Urteil
A 1 K 3294/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die Kläger reisten am 17.07.2016 über den Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.07.2016 Asylanträge. Sie gaben dabei an nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Ibo und christlichen Glaubens zu sein. 3 Die Kläger wurden am 26.10.2016 angehört. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. gaben dabei im Wesentlichen an, von der Ogboni-Bruderschaft verfolgt worden zu sein. Ihre Verfolger hätten auch versucht, eines ihrer Kinder, den Kläger zu 4., zu entführen. 4 Mit Bescheid vom 24.04.2017, den Klägern zugestellt am 27.04.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihnen die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Kläger hätten weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal geltend gemacht. Daher sei auch kein Anspruch auf Asylanerkennung gegeben. Die Kläger hätten ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. 5 Mit Bescheid vom 25.07.2018 – 7455267-232 – erkannte die Beklagte der jüngsten Tochter der Kläger zu 1. und 2. und Schwester der Kläger zu 3. und 4., geboren am 08.01.2018 in X, die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung ist bestandskräftig. 6 Am 10.05.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie zuletzt vor, mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Tochter bzw. Schwester lägen die Voraussetzungen des Familienasyls nach § 26 AsylG vor. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, 10 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts sowie die Bundesamtsakten der Tochter bzw. Schwester der Kläger vor. Diese Akten sind ebenso wie die Erkenntnismittel, die im Internet veröffentlicht sind, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts wird auf sie sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 24.04.2017 dem entgegensteht, verletzt er die Kläger in ihren Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. I. 16 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu 1. und 2. ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tochter der Kläger zu 1. und 2. mit Bescheid vom 25.07.2018 – 7455267-232 – die Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig zuerkannt wurde, woraus die Kläger zu 1. und 2. gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG einen Anspruch auf „Familienasyl“, hier in der Konstellation der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. Denn die Kläger sind ausweislich der Geburtsurkunde des Standesamts R. vom 01.02.2018 – G 82/2018 – die Eltern der minderjährigen ledigen Y. Die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestand (Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG Rn. 28; a.A. Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 53e; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 26 AsylG Rn. 14, 12). Ausreichend ist es, dass das stammberechtigte minderjährige ledige Kind in eine bereits im Verfolgerstaat bestehende Familie hineingeboren worden ist. 17 Im Hinblick auf das Elternasyl nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG stellt es eine zu enge Auslegung des Gesetzeswortlautes dar, wenn man auch in diesem Fall fordern wollte, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind bereits im Verfolgerstaat bestanden haben, es also im Verfolgerstaat geboren sein muss. Bereits nach der seit 2007 geltenden Rechtslage (und wohl schon davor seit 1992) war für den – hier umgekehrt vorliegenden Fall – des Familienasyls minderjähriger Kinder abgeleitet von ihren Eltern als Stammberechtigten nicht erforderlich, dass die zum Familienasyl berechtigten Kinder zusammen mit dem Stammberechtigten eingereist sind, mithin bereits vor der Einreise geboren waren (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, 82. Lfg., Juni 2008, § 26 AsylG Rn. 68). Daher kann es auch im umgekehrten Fall von vornherein nicht darauf ankommen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den um Familienasyl nachsuchenden Eltern und dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind bereits im Verfolgerstaat bestand. 18 Folgerichtig fordert Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), auf den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG rekurriert, nur, dass die „Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. Mit Familie kann nach dieser Diktion mithin auch lediglich die „Restfamilie“, d. h. (wie hier) insbesondere die Eltern des sodann in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen Kindes, welches im vorliegenden Fall stammberechtigt ist, gemeint sein. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine andere Formulierung gewählt, die darauf abstellt, dass die konkrete „familiäre Beziehung“ oder „die Elternschaft“ schon im Verfolgerstaat bestanden hat, wie dies entsprechend beim Ehegattenasyl nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG mit den Worten „die Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dem Asylberechtigten“ eindeutig ausgedrückt ist (so auch Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 28). Weder dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der Qualifikationsrichtlinie noch der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 AsylG (BT-Drucks. 17/13063, S. 21) kann entnommen werden, dass der Stammberechtigte bereits vor der Einreise (der Familie) geboren sein muss. Gefordert wird vielmehr lediglich die Minderjährigkeit und Ledigkeit des Stammberechtigten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des um Familienasyl nachsuchenden anderen Familienmitglieds und, dass ein Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung der Familienmitglieder und dem Aufenthalt des Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland besteht. So spricht auch Art. 2 lit. j) 3. Spiegelstrich der Qualifikationsrichtlinie lediglich davon, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, minderjährig sein muss und nicht verheiratet sein darf. Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie, der ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit dieser Bestimmung umgesetzt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 21), sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, „dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen“, Anspruch auf Zuerkennung des internationalen Schutzes haben, um den Familienverband zu wahren. Die Vorschrift enthält keine Begrenzung dahingehend, dass die stammberechtigte Person bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet, insbesondere schon im Verfolgerstaat geboren gewesen sein muss. 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie i. S. d. Art. 2 lit. j) der Qualifikationsrichtlinie schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Bei unbefangener Wortlautinterpretation legt diese Formulierung zwar nahe, dass der Stammberechtigte bereits im Herkunftsstaat politisch verfolgt sein musste. Zwingend ist dies mit Blick auf die Möglichkeit der zulässigen Heranziehung von Nachfluchttatbeständen und unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des Art. 2 lit. j) der Qualifikationsrichtlinie jedoch nicht. Der 2. Halbsatz des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG dient lediglich dazu, den maßgeblichen „Herkunftsstaat“ zu beschreiben. Dass eine politische Verfolgung eines erst in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes möglich ist, hat das Bundesamt - wie hier - durch die Statusentscheidung, der Stammberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, positiv und bis dato unwiderrufen festgestellt. 20 Schließlich spricht die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG dafür, das Familienasyl auch Familienangehörigen von (erst) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Stammberechtigten zuzusprechen. Die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 AsylG a. F. (bzw. jene zur identischen Vorgängerregelung des § 7a Abs. 3 AsylG 1990 (BGBl I-1354, 1381 v. 13.07.1990): BT-Drs. 11/3055, S. 5 (Ziff. 6.) und BT-Drs. 11/6960, S. 29, 30 (zu Art. 3 Nr. 3)), stützt die Regelung u. a. darauf, dass sie sozial gerechtfertigt sei, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere. Die Begründung der dem § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugrundeliegenden Qualifikationsrichtlinie (dort Erwägungsgrund 38) rückt zudem das Kindeswohl in den Vordergrund rückt. Dessen Förderung kommt indes nicht nur in Betracht, wenn das Kind um Familienasyl nachsucht, sondern auch, wenn es – wie hier als Stammberechtigter - dieses für seine nahen Angehörigen gerade erst vermitteln soll. Denn in beiden Fällen dient die Zuerkennung des Familienasyls der Familieneinheit insgesamt und damit dem Kindeswohl des minderjährigen Kindes - gleich, ob es Stammberechtigter oder Familienangehöriger ist. II. 21 Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu 3. und 4. ergibt sich aus § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Die Kläger zu 3. und 4. Sind minderjährige ledige Geschwister ihrer stammberechtigten Schwester. Auch bezüglich der Kläger zu 3. und 4. liegen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG vor. Insbesondere besteht die familiäre Lebensgemeinschaft noch fort. Ferner ist auch die entsprechend geltende Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. Auch insoweit ist es ausreichend, dass die Familie, in die die Stammberechtigte in Deutschland hineingeboren worden ist, bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Nicht erforderlich ist, dass die geschwisterliche Familienbeziehung zur Stammberechtigten bereits dort bestanden hat (vgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 19.05.2017 – A 3 K 3301/16 –, Rn. 21 ff., juris, m.w.N.). III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 24.04.2017 dem entgegensteht, verletzt er die Kläger in ihren Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. I. 16 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu 1. und 2. ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tochter der Kläger zu 1. und 2. mit Bescheid vom 25.07.2018 – 7455267-232 – die Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig zuerkannt wurde, woraus die Kläger zu 1. und 2. gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG einen Anspruch auf „Familienasyl“, hier in der Konstellation der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. Denn die Kläger sind ausweislich der Geburtsurkunde des Standesamts R. vom 01.02.2018 – G 82/2018 – die Eltern der minderjährigen ledigen Y. Die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestand (Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG Rn. 28; a.A. Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 53e; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 26 AsylG Rn. 14, 12). Ausreichend ist es, dass das stammberechtigte minderjährige ledige Kind in eine bereits im Verfolgerstaat bestehende Familie hineingeboren worden ist. 17 Im Hinblick auf das Elternasyl nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG stellt es eine zu enge Auslegung des Gesetzeswortlautes dar, wenn man auch in diesem Fall fordern wollte, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind bereits im Verfolgerstaat bestanden haben, es also im Verfolgerstaat geboren sein muss. Bereits nach der seit 2007 geltenden Rechtslage (und wohl schon davor seit 1992) war für den – hier umgekehrt vorliegenden Fall – des Familienasyls minderjähriger Kinder abgeleitet von ihren Eltern als Stammberechtigten nicht erforderlich, dass die zum Familienasyl berechtigten Kinder zusammen mit dem Stammberechtigten eingereist sind, mithin bereits vor der Einreise geboren waren (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, 82. Lfg., Juni 2008, § 26 AsylG Rn. 68). Daher kann es auch im umgekehrten Fall von vornherein nicht darauf ankommen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den um Familienasyl nachsuchenden Eltern und dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind bereits im Verfolgerstaat bestand. 