Beschluss
A 7 K 817/17
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung sind nur zu bewilligen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen.
• Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigt die Rücknahme des Asylantrags nicht ohne Weiteres die Aufhebung einer rechtsmäßig erlassenen Abschiebungsandrohung.
• Für die Anordnung aufschiebender Wirkung ist beim einstweiligen Rechtsschutz das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse abzuwägen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache.
• Eine einwöchige Ausreisefrist nach Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder nach Verfahrenseinstellung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
• Fehlendes Vorbringen zur persönlichen Betroffenheit von Abschiebungsverbotsgründen führt dazu, dass diese Gründe nicht ernstlich in Betracht kommen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach Ablehnung als offensichtlich unbegründet • Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung sind nur zu bewilligen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen. • Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigt die Rücknahme des Asylantrags nicht ohne Weiteres die Aufhebung einer rechtsmäßig erlassenen Abschiebungsandrohung. • Für die Anordnung aufschiebender Wirkung ist beim einstweiligen Rechtsschutz das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse abzuwägen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Eine einwöchige Ausreisefrist nach Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder nach Verfahrenseinstellung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. • Fehlendes Vorbringen zur persönlichen Betroffenheit von Abschiebungsverbotsgründen führt dazu, dass diese Gründe nicht ernstlich in Betracht kommen. Die Antragsteller klagten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2017, der ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet ablehnte und eine Abschiebungsandrohung enthielt. Sie hatten zuvor ihre Asylanträge zurückgenommen und begehrten festzustellen, dass das Asylverfahren einzustellen sei und ggf. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bestehe. Vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe wurden beantragt, insbesondere die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht wertete die Klagen sachdienlich auch als Anfechtung der Abschiebungsandrohung. Die Zustellung des Bescheids erfolgte per Einwurfeinschreiben. Die Antragsteller führten im Verfahren keine substantiierten Umstände an, die ein individuelles Abschiebungsverbot begründen könnten. • Zulässigkeit: Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind zulässig; die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG ist wegen Zustellung per Einwurfeinschreiben nicht offensichtlich verletzt. • Erfolgsaussichten: Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet darf das Gericht Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG). • Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzes: Selbst nach dem milderen Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind gering. • Rechtliche Bewertung der Abschiebungsandrohung: Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1–2a AsylG sind unabhängig von der Frage, ob der Asylantrag formell zurückgenommen oder bereits abgelehnt wurde, erfüllt; demnach steht der Abschiebungsandrohung nicht die bloße Rücknahme des Asylantrags entgegen. • Abschiebungsverbot nach Aufenthaltsrecht: Die Antragsteller haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen würden; deshalb kommen solche Verbote ernstlich nicht in Betracht. • Frühzeitigkeit der Abschiebungsandrohung: Die Abschiebungsandrohung ist nicht verfrüht, weil die Antragsteller die gerichtliche Geltendmachung einer Einstellungsentscheidung nicht darauf gerichtet haben, eine weitergehende Sachprüfung herbeizuführen. • Rechtliches Gehör: Die Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs ist unbegründet; es wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass der Bevollmächtigte oder die Antragsteller in der Akte gehindert gewesen seien, die Sache darzulegen. • Ausreisefrist: Die gesetzliche Frist von einer Woche nach §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz haben keine Aussicht auf Erfolg; daher sind sie abzulehnen und die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte (vgl. §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. 100 ZPO). Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und vorläufigem Rechtsschutz werden abgelehnt; die beantragte aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wird nicht angeordnet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bundesamtsbescheids vorliegen und die Antragsteller keine substanziierten Tatsachen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vortragen. Die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich zu Recht erlassen worden, die einwöchige Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden und die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte. Der Beschluss ist unanfechtbar.