Urteil
1 K 8494/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Ablehnungsbescheide des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis vom 09.11.2016, des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.12.2016 und des Landratsamtes Tuttlingen vom 19.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2017 werden insoweit aufgehoben, als sie nicht das Jagdrevier A.(Schwarzwald-Baar-Kreis) betreffen, und der Beklagte verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf Erlass von Einzelanordnungen nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG zur Schonzeitaufhebung für Rehwild (Ricken und Kitze) vom 01.08. bis 31.08. eines jeden Jahres im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Schonzeiten für Rehwild zu wissenschaftlichen Forschungszwecken. 2 Die Klägerin, eine Technische Universität, beteiligt sich mit drei weiteren Universitäten und der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft e.V. an dem Projekt „Biodiversität und Schalenwildmanagement in Wirtschaftswäldern (BIOWILD)“. Das Projekt wird unter anderem mit finanziellen Fördermitteln des Bundes und vom Bundesamt für Naturschutz unterstützt. Ziel des Projekts ist – nach Darstellung der Klägerin – unter anderem die wissenschaftliche Untersuchung geänderter Jagdmethoden durch eine konzentrierte Jagdzeit und deren Auswirkungen auf die Biodiversität in Wirtschaftswäldern. Hierdurch solle die Beunruhigung des Wildes verringert und seine Bejagung effektiver gestaltet werden. Zu diesem Zweck sollen die Jagdzeiten synchronisiert werden. Im Rahmen der hier maßgeblichen Projektvariante c soll es drei Erlegungszeiten und zwei Jagdruhezeiten geben. Die Haupterlegungszeit soll sich auf den Zeitraum zwischen dem 01.08. und dem 31.12. und die Nebenerlegungszeiten auf die Zeit vom 01.04. bis zum 31.05. und vom 01.01. bis 31.01. erstrecken. Zu diesem Zweck begehrt die Klägerin eine zeitweise Aufhebung der Schonzeiten in insgesamt 16 Jagdrevieren (s. Aufstellung AS 5 der Akten des Regierungspräsidiums Freiburg sowie Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 17.10.2018). Die Jagd selbst soll nach wie vor durch die in den Revieren jagdberechtigten Personen (vor allem Jagdpächter) ausgeübt werden. 3 Mit Schreiben vom 26.08.2016 beantragte die Klägerin bei drei unteren Jagdbehörden des Beklagten, nämlich dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis und dem Landratsamt Tuttlingen, mit Einverständnis der jeweiligen Jagdrechtsinhaber für deren Jagdgebiete – mit Ausnahme des Jagdreviers A. auf der Gemarkung der Stadt Donaueschingen – auf den Gemarkungen der jeweiligen Landkreise die Aufhebung der Schonzeiten für Rehwild (Kitze und Ricken) vom 01.08. bis 31.08. eines jeden Jahres vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2021 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken. Zur Begründung berief sie sich auf § 41 Abs. 6 Nr. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG). Unter dem 07.11.2016 versagte das Regierungspräsidium Freiburg als obere Jagdbehörde das nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG erforderliche Einvernehmen gegenüber den unteren Jagdbehörden und setzte die Klägerin von der Ablehnung und deren Gründen in Kenntnis. 4 Die Anträge wurden vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Bescheid vom 09.11.2016, vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Bescheid vom 13.12.2016 und vom Landratsamt Tuttlingen mit Bescheid vom 19.01.2017 abgelehnt. Zur Begründung führte das Landratsamt Tuttlingen unter Bezugnahme auf das versagte Einvernehmen im Wesentlichen aus, der Beklagte beabsichtige derzeit nicht, die begehrten Einzelanordnungen zur Aufhebung der Schonzeiten zu treffen. Er beabsichtige auch nicht, an dem Projekt der Klägerin teilzunehmen. Vielmehr wolle der Beklagte gegenwärtig die Regelungen des noch neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes uneingeschränkt anwenden, um hierüber eigene Erfahrungswerte zu gewinnen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz halte wissenschaftliche Forschungen mit Schonzeitaufhebungen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, die vom gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen abwichen, nicht für geboten. Die Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald verwiesen zur Begründung der Ablehnung auf die der Klägerin bekannte Versagung des Einvernehmens durch das Regierungspräsidium Freiburg vom 07.11.2016. 5 Die Klägerin legte gegen die ablehnenden Bescheide bei den Landratsämtern Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald am 09.01.2017 und beim Landratsamt Tuttlingen am 13.02.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei unerheblich, ob das beklagte Land Baden-Württemberg an dem Projekt BIOWILD teilnehmen wolle, da dies von der Klägerin überhaupt nicht begehrt werde. Ferner sei im Hinblick auf die Willensbekundung, Erfahrungswerte zur Anwendung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes zu sammeln, nicht dargelegt worden, inwiefern die begehrten Einzelanordnungen dieses Ziel beeinträchtigen würden. Die Bezugsjagdflächen stellten nur einen sehr kleinen Anteil der Gesamtjagdfläche des Landes dar und zähle zu keinem Untersuchungsgebiet, in dem vom Land Erfahrungswerte erhoben würden. Eine Beeinträchtigung der aufgeführten Interessen sei daher ausgeschlossen. Darüber hinaus sei es unerheblich, was das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wissenschaftlich für geboten halte. Die begehrten Einzelanordnungen dienten der grundrechtlich garantierten Freiheit der Lehre und der Forschung, deren Trägerin die Klägerin sei. Ihr Erlass könne nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Das Gleiche gelte für eine Privilegierung der Forschungsstellen des Landes. Deren Forschung werde durch die begehrten, räumlich auf die Jagdbezugsgebiete begrenzten Einzelanordnungen nicht beeinträchtigt. Das Projekt BIOWILD sei im öffentlichen Interesse. Es gehe dabei nicht vorrangig darum, neue Jagd- und Erlegungszeitensynchronisationen zu erforschen. Das Projekt BIOWILD diene vor allem einem einheitlichen Untersuchungsansatz und der möglichst schnellen Herstellung Habitat angepasster Wildbestände in den jeweiligen Untersuchungsgebieten. Gleichzeitig würden die vorliegenden wald-, jagd- und wildwissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die mit den Einzelanordnungen einhergehende deutliche Verminderung des Jagddrucks zur Forschung der Auswirkungen auf die Wild- und Jagdparameter, die pflanzliche Biodiversität und die Wildlebensräume genutzt. 6 Das Regierungspräsidium Freiburg wies die Widersprüche mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 24.08.2017 – der Klägerin zugestellt am 30.08.2017 – als zulässig aber unbegründet zurück. Die beantragte Schonzeitverkürzung für Rehwild im Zeitraum vom 01.08. bis 31.08. zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken sei grundsätzlich möglich. Der betreffende Zeitraum falle nicht in die allgemeine Schonzeit vom 01.03. bis 30.04. (§ 41 Abs. 2 JWMG), sondern in die besondere Schonzeit (§ 41 Abs. 1 JWMG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 a) und c) DVO JWMG). Die Entscheidung über eine Einzelanordnung stehe jedoch im Ermessen der Jagdbehörden. In Ausübung dieses Ermessens sei der Antrag im Hinblick auf die Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 04.05.2017 (Drucksache 16/1907) zu Recht abgelehnt worden. Aus den im Teilprojekt „Waldschutz, Monitoring Wildparameter, Monitoring Jagd, Anpassung Jagdmethoden“ des Forschungsprojekts BIOWILD angestrebten Forschungszielen ergebe sich im Hinblick auf Bejagungsstrategien für Baden-Württemberg kaum zusätzlicher Erkenntnisgewinn. Die in dem Forschungsprojekt vorgesehenen Maßnahmen (vermehrter Einsatz von Bewegungsjagden und gemeinschaftlichen Ansitzen) hätten in Baden-Württemberg eine lange jagdliche Tradition. Sie seien als bewährte Bejagungsmethoden bekannt und würden auch so praktiziert. Dasselbe treffe auf die Möglichkeit der Steigerung des jagdlichen Erfolgs durch Intervalljagd zu. Das Projekt BIOWILD ziele weiterhin auf die Synchronisierung der Jagd- und Schonzeit für Schalenwild ab. Eine Synchronisierung habe das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz gegenüber der vorangegangenen Rechtslage bereits für alle Wildtierarten weitgehend vorgenommen. Daher solle unter wissenschaftlicher Begleitung durch Wildforschungseinrichtungen zunächst die Wirkung der am 01.04.2015 in Kraft getretenen Jagdzeitenänderungen und die Wirkung der im Zuge der Jagdrechtsnovelle erfolgten grundlegenden Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Jagdrechtsinhaberinnen und Jagdrechtsinhaber abgewartet werden. Von der Rechtslage in Baden-Württemberg abweichende wissenschaftliche Forschungen mit Schonzeitaufhebung zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken werde derzeit für nicht geboten gehalten. Das Land beabsichtige daher, die Regelungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen und in diesem Gesetzesrahmen selbst Erfahrungswerte zu gewinnen. Ermessenfehler der unteren Jagdbehörden lägen nicht vor. Diese seien an die Versagung des Einvernehmens durch die höhere Jagdbehörde – das Regierungspräsidium Freiburg – in ihrer Entscheidung gebunden gewesen. Die Ablehnung sei aber auch im Übrigen geeignet, erforderlich und angemessen, um die Anwendung des erst seit dem 01.04.2015 geltenden Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und die Erhebung von Erfahrungswerten zu gewährleisten. 7 Die Klägerin hat am 29.09.2018 Klage erhoben und macht ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, bei dem Projekt BIOWILD gehe es – entgegen einem immer wieder geäußerten Verdacht – nicht um wirtschaftliche Ziele in Gestalt der Erhöhung der Abschüsse. An dem Projekt seien deutschlandweit fünf Pilotregionen in Sachsen-Anhalt, in Thüringen, in Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Baden-Württemberg beteiligt. Der wissenschaftliche Nutzen des Projekts sei von der Beklagten vorgerichtlich nicht in Zweifel gezogen worden. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG seien erfüllt. Bei dem zu bejagenden Rehwild handele es sich um ein Wildtier im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage zu § 7 Abs. 1 und 3 JWMG. Unter welchen Voraussetzungen die obere Jagdbehörde ihr Einvernehmen versagen könne, ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und sei daher durch Auslegung zu ermitteln. Der Zweck des Einvernehmens könne über die Kontrollfunktion hinaus nur die Einheitlichkeit der Jagd in Baden-Württemberg sein. Diese sei durch das Forschungsprojekt jedoch nicht beeinträchtigt. 8 Die Ablehnungsbescheide seien zudem bereits deshalb rechtswidrig, weil die unteren Jagdbehörden das ihnen gesetzlich eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hätten. Die unteren Jagdbehörden hätten den Erlass der beantragten Einzelanordnungen allein im Hinblick auf das versagte Einvernehmen der oberen Jagdbehörde abgelehnt. Ferner sei es unzureichend, dass die Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald zur Begründung ihrer Ablehnung pauschal auf die Begründung der Versagung des Einvernehmens durch die obere Jagdbehörde verwiesen hätten. 9 Auch die Versagung des Einvernehmens sei rechtswidrig. Die obere Jagdbehörde habe ebenfalls das ihr eingeräumte Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Es sei bereits unerheblich, welche Auffassung das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde hinsichtlich des zu erwartenden Erkenntnisgewinns des Forschungsprojekts habe. Zur Erteilung des Einvernehmens sei allein die obere Jagdbehörde berufen. Weiter gehe es vorliegend nicht um angewandte Forschung – sog. Zweckforschung –, sondern um Grundlagenforschung, bei der ihrem Wesen nach nicht abzusehen sei, welche Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt konkret gezogen werden könnten. Auch sei die oberste Jagdbehörde, ohne die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu kennen, nicht in der Lage, die Forschungsziele abschließend zu bewerten und die zu erwartenden Forschungsergebnisse vorauszusehen. Unerheblich sei weiter, dass seitens des Beklagten kein Erkenntnisgewinn für Baden-Württemberg erwartet werde. Das Forschungsprojekt sei bundesweit angelegt und Baden-Württemberg lediglich einer der fünf Forschungsorte. 10 Dem Forschungsprojekt stehe auch nicht entgegen, dass Bewegungsjagden und gemeinschaftliche Ansitze in Baden-Württemberg eine lange jagdliche Tradition darstellten. Denn bei dem Projekt gehe es vorrangig um die Synchronisation der Jagd- und Schonzeiten für Schalenwild. Es gehe nicht um die Frage, ob Gesellschaftsjagden sinnvoll seien oder nicht. Der Beklagte gehe zudem fehl, wenn er ausführe, die Synchronisierung der Jagd sei bereits im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz weitgehend vorgenommen worden. Selbst wenn dem so wäre, bedeute dies nicht zwingend, dass das wissenschaftliche Projekt BIOWILD überflüssig sei. Der Forschungsansatz sei ein anderer und der in Bezug genommene Monat August sehe für das Rehwild eine Schonzeit vor. Aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich zudem nicht, wer die Anwendung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes begleite, so dass eine Vergleichbarkeit der Untersuchungen des Landes mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt ausscheide. Außerdem seien die Auswirkungen des Projekts auf die gesamte jagdliche Situation in Baden-Württemberg verschwindend gering. Das Projekt betreffe nur ca. 3.000 ha während die jagdbare Fläche im gesamten Landesgebiet sich auf 3.038.000 ha belaufe. 11 Soweit die Ablehnung darauf gestützt werde, dass abweichende wissenschaftliche Forschungen mit Schonzeitaufhebung zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken nicht für geboten gehalten würden, verstoße die Beklagte damit gegen das Recht der Klägerin auf wissenschaftliche Freiheit. Der Beklagte habe keine Abwägung mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Klägerin vorgenommen. 12 Schließlich sei jedenfalls angesichts der in der Akte des Regierungspräsidiums dokumentierten abfälligen Bemerkungen des Abteilungsdirektors B. (AS 63, 113 und 211 der Akten des Regierungspräsidiums) über den Projektverantwortlichen Professor Dr. M. der Verdacht begründet, dass der Antrag aus persönlicher Abneigung abgelehnt worden sei. Durch die versagten Einzelanordnungen sei das Projekt zumindest in Teilen gefährdet. Es liege auch im öffentlichen Interesse, dass das Forschungsprojekt vollständig und unverzüglich umgesetzt werde, weil es staatlich gefördert werde. 13 Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Ablehnungsbescheide des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis vom 09.11.2016, des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.12.2016 und des Landratsamtes Tuttlingen vom 19.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Einzelanordnungen nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG zur Schonzeitaufhebung für Rehwild (Ricken und Kitze) vom 01.08. bis 31.08. eines jeden Jahres im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2021 zu erlassen, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, als sie eine Einzelanordnung für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.08.2017 begehrt hat. Ferner haben die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Klägerin eine Einzelanordnung für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.08.2018 begehrt hat. 14 Die Klägerin beantragt zuletzt, 15 die Ablehnungsbescheide des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis vom 09.11.2016, des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.12.2016 und des Landratsamtes Tuttlingen vom 19.01.2017 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2017 aufzuheben, 16 und die Beklagte zu verpflichten, Einzelanordnungen nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG zur Schonzeitaufhebung für Rehwild (Ricken und Kitze) vom 01.08. bis 31.08. eines jeden Jahres im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2021 zu erlassen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Ausgangsentscheidungen sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, aufgrund des versagten Einvernehmens lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG nicht vor, weshalb für eine Ermessensentscheidung der unteren Jagdbehörde kein Raum gewesen sei. 20 Ergänzend führt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Haltung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz aus, dass eine Abwägung des durch das Projekt zu erzielenden Erkenntnisgewinns mit den in Baden-Württemberg bestehenden Risiken für andere geschützte Rechtsgüter zu Lasten der Klägerin ausgehe. In Baden-Württemberg sei der Monat August, für den die Einzelanordnung begehrt werde, aus wildbiologischen und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders sensibler Monat für Rehgeißen. Diese setzten nicht zwingend nur ein Kitz, sondern oftmals zwei, gelegentlich sogar drei Kitze. Im August seien die Kitze aus einer Mehrlingsgeburt in der Regel konstitutionell noch nicht in der Lage, der Geiß ständig zu folgen. Daher lege die Geiß die Kitze zwischenzeitlich ab. Bei mehreren Kitzen würden diese an unterschiedlichen Stellen abgelegt. Aus Tierschutzgründen – das vorsätzliche Erlegen eines zur Aufzucht notwendigen Elterntiers stelle eine Straftat dar – sei es im August stets erforderlich, zunächst alle Kitze zu erlegen, bevor die Rehgeiß erlegt werden dürfe. Selbst wenn eine Geiß mit einem Kitz angetroffen und dieses zuvor erlegt würde, könne der Schütze im August nicht sicher sein, dass die Geiß nicht weitere Kitze führe. Rein statistisch sei es daher in den seltensten Fällen möglich, Geißen zu erlegen, ohne in unvertretbarer Weise gegen grundlegende jagdrechtliche Tierschutzbestimmungen zu verstoßen. Die zu erreichende Datengrundlage sei damit kaum statistisch relevant und würde mit einem hohen Risiko verbunden sein. Zudem bedürfe das Töten eines Wirbeltiers eines vernünftigen Grundes. Die Verwertung des Wildbrets durch Verzehr stelle einen solchen vernünftigen Grund dar. Rehkitze seien im August in der Regel noch zu schwach entwickelt, um sinnvoll verwertbar zu sein. Marginalen Erkenntnismöglichkeiten ohne tiefere praktische Relevanz für Baden-Württemberg stünden damit erhebliche Bedenken im Bereich der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber. 21 Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der April, der als Nebenerlegungszeit vorgesehen sei, in die allgemeine Schonzeit falle. Für diesen Zeitraum gebe es keine Ermächtigungsgrundlage für eine Ausnahmegenehmigung und es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 5 Nr. 1 JWMG. Entsprechend sei dieser Zeitraum auch nicht vom Klageantrag umfasst. Daraus ergebe sich, dass eine vollumfängliche Umsetzung des Konzepts in Baden-Württemberg ohnehin aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei und in Baden-Württemberg insofern allenfalls ein Restkonzept durchgeführt werden könne. Wenn aber bereits die Durchführung des Konzepts ohne die Hälfte der ersten Nebenerlegungszeit weiterhin sinnvoll sei, sei nicht erkennbar, weshalb nicht ebenfalls einer von fünf Monaten der Haupterlegungszeit verzichtbar sein solle. 22 Auf die Aufklärungsverfügung vom 12.06.2018 hin trägt die Klägerin zur Klageerwiderung des Beklagten vor, die tierschutzrechtlichen und wildbiologischen Ausführungen seien sachlich falsch. Es sei unzutreffend, dass der Monat August aus wildbiologischen und Tierschutzgesichtspunkten ein besonders sensibler Monat für Rehgeißen sei. Richtig sei, dass Rehwild nicht nur ein Kitz setze. Der Normalfall sei die Mehrlingsgeburt von zwei bis drei Kitzen. Diese würden im Regelfall Mitte Mai gesetzt und verblieben dann für ca. 3-4 Wochen in Deckung. Richtig sei auch, dass eine Geiß ihre Mehrlingsgeburten an verschiedenen Orten ablege. Wenn eine Geiß erlegt werden solle, sei erforderlich, dass zuvor alle Kitze erlegt würden. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus der Waidgerechtigkeit. Die Behauptung der Beklagten, es sei rein statistisch unmöglich, Geißen zu erlegen, ohne in unvertretbarer Weise gegen grundlegende jagdrechtliche Tierschutzbestimmungen zu verstoßen, sei unhaltbar. Es gebe auch kein allgemeines Verbot der Jagd in der Zeit, in der Wildtiere ihre Jungen aufziehen. 23 Auf der Grundlage des Projekts sei auch mit statistisch relevanten Ergebnissen zu rechnen. Dies ergebe sich aus dem bisherigen Verlauf des Projekts in den vier anderen beteiligten Projektgebieten. Im Übrigen handele es sich um Grundlagenforschung, deren abschließende Ergebnisse denknotwendig noch unbekannt seien. 24 Wegen der inhaltlichen Bedenken sei auch darauf hinzuwiesen, dass die Jagdzeiten im August auf Rehwild bereits seit dem Jahr 2007 erfolgreich erprobt würden. Seit mehr als fünf Jahren sei die einheitliche Jagd- und Erlegungszeit für Kitze und Geißen in Sachsen gesetzlich verankert. Tierschutzrechtliche Verstöße seien dabei nicht bekannt geworden. Verwechslungsgefahren, aufgrund derer Rehwildmuttertiere nicht als solche erkannt und in der Folge erlegt würden, gebe es generell bei der Jagd. Im Falle des Rehwildes bestehe eine solche Verwechslungsgefahr z.B. im Verhältnis der Geiß zu Schmalwild. Da die Geißen im Mai und Juni ohne ihre Kitze kommen, könne man sie mit Schmalrehen verwechseln, die noch keine Kitze haben könnten. Ab Mai sei aber auch in Baden-Württemberg, wie im gesamten Bundesgebiet, die Jagd auf Schmalrehe erlaubt. Die Argumentation, dass Mehrlingskitze im August regelmäßig schwächer entwickelt seien als Einzelkitze und deshalb oft abgelegt würden oder nur eines der Mehrlingskitze der Geiß folgen würde, sei unwahr und durch nichts zu belegen. Die von der Beklagten aufgeführten Konflikte müssten von dem jeweiligen Jäger eigenverantwortlich gelöst werden, was in der Praxis auch erfolgreich geschehe. Das Teilprojekt hinsichtlich des veränderten Jagdregimes habe sich bereits spätestens seit 2007 vollständig und ohne Verstöße gegen rechtliche Grundlagen (z.B. Jagd- und Tierschutzrecht) bewährt. 25 Auch die Verwertbarkeit des Wildbrets sei nicht der einzige legitime Grund, Wildtiere zu erlegen. So sei es z.B. erforderlich, gerade Schwarzwildfrischlinge aus dem Wildtierbestand zu entnehmen, ohne dass deren Wildbret wirtschaftlich verwertet werden könne. 26 Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass eine Aufhebung der Schonzeit im April durch Rechtsverordnung nicht erfolgt sei und von der Klägerin nicht weiterverfolgt werde, bedeute dies in Bezug auf das Jagdregime im Rahmen des Projekts eine weitere Variante, bei der die Anpassung der Wildbestände dann bedauerlicherweise mit einer höheren Jagdintensität in den gegebenen Jagdzeiten erzielt werden müsse. 27 Dem Gericht liegen die drei Bände Akten der Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis, Breisgau-Hochschwarzwald und Tuttlingen sowie ein Band Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens wird auf diese Akten, die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die übrige Gerichtsakte und die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 28 Soweit die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 29 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. 30 Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch die Ablehnung der von ihr beantragten Aufhebung der Schonzeiten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Regelung des § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 550) in der Fassung vom 26.10.2016 kann einem Antragsteller, der die Abkürzung oder Aufhebung von besonderen Schonzeiten aus einem besonderen Grund beantragt, ohne selbst jagdberechtigt zu sein, jedenfalls dann ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Jagdbehörden vermitteln, wenn dem besonderen Grund eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Antragstellers entspricht. Im Einzelnen: 31 1. § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG ermächtigt die unteren Jagdbehörden zum Erlass von Einzelanordnungen zur Aufhebung von Schonzeiten zu bestimmten Zwecken. Die Schonzeitaufhebung ist eine personenbezogene Allgemeinverfügung, die sich aus einem besonderen Anlass unmittelbar an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis richtet. Adressaten sind nämlich die (jeweiligen) Eigentümer der Jagdbezirksflächen, denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf den ihnen gehörenden Grund und Boden zusteht, bzw. diejenigen, an die die Ausübung des Jagdrechts gegebenenfalls verpachtet ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), sowie an etwaige Jagdgäste, denen die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG i. V. m. § 25 Abs. 1 JWMG eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013 – 15 K 3729/11 –, Rn. 48, juris, m.w.N.). 32 Die Norm bestimmt indes keinen abgeschlossenen Kreis der antragsberechtigten Personen. Die Antragsberechtigung folgt vielmehr aus dem jeweiligen Zweck der Schonzeitaufhebung. Die potentiellen Antragsteller unterscheiden sich danach, ob die Aufhebung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder – wie hier – zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken begehrt wird. 33 2. Ein selbst nicht jagdberechtigter Dritter ist insoweit selbst in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen, als § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 JWMG gerade auch seinen Rechten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 83 ff.; vgl. zur drittschützenden Wirkung jagdrechtlicher Normen über den Kreis der Jagdberechtigten hinaus BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 – 3 C 8/94 –, juris, Rn. 42 zu § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG; vgl. ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013 – 15 K 3729/11 –, Rn. 53, juris). 34 Die Vorschrift sieht u.a. die Möglichkeit der Schonzeitaufhebung oder -verkürzung „zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken“ vor. Da die jagdberechtigten natürlichen Personen nur in seltenen Fällen selbst wissenschaftlich forschend oder lehrend tätig sein werden, ist diese Norm auch dazu bestimmt, der grundrechtlich geschützten wissenschaftlichen Lehr- und Forschungstätigkeit Dritter zu dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es daher möglich, dass ein wissenschaftlich tätiger Dritter seinerseits – mit Einverständnis der betroffenen Jagdberechtigten – selbst einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung von Schonzeiten stellen kann. 35 3. Die Klägerin fällt in den Schutzbereich der Norm. Die Klägerin ist als Universität Trägerin der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 GG (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 – 1 BvR 578/63 –, BVerfGE 21, 362 ff., Rn. 33 und Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 –, BVerfGE 68, 193 ff., Rn. 38; Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 5 Rn. 210; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 83. EL, Stand: April 2018, Art. 5 Abs. 3 Rn. 124). Ferner dient ihr Antrag der Umsetzung eines wissenschaftlichen Forschungsprojekts, nämlich der Studie „BIOWILD“. Es ist daher möglich, dass die Klägerin durch die Ablehnung der begehrten Schonzeitaufhebungen in ihrem Recht auf Freiheit der Wissenschaft verletzt ist. C. 36 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung der Anträge der Klägerin durch die Bescheide des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis vom 09.11.2016, des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.12.2016 und des Landratsamtes Tuttlingen vom 19.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2017 sind – mit Ausnahme in Bezug auf das Jagdrevier A.– rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über ihre Anträge auf Erlass von Schonzeitaufhebungen für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.08. eines jeden Jahres im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2021 für die 15 verbleibenden Jagdreviere. I. 37 Die Ablehnungsbescheide der unteren Jagdbehörden sowie der Widerspruchsbescheid der oberen Jagdbehörde sind formell rechtmäßig. 38 1. Die Landratsämter haben vorliegend als örtlich zuständige untere Jagdbehörden nach §§ 58 Abs. 3, 63 JWMG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG gehandelt. Das Regierungspräsidium Freiburg ist als obere Jagdbehörde nach §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 63 JWMG für das gemäß § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG erforderliche Einvernehmen zuständig. 39 2. Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge, die Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald hätten ihre Ablehnungsentscheidungen durch den pauschalen Verweis auf die Versagung des Einvernehmens nicht hinreichend begründet, nicht durch § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG fordert, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Maßgeblich ist die Behördensicht. Ob die für die Behörden maßgeblichen Gründe einer Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht standhalten, ist hierbei unerheblich (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 39 Rn. 18). Die Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald haben ihre Ablehnung mit der Versagung des nach der Vorschrift erforderlichen Einvernehmens durch die obere Jagdbehörde begründet. Diese Begründung erfüllt die formalen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG. 40 Im Übrigen liegt im Hinblick auf die auch der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2016 mitgeteilten Begründung der oberen Jagdbehörde für die Versagung des Einvernehmens ein Fall des § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG vor. 41 Schließlich wäre ein etwaiger Begründungsmangel – den die Kammer jedoch nicht erkennen kann – durch den ausführlichen Widerspruchsbescheid sowie das weitere Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt. 42 3. Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wegen der begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Amtswalters des Regierungspräsidiums Freiburg liegt nicht vor. 43 Ein begründetes Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung kann sich aus einem persönlichen, insbesondere unsachlichen Verhalten des Amtswalters ergeben, sofern dieses den Rückschluss darauf zulässt, er sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten, d.h. ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert zu führen (Mann, in: Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Auflage 2014, § 21 Rn. 40; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwvfG, 18. Auflage 2017, § 21 Rn. 17b). Diese Gefahr besteht vor allem in prüfungsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2009 – 8 A 336/09 –, Rn. 24, juris). Nicht ausreichend sind lediglich subjektive Befürchtungen oder Ängste der Beteiligten. 44 Ausgehend vom gemischt subjektiv-objektiven Maßstab eines besonnen denkenden Verfahrensbeteiligten (Kopp/Ramsauer, VwvfG, 18. Auflage 2017, § 21 Rn. 17b) überschreiten die von der Klägerin in Bezug auf den Projektverantwortlichen Prof. Dr. M. gerügten Formulierungen die Schwelle zur Besorgnis der Befangenheit noch nicht. Zwar wurde der Projektverantwortliche der Klägerin in internen E-Mails des Regierungspräsidiums als „wohl bekannt arrogant drängend“ (AS 63 der Akten des Regierungspräsidiums) beschrieben und ihm eine „selbstbewußte[...] Persönlichkeitsstruktur, kurz Arroganz“ (AS 113 der Akten des Regierungspräsidiums) unterstellt. Ferner wurde der Projektverantwortliche als „unser[...] Prof. M.“ (AS 211 der Akten des Regierungspräsidiums) bezeichnet. Diese in einem Verwaltungsverfahren unzweifelhaft unangebrachten Äußerungen über einen Verfahrensbeteiligten lassen jedoch aus Sicht eines besonnenen Verfahrensbeteiligten auch mit Blick auf die Einbindung der obersten Jagdbehörde noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss zu, der betreffende Amtswalter sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu führen. II. 45 Die Ablehnung der Schonzeitaufhebung durch die Ausgangsbescheide der Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis, Breisgau-Hochschwarzwald und Tuttlingen und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg ist jedoch ermessenfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig, soweit sie nicht das Jagdrevier A. betrifft. Die Klägerin hat gegen den Beklagten daher einen Anspruch auf – erneute – ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein Anspruch auf eine gebundene Entscheidung in Gestalt des Erlasses der Schonzeitaufhebung für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.08. eines jeden Jahres im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2021 steht der Klägerin indes nicht zu. 46 1. Für das Jagdrevier A. III, ein Eigenjagdbezirk der Stadt Donaueschingen, in dem Regiejagd betrieben wird, hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Vollmacht und kein Einverständnis der Jagdausübungsberechtigten zur Beantragung der Schonzeitaufhebung vorgelegt. Insoweit liegen die Erteilungsvoraussetzungen nicht vor, weshalb die Ablehnung des Beklagten bezüglich dieses Reviers rechtmäßig ist. 47 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG liegen für die übrigen 15 Reviere vor. 48 Das Rehwild ist ein Wildtier im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 7 Abs. 1 und 3 JWMG. Die Klägerin begehrt Einzelanordnungen zur Aufhebung der Schonzeit vom 01.08. bis zum 31.08. Es handelt sich dabei nicht um die nach § 41 Abs. 2 Satz 1 JWMG vorgeschriebene allgemeine Schonzeit, sondern um die besondere Schonzeit, § 41 Abs. 1 JWMG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 a) und c) DVO JWMG. Das Begehren richtet sich ausweislich der Aufstellung vom 28.10.2015 (AS 5 der Akten des Regierungspräsidiums) auch auf 15 bestimmte Jagdbezirke in Vollmacht und im Einverständnis der jeweils Jagdberechtigten. Schließlich verfolgt die Klägerin – auch vom Beklagten unbestritten – wissenschaftliche Forschungszwecke im Rahmen der Durchführung des Projekts BIOWILD. 49 3. Auf der Rechtsfolgenseite kann die untere Jagdbehörde unter Beachtung der Vorgaben des § 9 JWMG durch Einzelanordnung im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde die Schonzeiten abkürzen oder aufheben. Dem Beklagten ist damit ein Ermessen nach § 40 LVwVfG eingeräumt, weshalb das Gericht allein prüft, ob der Beklagte erkannt hat, dass ein Ermessensspielraum eröffnet ist und ob die Ablehnung des Verwaltungsakts deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. 50 Ein fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch des Beklagten liegt nicht vor. Die Ausgangsbescheide wie auch der Widerspruchsbescheid legen dar, dass die Einzelanordnungen zu versagen gewesen seien, weil das erforderliche Einvernehmen der oberen Jagdbehörde nicht erteilt worden sei. In diesem Fall steht der unteren Jagdbehörde – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein weiteres Ermessen zu. Die untere Jagdbehörde wäre auch nicht dazu befugt gewesen, ein etwaig rechtswidrig versagtes Einvernehmen der oberen Jagdbehörde zu ersetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem hierarchischen Verwaltungsaufbau und der Stellung der oberen Jagdbehörde als weisungsberechtigte Fachaufsichtsbehörde über die untere Jagdbehörde (§ 58 Abs. 2 Satz 2 JWMG). 51 Die obere Jagdbehörde des Beklagten hat jedoch ermessensfehlerhaft über die Versagung des erforderlichen Einvernehmens entschieden, weil sie die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit der Klägerin teilweise verkannt und in der Folge nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung eingestellt hat. Ferner hat der Beklagte die einer Erteilung des Einvernehmens entgegenstehenden Belange in ihrer konkreten Betroffenheit und Beeinträchtigung nicht hinreichend genau ermittelt und gewürdigt und ihrerseits mit einem zu großen Gewicht in seine Entscheidung eingestellt. 52 a) Der Wortlaut des Gesetzes selbst trifft keine Bestimmung darüber, aus welchen Gründen oder unter welchen Voraussetzungen die obere Jagdbehörde das erforderliche Einvernehmen zu einer Verkürzung oder Aufhebung von Schonzeiten versagen kann. Abzustellen ist daher auf den Sinn und Zweck des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes im Allgemeinen und der Schonzeitenregelung im Besonderen. 53 Nach § 2 JWMG trägt das Gesetz unter anderem dazu bei, gesunde und stabile heimische Wildtierpopulationen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange zu erhalten und zu entwickeln (§ 2 Nr. 2 JWMG), geeignete Instrumente des Wildtiermanagements zum Umgang mit Wildtieren und zur Sicherung und Verbesserung ihrer Lebensgrundlagen zu etablieren und zu stärken (§ 2 Nr. 4 JWMG), die Belange des Tierschutzes aus der besonderen Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf in allen Bereichen der Jagd und des Wildtiermanagements, insbesondere den nach Tierschutzrecht gebotenen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren, zu berücksichtigen (§ 2 Nr. 6 JWMG) und wildtierökologische Kenntnisse zu gewinnen, zu verbessern und ihre Beachtung zu gewährleisten (§ 2 Nr. 7 JWMG). 54 Zum Wildtiermanagement gehören alle im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz näher beschriebenen Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren beeinflussen oder Erkenntnisse hierüber oder zum Umgang mit Wildtieren bringen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JWMG). Die Steuerung des Wildtiermanagements ist eine öffentliche Aufgabe, § 5 Abs. 1 JWMG. Zum Wildtiermanagement gehören insbesondere die Wildtierforschung, die Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildtierarten und ihrer Lebensräume (Wildtiermonitoring), die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen sowie die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wildtieren, § 5 Abs. 2 JWMG. 55 Die Etablierung von Schonzeiten dient der Vermeidung, dass das Wild in sensiblen Zeiten der Brut, der Nahrungsknappheit und der Aufzucht des Nachwuchses bejagt wird. Ständiger Jagddruck kann – nach der Gesetzesbegründung – zu Verhaltensänderungen bei den Wildtieren führen. Ein starker oder zeitlich ungünstiger Jagddruck kann Wildschäden hervorrufen. Zur Verringerung der Stressbelastung bei den Wildtieren können kurze und intervallartige Bejagungszeiten mit intensiver Bejagung beitragen. Ein geringer, aber ständig vorhandener Jagddruck ist für die Wildtiere ein wesentlich höherer Stressfaktor (vgl. Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 JWMG, LT-Drs. 15/5789, S. 125). Unabhängig von Jagd- und Schonzeiten verbietet § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG in den Setz- und Brutzeiten das Bejagen von Elterntieren, die bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für deren Aufzucht notwendig sind. 56 b) Ausgehend von diesen Gesetzeszwecken hat die obere Jagdbehörde im Rahmen ihres Ermessens über die Erteilung des erforderlichen Einvernehmens für eine Einzelanordnung nach § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG zu entscheiden. Hierbei sind auch die Rechtspositionen, insbesondere die Grundrechte, des Antragstellers – hier der Klägerin – hinreichend zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu beachten. Dies ist im Falle der Entscheidung des Beklagten nicht im erforderlichen Maße geschehen. 57 aa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit ist nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt. Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, der in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, juris, Rn. 91). Die Freiheit der Wissenschaft, deren Trägerin die Klägerin als Universität nach Art. 19 Abs. 3 GG ist, erstreckt sich auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, juris, Rn. 92). Weiter führt das Bundesverfassungsgericht zum Wesen der Wissenschaftsfreiheit in seiner Grundsatzentscheidung zur Hochschulreform aus: 58 „Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als ‚etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes‘ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis“ (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, Rn. 92, juris). 59 Das bedeutet unter anderem, dass Raum für verschiedene Ansätze und damit auch methodische Innovation sein muss (Pernice, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 5 III Rn. 24). Die Forschung als Teil der Wissenschaftsfreiheit umfasst neben der Freiheit der Fragestellung und der Methodenwahl auch die Bewertung des Forschungsergebnisses (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, Rn. 94, juris). 60 Die wissenschaftliche Forschung ist ein dem Recht und insbesondere der Verfassung vorgelagertes Phänomen, das einer Eigengesetzlichkeit folgt und seinem Wesen nach nicht abgeschlossen und nicht ohne weiteres bestimmbar ist (von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 3. Auflage 1985, Art. 5, Rn. 221). Für die Qualifizierung einer Tätigkeit als Wissenschaft sind bei der Offenheit des Begriffs in diesem Sinne die Intention und das Selbstverständnis der betreffenden Person wie vor allem das Urteil auch der „scientific community“ von zentraler Bedeutung. Der Ansatz der autonomen Bestimmung von Wissenschaft vermeidet die Gefahren, die auf der Offenheit des Begriffs und damit der effektiven Freiheit der Wissenschaft von äußeren, objektiven Kriterien einer staatlich-heteronomen Bestimmungen beruhen (Pernice, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 5 III Rn. 25, m.w.N.). 61 Das Forschungsvorhaben BIOWILD wird von mehreren Universitäten und einem gemeinnützigen Verein getragen und durch öffentliche Wissenschaftsförderungsmittel des Bundes gefördert, so dass der wissenschaftliche Ansatz des Vorhabens – auch für den Beklagten – außer Frage steht. Vor dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrund und dem Konsens über die Wissenschaftlichkeit des Forschungsansatzes der Klägerin, liegt ein Ermessensfehler des Beklagten vor, soweit er das Einvernehmens mit der Begründung versagt, man halte wissenschaftliche Forschungen mit Schonzeitaufhebung zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, die vom gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen abwichen, nicht für geboten. Diese Erwägung verkennt nicht nur, dass sich die Klägerin auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann, sondern auch die Bedeutung und Reichweite des Grundrechtsschutzes der Klägerin. Denn es ist nicht Aufgabe der staatlichen Jagdbehörden, darüber zu entscheiden, ob eine konkrete wissenschaftliche Forschung geboten ist. Die Entscheidung, ob ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben unternommen wird und durch was es motiviert ist, liegt allein beim Träger der Wissenschaftsfreiheit und nicht bei den staatlichen Behörden, die über eine Aufhebung eines Verbotes zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu entscheiden haben (vgl. etwa Kempen, in: BeckOK, GG, 38. Edition, Stand: 15.08.2018, Art. 5 Rn. 199). Das Entsprechende gilt für die Erwägung der Jagdbehörden des Beklagten, dass aus ihrer heteronomen Sicht der Umfang und das Maß des Erkenntnisgewinns der beabsichtigten wissenschaftlichen Forschung gering und für das Land Baden-Württemberg nicht von Nutzen sei. Erstens sind die Jagdbehörden zu einer solchen Einschätzung fachlich nicht berufen. Zweitens gibt das Gesetz nach seinem dargestellten Sinn und Zweck keine Anknüpfungspunkte dafür her, dass die Jagdbehörden wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach ihrem Nutzen und ihren Erfolgsaussichten zu beurteilen hätten. Drittens verkennt diese Erwägung, dass die Freiheit der Wissenschaft gerade auch die Selbstdefinition des wissenschaftlich Tätigen in Bezug auf Ziel, Nutzen und Erfolgsaussicht seiner Tätigkeit schützt. Schließlich ist es unerheblich, ob das wissenschaftliche Vorhaben der Klägerin geeignet ist, gerade einen für den Beklagten (Land Baden-Württemberg) nützlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. Diese Erwägung ist weder in § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG noch in dem Umstand angelegt, dass es sich um eine Einzelanordnung auf der Grundlage eines Landesgesetzes handelt. Sie verstößt auch gegen die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grundsätze, weil sie den Wert und das Gewicht der wissenschaftlichen Forschung der Klägerin nach dem „Nutzen“ für den Beklagten als staatliche Gebietskörperschaft und damit Adressaten des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beurteilt. Dabei weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es Grundlagenforschung gibt, die nach ihrem Wesen über das reine Streben nach Erkenntnis hinaus keinen unmittelbaren Nutzen verfolgt und hervorbringt. Unabhängig davon ist die Wissenschaftsfreiheit verfassungsrechtlich gerade so konzipiert, dass sie sich einer staatlichen Bewertung ihres Nutzens, zumal spezifisch für ein einzelnes Bundesland, entzieht. 