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Urteil

4 K 3483/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII ist nur zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder gewährleistet ist; dazu gehören ausreichende räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen. • Die personellen Voraussetzungen im Sinne des §45 Abs.2 SGB VIII betreffen sowohl Zahl als auch erforderliche Qualifikation des Personals; die Behörde kann verlangen, dass dies bei Erteilung der Erlaubnis geregelt ist. • Eine Konzeption muss konkret darlegen, wie unterschiedlichen Bedarfslagen (z. B. §34 und §35a SGB VIII) Rechnung getragen wird; fehlen hierzu nachvollziehbare Darstellungen oder fachliche Nachweise, ist die Erlaubnis zu versagen. • Die persönliche Eignung der Trägerin ist Teil der Prüfung; erhebliche Zweifel an Führungs- und Konfliktfähigkeit können die Erteilung einer Betriebserlaubnis verhindern.
Entscheidungsgründe
Erteilung einer Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII setzt schlüssige Konzeption und fachliche/personelle Eignung voraus • Eine Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII ist nur zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder gewährleistet ist; dazu gehören ausreichende räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen. • Die personellen Voraussetzungen im Sinne des §45 Abs.2 SGB VIII betreffen sowohl Zahl als auch erforderliche Qualifikation des Personals; die Behörde kann verlangen, dass dies bei Erteilung der Erlaubnis geregelt ist. • Eine Konzeption muss konkret darlegen, wie unterschiedlichen Bedarfslagen (z. B. §34 und §35a SGB VIII) Rechnung getragen wird; fehlen hierzu nachvollziehbare Darstellungen oder fachliche Nachweise, ist die Erlaubnis zu versagen. • Die persönliche Eignung der Trägerin ist Teil der Prüfung; erhebliche Zweifel an Führungs- und Konfliktfähigkeit können die Erteilung einer Betriebserlaubnis verhindern. Die Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin und seit 2016 in einer Einrichtung tätig, betreut in ihrer Wohnung zwei Kinder und beantragte die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII für eine selbständige Familienwohngruppe zur Betreuung von bis zu vier Kindern einschließlich solcher mit Eingliederungshilfebedarf. Der Träger lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die vorgelegte Konzeption sei mangelhaft, Zielgruppen und spezifischer Bedarf nach §35a SGB VIII nicht hinreichend abgegrenzt, geeignete Fachkräfte seien nicht benannt und es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin als Leitung und Trägerin in Personalunion. Nach Reihen von Widerspruch und Überarbeitungen legte die Klägerin ergänzende Konzeptionen und Erklärungen vor, konnte jedoch weiterhin keine geeigneten Fachkräfte benennen und brachte vor, ohne Erlaubnis könne sie diese nicht einstellen. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unbegründet und bestätigte die Ablehnung der Betriebserlaubnis. • Rechtliche Grundlage: §45 SGB VIII verlangt eine Betriebserlaubnis, wenn Kinder ganztägig betreut werden; die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder gewährleistet ist (§45 Abs.2 SGB VIII). • Personelle Voraussetzungen: §45 Abs.2 S.2 Nr.1–2 SGB VIII erfordern ausreichende Zahl und Qualifikation der Betreuungskräfte; die Erlaubnis soll Regelungen zu Zahl und Qualifikation enthalten, weil diese wesentlich für das Kindeswohl sind. • Benennung von Personal: Die Kammer lässt offen, ob Mitarbeiter vor Erteilung bereits namentlich benannt sein müssen, erklärt aber, dass die personellen Voraussetzungen jedenfalls nachgewiesen sein müssen; eine Nebenbestimmung ersetzt nicht stets fehlende substantielle Voraussetzungen. • Konzeptionelle Anforderungen: Nach §45 Abs.2 und §45 Abs.3 SGB VIII muss die Konzeption Einrichtungszweck, Zielgruppen, pädagogische Ziele, methodische Leitlinien und Maßnahmen zur Qualitätssicherung darlegen; sie muss beschreiben, wie unterschiedliche Bedarfe (z. B. §§34,35a SGB VIII) gehandhabt werden. • Fehlende Konkretisierung: Die vorgelegte und wieder überarbeitete Konzeption der Klägerin weist nach Auffassung des Gerichts erhebliche Lücken bei der Beschreibung der Methoden und der Abgrenzung der Zielgruppen auf sowie unzureichende Ausführungen zur Betreuung von Kindern mit Eingliederungshilfe. • Fachliche Eignung der Trägerin: Die Klägerin hat zwar Erfahrung als Erzieherin, jedoch nicht die nach §21 LKJHG bzw. §45 SGB VIII erforderliche nachgewiesene fachliche Eignung für die besondere Zielgruppe; Hinweise auf externe Therapiezusammenarbeit genügen nicht, um die Trägerqualifikation zu ersetzen. • Persönliche Eignung und Leitung in Personalunion: Die Klägerin zeigte im Verfahren wiederholt mangelndes Verständnis für fachliche Einwände und mögliche Rollenkonflikte sowie Zweifel an Konflikt- und Führungsfähigkeit; dies rechtfertigt ebenfalls die Versagung der Erlaubnis. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels ausreichender Darstellung personeller, fachlicher und leitungsbezogener Voraussetzungen ist das Wohl der Kinder nicht hinreichend gewährleistet; daher bestand kein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis. Die Klage der Antragstellerin wurde abgewiesen; die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII ist rechtmäßig. Begründet wurde dies damit, dass die vorgelegte Konzeption trotz mehrerer Überarbeitungen wesentliche fachliche und methodische Ausführungen vermissen lässt und nicht hinreichend darlegt, wie differenzierte Bedarfe insbesondere nach §35a SGB VIII zu erfüllen sind. Zudem sind die personellen Voraussetzungen nicht nachgewiesen worden und es bestehen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin, eine Einrichtung in eigener Trägerschaft und zugleich als Leitung in Personalunion zu führen. Insgesamt konnte das Gericht nicht feststellen, dass das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gewährleistet wäre; daher besteht kein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis.