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Urteil

5 K 384/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.12.2016 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids für die von ihm in der Zeit vom 05.09.1980 bis zum 31.07.2012 ausgeübte Tätigkeit als angestellter Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik Freiburg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstreckung der Gewährleistung seiner Versorgungsanwartschaft als Beamter auf seine Beschäftigung als Angestellter der Hochschule für Musik Freiburg. 2 Der am … 1947 geborene Kläger ist seit dem 05.09.1980 Beamter im Schuldienst des Beklagten, zunächst als Beamter auf Probe und ab dem 04.12.1981 als Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt bekleidete der Kläger das Amt eines Studiendirektors in der Besoldungsgruppe A 15. Seit dem 01.08.2012 befindet er sich im Ruhestand. Mit Bescheid vom 09.05.2012 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. fest. 3 Parallel zu seiner Tätigkeit als Gymnasiallehrer übte der Kläger über all die Jahre eine genehmigte Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis als Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik Freiburg aus. Von der Vergütung für diese Tätigkeit wurden beim Kläger (u. a.) Beiträge für die Rentenversicherung einbehalten, deren vom Kläger zu tragender hälftiger Anteil sich nach Angaben des Klägers in der gesamten Zeit auf insgesamt 31.771,93 EUR summiert habe. 4 Seit dem 01.01.2013 erhält der Kläger dementsprechend neben den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen eine Regelaltersrente. Durch Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge des Klägers vermindern sich diese um die Höhe der Rentenzahlung ( im Januar 2017 betrug die Kürzung 685,22 EUR ). 5 Mit Schreiben vom 03.01.2013 an das LBV wandte der Kläger sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um die ihm bewilligte Rente. Die Minderung der Versorgungsbezüge stelle eine ungerechtfertigte Bestrafung dar, da ihm die Rentenversicherungsbeiträge ja von seinem Angestelltenlohn abgezogen worden seien. Wenn er sowohl die Versorgungsbezüge als auch die Rentenbezüge nicht ungeschmälert erhalte, werde er auf Rückzahlung der Rentenversicherungsbeiträge dringen. 6 Mit weiterem Schreiben vom 17.07.2013 bat der Kläger das LBV um Mitteilung, ob eine Erstreckung der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis auf seine Nebentätigkeit bei der Musikhochschule möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 05.08.2013 antwortete das LBV: Es hätte die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung überprüfen können, wenn die personalverwaltende Dienststelle festgestellt hätte, dass die Nebenbeschäftigung im dienstlichen Interesse liege oder öffentlichen Belangen diene. Bei einer Vollbeschäftigung im Beamtenverhältnis und der oben genannten Voraussetzung wäre eine Gewährleistung möglich gewesen. Die Entscheidung hätte jedoch spätestens vor Beendigung der Nebenbeschäftigung vorliegen müssen. 7 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2014 rügte der Kläger gegenüber dem LBV eine Verletzung der Hinweispflicht. Hierzu trug er vor: Er habe unnötigerweise über ca. 32 Jahre Rechtenversicherungsbeiträge abführen müssen, ohne irgendeinen Vorteil zu haben. Sowohl das Beamten- als auch das Angestelltenverhältnis habe mit demselben Dienstherrn, dem Beklagten, bestanden. Das Angestelltenverhältnis zur Musikhochschule habe sowohl dem dienstlichen Interesse als auch öffentlichen Belangen gedient. Dennoch sei er von seinem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit der Erstreckung der Gewährleistung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf die Beschäftigung bei der Musikhochschule hingewiesen worden. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte er sich über all die Jahre die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen erspart. Der dadurch entstandene Schaden sei ihm zu ersetzen. Er fordere den Beklagten dazu auf, seine Schadensersatzpflicht bis zum 30.01.2015 dem Grunde nach anzuerkennen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergebe sich aus der Summe der von ihm in der Zeit vom 05.09.1980 bis zum 31.07.2012 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. 8 Mit Schreiben vom 23.01.2015 antwortete das LBV: Die Schadensersatzforderung könne nicht anerkannt werden. In der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen lasse sich nur dann ein Schaden oder ein Nachteil erblicken, wenn dies gesetzwidrig erfolgt wäre. Tatsächlich seien die Beiträge jedoch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen entrichtet worden. Ein Schadensersatzanspruch setze eine Vertragsverletzung oder eine schadenstiftende, unerlaubte Handlung voraus. Weder das eine noch das andere sei gegeben. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI regle die Versicherungsfreiheit für Personen, denen eine beamtenrechtliche Versorgung zustehe. Um diese Gewährleistung auf eine weitere privatrechtliche Tätigkeit auszudehnen, bedürfe es einer beamtenrechtlichen Verfügung. Vom zuständigen Finanzministerium sei für den Landesbereich festgelegt worden, dass eine solche Gewährleistungsentscheidung nur auf Antrag des Beamten ergehe und dass nicht der Dienstherr seinen Beamten die Gewährleistung antrage. Außerdem müssten neben dem formellen Antrag weitere materiellrechtliche Voraussetzung erfüllt sein so z. B., dass die weitere Beschäftigung öffentlichen Belangen diene. Was darunter zu verstehen sei, ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG (in der vor der Dienstrechtsreform geltenden Fassung). Danach müssten Gründe vorliegen, die zur Anerkennung von unbezahlten Urlaubszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten führten. Es sei keineswegs selbstverständlich, dass die personalverwaltende Dienststelle die privatrechtliche Tätigkeit des Klägers als öffentlichen Belangen dienlich einstufen würde. Der Kläger habe der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen 32 Jahre lang nicht widersprochen und es lasse sich nicht ausschließen, dass er während dieser Zeit den Aufbau eines Rentenversicherungsanspruchs begrüßt habe. Deshalb bestünden keine Erfolgsaussichten für das vom Kläger geäußerte Begehren. 9 Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2015 stellte der Kläger den Antrag, rückwirkend eine Gewährleistungsentscheidung entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für die Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst bei der Musikhochschule Freiburg für den Zeitraum ab dem 05.09.1980 zu erteilen. Zur Begründung führte er aus: Seine Nebenbeschäftigung als Lehrbeauftragter an der staatlichen Musikhochschule sei im dienstlichen Interesse der Vollbeschäftigung als Musiklehrer am ...- und ...-Gymnasium Freiburg gewesen und habe auch im Übrigen öffentlichen Belangen gedient. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährleistungsentscheidung sei allgemein anerkannt. Der Erlass einer solchen Entscheidung habe zur Folge, dass die Versicherungspflicht sich in eine Versicherungsfreiheit umwandle. Er selbst habe von der Möglichkeit der Beantragung einer Gewährleistungsentscheidung keine Kenntnis gehabt. Die jetzt beantragte Gewährleistungsentscheidung könne ihn aber vor dem erheblichen Nachteil schützen, jahrelang nutzlos Rentenversicherungsbeiträge geleistet zu haben, ohne aufgrund der Vorschriften über die Anrechnung auf die Versorgungsbezüge jemals eine wirtschaftliche Gegenleistung hierfür erwarten zu dürfen. Eine positive Gewährleistungsentscheidung führe dabei weder zu nachteiligen versicherungsrechtlichen Auswirkungen noch beeinträchtige sie seine beamtenrechtliche Versorgung. In dem vormals geltenden Angestelltenversicherungsgesetz habe es dem § 5 Abs. 1 SGB VI entsprechende Vorschriften gegeben. Das LBV habe in seinem Schreiben vom 05.08.2013 selbst erklärt, dass in seinem Fall eine Gewährleistungsentscheidung zu seinen Gunsten möglich gewesen wäre. In seinem Fall sei das besondere öffentliche Interesse an einer solchen Gewährleistungserstreckung gegeben. Im Fall des Vorliegens eines solchen öffentlichen Interesses, wie es bei ihm der Fall sei, gebe die Gewährleistungserstreckung nach § 5 Abs. 1 SGB VI dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich vorzunehmen und damit die Bereitschaft des Beamten zur Übernahme der Tätigkeit zu fördern. Bei ihm könne die Gewährleistungserstreckung nicht zu einer versorgungsrechtlichen Besserstellung beitragen. Denn aufgrund seiner hauptamtlichen Tätigkeit sei die Zeit, in der er die nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt habe, bereits als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Eine Erhöhung der zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit könne durch die Nebenbeschäftigung nicht eintreten. Die Zweitbeschäftigung als Lehrbeauftragter an einer staatlichen Musikhochschule sei stets von dienstlichem Interesse für seine Tätigkeit als Musiklehrer an zwei Gymnasien gewesen. Die Verknüpfung beider Tätigkeiten habe dem Zweck gedient, den wissenschaftlichen Anspruch an das Schulfach zu halten und zu fördern. Die Tätigkeit und Erfahrung als Lehrbeauftragter an der Musikhochschule wiederum seien stets von außerordentlichem didaktischen und inhaltlichen Nutzen für die Erhaltung und Verbesserung des Schulunterrichts gewesen. Er sei der einzige Lehrbeauftragte gewesen, der dieses Fach an der Musikhochschule unterrichtet habe. In großer Zahl habe er Studierende der Musikhochschule als Praktikanten an den Gymnasien betreut und auf diese Weise sowohl den Schülern neue Impulse im Musikunterricht vermittelt als auch den Praktikanten den Einblick in die Schulmusik vertieft. Diese Tätigkeiten hätten dem ...-Gymnasium die Profil-Bildung eines musikalisch geprägten Gymnasiums ermöglicht. Über viele Jahre habe er ein bis zwei Schülerchöre und ein Schulorchester geleitet. Vielen Schülern habe er das Fach Musik als möglichen Berufsinhalt nähergebracht. Auch habe er sich intensiv an der staatlichen Ausbildung künftiger Musiklehrer und Musiker beteiligt. Außerdem habe er zahlreiche wissenschaftliche Publikationen im Bereich der Schulmusik veröffentlicht. 10 Mit Bescheid vom 16.02.2016 lehnte das LBV den Antrag des Klägers auf rückwirkende Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung für die Beschäftigung des Klägers als Angestellter im öffentlichen Dienst an der Musikhochschule Freiburg für den Zeitraum vom 05.09.1980 bis 31.07.2012 ab. Zur Begründung führte das LBV aus: Für die Zeit ab dem 01.08.2012 könne die gewünschte Entscheidung nicht erteilt werden, weil der Kläger im Ruhestand sei und damit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI zum versicherungsfreien Personenkreis gehöre. Für die Zeit vom 05.09.1980 bis 31.07.2012 hätte demgegenüber eine Gewährleistungsentscheidung ergehen können. Im Fall einer Nebenbeschäftigung sei hierfür allerdings regelmäßig erforderlich, dass der Dienstherr zum Ausdruck bringe, dass die nicht beamtenrechtliche Tätigkeit in einem Zusammenhang mit dem Dienst als Beamter stehe. Dies werde (gem. § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) dadurch zum Ausdruck gebracht, dass an der Tätigkeit ein dienstliches Interesse anerkannt werde oder dass die Tätigkeit öffentlichen Belangen diene. Die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder der öffentlichen Belange müsse aber spätestens bei Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich durch die personalverwaltende Dienststelle zugestanden worden sein. Als Ende gilt der Eintritt in den Ruhestand, da danach kein Regelungsbedarf mehr bestehe. Im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand habe eine solche Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nicht vorgelegen. Damit seien zwingend notwendige Voraussetzungen für die Erteilung eines Gewährleistungsbescheids nicht gegeben. 11 Am 17.03.2016 hat der Kläger Widerspruch erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Verweis auf die Regelungen in § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW und § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG gehe fehl. Denn diese Regelungen bezögen sich nur auf die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die Berücksichtigung von Urlaub eines Beamten. Diese Regelungen hätten mit der hier zu entscheidenden Frage nichts zu tun. Darüber hinaus seien nach diesen Vorschriften weder ein dienstliches Interesse noch öffentliche Belange von Bedeutung. Nichts desto weniger seien in seinem Fall aber öffentliche Belange gegeben. Das habe er im Schreiben vom 13.11.2015 ausführlich dargelegt. Entgegen dem Bescheid vom 16.02.2016 gebe es keine rechtliche Regelung, wonach spätestens bei Beendigung der Nebentätigkeit die Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange schriftlich durch die personalverwaltende Dienststelle zugestanden worden sein müsse. Für eine angebliche derartige Verpflichtung gebe es keine rechtliche Grundlage. Zuständig für die Entscheidung der Gewährleistung sei auch nicht die personalverwaltende Dienststelle, sondern allein das LBV, wie sich aus der Verordnung über die Zuständigkeit des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ergebe. Dass auch eine rückwirkende Gewährleistungsentscheidung möglich sei, sei im Schreiben vom 13.11.2015 ausführlich dargelegt worden. Es werde noch mal darauf hingewiesen, dass der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er ihn nicht auf die Möglichkeit der Beantragung einer Gewährleistungsentscheidung hingewiesen habe. Er habe Anspruch darauf, dass dieser Schaden wiedergutgemacht werde, indem die Gewährleistungsentscheidung nachträglich für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Musikhochschule Freiburg erteilt werde. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2016 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.02.2016 zurück. Zur Begründung führte das LBV aus: Die Versicherungsfreiheit für Beamte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei auf die hauptamtliche Beschäftigung beschränkt. Sie erstrecke sich nicht auf daneben bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Ein solches Beschäftigungsverhältnis unterliege deshalb grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Nur wenn die personalverwaltende Dienststelle festgestellt habe, dass die neben dem im Beamtenverhältnis ausgeübte Zweitbeschäftigung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene, sei im Einzelfall eine Gewährleistungsentscheidung als Ausnahmefall möglich. Ein solches besonderes öffentliches Interesse an der Nebentätigkeit des Klägers sei durch die personalverwaltende Dienststelle gerade nicht bescheinigt worden. Somit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung eines Gewährleistungsbescheids. Danach handle es sich bei der Beschäftigung des Klägers an der Musikhochschule Freiburg um eine Zweitbeschäftigung, die wie bei jedem Arbeitnehmer den Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung unterliege. Das oftmals fehlende individuelle Interesse des über seine versicherungsfreie Tätigkeit hinreichend abgesicherten Beamten an dem Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich zudem wegen der Anrechnungsvorschriften oftmals als wirtschaftlich wertlos erweise, sei nach dem Willen des Gesetzgebers kein Grund, ihn zu Lasten der Solidargemeinschaft versicherungsfrei zu stellen. Der die Sozialversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließe es aus, die Versicherungspflicht von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen. 13 Am 23.01.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt der Kläger zusammengefasst vor: Die von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge erwiesen sich für ihn als vollkommen nutzlos, da die Rentenbezüge auf seine Versorgungsbezüge als Beamter angerechnet würden. Die einzige Stelle, die einen Vorteil davon habe, dass er Rentenversicherungsbeiträge abgeführt habe, sei der Beklagte selbst. Für solche Fälle gebe es jedoch die rechtliche Möglichkeit einer Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf die gesetzliche Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 SGB VI. Bereits zu Beginn seines Angestelltenverhältnisses bei der Musikhochschule Freiburg und auch in der Folgezeit habe er mehrfach beantragt, keine Rentenversicherungsbeiträge abführen zu müssen, da er Beamter sei und Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung habe. Möglichkeiten der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seien mehrfach Gegenstand von Rückfragen gewesen. In einem unsäglichen Durcheinander seien die beteiligten Stellen des Beklagten, das LBV mit verschiedenen Abteilungen, die Barmer Ersatzkasse, die Musikhochschule Freiburg usw., nicht in der Lage gewesen, ihn korrekt aufzuklären und entsprechende Schritte für eine Erstreckung der Gewährleistung einzuleiten. Im Schreiben vom 13.11.2015 habe er umfassend das dienstliche Interesse an seiner Tätigkeit bei der Musikhochschule Freiburg neben der Tätigkeit als beamteter Musiklehrer an verschiedenen Gymnasien beschrieben. Die angefochtenen Bescheide, die eine Erstreckung der Gewährleistung durch eine Gewährleistungsentscheidung ablehnten, seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch eine rückwirkende Gewährleistungsentscheidung möglich sei. Die Möglichkeit einer Versicherungsfreiheit für seine Tätigkeit als Dozent an der Musikhochschule Freiburg ergebe sich im geltenden Recht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Auch das LBV habe ausdrücklich erklärt, dass eine Gewährleistungsentscheidung zu seinen Gunsten möglich gewesen wäre. In seinem Fall sei auch das besondere öffentliche Interesse für eine positive Gewährleistungserstreckung gegeben. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Gewährleistungserstreckung handle es sich um eine gebundene Entscheidung. Aber auch wenn das nicht der Fall wäre, wäre der Ermessensspielraum des Beklagten im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da der Beklagte der einzige sei, der durch die Verweigerung der Gewährleistungserstreckung auf seine Tätigkeit an der Musikhochschule Freiburg einen Vorteil habe. Er selbst habe hierfür insgesamt 31.771,93 EUR an Versicherungsbeiträgen abgeführt. Zumindest in dieser Höhe habe er einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht, weil der Dienstherr ihn weder über die mögliche Gewährleistungserstreckung aufgeklärt noch diese gewährt habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.12.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Gewährleistungserstreckungsbescheid für die von ihm in der Zeit vom 05.09.1980 bis zum 31.07.2012 ausgeübte Tätigkeit als angestellter Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik Freiburg zu erteilen; 16 hilfsweise: 17 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger im Hinblick auf seine Versorgungsbezüge so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm ein Gewährleistungs-erstreckungsbescheid für die von ihm in der Zeit vom 05.09.1980 bis zum 31.07.2012 ausgeübte Tätigkeit als angestellter Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik Freiburg zu erteilt worden wäre; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger für notwendig zu erklären. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor: Aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ergebe sich, dass rückwirkende Gewährleistungsentscheidungen generell nicht möglich seien. Nach dieser am 17.02.2002 in § 5 SGB VI eingefügten Regelung werde der Beginn der Versicherungsfreiheit aufgrund der Gewährung von Anwartschaften auf den Beginn des Monats festgelegt, in dem die Zusicherung erfolge. Der Kläger habe 32 Jahre lang Versicherungsbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung abgeführt und dem erst nach seiner Pensionierung widersprochen. Durch den Aufbau seines Rentenversicherungsanspruchs habe für die Rentenversicherung das Risiko bestanden, dass der Kläger aufgrund der entrichteten Beiträge Leistungen in Form einer Rente beanspruche. Dass sich dieses Risiko tatsächlich nicht realisiert habe, sei vom versicherungsrechtlichen Risikoabdeckungs- und Finanzierungsprinzip her nicht maßgeblich. Es komme vielmehr darauf an, dass der Kläger in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Rentenversicherung innegehabt habe. 21 Der Kammer liegen folgende den Kläger betreffende Akten vor: 22 - die Versorgungs- und Vergütungsakten des LBV (1 Ordner, 1 Heft), - die Personalakten des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), - die Akten der Hochschule für Musik Freiburg (2 Hefte), - Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (1 Heft). 