62 bb) Im Hinblick auf die Ziele und den Zweck des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes ist die Erwägung des Beklagten grundsätzlich tragfähig, die begehrte Aufhebung der Schonzeit beeinträchtige die eigene wissenschaftliche Evaluation der neuen, erst seit dem 01.04.2015 geltenden Gesetzeslage. Zwar sind weder der Beklagte noch seine Jagdbehörden selbst Träger der grundrechtlich verbürgten Freiheit der Wissenschaft. Jedoch zielt der Zweck des Gesetzes ausweislich der §§ 2 Nr. 4, 5 Abs. 1 und 2 JWMG auf ein staatliches Wildtiermanagement. Dieses Instrument dient gerade auch dem Erkenntnisgewinn über das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JWMG). In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem: 63 „Die Bedeutung der Forschung im Bereich der Wildtierbiologie, Wildtierökologie und weiterer Forschungsbereiche, die sich auf das Jagdwesen auswirken, hebt das Gesetz mit der Einrichtung eines auf Fachkenntnissen basierenden umfassenden Wildtiermanagements hervor, das die Vermittlung und Umsetzung der Fachkenntnisse beinhaltet“ (LT-Drs. 15/5789, S. 77). 64 Dieser Gesetzeszweck ist – auch – Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG (zum Charakter des Art. 20a GG BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, juris, Rn. 50) und damit grundsätzlich geeignet, eine Ablehnung der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken begehrten Einzelanordnungen ermessensfehlerfrei zu begründen (zu Art. 20a GG als verfassungsunmittelbare Schranke des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG etwa BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 –, juris, Rn. 148; vgl. auch Pernice, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 5 III Rn. 40; Huster/Rux, in: BeckOK, GG, 38. Edition, Stand: 15.08.2018, Art. 20a Rn. 43 ff.). 65 Der Beklagte belässt es indes bei der apodiktischen Behauptung, die begehrte Aufhebung der Schonzeit für die 15 Jagdreviere im beantragten Zeitraum beeinträchtige die eigene, nach dem Gesetz vorgesehene wissenschaftliche Evaluation der Umsetzung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes. Diese Erwägung kann dem von der Wissenschaftsfreiheit der Klägerin umfassten Antrag nur dann gewichtig entgegengehalten werden, wenn und soweit ermittelt und dargelegt wird, inwiefern die Aufhebung für sich sowie ihr räumliches und zeitliches Ausmaß die eigene konkret beabsichtigte Evaluation in welchem quantitativen und bzw. oder qualitativen Umfang beeinträchtigt. Dies hat der Beklagte weder in den Begründungen der ablehnenden Entscheidungen noch – prozessual – im Klageverfahren dargetan. 66 Im Übrigen hat die Kammer auch Zweifel, dass die konkret beantragten Schonzeitaufhebungen die nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vorgesehene wissenschaftliche Evaluation der gesetzlichen Regelungen tatsächlich beeinträchtigen. Mit etwas mehr als 4.000 ha entspricht die betroffene Jagdfläche nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten weniger als 2 Promille der gesamten bejagbaren Fläche in ganz Baden-Württemberg. Zudem ist die aktuelle Datenerhebung für den ersten Wildtierbericht, der die Evaluation zusammenfasst, nach Angabe des Vertreters der Forstlichen Versuchsanstalt in der mündlichen Verhandlung abgeschlossen. Der Wildtierbericht soll Anfang des Jahres 2019 erscheinen. Hierfür wurden nach den Ausführungen der Forstlichen Versuchsanstalt keine eigenen, insbesondere keine gebietsbezogenen, Daten erhoben, sondern auf Daten Dritter zurückgegriffen. Schließlich hat die Klägerin in Übereinstimmung mit den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass keines der verfahrensgegenständlichen Jagdreviere Gegenstand konkreter Maßnahmen zur Evaluation durch den Beklagten ist. 67 cc) Die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung im gerichtlichen Verfahren, einer Aufhebung der Schonzeit im Monat August stünden tierschutz- und strafrechtliche Bedenken wegen der Gefahr des Verstoßes gegen §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG und Gesichtspunkte der Waidgerechtigkeit entgegen, könnten ebenfalls als einfachgesetzlicher Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zwar grundsätzlich geeignet sein, eine Ablehnung ermessensfehlerfrei zu begründen (s. zu Art. 20a GG als verfassungsunmittelbare Schranke des Art. 5 Abs. 3 GG bereits oben). Sie sind jedoch – ebenso wie die Ausführungen zur Verwertbarkeit des Wildbrets von Kitzen und zur Versagung der nicht verfahrensgegenständlichen anderweitig begehrten Aufhebung der allgemeinen Schonzeit im April – nicht zum Inhalt der Ermessenserwägungen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakte gemacht worden. 68 Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind diese Erwägungen inhaltlich nicht in der Begründung der Ausgangsbescheide, der Versagung des Einvernehmens oder des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2017 angelegt. Die dortigen Begründungen erwähnen die in der Klageerwiderung angesprochene Gefahr, dass im August zur Aufzucht notwendige Elterntiere erlegt werden könnten, ohne zuvor die auf die Elterntiere dann noch angewiesenen Jungtiere erlegen zu können, mit keinem Wort. 69 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 15.05.2014 – 9 B 57.13 –, juris, Rn. 11, m.w.N.) dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Kommt danach – und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rn. 8) – ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot jedoch unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 48/12 –, Rn. 35, juris). Aus § 114 Satz 2 VwGO lässt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes ableiten. Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen in Betracht, so muss dies genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 LVwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsaktes einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsaktes selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 48/12 –, juris, Rn. 35). 70 Da Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, sollten nachträgliche Ergänzungen als Teil der maßgeblichen Begründung zusammenhängend dargestellt werden. Zudem ist die Behörde grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen vor einer Nachbesserung ihrer Ermessensentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rn. 19). Diesen Anforderungen hat der Beklagte, der die ablehnenden Entscheidungen lediglich als Prozesspartei verteidigt hat, ersichtlich nicht entsprochen. Auf Nachfrage der Kammer erklärte der Vertreter des Beklagten allein, die Ausführungen zur Waidgerechtigkeit und zum Tierschutz bei einer Jagd auf Ricken im August seien in den streitgegenständlichen Bescheiden angelegt und durch den Vortrag in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung lediglich näher dargelegt worden. Weder für die Klägerin noch für die Kammer ist daraus erkennbar, ob und in welchem konkreten Umfang diese Ausführungen – weil sie tatsächlich nicht in den Bescheiden angelegt waren – nachträglich zum Gegenstand der behördlichen Ermessenserwägungen gemacht werden sollten. 71 Da sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide auf eine Kontrolle der tatsächlich vorgenommenen und in den jeweiligen Begründungen dokumentierten Ermessenserwägungen beschränkt, hat die Kammer nicht darüber zu befinden, ob der Beklagte die Ablehnung auch auf die in der Klageerwiderung aufgeführten Erwägungen des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit stützen könnte. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nicht theoretisch denkbare Erwägungen, die der Beklagte auf der Grundlage weiterer Ermittlungen hätte anstellen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.07.2012 – 2 S 721/12 –, VG Freiburg, Urteil vom 12.07.2017 – 1 K 1312/15 –). Deshalb war der Sachverhalt im Hinblick auf dieses Vorbringen auch nicht weiter aufzuklären. 72 ee) Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Ablehnungen auch dann ermessensfehlerhaft wären, wenn das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung zum Tierschutz und zur Waidgerechtigkeit als – zulässig nachgeschobener – Teil der Ermessenserwägungen gewertet werden würde. Dies würde allerdings auch voraussetzen, dass die Ermessenerwägungen nicht gänzlich ausgetauscht, sondern nur ergänzt würden. Denn auch dann hätte der Beklagte es versäumt, räumlich (z.B. Wahrscheinlichkeit der Mehrlingsgeburten von Kitzen aufgrund der Vegetation und Nahrungslage in den einzelnen Jagdrevieren) die Wahrscheinlichkeit der beschriebenen Gefahren zu ermitteln und in das Verhältnis zu der durch eine Ablehnung der Einzelanordnungen folgende Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens (z.B. Durchführbarkeit in vier anderen Bundesländern; Anpassung des Versuchsaufbaus als weitere Modellvariante usw.) zu setzen. 73 c) Aus den – nicht abschließend – aufgezeigten möglichen Gründen (Beeinträchtigung der landeseigenen wissenschaftlichen Evaluation des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes; Aspekte des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit), die der Erteilung des Einvernehmens zu den begehrten Einzelanordnungen zur Aufhebung der Schonzeit entgegenstehen könnten, folgt, dass die Klägerin keinen Anspruch unmittelbar auf Erlass der begehrten Anordnungen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass lediglich die Erteilung der beantragten Schonzeitaufhebung ermessensfehlerfrei ist. Weder hat die Klägerin tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen noch ergeben sich aus den Akten solche Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf null rechtfertigen könnten. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist insoweit unbegründet und die Klage in diesem Teil abzuweisen. D. I. 74 Soweit die Klägerin die Klage für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 zurückgenommen hat, hat sie nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Weil die Klägerin ursprünglich den Erlass von Einzelanordnungen für den August für vier Zeiträume begehrt hat, gewichtet die Kammer diesen Zeitraum mit einem Viertel der Kosten, den die Klägerin aufgrund der Klagerücknahme zu tragen hat. 75 Soweit sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019 erledigt hat, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei sind auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO, weil die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren teilweise unterlegen ist und nur eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten verlangen kann. 76 Von den nach der teilweisen Rücknahme verbleibenden drei Zeiträumen (drei Viertel des Streitgegenstandes) trägt die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten. Mithin haben die Klägerin (1/4 + (1/3 x 3/4) = 1/2) und der Beklagte (2/3 x 3/4 = 1/2) jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen. II. 77 Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die hier umstrittene Rechtsfrage, mit welchen Erwägungen die Jagdbehörden eine Einzelanordnung zu wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrzwecken nach § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit einer antragstellenden Universität ablehnen dürfen, grundsätzliche Bedeutung hat und obergerichtlich bislang nicht geklärt ist. Gründe A. 28 Soweit die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 29 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. 30 Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch die Ablehnung der von ihr beantragten Aufhebung der Schonzeiten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Regelung des § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 550) in der Fassung vom 26.10.2016 kann einem Antragsteller, der die Abkürzung oder Aufhebung von besonderen Schonzeiten aus einem besonderen Grund beantragt, ohne selbst jagdberechtigt zu sein, jedenfalls dann ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Jagdbehörden vermitteln, wenn dem besonderen Grund eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Antragstellers entspricht. Im Einzelnen: 31 1. § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG ermächtigt die unteren Jagdbehörden zum Erlass von Einzelanordnungen zur Aufhebung von Schonzeiten zu bestimmten Zwecken. Die Schonzeitaufhebung ist eine personenbezogene Allgemeinverfügung, die sich aus einem besonderen Anlass unmittelbar an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis richtet. Adressaten sind nämlich die (jeweiligen) Eigentümer der Jagdbezirksflächen, denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf den ihnen gehörenden Grund und Boden zusteht, bzw. diejenigen, an die die Ausübung des Jagdrechts gegebenenfalls verpachtet ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), sowie an etwaige Jagdgäste, denen die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG i. V. m. § 25 Abs. 1 JWMG eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013 – 15 K 3729/11 –, Rn. 48, juris, m.w.N.). 32 Die Norm bestimmt indes keinen abgeschlossenen Kreis der antragsberechtigten Personen. Die Antragsberechtigung folgt vielmehr aus dem jeweiligen Zweck der Schonzeitaufhebung. Die potentiellen Antragsteller unterscheiden sich danach, ob die Aufhebung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder – wie hier – zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken begehrt wird. 33 2. Ein selbst nicht jagdberechtigter Dritter ist insoweit selbst in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen, als § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 JWMG gerade auch seinen Rechten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 83 ff.; vgl. zur drittschützenden Wirkung jagdrechtlicher Normen über den Kreis der Jagdberechtigten hinaus BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 – 3 C 8/94 –, juris, Rn. 42 zu § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG; vgl. ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013 – 15 K 3729/11 –, Rn. 53, juris). 34 Die Vorschrift sieht u.a. die Möglichkeit der Schonzeitaufhebung oder -verkürzung „zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken“ vor. Da die jagdberechtigten natürlichen Personen nur in seltenen Fällen selbst wissenschaftlich forschend oder lehrend tätig sein werden, ist diese Norm auch dazu bestimmt, der grundrechtlich geschützten wissenschaftlichen Lehr- und Forschungstätigkeit Dritter zu dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es daher möglich, dass ein wissenschaftlich tätiger Dritter seinerseits – mit Einverständnis der betroffenen Jagdberechtigten – selbst einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung von Schonzeiten stellen kann. 35 3. Die Klägerin fällt in den Schutzbereich der Norm. Die Klägerin ist als Universität Trägerin der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 GG (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 – 1 BvR 578/63 –, BVerfGE 21, 362 ff., Rn. 33 und Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 –, BVerfGE 68, 193 ff., Rn. 38; Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 5 Rn. 210; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 83. EL, Stand: April 2018, Art. 5 Abs. 3 Rn. 124). Ferner dient ihr Antrag der Umsetzung eines wissenschaftlichen Forschungsprojekts, nämlich der Studie „BIOWILD“. Es ist daher möglich, dass die Klägerin durch die Ablehnung der begehrten Schonzeitaufhebungen in ihrem Recht auf Freiheit der Wissenschaft verletzt ist. C. 36 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung der Anträge der Klägerin durch die Bescheide des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis vom 09.11.2016, des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.12.2016 und des Landratsamtes Tuttlingen vom 19.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2017 sind – mit Ausnahme in Bezug auf das Jagdrevier A.– rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über ihre Anträge auf Erlass von Schonzeitaufhebungen für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.08. eines jeden Jahres im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2021 für die 15 verbleibenden Jagdreviere. I. 37 Die Ablehnungsbescheide der unteren Jagdbehörden sowie der Widerspruchsbescheid der oberen Jagdbehörde sind formell rechtmäßig. 38 1. Die Landratsämter haben vorliegend als örtlich zuständige untere Jagdbehörden nach §§ 58 Abs. 3, 63 JWMG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG gehandelt. Das Regierungspräsidium Freiburg ist als obere Jagdbehörde nach §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 63 JWMG für das gemäß § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG erforderliche Einvernehmen zuständig. 39 2. Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge, die Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald hätten ihre Ablehnungsentscheidungen durch den pauschalen Verweis auf die Versagung des Einvernehmens nicht hinreichend begründet, nicht durch § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG fordert, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Maßgeblich ist die Behördensicht. Ob die für die Behörden maßgeblichen Gründe einer Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht standhalten, ist hierbei unerheblich (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 39 Rn. 18). Die Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald haben ihre Ablehnung mit der Versagung des nach der Vorschrift erforderlichen Einvernehmens durch die obere Jagdbehörde begründet. Diese Begründung erfüllt die formalen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG. 40 Im Übrigen liegt im Hinblick auf die auch der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2016 mitgeteilten Begründung der oberen Jagdbehörde für die Versagung des Einvernehmens ein Fall des § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG vor. 41 Schließlich wäre ein etwaiger Begründungsmangel – den die Kammer jedoch nicht erkennen kann – durch den ausführlichen Widerspruchsbescheid sowie das weitere Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt. 42 3. Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wegen der begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Amtswalters des Regierungspräsidiums Freiburg liegt nicht vor. 43 Ein begründetes Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung kann sich aus einem persönlichen, insbesondere unsachlichen Verhalten des Amtswalters ergeben, sofern dieses den Rückschluss darauf zulässt, er sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten, d.h. ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert zu führen (Mann, in: Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Auflage 2014, § 21 Rn. 40; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwvfG, 18. Auflage 2017, § 21 Rn. 17b). Diese Gefahr besteht vor allem in prüfungsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2009 – 8 A 336/09 –, Rn. 24, juris). Nicht ausreichend sind lediglich subjektive Befürchtungen oder Ängste der Beteiligten. 44 Ausgehend vom gemischt subjektiv-objektiven Maßstab eines besonnen denkenden Verfahrensbeteiligten (Kopp/Ramsauer, VwvfG, 18. Auflage 2017, § 21 Rn. 17b) überschreiten die von der Klägerin in Bezug auf den Projektverantwortlichen Prof. Dr. M. gerügten Formulierungen die Schwelle zur Besorgnis der Befangenheit noch nicht. Zwar wurde der Projektverantwortliche der Klägerin in internen E-Mails des Regierungspräsidiums als „wohl bekannt arrogant drängend“ (AS 63 der Akten des Regierungspräsidiums) beschrieben und ihm eine „selbstbewußte[...] Persönlichkeitsstruktur, kurz Arroganz“ (AS 113 der Akten des Regierungspräsidiums) unterstellt. Ferner wurde der Projektverantwortliche als „unser[...] Prof. M.“ (AS 211 der Akten des Regierungspräsidiums) bezeichnet. Diese in einem Verwaltungsverfahren unzweifelhaft unangebrachten Äußerungen über einen Verfahrensbeteiligten lassen jedoch aus Sicht eines besonnenen Verfahrensbeteiligten auch mit Blick auf die Einbindung der obersten Jagdbehörde noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss zu, der betreffende Amtswalter sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu führen. II. 45 Die Ablehnung der Schonzeitaufhebung durch die Ausgangsbescheide der Landratsämter Schwarzwald-Baar-Kreis, Breisgau-Hochschwarzwald und Tuttlingen und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg ist jedoch ermessenfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig, soweit sie nicht das Jagdrevier A. betrifft. Die Klägerin hat gegen den Beklagten daher einen Anspruch auf – erneute – ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein Anspruch auf eine gebundene Entscheidung in Gestalt des Erlasses der Schonzeitaufhebung für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.08. eines jeden Jahres im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2021 steht der Klägerin indes nicht zu. 46 1. Für das Jagdrevier A. III, ein Eigenjagdbezirk der Stadt Donaueschingen, in dem Regiejagd betrieben wird, hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Vollmacht und kein Einverständnis der Jagdausübungsberechtigten zur Beantragung der Schonzeitaufhebung vorgelegt. Insoweit liegen die Erteilungsvoraussetzungen nicht vor, weshalb die Ablehnung des Beklagten bezüglich dieses Reviers rechtmäßig ist. 47 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG liegen für die übrigen 15 Reviere vor. 48 Das Rehwild ist ein Wildtier im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 7 Abs. 1 und 3 JWMG. Die Klägerin begehrt Einzelanordnungen zur Aufhebung der Schonzeit vom 01.08. bis zum 31.08. Es handelt sich dabei nicht um die nach § 41 Abs. 2 Satz 1 JWMG vorgeschriebene allgemeine Schonzeit, sondern um die besondere Schonzeit, § 41 Abs. 1 JWMG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 a) und c) DVO JWMG. Das Begehren richtet sich ausweislich der Aufstellung vom 28.10.2015 (AS 5 der Akten des Regierungspräsidiums) auch auf 15 bestimmte Jagdbezirke in Vollmacht und im Einverständnis der jeweils Jagdberechtigten. Schließlich verfolgt die Klägerin – auch vom Beklagten unbestritten – wissenschaftliche Forschungszwecke im Rahmen der Durchführung des Projekts BIOWILD. 49 3. Auf der Rechtsfolgenseite kann die untere Jagdbehörde unter Beachtung der Vorgaben des § 9 JWMG durch Einzelanordnung im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde die Schonzeiten abkürzen oder aufheben. Dem Beklagten ist damit ein Ermessen nach § 40 LVwVfG eingeräumt, weshalb das Gericht allein prüft, ob der Beklagte erkannt hat, dass ein Ermessensspielraum eröffnet ist und ob die Ablehnung des Verwaltungsakts deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. 50 Ein fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch des Beklagten liegt nicht vor. Die Ausgangsbescheide wie auch der Widerspruchsbescheid legen dar, dass die Einzelanordnungen zu versagen gewesen seien, weil das erforderliche Einvernehmen der oberen Jagdbehörde nicht erteilt worden sei. In diesem Fall steht der unteren Jagdbehörde – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein weiteres Ermessen zu. Die untere Jagdbehörde wäre auch nicht dazu befugt gewesen, ein etwaig rechtswidrig versagtes Einvernehmen der oberen Jagdbehörde zu ersetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem hierarchischen Verwaltungsaufbau und der Stellung der oberen Jagdbehörde als weisungsberechtigte Fachaufsichtsbehörde über die untere Jagdbehörde (§ 58 Abs. 2 Satz 2 JWMG). 51 Die obere Jagdbehörde des Beklagten hat jedoch ermessensfehlerhaft über die Versagung des erforderlichen Einvernehmens entschieden, weil sie die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit der Klägerin teilweise verkannt und in der Folge nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung eingestellt hat. Ferner hat der Beklagte die einer Erteilung des Einvernehmens entgegenstehenden Belange in ihrer konkreten Betroffenheit und Beeinträchtigung nicht hinreichend genau ermittelt und gewürdigt und ihrerseits mit einem zu großen Gewicht in seine Entscheidung eingestellt. 52 a) Der Wortlaut des Gesetzes selbst trifft keine Bestimmung darüber, aus welchen Gründen oder unter welchen Voraussetzungen die obere Jagdbehörde das erforderliche Einvernehmen zu einer Verkürzung oder Aufhebung von Schonzeiten versagen kann. Abzustellen ist daher auf den Sinn und Zweck des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes im Allgemeinen und der Schonzeitenregelung im Besonderen. 53 Nach § 2 JWMG trägt das Gesetz unter anderem dazu bei, gesunde und stabile heimische Wildtierpopulationen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange zu erhalten und zu entwickeln (§ 2 Nr. 2 JWMG), geeignete Instrumente des Wildtiermanagements zum Umgang mit Wildtieren und zur Sicherung und Verbesserung ihrer Lebensgrundlagen zu etablieren und zu stärken (§ 2 Nr. 4 JWMG), die Belange des Tierschutzes aus der besonderen Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf in allen Bereichen der Jagd und des Wildtiermanagements, insbesondere den nach Tierschutzrecht gebotenen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren, zu berücksichtigen (§ 2 Nr. 6 JWMG) und wildtierökologische Kenntnisse zu gewinnen, zu verbessern und ihre Beachtung zu gewährleisten (§ 2 Nr. 7 JWMG). 54 Zum Wildtiermanagement gehören alle im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz näher beschriebenen Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren beeinflussen oder Erkenntnisse hierüber oder zum Umgang mit Wildtieren bringen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JWMG). Die Steuerung des Wildtiermanagements ist eine öffentliche Aufgabe, § 5 Abs. 1 JWMG. Zum Wildtiermanagement gehören insbesondere die Wildtierforschung, die Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildtierarten und ihrer Lebensräume (Wildtiermonitoring), die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen sowie die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wildtieren, § 5 Abs. 2 JWMG. 55 Die Etablierung von Schonzeiten dient der Vermeidung, dass das Wild in sensiblen Zeiten der Brut, der Nahrungsknappheit und der Aufzucht des Nachwuchses bejagt wird. Ständiger Jagddruck kann – nach der Gesetzesbegründung – zu Verhaltensänderungen bei den Wildtieren führen. Ein starker oder zeitlich ungünstiger Jagddruck kann Wildschäden hervorrufen. Zur Verringerung der Stressbelastung bei den Wildtieren können kurze und intervallartige Bejagungszeiten mit intensiver Bejagung beitragen. Ein geringer, aber ständig vorhandener Jagddruck ist für die Wildtiere ein wesentlich höherer Stressfaktor (vgl. Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 JWMG, LT-Drs. 15/5789, S. 125). Unabhängig von Jagd- und Schonzeiten verbietet § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG in den Setz- und Brutzeiten das Bejagen von Elterntieren, die bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für deren Aufzucht notwendig sind. 56 b) Ausgehend von diesen Gesetzeszwecken hat die obere Jagdbehörde im Rahmen ihres Ermessens über die Erteilung des erforderlichen Einvernehmens für eine Einzelanordnung nach § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG zu entscheiden. Hierbei sind auch die Rechtspositionen, insbesondere die Grundrechte, des Antragstellers – hier der Klägerin – hinreichend zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu beachten. Dies ist im Falle der Entscheidung des Beklagten nicht im erforderlichen Maße geschehen. 57 aa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit ist nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt. Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, der in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, juris, Rn. 91). Die Freiheit der Wissenschaft, deren Trägerin die Klägerin als Universität nach Art. 19 Abs. 3 GG ist, erstreckt sich auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, juris, Rn. 92). Weiter führt das Bundesverfassungsgericht zum Wesen der Wissenschaftsfreiheit in seiner Grundsatzentscheidung zur Hochschulreform aus: 58 „Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als ‚etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes‘ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis“ (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, Rn. 92, juris). 59 Das bedeutet unter anderem, dass Raum für verschiedene Ansätze und damit auch methodische Innovation sein muss (Pernice, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 5 III Rn. 24). Die Forschung als Teil der Wissenschaftsfreiheit umfasst neben der Freiheit der Fragestellung und der Methodenwahl auch die Bewertung des Forschungsergebnisses (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, Rn. 94, juris). 60 Die wissenschaftliche Forschung ist ein dem Recht und insbesondere der Verfassung vorgelagertes Phänomen, das einer Eigengesetzlichkeit folgt und seinem Wesen nach nicht abgeschlossen und nicht ohne weiteres bestimmbar ist (von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 3. Auflage 1985, Art. 5, Rn. 221). Für die Qualifizierung einer Tätigkeit als Wissenschaft sind bei der Offenheit des Begriffs in diesem Sinne die Intention und das Selbstverständnis der betreffenden Person wie vor allem das Urteil auch der „scientific community“ von zentraler Bedeutung. Der Ansatz der autonomen Bestimmung von Wissenschaft vermeidet die Gefahren, die auf der Offenheit des Begriffs und damit der effektiven Freiheit der Wissenschaft von äußeren, objektiven Kriterien einer staatlich-heteronomen Bestimmungen beruhen (Pernice, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 5 III Rn. 25, m.w.N.). 61 Das Forschungsvorhaben BIOWILD wird von mehreren Universitäten und einem gemeinnützigen Verein getragen und durch öffentliche Wissenschaftsförderungsmittel des Bundes gefördert, so dass der wissenschaftliche Ansatz des Vorhabens – auch für den Beklagten – außer Frage steht. Vor dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrund und dem Konsens über die Wissenschaftlichkeit des Forschungsansatzes der Klägerin, liegt ein Ermessensfehler des Beklagten vor, soweit er das Einvernehmens mit der Begründung versagt, man halte wissenschaftliche Forschungen mit Schonzeitaufhebung zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, die vom gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen abwichen, nicht für geboten. Diese Erwägung verkennt nicht nur, dass sich die Klägerin auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann, sondern auch die Bedeutung und Reichweite des Grundrechtsschutzes der Klägerin. Denn es ist nicht Aufgabe der staatlichen Jagdbehörden, darüber zu entscheiden, ob eine konkrete wissenschaftliche Forschung geboten ist. Die Entscheidung, ob ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben unternommen wird und durch was es motiviert ist, liegt allein beim Träger der Wissenschaftsfreiheit und nicht bei den staatlichen Behörden, die über eine Aufhebung eines Verbotes zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu entscheiden haben (vgl. etwa Kempen, in: BeckOK, GG, 38. Edition, Stand: 15.08.2018, Art. 5 Rn. 199). Das Entsprechende gilt für die Erwägung der Jagdbehörden des Beklagten, dass aus ihrer heteronomen Sicht der Umfang und das Maß des Erkenntnisgewinns der beabsichtigten wissenschaftlichen Forschung gering und für das Land Baden-Württemberg nicht von Nutzen sei. Erstens sind die Jagdbehörden zu einer solchen Einschätzung fachlich nicht berufen. Zweitens gibt das Gesetz nach seinem dargestellten Sinn und Zweck keine Anknüpfungspunkte dafür her, dass die Jagdbehörden wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach ihrem Nutzen und ihren Erfolgsaussichten zu beurteilen hätten. Drittens verkennt diese Erwägung, dass die Freiheit der Wissenschaft gerade auch die Selbstdefinition des wissenschaftlich Tätigen in Bezug auf Ziel, Nutzen und Erfolgsaussicht seiner Tätigkeit schützt. Schließlich ist es unerheblich, ob das wissenschaftliche Vorhaben der Klägerin geeignet ist, gerade einen für den Beklagten (Land Baden-Württemberg) nützlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. Diese Erwägung ist weder in § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG noch in dem Umstand angelegt, dass es sich um eine Einzelanordnung auf der Grundlage eines Landesgesetzes handelt. Sie verstößt auch gegen die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grundsätze, weil sie den Wert und das Gewicht der wissenschaftlichen Forschung der Klägerin nach dem „Nutzen“ für den Beklagten als staatliche Gebietskörperschaft und damit Adressaten des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beurteilt. Dabei weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es Grundlagenforschung gibt, die nach ihrem Wesen über das reine Streben nach Erkenntnis hinaus keinen unmittelbaren Nutzen verfolgt und hervorbringt. Unabhängig davon ist die Wissenschaftsfreiheit verfassungsrechtlich gerade so konzipiert, dass sie sich einer staatlichen Bewertung ihres Nutzens, zumal spezifisch für ein einzelnes Bundesland, entzieht. 