bescheids als Feststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung des Asylantrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam sind. 15 Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, dass der Asylantrag unzulässig sei, ist gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam, ebenso die auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung. 16 Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG werden die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit u.a. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. 17 Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor; denn der Kläger hat keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (dieser wäre im Übrigen auch nicht statthaft gewesen, weil die Abschiebungsandrohung erst nach Bestandskraft des Bescheids wirksam und vollziehbar wird, vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 02.08.2018 - A 4 K 3698/18 -, juris). 18 In Fällen der vorliegenden Art ist § 37 Abs. 1 AsylG aber entsprechend (analog) anzuwenden. Denn das Bundesamt will - offenkundig - mit dem objektiv rechtswidrigen Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG anstelle der von Gesetzes wegen zu erlassenden sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG verhindern, dass der Asylantragsteller, dessen Asylantrag das Bundesamt für unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hält, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellt, dem das Verwaltungsgericht möglicherweise entspricht, wodurch die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG einträten. Eine solche Umgehung des § 37 Abs. 1 AsylG, an deren Möglichkeit der Gesetzgeber gewiss nicht gedacht hat, weshalb das Gesetz insoweit planwidrig lückenhaft ist, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG möglichst rasch Klarheit darüber herrschen soll, ob der Asylantragsteller, der einen unzulässigen Asylantrag gestellt hat, wieder ausreisen soll. Die Handlungsweise des Bundesamts führt demgegenüber dazu, dass über die Ausreisepflicht erst im Klageverfahren entschieden würde, welches sich angesichts der hohen Asylverfahrensbestände bei den Verwaltungsgerichten über mehrere Jahre hinziehen könnte. Der aus § 37 Abs. 1 AsylG erkennbare Wille des Gesetzgebers geht aber dahin, sicherzustellen, dass Entscheidungen des Bundesamts, die nach Auffassung eines Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln unterliegen, vom Bundesamt noch einmal überprüft werden, um möglicherweise doch eine rechtmäßige Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auszusprechen und eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche erlassen zu können, die in einem Eilverfahren standhält, oder aber den Asylantrag als zulässig anzusehen und über dessen Begründetheit zu entscheiden. Der Streit über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Rechtmäßigkeit der Androhung in den Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, sollte möglichst nicht in einem ggf. Jahre dauernden Hauptsacheverfahren geführt werden (von daher ist auch nicht nachvollziehbar, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22.02.2019 zur Begründung des Vorschlags, § 37 Abs. 1 AsylG ersatzlos wegfallen zu lassen, ausgeführt wird, es handele sich bei dieser Vorschrift um ein Versehen des Gesetzgebers). Dies ist aber gerade die Folge, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG erlässt, obwohl es den Asylantrag für unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 (oder 4) AsylG hält. 19 Eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 1 AsylG kommt freilich dann nicht in Betracht, wenn sachliche Gründe dafür gegeben sind, hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. hinsichtlich der gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen oder aber vom Erlass einer Abschiebungsandrohung überhaupt abzusehen (vgl. zu diesen Möglichkeiten BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 48, 49). 20 Demzufolge hat die Kammer entschieden, dass § 37 Abs. 1 AsylG jedenfalls entsprechend anwendbar ist, wenn das Bundesamt den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt und diese Aufgabe rechtsmissbräuchlich an das Verwaltungsgericht weiterreicht (VG Freiburg, Urt. v. 30.01.2019 - A 4 K 9894/17 -, juris, und hierzu VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2019 - A 4 S 788/19 -, juris), aber auch - weitergehend -, wenn ein sachlicher Grund für den Verzicht des Bundesamts auf den Erlass einer folgerichtigen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG nicht ersichtlich ist (VG Freiburg, Urt. v. 16.08.2019 - A 4 K 5343/18 - und hierzu VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2019 - A 4 S 2333/19 -, beide nicht veröffentlicht). Zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Kammer dabei nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.2019 - A 4 S 788/19 -, a.a.O. Rn. 7 f.). 21 Auch im hier zu beurteilenden Fall ist ein sachlicher Grund für das Absehen vom Erlass der gesetzlich vorgegebenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch sonst aus den Akten. Insbesondere zeigt die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht auf, weshalb insoweit bei objektiver Sicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen könnten, welche überdies so gewichtig wären (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG), dass sie nicht schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erst im Klageverfahren geklärt werden könnten. Weder nennt das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids insoweit Erkenntnismittel, welche seine Beurteilung der Lebensverhältnisse für Inhaber internationalen Schutzes in Rumänien in Zweifel ziehen könnten, noch befasst es sich etwa damit, ob es für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung auf die damals (und teilweise noch heute, vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2019 - 1 C 37.17 -, juris m.w.N.) beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlagen zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III Verordnung ankommen könnte. 22 Sind somit die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam, sind die darauf gründenden Entscheidungen zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots betreffend Rumänien und zur Befristung der Wirkungen einer Abschiebung gegenstandslos und zur Rechtsklarheit aufzuheben. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.