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Beschluss

4 K 6442/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schriftliche Aufforderung zur nächtlichen Bereithaltung kann trotz fehlender Formbezeichnung als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG angesehen werden, wenn sie objektiv verbindlich ist. • Gegen einen solchen Verwaltungsakt wirkt ein fristgerecht eingelegter Widerspruch grundsätzlich aufschiebend nach § 80 Abs. 1 VwGO, wenn keine gesetzliche Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Die Anordnung einer zeitlich eng begrenzten Bereithalteverpflichtung kann unter Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit und Bezug zum Zweck der Abschiebung durch § 46 Abs. 1 AufenthG gedeckt sein, steht dem aufschiebenden Effekt des Widerspruchs aber nicht per se entgegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen nächtliche Bereithalteanordnung • Eine schriftliche Aufforderung zur nächtlichen Bereithaltung kann trotz fehlender Formbezeichnung als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG angesehen werden, wenn sie objektiv verbindlich ist. • Gegen einen solchen Verwaltungsakt wirkt ein fristgerecht eingelegter Widerspruch grundsätzlich aufschiebend nach § 80 Abs. 1 VwGO, wenn keine gesetzliche Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Die Anordnung einer zeitlich eng begrenzten Bereithalteverpflichtung kann unter Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit und Bezug zum Zweck der Abschiebung durch § 46 Abs. 1 AufenthG gedeckt sein, steht dem aufschiebenden Effekt des Widerspruchs aber nicht per se entgegen. Der Antragsteller erhielt ein Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe, in dem er angewiesen wurde, sich an fünf Tagen jeweils von 03:00 bis 04:15 Uhr in seiner Unterkunft zur geplanten Überstellung nach Italien bereitzuhalten. Das Schreiben drohte bei Nichterscheinen mit der Beantragung von Abschiebehaft. Der Antragsteller legte fristgerecht Widerspruch ein und suchte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Regierungspräsidium bezeichnete die Aufforderung als verpflichtend gestützt auf § 46 AufenthG. Strittig war, ob das Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und ob eine solche Bereithalteverpflichtung rechtlich zulässig und verhältnismäßig ist. Das Gericht prüfte Form, objektiven Gehalt und Rechtsgrundlage des Schreibens sowie die Voraussetzungen gesetzlicher Vollziehbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Qualifikation als Verwaltungsakt: Ein Verwaltungsakt liegt nicht allein an äußerer Form; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. Trotz fehlender Bezeichnung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung spricht die unmissverständliche Formulierung "Sie haben sich ... bereitzuhalten" für eine verbindliche Regelung im Sinne des § 35 LVwVfG. • Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens: Das Begehren ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft; der vorgebrachte Vorgang ist als Widerspruch zu werten und nicht offensichtlich unzulässig erhoben worden. • Aufschiebende Wirkung: Es besteht keine gesetzliche Vollziehbarkeit i.S.d. § 80 Abs. 2 VwGO bei der angeordneten aufenthaltsrechtlichen Maßnahme; daher hat der fristgerechte Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. • Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit: Mögliche Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 1 AufenthG; eine zeitlich eng begrenzte Bereithalteverpflichtung kann sachlich und verhältnismäßig sein, sofern sie sinnvoll zum Zweck der Überstellung bezogen ist und nicht unverhältnismäßig oder strafähnlich wirkt. • Abwägung mildere Mittel: Eine Meldeauflage ist typischerweise weniger geeignet, die kurzfristige Anwesenheit zu sichern; daher kann die spezifische Bereithalteverpflichtung geeignet und erforderlich sein. • Verfahrenskosten: Der Kostenspruch folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach GKG-Regelungen. Das Gericht stellt fest, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 09.11.2018 aufschiebende Wirkung hat. Begründend legt das Gericht dar, dass das Schreiben trotz formaler Mängel als verbindlicher Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und für die ergangene Maßnahme keine gesetzliche Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Damit kann die angeordnete nächtliche Bereithalteverpflichtung vorläufig nicht vollzogen werden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.