23 Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht ist in den Fällen der Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gegeben, in denen die Versorgungsanwartschaft, deren Erstreckung auf eine andere Beschäftigung begehrt wird, wie im vorliegenden Fall auf dem Beamtenrecht beruht ( Oberthür, in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, § 5 SGB VI, Rn. 38, m.w.N. ). 25 Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Beklagte verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids - im Folgenden: Gewährleistungsbescheid - für die von ihm in der Zeit vom 05.09.1980 bis zum 31.07.2012 ausgeübte Tätigkeit als angestellter Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik Freiburg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ); der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - vom 16.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.12.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen solchen Bescheid zu erteilen, ist die Klage unbegründet, weil die Sache nicht spruchreif ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 193 ff. ). 26 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach sind u. a. Beamte in ihrer Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird, versicherungsfrei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und den §§ 11 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Nr. 6 LBVZuVO entscheidet über die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen für Beschäftige im Dienst des beklagten Landes wie dem Kläger das LBV. 27 Bei dieser Entscheidung ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Zwar ist die Normstruktur von § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI insoweit nicht eindeutig. Weder benennt die Vorschrift ausdrücklich die Voraussetzungen, unter denen eine Gewährleistungserstreckung ausgesprochen oder versagt werden kann, noch lässt sie ohne Weiteres erkennen, ob die Erteilung oder Versagung auf der Rechtsfolgenseite im Ermessen der Behörde steht oder rechtlich gebunden ist. Wortlaut und innere Systematik des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führen indes zu dem Schluss, dass die Vorschrift die Gewährleistungserstreckung in das Ermessen der Behörde stellt. Hierfür spricht insbesondere die Formulierung der Bestimmung „Versicherungsfrei sind ... in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.“ Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI keine bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen nennt, unter denen etwa eine gebundene Entscheidung zu treffen wäre, legt es nahe, den erkennbaren Schutzzweck der Norm lediglich als gesetzliche Direktive für eine Ermessensausübung zu verstehen ( vgl. § 40 VwVfG ). Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber einem Antragsteller bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch einräumen wollte ( so BVerwG, Beschl. v. 08.11.1988 - 2 B 158.88 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013 - 4 S 52/13 -, juris, m.w.N.; OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 27.01.2000 - 10 A 11233/99 -, juris; a.A. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: 05/17, § 5 Rn. 158 ). 28 Dieses ihm hiernach gesetzlich eingeräumte Ermessen hat das LBV nicht fehlerfrei ausgeübt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 1 VwGO insoweit nur zu prüfen ist, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( vgl. hierzu u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 4 ff. und 7 ff. ). 29 Das LBV hat die Erteilung des vom Kläger beantragten Gewährleistungsbescheids im (Ausgangs-)Bescheid vom 16.02.2016 im Wesentlichen deshalb versagt, weil der Kläger den darauf gerichteten Antrag erst nach Eintritt in den Ruhestand gestellt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch eine solche Entscheidung nicht mehr ergehen könne, da sie keine Rückwirkung entfalte. Das kommt besonders zum Ausdruck in der Klageerwiderung, in der das LBV im Wesentlich darauf abgestellt hat, dass eine rückwirkende Gewährleistungsentscheidung generell nicht möglich sei. 30 Mit dieser Auffassung unterliegt der Beklagte jedoch einem Irrtum. Vielmehr kann die Gewährleistungsentscheidung auch mit Rückwirkung ergehen, wenn der zur Versicherungsfreiheit führende Versorgungstatus bereits vor der Entscheidung bestanden hat und der auf der gesetzlichen Rentenversicherung beruhende Versicherungsschutz damit objektiv entbehrlich war. Die Gewährleistungsentscheidung wirkt dann auf den Zeitpunkt des Eintritts der versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit zurück; bereits geleistete Pflichtbeiträge sind dann nach den §§ 26, 27 SGB IV zu erstatten ( vgl. Fichte, a.a.O., § 5 Rn. 161, m.w.N.; so namentlich und mit aller Deutlichkeit auch Oberthür, a.a.O., § 5 SGB VI Rn. 40, m.w.N., auf dessen Kommentierung unter Rn. 39 der Beklagte sich gerade für seine gegenteilige Auffassung beruft, dabei aber übersieht, dass die vorliegende Fallkonstellation unter Rn. 40 explizit anders, d. h. im hier dargelegten Sinn, beurteilt wird ). Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt ein Ausschluss der Rückwirkung nicht aus der am 17.04.2002 eingefügten Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ( vor dem 01.01.2009: § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ), derzufolge die Gewährleistung von Anwartschaften die Versicherungsfreiheit (erst) von Beginn des Monats an begründet, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. Mit dieser Vorschrift soll lediglich verhindert werden, dass nicht vorhandene Versorgungsanwartschaften rückwirkend begründet werden und dann durch Gewährleistungsentscheidungen eine Versicherungsfreiheit für Zeiträume geschaffen wird, in denen (noch) keine gesicherte, an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientierte Versorgungszusage vorlag und das Versorgungsrisiko objektiv (allein) von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wurde. Damit sollen beispielsweise Fälle ausgeschlossen werden, in denen für einen gesetzlich sozialversicherungspflichtigen Angestellten, der später ins Beamtenverhältnis übernommen wird bzw. für den erstmals eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft begründet wird, durch eine Gewährleistungsentscheidung eine rückwirkende Versicherungsfreiheit für die Zeit des Angestelltenverhältnisses geschaffen wird ( vgl. zu den Motiven des Gesetzgebers Fichte, a.a.O., § 5 SGB VI Rn. 162, m.w.N. ). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft für den gesamten Zeitraum, für den der Kläger die Gewährleistungserstreckung begehrt (hier: von der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 05.09.1980 bis zu der Zurruhesetzung am 31.07.2012), bestanden hat ( so klar und ausdrücklich Oberthür, a.a.O., § 5 SGB VI Rn. 40, m.w.N. ). Anders als der Beklagte meint, spricht § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI eher für als gegen die Zulässigkeit einer mit Rückwirkung versehenen Gewährleistungsentscheidung, da es andernfalls dieser Regelung nicht bedurft hätte. 31 Soweit der Beklagte sich zum Beleg seiner Auffassung des Weiteren u. a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.05.2004 - 5 A 141.02 - ( juris ) beruft, verkennt er, dass dieser Entscheidung - im Unterschied zum Fall des Klägers - genau der von § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ( früher: § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ) geregelte Fall zugrunde lag, in dem ein zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer (ohne beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft) später als Studienrat in das Beamtenverhältnis berufen worden war und in dem dieser die rückwirkende Gewährleistung der Versicherungsfreiheit für die Zeit vor seiner Verbeamtung begehrt hat ( ähnlich verhält es sich in den Fällen, die den vom Beklagten außerdem bezeichneten Entscheidungen des Bayer. LSG zugrunde lagen ). 32 Das Gleiche gilt im Ergebnis, soweit der Beklagte, wie das in der Begründung des Ausgangsbescheids des LBV vom 16.02.2016 zum Ausdruck kommt, der Meinung ist, der Dienstherr bzw. die personalverwaltende Dienststelle - im vorliegenden Fall ist damit wohl das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 7 (Schule und Bildung), gemeint - dürfe nach Eintritt eines Beamten in den Ruhestand nicht mehr erklären, ob an einer Tätigkeit, die der Beamte während seiner aktiven Dienstzeit neben seiner beamtenrechtlichen Beschäftigung ausgeübt hat, ein dienstliches Interesse bestanden habe und/oder ob diese Tätigkeit öffentlichen Belangen gedient habe. Diese Auffassung würde die in den vorstehenden Absätzen begründete rechtliche Zulässigkeit rückwirkender Gewährleistungsentscheidungen unterlaufen; für sie gibt es auch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Im Gegenteil ist im Außenverhältnis gegenüber dem den Gewährleistungsbescheid beantragenden Beamten allein das LBV zuständig ( siehe § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und §§ 11 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Nr. 6 LBVZuVO ). Der Beamte, der den Erlass eines Gewährleistungsbescheids nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI begehrt, muss dies einzig allein beim LBV beantragen. Er muss nicht daneben einen separaten Antrag auf Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Gewährleistungserstreckung oder eines dafür sprechenden öffentlichen Belangs bei einer anderen Dienststelle, z. B. bei der personalverwaltenden Dienststelle, stellen. Vielmehr ist das LBV grundsätzlich für die gesamte nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu treffende Ermessensentscheidung über die Erteilung eines Gewährleistungsbescheids zuständig (und verantwortlich) und damit u. a. auch für die Frage, ob an der Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft ein dienstliches Interesse besteht bzw. bestanden hat. Dabei bleibt es dem LBV zur Beantwortung dieser Frage (selbstverständlich) unbenommen, im Innenverhältnis die sachnähere und fachlich kompetentere (personalverwaltende) Dienststelle, hier das Regierungspräsidium Freiburg, zur Stellungnahme aufzufordern. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht nur möglich, sondern wegen der Natur der Sache möglicherweise sogar geboten, würde aber, ungeachtet der Frage, inwieweit das LBV an eine solche Stellungnahme gebunden wäre, an dem Charakter dieser Stellungnahme als Internum nichts ändern. Wenn ein Gewährleistungsbescheid mit Rückwirkung, wie dargelegt, rechtlich zulässig ist, kann für die internen Mitwirkungsakte nichts Anderes gelten. 33 Durch die Auffassung, rückwirkende Gewährleistungsbescheide bzw. Stellungnahmen der personalverwaltenden Dienststelle zum Vorliegen eines dienstlichen Interesses oder (anderer) öffentlicher Belange seien nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand nicht mehr zulässig, hat sich der Beklagte den Weg zu einer fehlerfreien Ermessensbetätigung versperrt. Diese wird er bzw. das LBV nachzuholen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten: 34 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, der die erkennende Kammer folgt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung über die Gewährleistungserstreckung in den Blick zu nehmen, ob die von dem jeweiligen Beamten ausgeübte weitere Beschäftigung im öffentlichen Interesse liegt. Sodann hat er zu berücksichtigen, dass er mit einer Gewährleistungserstreckung die von dem Beamten aufgenommene weitere Beschäftigung entgegen ihrer eigentlichen versicherungsrechtlichen Zuordnung versicherungsfrei stellt, damit der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszahler entzieht und dem Beamten zugleich gegebenenfalls auch einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern verschafft, die nur versicherungs- und damit beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründen können ( so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013, a.a.O., m.w.N. ). 35 Soweit das LBV in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.12.2016 ausgeführt hat, das fehlende individuelle Interesse eines hinreichend abgesicherten Beamten an dem Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich wegen der Anrechnungsvorschriften oftmals als wirtschaftlich wertlos erweisen, sei nach dem Willen des Gesetzgebers kein Grund ihn zu Lasten der Solidargemeinschaft versicherungsfrei zu stellen, der die Sozialversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließe es aus, die Versicherungspflicht von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, hat es der Sache nach eine im Rahmen der Ermessensausübung zulässige Erwägung angestellt ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013, a.a.O. ). Doch ist diese Erwägung allein nicht hinreichend für eine hier gebotene umfassende Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. 