Urteil
4 K 1245/18
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fraktionsgemeinschaften können in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten klagebefugt sein, wenn ihre Organrechte durch Handeln des Oberbürgermeisters betroffen werden.
• § 24 Abs. 3 und Abs. 4 GemO gewähren dem Gemeinderat bzw. seinen Fraktionen/Fraktionsgemeinschaften Informationsrechte gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister, jedoch nicht ein Recht auf Mitteilung der standpunktbezogenen Meinungen nachgeordneter Amtsleitungen oder Dezernate.
• Der (Ober-)Bürgermeister ist nicht verpflichtet, den inneren Meinungsbildungsprozess der Verwaltung offenzulegen; er darf als Verwaltungsspitze eine einheitliche Verwaltungsposition gegenüber dem Gemeinderat vertreten.
• Ein Auskunfts- oder Unterrichtungsanspruch über verwaltungsinterne Stellenanmeldungen einzelner Ämter scheitert an dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung und der Begrenzung des Informationsrechts auf Auskunft/Unterrichtung durch den (Ober-)Bürgermeister.
• Das Akteneinsichtsrecht des Gemeinderats (§ 24 Abs. 3 Satz 2 GemO) bleibt als gesondertes Instrument bestehen, setzt aber ein höheres Quorum voraus und kann in Einzelfällen der Informationsgewinnung dienlich sein.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Offenlegung verwaltungsinterner Stellenanmeldungen gegenüber dem Oberbürgermeister • Fraktionsgemeinschaften können in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten klagebefugt sein, wenn ihre Organrechte durch Handeln des Oberbürgermeisters betroffen werden. • § 24 Abs. 3 und Abs. 4 GemO gewähren dem Gemeinderat bzw. seinen Fraktionen/Fraktionsgemeinschaften Informationsrechte gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister, jedoch nicht ein Recht auf Mitteilung der standpunktbezogenen Meinungen nachgeordneter Amtsleitungen oder Dezernate. • Der (Ober-)Bürgermeister ist nicht verpflichtet, den inneren Meinungsbildungsprozess der Verwaltung offenzulegen; er darf als Verwaltungsspitze eine einheitliche Verwaltungsposition gegenüber dem Gemeinderat vertreten. • Ein Auskunfts- oder Unterrichtungsanspruch über verwaltungsinterne Stellenanmeldungen einzelner Ämter scheitert an dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung und der Begrenzung des Informationsrechts auf Auskunft/Unterrichtung durch den (Ober-)Bürgermeister. • Das Akteneinsichtsrecht des Gemeinderats (§ 24 Abs. 3 Satz 2 GemO) bleibt als gesondertes Instrument bestehen, setzt aber ein höheres Quorum voraus und kann in Einzelfällen der Informationsgewinnung dienlich sein. Die beiden Klägerinnen sind Fraktionsgemeinschaften im Gemeinderat der Stadt Freiburg und forderten vom Oberbürgermeister Auskunft darüber, welche verwaltungsinternen Stellenanmeldungen der Amtsleitungen und Dezernate nicht in den Haushaltsplanentwurf Eingang gefunden haben. Die Klägerin zu 1 hatte dies per E‑Mail begehrt; die Verwaltung lehnte dies mit Verweis auf § 24 GemO ab und teilte die ablehnende Auffassung auch allen Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften mit. Die Klägerinnen erhoben Feststellungsklage, wobei sie geltend machten, die Information sei zur sachgerechten Beratung des Stellenplans erforderlich; sie beriefen sich auf § 24 Abs. 4 GemO. Der Beklagte verteidigte die Ablehnung mit dem Argument, es gehe um subjektive Einschätzungen nachgeordneter Bediensteter, deren Offenlegung dem Prinzip der Einheitlichkeit der Verwaltung widerspreche und die nicht Gegenstand eines Auskunftsrechts gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister seien. Die Kammer ließ die Klagen zu, entschied jedoch zugunsten des Beklagten. • Zulässigkeit: Fraktionsgemeinschaften sind als Beteiligte innerstädtischer Kommunalverfassungsstreitigkeiten klagebefugt; Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, Feststellungsinteresse besteht. • Begriffliche Einordnung: Die verlangten Informationen betreffen zwar Angelegenheiten der Gemeinde (Stellenbedarf) im Sinne des § 24 Abs. 3 GemO, jedoch sind die Informationsrechte ausdrücklich gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister gerichtet (§ 24 Abs. 3, Abs. 4 GemO). • Rechtliche Begrenzung: Aus dem Wortlaut und Systematik der Vorschriften folgt, dass der (Ober-)Bürgermeister nicht verpflichtet ist, die Meinungen oder individuellen Bewertungen nachgeordneter Amtsleitungen/Dezernate offenzulegen; er hat gegenüber dem Gemeinderat eine einheitliche Verwaltungsauffassung zu vertreten (§ 44 Abs. 1 GemO). • Schutz der internen Willensbildung: Das Offenlegen verwaltungsinterner Meinungsbildungsprozesse würde das Prinzip der Einheitlichkeit der Verwaltung unterlaufen und die Funktion des (Ober-)Bürgermeisters als Verwaltungsspitze beeinträchtigen; dies entspricht auch der Rechtsprechung und Regelungen zum Schutz interner Beratungsprozesse. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht des Gemeinderats (§ 24 Abs. 3 Satz 2 GemO) bietet ein differenziertes Instrumentarium zur Informationsgewinnung, ist aber mit höheren Quoren verbunden; ob einzelne Stellenanmeldungen Aktenbestandteil sind, wurde nicht entschieden. Die Klagen werden abgewiesen; die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen den Oberbürgermeister auf Auskunft oder Unterrichtung über die verwaltungsinternen Stellenanmeldungen einzelner Amtsleitungen oder Dezernate, die nicht in den Haushaltsplanentwurf aufgenommen wurden. Die Informationsrechte des Gemeinderats nach § 24 Abs. 3 und Abs. 4 GemO sind dahin auszulegen, dass sie eine Auskunft bzw. Unterrichtung nur durch den (Ober-)Bürgermeister und nicht die Offenlegung innerer Meinungsbildungsprozesse nachgeordneter Bediensteter verlangen. Der (Ober-)Bürgermeister darf als Leiter der Verwaltung eine einheitliche Verwaltungsposition vertreten; die Pflicht zur Offenlegung individueller Stellungnahmen würde dieses Leitungs- und Einheitlichkeitsprinzip verletzen. Die Klägerinnen tragen die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.