62 bb) Im Hinblick auf die Ziele und den Zweck des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes ist die Erwägung des Beklagten grundsätzlich tragfähig, die begehrte Aufhebung der Schonzeit beeinträchtige die eigene wissenschaftliche Evaluation der neuen, erst seit dem 01.04.2015 geltenden Gesetzeslage. Zwar sind weder der Beklagte noch seine Jagdbehörden selbst Träger der grundrechtlich verbürgten Freiheit der Wissenschaft. Jedoch zielt der Zweck des Gesetzes ausweislich der §§ 2 Nr. 4, 5 Abs. 1 und 2 JWMG auf ein staatliches Wildtiermanagement. Dieses Instrument dient gerade auch dem Erkenntnisgewinn über das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JWMG). In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem: 63 „Die Bedeutung der Forschung im Bereich der Wildtierbiologie, Wildtierökologie und weiterer Forschungsbereiche, die sich auf das Jagdwesen auswirken, hebt das Gesetz mit der Einrichtung eines auf Fachkenntnissen basierenden umfassenden Wildtiermanagements hervor, das die Vermittlung und Umsetzung der Fachkenntnisse beinhaltet“ (LT-Drs. 15/5789, S. 77). 64 Dieser Gesetzeszweck ist – auch – Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG (zum Charakter des Art. 20a GG BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, juris, Rn. 50) und damit grundsätzlich geeignet, eine Ablehnung der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken begehrten Einzelanordnungen ermessensfehlerfrei zu begründen (zu Art. 20a GG als verfassungsunmittelbare Schranke des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG etwa BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 –, juris, Rn. 148; vgl. auch Pernice, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 5 III Rn. 40; Huster/Rux, in: BeckOK, GG, 38. Edition, Stand: 15.08.2018, Art. 20a Rn. 43 ff.). 65 Der Beklagte belässt es indes bei der apodiktischen Behauptung, die begehrte Aufhebung der Schonzeit für die 15 Jagdreviere im beantragten Zeitraum beeinträchtige die eigene, nach dem Gesetz vorgesehene wissenschaftliche Evaluation der Umsetzung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes. Diese Erwägung kann dem von der Wissenschaftsfreiheit der Klägerin umfassten Antrag nur dann gewichtig entgegengehalten werden, wenn und soweit ermittelt und dargelegt wird, inwiefern die Aufhebung für sich sowie ihr räumliches und zeitliches Ausmaß die eigene konkret beabsichtigte Evaluation in welchem quantitativen und bzw. oder qualitativen Umfang beeinträchtigt. Dies hat der Beklagte weder in den Begründungen der ablehnenden Entscheidungen noch – prozessual – im Klageverfahren dargetan. 66 Im Übrigen hat die Kammer auch Zweifel, dass die konkret beantragten Schonzeitaufhebungen die nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vorgesehene wissenschaftliche Evaluation der gesetzlichen Regelungen tatsächlich beeinträchtigen. Mit etwas mehr als 4.000 ha entspricht die betroffene Jagdfläche nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten weniger als 2 Promille der gesamten bejagbaren Fläche in ganz Baden-Württemberg. Zudem ist die aktuelle Datenerhebung für den ersten Wildtierbericht, der die Evaluation zusammenfasst, nach Angabe des Vertreters der Forstlichen Versuchsanstalt in der mündlichen Verhandlung abgeschlossen. Der Wildtierbericht soll Anfang des Jahres 2019 erscheinen. Hierfür wurden nach den Ausführungen der Forstlichen Versuchsanstalt keine eigenen, insbesondere keine gebietsbezogenen, Daten erhoben, sondern auf Daten Dritter zurückgegriffen. Schließlich hat die Klägerin in Übereinstimmung mit den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass keines der verfahrensgegenständlichen Jagdreviere Gegenstand konkreter Maßnahmen zur Evaluation durch den Beklagten ist. 67 cc) Die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung im gerichtlichen Verfahren, einer Aufhebung der Schonzeit im Monat August stünden tierschutz- und strafrechtliche Bedenken wegen der Gefahr des Verstoßes gegen §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG und Gesichtspunkte der Waidgerechtigkeit entgegen, könnten ebenfalls als einfachgesetzlicher Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zwar grundsätzlich geeignet sein, eine Ablehnung ermessensfehlerfrei zu begründen (s. zu Art. 20a GG als verfassungsunmittelbare Schranke des Art. 5 Abs. 3 GG bereits oben). Sie sind jedoch – ebenso wie die Ausführungen zur Verwertbarkeit des Wildbrets von Kitzen und zur Versagung der nicht verfahrensgegenständlichen anderweitig begehrten Aufhebung der allgemeinen Schonzeit im April – nicht zum Inhalt der Ermessenserwägungen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakte gemacht worden. 68 Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind diese Erwägungen inhaltlich nicht in der Begründung der Ausgangsbescheide, der Versagung des Einvernehmens oder des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2017 angelegt. Die dortigen Begründungen erwähnen die in der Klageerwiderung angesprochene Gefahr, dass im August zur Aufzucht notwendige Elterntiere erlegt werden könnten, ohne zuvor die auf die Elterntiere dann noch angewiesenen Jungtiere erlegen zu können, mit keinem Wort. 69 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 15.05.2014 – 9 B 57.13 –, juris, Rn. 11, m.w.N.) dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Kommt danach – und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rn. 8) – ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot jedoch unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 48/12 –, Rn. 35, juris). Aus § 114 Satz 2 VwGO lässt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes ableiten. Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen in Betracht, so muss dies genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 LVwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsaktes einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsaktes selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 48/12 –, juris, Rn. 35). 70 Da Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, sollten nachträgliche Ergänzungen als Teil der maßgeblichen Begründung zusammenhängend dargestellt werden. Zudem ist die Behörde grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen vor einer Nachbesserung ihrer Ermessensentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rn. 19). Diesen Anforderungen hat der Beklagte, der die ablehnenden Entscheidungen lediglich als Prozesspartei verteidigt hat, ersichtlich nicht entsprochen. Auf Nachfrage der Kammer erklärte der Vertreter des Beklagten allein, die Ausführungen zur Waidgerechtigkeit und zum Tierschutz bei einer Jagd auf Ricken im August seien in den streitgegenständlichen Bescheiden angelegt und durch den Vortrag in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung lediglich näher dargelegt worden. Weder für die Klägerin noch für die Kammer ist daraus erkennbar, ob und in welchem konkreten Umfang diese Ausführungen – weil sie tatsächlich nicht in den Bescheiden angelegt waren – nachträglich zum Gegenstand der behördlichen Ermessenserwägungen gemacht werden sollten. 71 Da sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide auf eine Kontrolle der tatsächlich vorgenommenen und in den jeweiligen Begründungen dokumentierten Ermessenserwägungen beschränkt, hat die Kammer nicht darüber zu befinden, ob der Beklagte die Ablehnung auch auf die in der Klageerwiderung aufgeführten Erwägungen des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit stützen könnte. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nicht theoretisch denkbare Erwägungen, die der Beklagte auf der Grundlage weiterer Ermittlungen hätte anstellen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.07.2012 – 2 S 721/12 –, VG Freiburg, Urteil vom 12.07.2017 – 1 K 1312/15 –). Deshalb war der Sachverhalt im Hinblick auf dieses Vorbringen auch nicht weiter aufzuklären. 72 ee) Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Ablehnungen auch dann ermessensfehlerhaft wären, wenn das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung zum Tierschutz und zur Waidgerechtigkeit als – zulässig nachgeschobener – Teil der Ermessenserwägungen gewertet werden würde. Dies würde allerdings auch voraussetzen, dass die Ermessenerwägungen nicht gänzlich ausgetauscht, sondern nur ergänzt würden. Denn auch dann hätte der Beklagte es versäumt, räumlich (z.B. Wahrscheinlichkeit der Mehrlingsgeburten von Kitzen aufgrund der Vegetation und Nahrungslage in den einzelnen Jagdrevieren) die Wahrscheinlichkeit der beschriebenen Gefahren zu ermitteln und in das Verhältnis zu der durch eine Ablehnung der Einzelanordnungen folgende Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens (z.B. Durchführbarkeit in vier anderen Bundesländern; Anpassung des Versuchsaufbaus als weitere Modellvariante usw.) zu setzen. 73 c) Aus den – nicht abschließend – aufgezeigten möglichen Gründen (Beeinträchtigung der landeseigenen wissenschaftlichen Evaluation des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes; Aspekte des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit), die der Erteilung des Einvernehmens zu den begehrten Einzelanordnungen zur Aufhebung der Schonzeit entgegenstehen könnten, folgt, dass die Klägerin keinen Anspruch unmittelbar auf Erlass der begehrten Anordnungen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass lediglich die Erteilung der beantragten Schonzeitaufhebung ermessensfehlerfrei ist. Weder hat die Klägerin tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen noch ergeben sich aus den Akten solche Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf null rechtfertigen könnten. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist insoweit unbegründet und die Klage in diesem Teil abzuweisen. D. I. 74 Soweit die Klägerin die Klage für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 zurückgenommen hat, hat sie nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Weil die Klägerin ursprünglich den Erlass von Einzelanordnungen für den August für vier Zeiträume begehrt hat, gewichtet die Kammer diesen Zeitraum mit einem Viertel der Kosten, den die Klägerin aufgrund der Klagerücknahme zu tragen hat. 75 Soweit sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019 erledigt hat, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei sind auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO, weil die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren teilweise unterlegen ist und nur eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten verlangen kann. 76 Von den nach der teilweisen Rücknahme verbleibenden drei Zeiträumen (drei Viertel des Streitgegenstandes) trägt die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten. Mithin haben die Klägerin (1/4 + (1/3 x 3/4) = 1/2) und der Beklagte (2/3 x 3/4 = 1/2) jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen. II. 77 Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die hier umstrittene Rechtsfrage, mit welchen Erwägungen die Jagdbehörden eine Einzelanordnung zu wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrzwecken nach § 41 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 JWMG im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit einer antragstellenden Universität ablehnen dürfen, grundsätzliche Bedeutung hat und obergerichtlich bislang nicht geklärt ist.