36 Vielmehr hätte der Beklagte hier zumindest einen weiteren Gesichtspunkt berücksichtigen müssen. So wird er neben dem zuvor genannten Aspekt, dass mit einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung regelmäßig in das Solidarsystem der gesetzlichen Rentenversicherung eingegriffen wird, vor allem auch zu würdigen haben, inwieweit die von dem Kläger ausgeübte Beschäftigung an der Musikhochschule Freiburg gleichzeitig neben seiner Tätigkeit als beamteter Musiklehrer an einem Gymnasium im öffentlichen Interesse lag ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013, a.a.O., juris Rn. 21 ff., und OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 27.01.2000, a.a.O., juris Rn. 5. ff. ). Die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers an der Musikhochschule Freiburg im öffentlichen Interesse lag, wird das LBV - sinnvollerweise nach Einholung einer Stellungnahme der personalverwaltenden Dienststelle ( siehe oben ) - nicht aus heutiger Sicht, sondern aus der Sicht zu beantworten haben, die in der Zeit der aktiven Wahrnehmung dieser Tätigkeit durch den Kläger maßgeblich war. Dabei werden nach Möglichkeit auch frühere Stellungnahmen von Bediensteten der Musikhochschule Freiburg und der staatlichen Schulverwaltung, insbesondere von Dienstvorgesetzten des Klägers, wie der (in den Akten der Hochschule für Musik Freiburg befindliche) Brief des ehemaligen Schulleiters des ...-Gymnasiums Dr. G. vom 07.02.1997 an den damaligen Kanzler der Musikhochschule, zu berücksichtigen sein. In diesem Brief hatte Herr Dr. G. wörtlich ausgeführt: „ Sehr geehrter Herr K., das ...-Gymnasium begrüßt es, daß Herr ... ... eine Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis an der Staatlichen Hochschule für Musik ausübt. Wie ich Ihnen vor kurzer Zeit persönlich mitteilte, bin ich davon überzeugt, daß eine gute Kooperation unserer beiden so nachbarschaftlich gelegenen Ausbildungsstätten den Studierenden wie den Schülern nur zugute kommen kann - zumal in diesem Glücksfall der Personalunion einer Lehrkraft. “ Des Weiteren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nebentätigkeit des Klägers an einer Einrichtung stattfand, deren Träger ebenfalls der Beklagte ist, und dass die dort erbrachten Dienstleistungen damit demselben Dienstherrn zugute kamen wie die Hauptbeschäftigung des Klägers als Gymnasiallehrer. 37 Angesichts des Charakters der Gewährleistungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als einer Ermessensentscheidung ( siehe oben ), ist es der erkennenden Kammer verwehrt, diese Entscheidung anstelle des LBV als der zuständigen Behörde zu treffen. Vielmehr wird das LBV alle für und gegen die Erteilung des vom Kläger beantragten Gewährleistungsbescheids sprechenden öffentlichen und privaten Interessen und Belange in seine Entscheidung einzubeziehen und abzuwägen haben. Aus diesem Grund kommt hier nur eine Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht. 38 Da die Klage mit dem Hauptantrag zumindest teilweise Erfolg hat, kommt es auf eine Entscheidung über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz nicht mehr an. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 40 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Verfahren über seinen Widerspruch gegen den Bescheid des LBV vom 16.02.2016 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der Lage des Klägers durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Besonderheiten des konkreten Falls vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren in Anspruch nehmen. 41 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. 42 Beschluss vom 12. März 2019 43 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG auf 31.771,93 EUR festgesetzt. Gründe 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht ist in den Fällen der Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gegeben, in denen die Versorgungsanwartschaft, deren Erstreckung auf eine andere Beschäftigung begehrt wird, wie im vorliegenden Fall auf dem Beamtenrecht beruht ( Oberthür, in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, § 5 SGB VI, Rn. 38, m.w.N. ). 25 Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Beklagte verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids - im Folgenden: Gewährleistungsbescheid - für die von ihm in der Zeit vom 05.09.1980 bis zum 31.07.2012 ausgeübte Tätigkeit als angestellter Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik Freiburg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ); der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - vom 16.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.12.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen solchen Bescheid zu erteilen, ist die Klage unbegründet, weil die Sache nicht spruchreif ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 193 ff. ). 26 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach sind u. a. Beamte in ihrer Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird, versicherungsfrei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und den §§ 11 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Nr. 6 LBVZuVO entscheidet über die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen für Beschäftige im Dienst des beklagten Landes wie dem Kläger das LBV. 27 Bei dieser Entscheidung ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Zwar ist die Normstruktur von § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI insoweit nicht eindeutig. Weder benennt die Vorschrift ausdrücklich die Voraussetzungen, unter denen eine Gewährleistungserstreckung ausgesprochen oder versagt werden kann, noch lässt sie ohne Weiteres erkennen, ob die Erteilung oder Versagung auf der Rechtsfolgenseite im Ermessen der Behörde steht oder rechtlich gebunden ist. Wortlaut und innere Systematik des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führen indes zu dem Schluss, dass die Vorschrift die Gewährleistungserstreckung in das Ermessen der Behörde stellt. Hierfür spricht insbesondere die Formulierung der Bestimmung „Versicherungsfrei sind ... in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.“ Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI keine bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen nennt, unter denen etwa eine gebundene Entscheidung zu treffen wäre, legt es nahe, den erkennbaren Schutzzweck der Norm lediglich als gesetzliche Direktive für eine Ermessensausübung zu verstehen ( vgl. § 40 VwVfG ). Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber einem Antragsteller bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch einräumen wollte ( so BVerwG, Beschl. v. 08.11.1988 - 2 B 158.88 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013 - 4 S 52/13 -, juris, m.w.N.; OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 27.01.2000 - 10 A 11233/99 -, juris; a.A. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: 05/17, § 5 Rn. 158 ). 28 Dieses ihm hiernach gesetzlich eingeräumte Ermessen hat das LBV nicht fehlerfrei ausgeübt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 1 VwGO insoweit nur zu prüfen ist, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( vgl. hierzu u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 4 ff. und 7 ff. ). 29 Das LBV hat die Erteilung des vom Kläger beantragten Gewährleistungsbescheids im (Ausgangs-)Bescheid vom 16.02.2016 im Wesentlichen deshalb versagt, weil der Kläger den darauf gerichteten Antrag erst nach Eintritt in den Ruhestand gestellt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch eine solche Entscheidung nicht mehr ergehen könne, da sie keine Rückwirkung entfalte. Das kommt besonders zum Ausdruck in der Klageerwiderung, in der das LBV im Wesentlich darauf abgestellt hat, dass eine rückwirkende Gewährleistungsentscheidung generell nicht möglich sei. 30 Mit dieser Auffassung unterliegt der Beklagte jedoch einem Irrtum. Vielmehr kann die Gewährleistungsentscheidung auch mit Rückwirkung ergehen, wenn der zur Versicherungsfreiheit führende Versorgungstatus bereits vor der Entscheidung bestanden hat und der auf der gesetzlichen Rentenversicherung beruhende Versicherungsschutz damit objektiv entbehrlich war. Die Gewährleistungsentscheidung wirkt dann auf den Zeitpunkt des Eintritts der versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit zurück; bereits geleistete Pflichtbeiträge sind dann nach den §§ 26, 27 SGB IV zu erstatten ( vgl. Fichte, a.a.O., § 5 Rn. 161, m.w.N.; so namentlich und mit aller Deutlichkeit auch Oberthür, a.a.O., § 5 SGB VI Rn. 40, m.w.N., auf dessen Kommentierung unter Rn. 39 der Beklagte sich gerade für seine gegenteilige Auffassung beruft, dabei aber übersieht, dass die vorliegende Fallkonstellation unter Rn. 40 explizit anders, d. h. im hier dargelegten Sinn, beurteilt wird ). Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt ein Ausschluss der Rückwirkung nicht aus der am 17.04.2002 eingefügten Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ( vor dem 01.01.2009: § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ), derzufolge die Gewährleistung von Anwartschaften die Versicherungsfreiheit (erst) von Beginn des Monats an begründet, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. Mit dieser Vorschrift soll lediglich verhindert werden, dass nicht vorhandene Versorgungsanwartschaften rückwirkend begründet werden und dann durch Gewährleistungsentscheidungen eine Versicherungsfreiheit für Zeiträume geschaffen wird, in denen (noch) keine gesicherte, an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientierte Versorgungszusage vorlag und das Versorgungsrisiko objektiv (allein) von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wurde. Damit sollen beispielsweise Fälle ausgeschlossen werden, in denen für einen gesetzlich sozialversicherungspflichtigen Angestellten, der später ins Beamtenverhältnis übernommen wird bzw. für den erstmals eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft begründet wird, durch eine Gewährleistungsentscheidung eine rückwirkende Versicherungsfreiheit für die Zeit des Angestelltenverhältnisses geschaffen wird ( vgl. zu den Motiven des Gesetzgebers Fichte, a.a.O., § 5 SGB VI Rn. 162, m.w.N. ). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft für den gesamten Zeitraum, für den der Kläger die Gewährleistungserstreckung begehrt (hier: von der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 05.09.1980 bis zu der Zurruhesetzung am 31.07.2012), bestanden hat ( so klar und ausdrücklich Oberthür, a.a.O., § 5 SGB VI Rn. 40, m.w.N. ). Anders als der Beklagte meint, spricht § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI eher für als gegen die Zulässigkeit einer mit Rückwirkung versehenen Gewährleistungsentscheidung, da es andernfalls dieser Regelung nicht bedurft hätte. 31 Soweit der Beklagte sich zum Beleg seiner Auffassung des Weiteren u. a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.05.2004 - 5 A 141.02 - ( juris ) beruft, verkennt er, dass dieser Entscheidung - im Unterschied zum Fall des Klägers - genau der von § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ( früher: § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ) geregelte Fall zugrunde lag, in dem ein zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer (ohne beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft) später als Studienrat in das Beamtenverhältnis berufen worden war und in dem dieser die rückwirkende Gewährleistung der Versicherungsfreiheit für die Zeit vor seiner Verbeamtung begehrt hat ( ähnlich verhält es sich in den Fällen, die den vom Beklagten außerdem bezeichneten Entscheidungen des Bayer. LSG zugrunde lagen ). 32 Das Gleiche gilt im Ergebnis, soweit der Beklagte, wie das in der Begründung des Ausgangsbescheids des LBV vom 16.02.2016 zum Ausdruck kommt, der Meinung ist, der Dienstherr bzw. die personalverwaltende Dienststelle - im vorliegenden Fall ist damit wohl das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 7 (Schule und Bildung), gemeint - dürfe nach Eintritt eines Beamten in den Ruhestand nicht mehr erklären, ob an einer Tätigkeit, die der Beamte während seiner aktiven Dienstzeit neben seiner beamtenrechtlichen Beschäftigung ausgeübt hat, ein dienstliches Interesse bestanden habe und/oder ob diese Tätigkeit öffentlichen Belangen gedient habe. Diese Auffassung würde die in den vorstehenden Absätzen begründete rechtliche Zulässigkeit rückwirkender Gewährleistungsentscheidungen unterlaufen; für sie gibt es auch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Im Gegenteil ist im Außenverhältnis gegenüber dem den Gewährleistungsbescheid beantragenden Beamten allein das LBV zuständig ( siehe § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und §§ 11 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Nr. 6 LBVZuVO ). Der Beamte, der den Erlass eines Gewährleistungsbescheids nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI begehrt, muss dies einzig allein beim LBV beantragen. Er muss nicht daneben einen separaten Antrag auf Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Gewährleistungserstreckung oder eines dafür sprechenden öffentlichen Belangs bei einer anderen Dienststelle, z. B. bei der personalverwaltenden Dienststelle, stellen. Vielmehr ist das LBV grundsätzlich für die gesamte nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu treffende Ermessensentscheidung über die Erteilung eines Gewährleistungsbescheids zuständig (und verantwortlich) und damit u. a. auch für die Frage, ob an der Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft ein dienstliches Interesse besteht bzw. bestanden hat. Dabei bleibt es dem LBV zur Beantwortung dieser Frage (selbstverständlich) unbenommen, im Innenverhältnis die sachnähere und fachlich kompetentere (personalverwaltende) Dienststelle, hier das Regierungspräsidium Freiburg, zur Stellungnahme aufzufordern. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht nur möglich, sondern wegen der Natur der Sache möglicherweise sogar geboten, würde aber, ungeachtet der Frage, inwieweit das LBV an eine solche Stellungnahme gebunden wäre, an dem Charakter dieser Stellungnahme als Internum nichts ändern. Wenn ein Gewährleistungsbescheid mit Rückwirkung, wie dargelegt, rechtlich zulässig ist, kann für die internen Mitwirkungsakte nichts Anderes gelten. 33 Durch die Auffassung, rückwirkende Gewährleistungsbescheide bzw. Stellungnahmen der personalverwaltenden Dienststelle zum Vorliegen eines dienstlichen Interesses oder (anderer) öffentlicher Belange seien nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand nicht mehr zulässig, hat sich der Beklagte den Weg zu einer fehlerfreien Ermessensbetätigung versperrt. Diese wird er bzw. das LBV nachzuholen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten: 34 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, der die erkennende Kammer folgt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung über die Gewährleistungserstreckung in den Blick zu nehmen, ob die von dem jeweiligen Beamten ausgeübte weitere Beschäftigung im öffentlichen Interesse liegt. Sodann hat er zu berücksichtigen, dass er mit einer Gewährleistungserstreckung die von dem Beamten aufgenommene weitere Beschäftigung entgegen ihrer eigentlichen versicherungsrechtlichen Zuordnung versicherungsfrei stellt, damit der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszahler entzieht und dem Beamten zugleich gegebenenfalls auch einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern verschafft, die nur versicherungs- und damit beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründen können ( so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013, a.a.O., m.w.N. ). 35 Soweit das LBV in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.12.2016 ausgeführt hat, das fehlende individuelle Interesse eines hinreichend abgesicherten Beamten an dem Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich wegen der Anrechnungsvorschriften oftmals als wirtschaftlich wertlos erweisen, sei nach dem Willen des Gesetzgebers kein Grund ihn zu Lasten der Solidargemeinschaft versicherungsfrei zu stellen, der die Sozialversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließe es aus, die Versicherungspflicht von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, hat es der Sache nach eine im Rahmen der Ermessensausübung zulässige Erwägung angestellt ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013, a.a.O. ). Doch ist diese Erwägung allein nicht hinreichend für eine hier gebotene umfassende Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. 36 Vielmehr hätte der Beklagte hier zumindest einen weiteren Gesichtspunkt berücksichtigen müssen. So wird er neben dem zuvor genannten Aspekt, dass mit einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung regelmäßig in das Solidarsystem der gesetzlichen Rentenversicherung eingegriffen wird, vor allem auch zu würdigen haben, inwieweit die von dem Kläger ausgeübte Beschäftigung an der Musikhochschule Freiburg gleichzeitig neben seiner Tätigkeit als beamteter Musiklehrer an einem Gymnasium im öffentlichen Interesse lag ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2013, a.a.O., juris Rn. 21 ff., und OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 27.01.2000, a.a.O., juris Rn. 5. ff. ). Die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers an der Musikhochschule Freiburg im öffentlichen Interesse lag, wird das LBV - sinnvollerweise nach Einholung einer Stellungnahme der personalverwaltenden Dienststelle ( siehe oben ) - nicht aus heutiger Sicht, sondern aus der Sicht zu beantworten haben, die in der Zeit der aktiven Wahrnehmung dieser Tätigkeit durch den Kläger maßgeblich war. Dabei werden nach Möglichkeit auch frühere Stellungnahmen von Bediensteten der Musikhochschule Freiburg und der staatlichen Schulverwaltung, insbesondere von Dienstvorgesetzten des Klägers, wie der (in den Akten der Hochschule für Musik Freiburg befindliche) Brief des ehemaligen Schulleiters des ...-Gymnasiums Dr. G. vom 07.02.1997 an den damaligen Kanzler der Musikhochschule, zu berücksichtigen sein. In diesem Brief hatte Herr Dr. G. wörtlich ausgeführt: „ Sehr geehrter Herr K., das ...-Gymnasium begrüßt es, daß Herr ... ... eine Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis an der Staatlichen Hochschule für Musik ausübt. Wie ich Ihnen vor kurzer Zeit persönlich mitteilte, bin ich davon überzeugt, daß eine gute Kooperation unserer beiden so nachbarschaftlich gelegenen Ausbildungsstätten den Studierenden wie den Schülern nur zugute kommen kann - zumal in diesem Glücksfall der Personalunion einer Lehrkraft. “ Des Weiteren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nebentätigkeit des Klägers an einer Einrichtung stattfand, deren Träger ebenfalls der Beklagte ist, und dass die dort erbrachten Dienstleistungen damit demselben Dienstherrn zugute kamen wie die Hauptbeschäftigung des Klägers als Gymnasiallehrer. 37 Angesichts des Charakters der Gewährleistungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als einer Ermessensentscheidung ( siehe oben ), ist es der erkennenden Kammer verwehrt, diese Entscheidung anstelle des LBV als der zuständigen Behörde zu treffen. Vielmehr wird das LBV alle für und gegen die Erteilung des vom Kläger beantragten Gewährleistungsbescheids sprechenden öffentlichen und privaten Interessen und Belange in seine Entscheidung einzubeziehen und abzuwägen haben. Aus diesem Grund kommt hier nur eine Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht. 38 Da die Klage mit dem Hauptantrag zumindest teilweise Erfolg hat, kommt es auf eine Entscheidung über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz nicht mehr an. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 40 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Verfahren über seinen Widerspruch gegen den Bescheid des LBV vom 16.02.2016 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der Lage des Klägers durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Besonderheiten des konkreten Falls vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren in Anspruch nehmen. 41 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. 42 Beschluss vom 12. März 2019 43 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG auf 31.771,93 EUR festgesetzt.