18 Folgerichtig fordert Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), auf den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG rekurriert, nur, dass die „Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. Mit Familie kann nach dieser Diktion mithin auch lediglich die „Restfamilie“, d. h. (wie hier) insbesondere die Eltern des sodann in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen Kindes, welches im vorliegenden Fall stammberechtigt ist, gemeint sein. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine andere Formulierung gewählt, die darauf abstellt, dass die konkrete „familiäre Beziehung“ oder „die Elternschaft“ schon im Verfolgerstaat bestanden hat, wie dies entsprechend beim Ehegattenasyl nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG mit den Worten „die Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dem Asylberechtigten“ eindeutig ausgedrückt ist (so auch Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 28). Weder dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der Qualifikationsrichtlinie noch der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 AsylG (BT-Drucks. 17/13063, S. 21) kann entnommen werden, dass der Stammberechtigte bereits vor der Einreise (der Familie) geboren sein muss. Gefordert wird vielmehr lediglich die Minderjährigkeit und Ledigkeit des Stammberechtigten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des um Familienasyl nachsuchenden anderen Familienmitglieds und, dass ein Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung der Familienmitglieder und dem Aufenthalt des Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland besteht. So spricht auch Art. 2 lit. j) 3. Spiegelstrich der Qualifikationsrichtlinie lediglich davon, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, minderjährig sein muss und nicht verheiratet sein darf. Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie, der ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit dieser Bestimmung umgesetzt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 21), sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, „dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen“, Anspruch auf Zuerkennung des internationalen Schutzes haben, um den Familienverband zu wahren. Die Vorschrift enthält keine Begrenzung dahingehend, dass die stammberechtigte Person bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet, insbesondere schon im Verfolgerstaat geboren gewesen sein muss. 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie i. S. d. Art. 2 lit. j) der Qualifikationsrichtlinie schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Bei unbefangener Wortlautinterpretation legt diese Formulierung zwar nahe, dass der Stammberechtigte bereits im Herkunftsstaat politisch verfolgt sein musste. Zwingend ist dies mit Blick auf die Möglichkeit der zulässigen Heranziehung von Nachfluchttatbeständen und unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des Art. 2 lit. j) der Qualifikationsrichtlinie jedoch nicht. Der 2. Halbsatz des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG dient lediglich dazu, den maßgeblichen „Herkunftsstaat“ zu beschreiben. Dass eine politische Verfolgung eines erst in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes möglich ist, hat das Bundesamt - wie hier - durch die Statusentscheidung, der Stammberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, positiv und bis dato unwiderrufen festgestellt. 20 Schließlich spricht die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG dafür, das Familienasyl auch Familienangehörigen von (erst) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Stammberechtigten zuzusprechen. Die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 AsylG a. F. (bzw. jene zur identischen Vorgängerregelung des § 7a Abs. 3 AsylG 1990 (BGBl I-1354, 1381 v. 13.07.1990): BT-Drs. 11/3055, S. 5 (Ziff. 6.) und BT-Drs. 11/6960, S. 29, 30 (zu Art. 3 Nr. 3)), stützt die Regelung u. a. darauf, dass sie sozial gerechtfertigt sei, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere. Die Begründung der dem § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugrundeliegenden Qualifikationsrichtlinie (dort Erwägungsgrund 38) rückt zudem das Kindeswohl in den Vordergrund rückt. Dessen Förderung kommt indes nicht nur in Betracht, wenn das Kind um Familienasyl nachsucht, sondern auch, wenn es – wie hier als Stammberechtigter - dieses für seine nahen Angehörigen gerade erst vermitteln soll. Denn in beiden Fällen dient die Zuerkennung des Familienasyls der Familieneinheit insgesamt und damit dem Kindeswohl des minderjährigen Kindes - gleich, ob es Stammberechtigter oder Familienangehöriger ist. II. 21 Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu 3. und 4. ergibt sich aus § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Die Kläger zu 3. und 4. Sind minderjährige ledige Geschwister ihrer stammberechtigten Schwester. Auch bezüglich der Kläger zu 3. und 4. liegen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG vor. Insbesondere besteht die familiäre Lebensgemeinschaft noch fort. Ferner ist auch die entsprechend geltende Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. Auch insoweit ist es ausreichend, dass die Familie, in die die Stammberechtigte in Deutschland hineingeboren worden ist, bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Nicht erforderlich ist, dass die geschwisterliche Familienbeziehung zur Stammberechtigten bereits dort bestanden hat (vgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 19.05.2017 – A 3 K 3301/16 –, Rn. 21 ff., juris, m.w.N.). III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.