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Beschluss

A 7 K 4122/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt x beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2017 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 2 1. Dem Antragsteller ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht teilweise oder in Raten - aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. 3 2. Der Antrag des nach seinem Vortrag afghanischen Staatsangehörigen, die - nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet - kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage (A 7 K 4121/17) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts vom 19.05.2017 anzuordnen, hat Erfolg. 4 2.1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er am 31.05.2017 rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG gestellt worden, nachdem der ablehnende Bescheid des Bundesamts dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwZG fiktiv drei Tage nach der am 22.05.2017 erfolgten Übergabe des Bescheids an die Post, mithin am 25.05.2017 zugestellt worden war (§ 57 VwGO; § 222 ZPO; § 188 Abs. 2 BGB). Die Klage ist ebenfalls am 31.05.2017 und damit fristgerecht erhoben worden. 5 2.2. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortige Vollziehbarkeit der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2017 verfügten - und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes streitgegenständlichen - Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse an einer über diese Entscheidung gesetzlich begründeten sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Denn es bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG für die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers notwendigen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Erlass der Abschiebungsandrohung zugrunde liegenden Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet. (Ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter war ausdrücklich nicht gestellt worden). 6 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Antrags auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ zu Unrecht auf die Regelung des § 30 Abs. 4 Alt. 1 AsylG gestützt, die eine solche Rechtsfolge - ungeachtet der inhaltlichen Begründetheit eines solchen Schutzbegehrens - dann zwingend vorsieht, wenn in der Person des Asylantragstellers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Denn diese Voraussetzungen sind in Hinblick auf den Antragsteller nicht gegeben. 7 Nach der Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet das in § 60 Abs. 1 AufenthG bestimmte Verbot der Abschiebung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder von anerkannten Asylberechtigten - in der hier allein relevanten Variante - keine Anwendung, wenn der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“ An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Freiburg vom 19.03.2015 - JSchG 22 Ls 161 Js 29799/jug. - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Freiburg vom 20.05.2014 - JSch 22 Ls 161 Js 37796/13 - nicht zu einer „Freiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, sondern zu einer entsprechenden „Jugendstrafe“. Diese Jugendstrafe, die in ihrer Dauer vom Landgericht Freiburg - 6. Große Jugendkammer - mit Urteil vom 22.09.2015 - 6 Ns 161 Js 29799/14 AK 14/15 Hw - bestätigt worden ist, steht der in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG genannten „Freiheitsstrafe“ nicht gleich (Treiber, in: GK-AufenthG, (Stand: Juli 2011) § 60 AufenthG Rn. 228; OVG Nds., Urt. v. 11.08.2010 - 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 3236 juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 4/00 - BVerwGE 112, 180, juris Rn. 7 zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG 1990 i.d.F. d. Art. 1 Nr. 13 d. G. v. 29.10.1997, BGBl I S. 2584). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber in der mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11.03.2016 (BGBl I S. 394) erstmals angefügten Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG neben die dort genannte rechtskräftige Verurteilung eines Ausländers zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausdrücklich die Verurteilung zu einer entsprechenden „Jugendstrafe“ stellt. 8 2.3. Das Gericht kann die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, den Asylantrag des Antragstellers als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrecht erhalten. 9 Insbesondere stellt die Straftat des Antragstellers - trotz ihrer Schwere - keine Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG dar, bei der nach § 30 Abs. 4 Alt. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG der Asylantrag des Antragstellers ebenfalls als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen gewesen wäre. Soweit der Antragsteller möglicherweise den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt, weil er auf der Grundlage der rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr trotz der bislang verbüßten Jugendstrafe auch weiterhin als eine Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden könnte, kann dies die Ablehnung seines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ zumindest zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht begründen, weil dies nach § 30 Abs. 4 Alt. 3 AsylG eine vorhergehende Ermessensentscheidung des Bundesamts nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG voraussetzt. 10 Eine Umdeutung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamts nach § 30 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch das Gericht in eine solche nach § 30 Abs. 1, 2 oder 3 AsylG kann nicht erfolgen, weil dies eine inhaltliche Bewertung der Angaben erfordert, die der Antragsteller zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinen aktuellen familiären Verhältnissen in diesem Land gemacht hat, die dann erstmals durch das Gericht vorgenommen werden würde. Insoweit weist das Gericht jedoch darauf hin, dass sich der aktuelle Asylantrag des Antragstellers in Anbetracht der erfolglos in Belgien durchgeführten Asylverfahren nicht mehr als ein vollumfänglich zu prüfender Erstantrag darstellen dürfte. 11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG. 12 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.