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Urteil

1 K 3188/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 4 des Abhilfebescheids der Beklagten vom 20.01.2017 sowie deren Änderungsbescheid vom 24.01.2017 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger betreffen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt den Erlass eines Abhilfebescheids. 2 Mit Bescheid vom 31.01.2001 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger Abwassergebühren für das Jahr 2000 i.H.v. 794,61 DM (406,28 EUR) festgesetzt. Der Kläger hatte am 28.02.2001 Widerspruch erhoben. Die Beklagte hatte den Widerspruch unter dem 12.12.2001 dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis vorgelegt, wobei das Verfahren von den Beteiligten zunächst als ruhend betrachtet worden war. Über den Widerspruch war auch in der Folgezeit sachlich nicht entschieden worden. Vielmehr hatte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 13.12.2007 eine Gebührenentscheidung erlassen, in der es für Widerspruchsverfahren zahlreicher Gebührenschuldner, die ohne Erlass eines Widerspruchsbescheids beendet worden seien, Verwaltungsgebühren festgesetzt hatte. Dieser Bescheid hatte u.a. auch das Widerspruchsverfahren des Klägers gegen die Abwassergebührenfestsetzung für das Jahr 2000 betroffen. In dem Bescheid heißt es, die Widerspruchsverfahren seien für erledigt erklärt worden. Die Widersprecher hätten für die begonnenen Widerspruchsverfahren eine anteilige Bearbeitungsgebühr zu entrichten. 3 Nachdem die Beklagte mit ihrer neuen Abwassersatzung vom 06.10.2010 rückwirkend zum 01.01.1994 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser gesplittete Abwassergebühr eingeführt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 11.02.2011 unter dem Betreff „Abwassergebühren 1999 bis 2009“ mit, sie habe nach Durchsicht das Akten festgestellt, dass noch Widersprüche gegen Abwassergebühren anhängig seien, über die noch nicht entschieden worden sei. Für die weitere Bearbeitung dieser Widersprüche gebe es zwei Möglichkeiten. Falls die Widersprüche zurückgenommen würden, bleibe es bei der ursprünglich festgesetzten Gebühr. Würden die Widersprüche aufrechterhalten, werde die Abwassergebühr unter Anwendung der neuen Satzung erhoben. Ergebe sich bei der Neuberechnung eine höhere Abwassergebühr, sei diese nachzuzahlen, sollte sich eine geringere Gebühr ergeben, erfolge eine Erstattung. Falls bis zum 18.03.2011 keine Rückmeldung erfolge, würde die Niederschlagswassergebühr nach den im Ermittlungsbogen 2010 aufgeführten Flächen festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 18.02.2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Rücknahme von Widersprüchen komme grundsätzlich nicht in Betracht. Es werde um exakte Bezeichnung der in Rede stehenden Bescheide gegeben. Danach kämen Erledigungserklärungen in Betracht. 5 Mit Schreiben vom 12.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift „Ihr Widerspruch gegen Abwassergebühren des Jahres 2000, Neuberechnung der Gebühren“ mit, die Gebühren für die Jahre, in denen noch Widersprüche offen seien, würden mit den in der neuen Satzung festgelegten Gebührensätzen berechnet. Danach ergebe sich für das Jahr 2000 eine Nachzahlung von 11,81 EUR. Es werde gebeten, diesen Betrag bis zum 28.04.2011 an die Beklagte zu überweisen. Falls bis zu diesem Zeitpunkt kein Geldeingang verzeichnet werden könne, werde der Widerspruch dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zur weiteren Entscheidung vorgelegt. 6 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob am 26.08.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 mit der Begründung, die Festsetzung einer Nachzahlung zu den Abwassergebühren 2000 sei rechtswidrig, weil diese bereits bestandskräftig festgesetzt seien. 7 Nachdem die Beklagte über die mit Schreiben vom 09.09.2011 beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht entschieden hatte, stellte der Kläger am 30.09.2011 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Beklagte vertrat in diesem Verfahren die Auffassung, es handele sich bei dem Schreiben vom 12.04.2011 mangels Leistungsgebots nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nicht mit dem Widerspruch angreifbare Teilabhilfe. Nachdem das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis auf Anfrage des Gerichts bestätigt hatte, dass das Widerspruchsverfahren des Klägers zu den Abwassergebühren 2000 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung durch konkludente Einstellungsverfügung in der Gebührenentscheidung vom 13.12.2007 eingestellt und der Bescheid vom 31.01.2001 somit bestandskräftig geworden sei, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2011, wie sie dem Gericht wiederholt erklärt habe, würden durch die Beklagte abgeschlossene Widerspruchsverfahren nicht nachträglich zu Lasten der Bürger aufgerollt und mit Nachzahlungen versehen. Eine (rückwirkende) Umsetzung der Neufassung der Abwassersatzung komme nur in den noch offenen Widerspruchsverfahren in Betracht. 8 Mit Beschluss vom 13.12.2011 - 1 K 1945/11 - lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 12.04.2011 eine Zahlungsaufforderung enthalten habe, bestehe diese jetzt nicht mehr. Die Beteiligten seien sich zwischenzeitlich darüber einig, dass das Widerspruchsverfahren des Klägers hinsichtlich der mit Bescheid vom 31.01.2001 festgesetzten Abwassergebühr für das Jahr 2000 beendet sei. Nach der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 06.12.2011 sei ein Rechtsschutzbedürfnis für den gleichwohl aufrechterhaltenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht gegeben. 9 Mit Schreiben an die Beklagte vom 16.12.2011 vertrat der Kläger die Auffassung, beim Schreiben der Beklagten vom 12.04.2011 handle es sich um einen belastenden Verwaltungsakt. Im Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2011 liege eine konkludente Abhilfeentscheidung hinsichtlich der festgesetzten Abgabenschuld. Der Kläger beantragte eine förmliche Abhilfeentscheidung sowie eine Kostengrundentscheidung. Er wiederholte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 28.03.2014, wobei er ergänzend beantragte, die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Eine Bescheidung dieses Antrags durch die Beklagte erfolgte nicht. 10 Der Kläger erhob am 30.04.2014 Klage, der das Gericht mit Urteil vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 - stattgab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Klage sei begründet. Der Kläger habe Anspruch auf Erlass eines Abhilfebescheids und einer Kostengrundentscheidung. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sei § 72 VwGO. Danach helfe die Behörde, sofern sie den Widerspruch für begründet halte, diesem ab und entscheide über die Kosten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 12.04.2011 handle es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 118 Satz 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG). Trotz der gewählten äußeren Form eines schlichten Anschreibens enthalte das Schreiben vom 12.04.2011 insbesondere eine Regelung. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei der am 26.08.2011 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch fristgerecht erhoben worden (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO). Die Beklagte habe den Widerspruch auch für begründet gehalten. Denn sie habe mit Schriftsatz vom 06.12.2011 im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (1 K 1945/11) erklärt, dass durch die Stadt abgeschlossene Widerspruchsverfahren nicht nachträglich zu Lasten der Bürger aufgerollt und mit Nachzahlungen versehen würden. Nachdem sich die Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass das Widerspruchsverfahren des Klägers hinsichtlich der mit Bescheid vom 31.01.2001 festgesetzten Abwassergebühr für das Jahr 2000 beendet gewesen sei, habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, an der dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 12.04.2011 festgesetzten Nachforderung i.H.v. 11,81 EUR nicht festhalten zu wollen. Nachdem das Schreiben vom 12.04.2011 als Gebührenbescheid auszulegen sei, könne die Erklärung vom 06.12.2011 nur so verstanden werden, dass dieser Verwaltungsakt wieder aufgehoben werden sollte. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte auf Antrag des Klägers ihre konkludente Abhilfeentscheidung durch einen förmlichen Abhilfebescheid zu ergänzen. Der Anspruch auf die Kostengrundentscheidung folge aus § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Beklagte habe danach dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 80 Abs. 2 LVwVfG habe sie dabei auch zu entscheiden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei. Angesichts der Kompliziertheit des Sachverhalts und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen spreche hier alles dafür, dass die Beklagte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären haben werde. 11 Den hiergegen gerichteter Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.12.2016 - 2 S 1314/16 - ab. 12 Mit Bescheid vom 20.01.2017 half die Beklagte den Widersprüchen der in einem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 09.09.2011 aufgeführten Mandanten (darunter der Kläger) gegen die Festsetzung der Abwassergebühren 1999-2009 ab, soweit sie mit dem Schreiben vom 09.09.2011 angefochten und noch nicht erledigt seien (Ziffer 1). Die Kosten der Widerspruchsverfahren trage die Beklagte (Ziffer 2). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde für erforderlich erklärt (Ziffer 3). Der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen werde auf 1.496,43 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Der Erstattungsbetrag ergebe sich auf der Grundlage eines Gesamtstreitwerts von 6.858,63 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Teil 2 RVG und einer 2,0 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV Teil 1 RVG. 13 Mit Bescheid vom 24.01.2017 hob die Beklagte die Ziffer 4 ihres Bescheids vom 20.01.2017 auf und setzte den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen auf 587,86 EUR fest. Der Erstattungsbetrag ergebe sich auf der Grundlage eines Gesamtstreitwerts von 6.858,63 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Teil 2 RVG. 14 Gegen beide Bescheide erhob der Kläger unter dem 27.01.2017 Widerspruch, der bis heute nicht beschieden wurde. 15 Bereits am 23.01.2017 beantragte der Kläger die Vollstreckung des Urteils vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 - nach § 172 VwGO. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 08.05.2017 - 1 K 358/17 - entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein und entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. In den Gründen wird ausgeführt: Billigem Ermessen entspreche es, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sein Antrag auf Vollstreckung des der Klage des Vollstreckungsgläubigers stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.06.2016 (1 K 1097/14) - bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.12.2016 (2 S 1314/16) - verfrüht gestellt worden sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg sei mit dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.12.2016 rechtskräftig geworden. Hiervon habe die Beklagte wohl erst am 23.12.2016 Kenntnis erlangt. Am 20.01.2017 habe sie einen (am 24.01.2017 abgeänderten) Bescheid erlassen, mit dem sie sich jedenfalls nicht gänzlich außerhalb der in den Entscheidungsgründen des Urteil vom 20.06.2106 geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts bewegt habe. Bereits am 23.01.2017 habe der Kläger den vorliegenden Antrag gestellt. Angesichts zahlreicher Feiertage sowie der allgemein bekannten Tatsache, dass Behörden bis zum Dreikönigstag regelmäßig nur eingeschränkt arbeiteten, könne hier nicht von einer grundlosen Säumnis ausgegangen werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Sache ihrer Natur nach nicht dringlich und für den Vollstreckungsgläubiger wirtschaftlich nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. 16 Der Kläger hat am 08.05.2017 die jetzt streitgegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Es sei nicht ersichtlich, warum über den Widerspruch bisher nicht entschieden worden sei. Die angefochtenen Bescheide vom 20.01.2017 und vom 24.01.2017 seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte verweise auf eine Mandantenliste vom 09.09.2011 und räume damit die Unbestimmtheit der Verwaltungsakte ein. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten seien jedenfalls im Zeitpunkt der Erhebung der Klage rechtswidrig gewesen, dass sie den Bestimmtheitsgrundsatz verletzten. Sie seien gegenüber einem unzutreffenden Adressaten ergangen, die vermeintlich Betroffenen würden nicht bezeichnet und die berücksichtigten eins Streitwerte und damit der vermeintlich maßgebliche Gesamtstreitwert sein zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen. Mit der Aktenvorlage sei die Heilung der den Bestimmtheitsgrundsatz verletzenden Bescheide nicht eingetreten. Es bleibe der Einwand des unzutreffenden Adressaten. Bei den zahlreichen Bescheiden vom 12.04.2011 handle es sich um getrennte Rechtsverhältnisse, insbesondere um unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Grundstücke, sodass ein zusammengefasster Abhilfebescheid nicht in Betracht komme. Die Addition der vermeintlichen Streitwerte nach der in der Akte der Beklagten befindlichen Liste weiche von dem der Gebührenermittlung zu Grunde liegenden Gesamtstreitwert ab. Teilweise seien in der Liste bezeichnet Bescheide bereits aufgehoben bzw. bestandskräftig. Es handle sich teilweise um Fälle, für die nach VV Teil 2 RVG eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV Teil 1 RVG in Betracht komme. Der Kläger habe auf das in seiner Sache ergangene Urteil einen Anspruch auf einen explizit an ihn adressierten förmlichen Abhilfebescheid. Die Festsetzung Kosten gehe ins Leere, denn eine Kostenfestsetzung sei noch nicht beantragt worden. Die Akte der Beklagten sei unvollständig. Sie enthalte kein einziges Original, sondern ausschließlich Kopien. Ein Großteil des Schriftwechsels fehle. Auch die Akten des Landratsamts seien unvollständig. Einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem LIFG habe die Beklagte abgelehnt. 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, 18 den Abhilfebescheid der Beklagten vom 20.01.2017 sowie deren Änderungsbescheid vom 24.01.2017 aufzuheben, soweit diese Bescheide ihn betreffen, und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abhilfeentscheidung zu treffen und 19 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie können nicht nachvollziehen, weshalb die Akten unvollständig sein sollten. Die Begründung der Klage sei vollkommen verworren, so dass sich die Beklagte außer Stande sehe, dazu im einzelnen Stellung zu nehmen. Eine Relevanz des klägerischen Vortrags sei nicht zu erkennen. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, die Beklagte zu einer Entscheidung zu veranlassen, aus der mögliche Kostenerstattungsansprüche abgeleitet werden sollten. Die Klage sei daher missbräuchlich erhoben. 23 Die Akten der Beklagten (ein Heft) und des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis (zwei Hefte) sowie die Gerichtsakten der Verfahren1 K 1097/14 und 1 K 358/17 liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der Entscheidung. Hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). I. 25 Der Statthaftigkeit der streitgegenständlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag nach § 172 VwGO auf Vollstreckung des Urteils des Gerichts vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 - stellen könnte. Denn diese Möglichkeit besteht hier nicht. 26 Am 20.01.2017 erließ die Beklagte einen (am 24.01.2017 abgeänderten) Bescheid, mit dem sie dem Bescheidungsurteil vom 20.06.2106 - 1 K 1097/14 - Folge leisten wollte. Dabei hat sie sich jedenfalls nicht gänzlich außerhalb der in den Entscheidungsgründen des Urteil geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts bewegt. Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils beachtet, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, muss einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 16.02.2016 - 2 V 399/15 Me - juris). Durch die "Hintertür" der Vollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO kann die Behörde nicht gezwungen werden, eine bestimmte Regelung zu treffen, zu welcher sie im Bescheidungsurteil gerade nicht verpflichtet worden ist. Einem Bescheidungsurteil kommt eine Behörde nur dann nicht nach, wenn sie gar keine Neubescheidung eines Antrags vornimmt oder wenn sie sich mit einer Neubescheidung - anders als hier - gänzlich außerhalb der Rechtsauffassung des Gerichts bewegt, wie sie in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils niedergelegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2002 - 5 S 1042/02 - VBlBW 2003, 162). II. 27 Die hiernach grundsätzlich statthafte Klage ist (ansonsten) aber nur zum Teil zulässig. 28 1. Soweit die Klage auf die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Abhilfebescheids der Beklagten vom 20.01.2017 - der insoweit durch deren Änderungsbescheid vom 24.01.2017 nicht abgeändert worden ist - und die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abhilfeentscheidung zu treffen, fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. 29 In den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 20.01.2017 hat die Beklagte u.a. dem Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der Abwassergebühren 1999-2009 abgeholfen, die Kosten des Widerspruchsverfahren der Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich erklärt. 30 Dabei handelt es sich - jedenfalls soweit der Kläger betroffen ist - allesamt um Regelungen, die den Kläger begünstigen und darüber hinaus von ihm selbst beantragt worden sind. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern er insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Daher besteht auch kein erkennbares Interesse des Klägers an dem Erlass einer neuen Abhilfeentscheidung. 31 Ob der Bescheid hinsichtlich der Bezeichnung aller Adressaten hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG ist, kann dahinstehen. Denn dass und in welcher Weise der Kläger von den Regelungen in den Ziffern 1 bis 3 betroffen ist, ist nicht zweifelhaft. Soweit die Beklagte in diesem Bescheid auch Regelungen bezüglich anderer Widerspruchsführer trifft, hat ihn der Kläger - zu Recht - nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht, da insoweit eine subjektive Betroffenheit von Vornherein offensichtlich auszuschließen ist. 32 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids vom 12.04.2011 in der Abhilfeentscheidung nicht (mehr) bedurfte. Denn die Beklagte hat diesen Bescheid bereits mit ihrer Erklärung vom 06.12.2011 konkludent aufgehoben (vgl. im Einzelnen: Urteil des Gerichts vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 -). 33 2. In Bezug auf die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.01.2017, abgeändert mit Bescheid vom 24.01.2017, lassen sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) und das Rechtsschutzinteresse des Klägers hingegen nicht verneinen. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist insoweit schon deshalb möglich, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sein könnte, ohne einen entsprechenden Antrag des Kläger von Amts wegen einen - nach Auffassung des Klägers zu niedrigen - Erstattungsbetrag festzusetzen. 