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Beschluss

A 9 K 1479/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Anordnung der persönlichen Vorsprache ist maßgeblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde gehandelt hat; stützt sie sich auf das AsylG, handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit. • Die Ausländerbehörde kann nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG Mitwirkungspflichten anordnen, auch um die Beschaffung von Identitätspapieren vorzubereiten; dies bleibt möglich, solange das Bundesamt nicht konkret entschieden oder einen Zwischenbescheid erlassen hat. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gegenüber dem Interesse des unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers an der Suspendierung der Verfügung. • Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG sind verhältnismäßig zu konkretisieren; eine Kontaktaufnahme mit Heimatbehörden kann unzumutbar sein, wenn dadurch staatliche Verfolgung droht, dies war hier jedoch nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Anordnung persönlicher Vorsprache nach §15 AsylG zulässig; Antrag auf Aussetzung kraftloser Verfügung abgelehnt • Bei einer Anordnung der persönlichen Vorsprache ist maßgeblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde gehandelt hat; stützt sie sich auf das AsylG, handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit. • Die Ausländerbehörde kann nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG Mitwirkungspflichten anordnen, auch um die Beschaffung von Identitätspapieren vorzubereiten; dies bleibt möglich, solange das Bundesamt nicht konkret entschieden oder einen Zwischenbescheid erlassen hat. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gegenüber dem Interesse des unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers an der Suspendierung der Verfügung. • Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG sind verhältnismäßig zu konkretisieren; eine Kontaktaufnahme mit Heimatbehörden kann unzumutbar sein, wenn dadurch staatliche Verfolgung droht, dies war hier jedoch nicht dargelegt. Der unanfechtbar im Asylerstverfahren abgelehnte Antragsteller klagte gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach er sich persönlich bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft vorzustellen habe. Die Verfügung stützte sich ausdrücklich auf § 15 AsylG und konkretisierte Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Identitätspapieren. Der Antragsteller machte geltend, die persönliche Vorsprache dürfe nicht vollzogen werden, solange ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beim Bundesamt anhängig sei. Das Bundesamt hatte lediglich Termine zur weiteren Prüfung mitgeteilt; eine Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Verfahrens lag nicht vor. Der Antragsteller berief sich auf Verfolgungsgründe aus Nigeria; im Erstverfahren hatte er allein nichtstaatliche Verfolgung (Geheimbund-Konflikt) geltend gemacht. Er rügte, die Maßnahme treffe ihn unzumutbar; hierzu trug er keine hinreichenden Tatsachen vor, die staatliche Verfolgung oder konkrete Gefährdung durch Kontaktaufnahme zur Folge hätten. • Zuständigkeit: Da die Verfügung ausdrücklich auf § 15 AsylG gestützt ist, handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, sodass nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet. • Rechtmäßigkeit der Verfügung: Die Anordnung der persönlichen Vorsprache ist von der Ausländerbehörde auf die Verwaltungsaktbefugnis in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gestützt und damit grundsätzlich zulässig, da sie der Mitwirkung bei Beschaffung von Identitätspapieren dient. • Keine Suspendierungspflicht: Nach § 75 AsylG ist der aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geboten, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwog. • Kein entgegenstehender Zwischenbescheid des Bundesamts: Das Bundesamt hatte bislang keinen Zwischenbescheid erlassen oder entschieden; die bloße Ladung zur Befragung bzw. Mitteilung eines Aktenzeichens begründet keine Aussetzung der Mitwirkungspflicht. • Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat bei der Konkretisierung der Mitwirkungspflichten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Eine Kontaktaufnahme zu Heimatbehörden kann unzumutbar sein, wenn staatliche Verfolgung droht; hierfür legte der Antragsteller jedoch keine Anhaltspunkte vor, da er im Erstverfahren nur nichtstaatliche Verfolgung (Geheimbund) vorgetragen hatte. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Verfügung. • Kostenentscheidung und Rechtskraft: Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Verfügung des Regierungspräsidiums, den Antragsteller zur persönlichen Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft zu verpflichten, bleibt vollziehbar. Die Anordnung leitet sich rechtmäßig aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG und ist nicht durch eine Entscheidung des Bundesamts oder einen Zwischenbescheid überlagert. Eine Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergab, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit die Interessen des Antragstellers überwiegt. Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargelegt, dass eine Kontaktaufnahme mit Heimatbehörden wegen staatlicher Verfolgung unzumutbar wäre. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.