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Beschluss

3 K 6842/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der per Telefax eingegangene und nicht ausdrücklich als solcher bezeichnete Schriftsatz des Betroffenen kann bei sachdienlicher Auslegung als fristgemäßer Widerspruch i.S.v. §§ 69, 70 VwGO gewertet werden. • Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts bedarf einer hinreichenden, fallbezogenen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; typisierte Begründungen sind bei gleichartigen Fallgruppen zulässig, soweit ein erkennbarer Einzelfallbezug besteht. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Schutz der Gesundheit und der Umwelt) das Interesse des Betroffenen an Aussetzung des Vollzugs überwiegen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs (zwangsweise Entstempelung der Kennzeichen) ist nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften nicht als Ersatzvornahme zu bezeichnen und kann formell und materiell rechtswidrig sein, wenn die Wahl und Begründung des Zwangsmittels den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsauslegung, Sofortvollzug bei emissionsrelevanten Mängeln, Unzulässigkeit Androhung unmittelbaren Zwangs • Der per Telefax eingegangene und nicht ausdrücklich als solcher bezeichnete Schriftsatz des Betroffenen kann bei sachdienlicher Auslegung als fristgemäßer Widerspruch i.S.v. §§ 69, 70 VwGO gewertet werden. • Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts bedarf einer hinreichenden, fallbezogenen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; typisierte Begründungen sind bei gleichartigen Fallgruppen zulässig, soweit ein erkennbarer Einzelfallbezug besteht. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Schutz der Gesundheit und der Umwelt) das Interesse des Betroffenen an Aussetzung des Vollzugs überwiegen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs (zwangsweise Entstempelung der Kennzeichen) ist nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften nicht als Ersatzvornahme zu bezeichnen und kann formell und materiell rechtswidrig sein, wenn die Wahl und Begründung des Zwangsmittels den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Der Antragsteller ist Halter eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Diesel-Fahrzeugs. Das Landratsamt Tuttlingen erließ mit Bescheid vom 20.11.2018 eine Betriebsuntersagung, setzte Fristen zur Mängelbeseitigung und ordnete in Ziffer 3 die Androhung zwangsweiser Außerbetriebsetzung an. Der Antragsteller sandte am 13.12.2018 ein Telefax an die Kfz-Zulassungsstelle, das das Gericht als fristgemäßen Widerspruch auslegte. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte zuvor Rückrufmaßnahmen und Software-Updates angeordnet; der Antragsteller hatte das Update nicht nachweisen können. Der Antragsteller begehrte vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1–3 des Bescheids. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Begründung des Sofortvollzugs und das gewählte Zwangsmittel. • Zulässigkeit Widerspruch: Nach §§ 133, 157 BGB sind Erklärungen im öffentlichen Recht nach Treu und Glauben auszulegen; das Telefax vom 13.12.2018 enthielt hinreichende Anhaltspunkte für einen Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung und war fristgerecht eingegangen. • Begründung des Sofortvollzugs: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine schriftliche Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses. Bei gruppenähnlichen Fällen genügt eine typisierte, aber einzelfallbezogene Darstellung. Das Landratsamt hat dargelegt, dass wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung erhöhte Stickoxid-Emissionen und damit Gefahren für Gesundheit und Umwelt bestehen und daher ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung besteht. • Materielle Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung: Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 FZV; das Fahrzeug entspricht wegen der Abschalteinrichtung nicht mehr der Typgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV). Das Ermessen der Behörde wurde nicht ersichtlich überschritten; mildere Mittel waren bereits versucht und blieben erfolglos. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Eine summarische Prüfung ergab, dass die Bescheide zu Ziffern 1 und 2 voraussichtlich rechtmäßig sind und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers überwiegt. • Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs: Ziffer 3 droht die zwangsweise Entstempelung der Kennzeichen an; dabei hat die Behörde das Zwangsmittel fälschlich als Ersatzvornahme bezeichnet und die Auswahl des Zwangsmittels sowie deren Begründung nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 LVwVfG und § 20 Abs. 3 Satz 1 LVwVG entsprechend dargelegt. • Vorrang der Zwangsmittel: Nach § 26 Abs. 2 LVwVG ist unmittelbarer Zwang nur zulässig, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme untunlich sind. Das Landratsamt hat nicht hinreichend dargetan, dass Zwangsgeld untunlich wäre; daher ist die Androhung unmittelbaren Zwangs derzeit rechtswidrig. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids angedrohten zwangsweisen Außerbetriebsetzung angeordnet, während der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu den Ziffern 1 und 2 abgelehnt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Betriebsuntersagung und die zu Ziffern 1 und 2 getroffenen Maßnahmen voraussichtlich rechtmäßig sind und ein überragendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung besteht, soweit die Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollen. Hingegen ist die in Ziffer 3 ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs wegen formeller und materieller Mängel bei der Zwangsmittelwahl und -begründung sowie wegen Missachtung des gesetzlichen Stufenverhältnisses der Zwangsmittel rechtswidrig und daher vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 1.250 EUR.