34 Insoweit ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Drei-Monats-Frist war hier schon im Zeitpunkt der Klageerhebung eingehalten. Da diese Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, würde der mittlerweile erfolgte Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung ohnehin heilen (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage, § 75 Rn. 7). III. 35 Die Klage ist begründet, soweit sie zulässig ist. Die mit Bescheid vom 24.01.2017 geänderte Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sie ihn betrifft (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war nicht befugt, eine solche Kostenfestsetzung ohne vorherigen Antrag des Klägers zu treffen. 36 1. § 80 Abs. 1 LVwVfG und § 80 Abs. 3 LVwVfG regeln das Verfahren, das zur Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren führt. Hierbei sind unter dem Oberbegriff der Kostenentscheidung zwei Stufen auseinander zu halten. Die erste Stufe bildet die die Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung), d.h. die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Vorverfahrens trägt. Hierbei wird auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten getroffen (§ 80 Abs. 2 LVwVfG). Erst auf der zweiten Stufe erfolgt die Kostenfestsetzung, d.h. die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Kosten. Diese Entscheidung erfolgt in einem Kostenfestsetzungsbescheid nach § 80 Abs. 3 LVwVfG (vgl. Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 80 Rn. 2). 37 Nachdem die Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung) ergangen ist, setzt auf formlosen Antrag dieselbe Behörde (Ausgangsbehörde bei § 72 VwGO, Widerspruchsbehörde bei § 73 Abs. 3 VwGO) den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die isolierte Kostenfestsetzung ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren, auf das die Anhörungsregelung des § 28 LVwVfG Anwendung findet. Den für die Festsetzung erforderlichen Antrag kann nur der Erstattungsberechtigte stellen (vgl. Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 80 Rn. 90; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 80 Rn. 47 f.). Ohne einen entsprechenden Antrag des Erstattungsberechtigten besteht mit anderen Worten keine Befugnis der Behörde, die zu erstattenden Kosten vorab festzusetzen. 38 Soweit in der Literatur teilweise abweichend davon die Auffassung vertreten wird, eine Kostenfestsetzung sei auch ohne Antrag des Erstattungsberechtigten zulässig (s. die Nachweise unter den o.a. Fundstellen), ist dies nicht überzeugend. Schon der Gesetzeswortlaut spricht davon, dass die zuständige Behörde auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festsetzt (§ 80 Abs. 3, 1. Halbs. LVwVfG). Ferner erfolgt die Festsetzung nur im Interesse des jeweiligen Widerspruchsführers, und nur er kann letztlich den Umfang seiner Aufwendungen beziffern (vgl. Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, Kopp/Ramsauer, jeweils aaO.). Da nur der Widerspruchsführer selbst seine Aufwendungen im Einzelnen benennen kann, kann auch nur er allein beantragen, dass die ihm erwachsenen Aufwendungen festgesetzt werden sollen. Wie die Aufwendungen zu bestimmen sind, ergibt sich für ihn wiederum im Wesentlichen aus der ihm von seinem Bevollmächtigten erteilten Berechnung. 39 2. Dies bedeutet, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht befugt war, eine Entscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen, da es unstreitig an einem entsprechenden Antrag des Klägers, der hier dem Grunde nach erstattungsberechtigt ist, gefehlt hat. 40 Selbst wenn man generell der Auffassung folgen wollte, dass eine Kostenfestsetzung grundsätzlich auch ohne Antrag des Erstattungsberechtigten zulässig ist, kann dies aber jedenfalls für die Fälle nicht gelten, in denen der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten einen Ermessenspielraum bei der Gebührenfestsetzung besitzt. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil im vorliegenden Fall (auch) die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG einschlägig ist, bei der es sich um eine Rahmengebühr handelt. 41 Das Vergütungsverzeichnis regelt als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Danach erhält der Rechtsanwalt für derartige Tätigkeiten (u.a.) eine Geschäftsgebühr. Nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Insoweit bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 der Gebühr nach § 13 RVG, mehr als 1,3 jedoch nur, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Befugnis, zu einer anderen Bestimmung zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1986 - 4 B 44/86 - NJW 1986, 2128 zur damaligen Rechtslage). 42 Schon allein deshalb kann im vorliegenden Fall keine Befugnis der Behörde bestehen, die Kosten noch vor Stellung eines entsprechenden Antrags und vor einer Gebührenbestimmung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt von Amts wegen festzusetzen. Denn ihre Prüfungsbefugnis ist durch die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eingeschränkt, die dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung einräumen. Die Vorwegnahme einer noch gar nicht ergangenen Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts durch die Behörde ist schon denknotwendig ausgeschlossen. 43 Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 VwGO). Es besteht keine Notwendigkeit, eine Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen, da jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 44 Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe 24 Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). I. 25 Der Statthaftigkeit der streitgegenständlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag nach § 172 VwGO auf Vollstreckung des Urteils des Gerichts vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 - stellen könnte. Denn diese Möglichkeit besteht hier nicht. 26 Am 20.01.2017 erließ die Beklagte einen (am 24.01.2017 abgeänderten) Bescheid, mit dem sie dem Bescheidungsurteil vom 20.06.2106 - 1 K 1097/14 - Folge leisten wollte. Dabei hat sie sich jedenfalls nicht gänzlich außerhalb der in den Entscheidungsgründen des Urteil geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts bewegt. Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils beachtet, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, muss einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 16.02.2016 - 2 V 399/15 Me - juris). Durch die "Hintertür" der Vollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO kann die Behörde nicht gezwungen werden, eine bestimmte Regelung zu treffen, zu welcher sie im Bescheidungsurteil gerade nicht verpflichtet worden ist. Einem Bescheidungsurteil kommt eine Behörde nur dann nicht nach, wenn sie gar keine Neubescheidung eines Antrags vornimmt oder wenn sie sich mit einer Neubescheidung - anders als hier - gänzlich außerhalb der Rechtsauffassung des Gerichts bewegt, wie sie in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils niedergelegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2002 - 5 S 1042/02 - VBlBW 2003, 162). II. 27 Die hiernach grundsätzlich statthafte Klage ist (ansonsten) aber nur zum Teil zulässig. 28 1. Soweit die Klage auf die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Abhilfebescheids der Beklagten vom 20.01.2017 - der insoweit durch deren Änderungsbescheid vom 24.01.2017 nicht abgeändert worden ist - und die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abhilfeentscheidung zu treffen, fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. 29 In den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 20.01.2017 hat die Beklagte u.a. dem Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der Abwassergebühren 1999-2009 abgeholfen, die Kosten des Widerspruchsverfahren der Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich erklärt. 30 Dabei handelt es sich - jedenfalls soweit der Kläger betroffen ist - allesamt um Regelungen, die den Kläger begünstigen und darüber hinaus von ihm selbst beantragt worden sind. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern er insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Daher besteht auch kein erkennbares Interesse des Klägers an dem Erlass einer neuen Abhilfeentscheidung. 31 Ob der Bescheid hinsichtlich der Bezeichnung aller Adressaten hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG ist, kann dahinstehen. Denn dass und in welcher Weise der Kläger von den Regelungen in den Ziffern 1 bis 3 betroffen ist, ist nicht zweifelhaft. Soweit die Beklagte in diesem Bescheid auch Regelungen bezüglich anderer Widerspruchsführer trifft, hat ihn der Kläger - zu Recht - nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht, da insoweit eine subjektive Betroffenheit von Vornherein offensichtlich auszuschließen ist. 32 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids vom 12.04.2011 in der Abhilfeentscheidung nicht (mehr) bedurfte. Denn die Beklagte hat diesen Bescheid bereits mit ihrer Erklärung vom 06.12.2011 konkludent aufgehoben (vgl. im Einzelnen: Urteil des Gerichts vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 -). 33 2. In Bezug auf die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.01.2017, abgeändert mit Bescheid vom 24.01.2017, lassen sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) und das Rechtsschutzinteresse des Klägers hingegen nicht verneinen. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist insoweit schon deshalb möglich, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sein könnte, ohne einen entsprechenden Antrag des Kläger von Amts wegen einen - nach Auffassung des Klägers zu niedrigen - Erstattungsbetrag festzusetzen. 34 Insoweit ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Drei-Monats-Frist war hier schon im Zeitpunkt der Klageerhebung eingehalten. Da diese Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, würde der mittlerweile erfolgte Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung ohnehin heilen (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage, § 75 Rn. 7). III. 35 Die Klage ist begründet, soweit sie zulässig ist. Die mit Bescheid vom 24.01.2017 geänderte Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sie ihn betrifft (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war nicht befugt, eine solche Kostenfestsetzung ohne vorherigen Antrag des Klägers zu treffen. 36 1. § 80 Abs. 1 LVwVfG und § 80 Abs. 3 LVwVfG regeln das Verfahren, das zur Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren führt. Hierbei sind unter dem Oberbegriff der Kostenentscheidung zwei Stufen auseinander zu halten. Die erste Stufe bildet die die Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung), d.h. die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Vorverfahrens trägt. Hierbei wird auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten getroffen (§ 80 Abs. 2 LVwVfG). Erst auf der zweiten Stufe erfolgt die Kostenfestsetzung, d.h. die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Kosten. Diese Entscheidung erfolgt in einem Kostenfestsetzungsbescheid nach § 80 Abs. 3 LVwVfG (vgl. Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 80 Rn. 2). 37 Nachdem die Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung) ergangen ist, setzt auf formlosen Antrag dieselbe Behörde (Ausgangsbehörde bei § 72 VwGO, Widerspruchsbehörde bei § 73 Abs. 3 VwGO) den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die isolierte Kostenfestsetzung ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren, auf das die Anhörungsregelung des § 28 LVwVfG Anwendung findet. Den für die Festsetzung erforderlichen Antrag kann nur der Erstattungsberechtigte stellen (vgl. Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 80 Rn. 90; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 80 Rn. 47 f.). Ohne einen entsprechenden Antrag des Erstattungsberechtigten besteht mit anderen Worten keine Befugnis der Behörde, die zu erstattenden Kosten vorab festzusetzen. 38 Soweit in der Literatur teilweise abweichend davon die Auffassung vertreten wird, eine Kostenfestsetzung sei auch ohne Antrag des Erstattungsberechtigten zulässig (s. die Nachweise unter den o.a. Fundstellen), ist dies nicht überzeugend. Schon der Gesetzeswortlaut spricht davon, dass die zuständige Behörde auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festsetzt (§ 80 Abs. 3, 1. Halbs. LVwVfG). Ferner erfolgt die Festsetzung nur im Interesse des jeweiligen Widerspruchsführers, und nur er kann letztlich den Umfang seiner Aufwendungen beziffern (vgl. Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, Kopp/Ramsauer, jeweils aaO.). Da nur der Widerspruchsführer selbst seine Aufwendungen im Einzelnen benennen kann, kann auch nur er allein beantragen, dass die ihm erwachsenen Aufwendungen festgesetzt werden sollen. Wie die Aufwendungen zu bestimmen sind, ergibt sich für ihn wiederum im Wesentlichen aus der ihm von seinem Bevollmächtigten erteilten Berechnung. 39 2. Dies bedeutet, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht befugt war, eine Entscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen, da es unstreitig an einem entsprechenden Antrag des Klägers, der hier dem Grunde nach erstattungsberechtigt ist, gefehlt hat. 40 Selbst wenn man generell der Auffassung folgen wollte, dass eine Kostenfestsetzung grundsätzlich auch ohne Antrag des Erstattungsberechtigten zulässig ist, kann dies aber jedenfalls für die Fälle nicht gelten, in denen der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten einen Ermessenspielraum bei der Gebührenfestsetzung besitzt. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil im vorliegenden Fall (auch) die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG einschlägig ist, bei der es sich um eine Rahmengebühr handelt. 41 Das Vergütungsverzeichnis regelt als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Danach erhält der Rechtsanwalt für derartige Tätigkeiten (u.a.) eine Geschäftsgebühr. Nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Insoweit bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 der Gebühr nach § 13 RVG, mehr als 1,3 jedoch nur, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Befugnis, zu einer anderen Bestimmung zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1986 - 4 B 44/86 - NJW 1986, 2128 zur damaligen Rechtslage). 42 Schon allein deshalb kann im vorliegenden Fall keine Befugnis der Behörde bestehen, die Kosten noch vor Stellung eines entsprechenden Antrags und vor einer Gebührenbestimmung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt von Amts wegen festzusetzen. Denn ihre Prüfungsbefugnis ist durch die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eingeschränkt, die dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung einräumen. Die Vorwegnahme einer noch gar nicht ergangenen Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts durch die Behörde ist schon denknotwendig ausgeschlossen. 43 Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 VwGO). Es besteht keine Notwendigkeit, eine Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen, da jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 44 Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).