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Urteil

4 K 2981/15

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für gewährte Hilfen zur Erziehung in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. 2 Beginnend mit dem 07.09.2009 bewilligte die Klägerin den (gemeinsam) sorgeberechtigten Eltern des am … 1997 geborenen L. J. Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, die in der Folgezeit (zumindest) bis zu Beginn des Jahres 2013 in unterschiedlichen Formen (u. a. Erziehung in Tagesgruppe, Heimerziehung) und mit gelegentlichen Unterbrechungen bewilligt wurde. Zu Beginn der Leistung (am 07.09.2009) lebte L. im Haushalt seiner Mutter in der Stadt F.; der Vater lebte (damals und zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums), von der Mutter getrennt, in L. Am 01.01.2010 zog die Mutter von F. nach K. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald um, wo sie zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gewohnt hat. 3 Mit Schreiben vom 21.07.2010 erklärte der Beklagte auf eine zuvor im Schreiben vom 14.01.2010 geäußerte Bitte der Klägerin um „Fallübernahme“ für L. und um Ersatz der Aufwendungen gemäß § 89c SGB X, dass er den Jugendhilfefall ab dem 01.08.2010 übernehme und seine Pflicht zur Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten Kosten ab dem 01.01.2010 anerkenne. 4 Etwa ein Jahr später, mit Schreiben vom 06.07.2011, teilte der Beklagte der Klägerin mit: Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 sei die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Er sei doch nicht zuständig geworden, vielmehr sei die Klägerin aufgrund von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durchgängig für L. zuständig gewesen. Unter Beachtung von § 111 SGB X nehme er sein zuvor erklärtes Anerkenntnis der Kostentragungspflicht ab dem 06.07.2010 zurück. 5 Mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 erklärte ein Mitarbeiter der Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass der Fall von der Klägerin übernommen werde. Mit Schreiben vom 10.07.2012 erklärte die Klägerin in Beantwortung des Schreibens des Beklagten vom 06.07.2011, dass sie die Pflicht zur Erstattung der vom Beklagten aufgewendeten Kosten ab dem 06.07.2010 anerkenne. 6 In der Folge bewilligte die Klägerin den Eltern von L. weitere Hilfen zur Erziehung, insbesondere in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Form der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII. 7 Etwa 19 Monate später, mit Schreiben vom 09.09.2014, teilte die Klägerin dem Beklagten mit: Nach gewandelter neuerer Rechtsprechung bestimme sich die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 86 Abs. 2 SGB VIII. Sie (die Klägerin) sei nicht nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig gewesen. Sie widerrufe deshalb die von ihr im Schreiben vom 10.07.2012 erklärte Anerkennung der Kostenerstattungspflicht und bitte ihrerseits den Beklagten um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht für die von ihr bewilligten Leistungen der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis 26.01.2013. 8 Mit Schreiben vom 12.06.2015 erwiderte der Beklagte: Es sei zutreffend, dass nach aktueller Rechtsprechung die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen sei als nach bisheriger Rechtsauffassung und dass er (der Beklagte) nach § 86 Abs. 2 SGB VIII seit dem 01.01.2010 durchgängig zuständig gewesen sei. Grundsätzlich sei deshalb das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 SGB X begründet. Doch stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen. Die Hilfegewährung der Klägerin für L. habe am 26.01.2013 geendet. Die mit Schreiben vom 09.09.2014 beanspruchte Kostenerstattung sei damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Jugendhilfeleistung worden und damit verfristet. 9 Dem hielt die Klägerin im Schreiben vom 10.11.2015 entgegen: Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X beginne erst mit objektiver Kenntnis des Kostenerstattungsanspruchs. Die die neue Rechtslage darstellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 34/12) stamme vom 14.11.2013. Die Jahresfrist des § 111 SGB X laufe damit erst ab diesem Zeitpunkt mit der Folge, dass sie ihren Anspruch mit Schreiben vom 09.09.2014 noch rechtzeitig geltend gemacht habe. 10 Am 23.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Einrede des Beklagten hänge im Wesentlichen davon ab, ob Satz 2 von § 111 SGB X im Bereich der Jugendhilfe Anwendung finde. Die Neufassung von § 111 SGB X (vom 01.01.2001) habe einer gerechteren Lastenverteilung zwischen den Sozialleistungsträgern dienen sollen. Zwar laufe die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts leer, wenn es keiner Entscheidung des erstattungsberechtigten Trägers gegenüber dem Leistungsberechtigten mehr bedürfe. Doch schließe das die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Licht der Intention des Gesetzgebers nicht aus. Danach sei eine Leistungspflicht des Beklagten erst mit der klarstellenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 entstanden. Sie (die Klägerin) habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht als unzuständige Behörde gehandelt. Denn sowohl sie als auch der Beklagte seien aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 von ihrer Zuständigkeit (der Klägerin) auch über dem 01.01.2010 hinaus ausgegangen. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen bewilligt habe, sei sie nach § 86c SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen. Erst die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 habe zweifelsfrei ergeben, dass im vorliegenden Fall der Beklagte zuständig gewesen wäre, was sie (die Klägerin) jedoch gemäß § 86c SGB VIII nicht von der Leistungsverpflichtung entbunden habe. Auf eine Verfristung des mit Schreiben vom 09.09.2014 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs könne sich der Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil dieser Anspruch bereits mit Schreiben vom 14.01.2010 geltend gemacht worden sei. 11 Die Klägerin beantragt (sachdienlich), 12 den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 entstandenen Kosten in Höhe von 25.530,50 EUR, die sie für Maßnahmen der Jugendhilfe zugunsten von L. J. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.12.2015 zu bezahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Ein möglicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei gemäß § 111 SGB X verfristet. Die Maßnahme, für die Kostenerstattung begehrt werde, habe am 26.01.2013 geendet, so dass ein daraus resultierender Kostenerstattungsanspruch bis spätestens zum 26.01.2014 geltend zu machen gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch erstmals am 09.09.2014 - und damit verspätet - geltend gemacht. Mit ihrem Schreiben vom 14.01.2010 habe die Klägerin lediglich eine Kostenerstattung für die bis dahin gewährten Leistungen begehrt. Eine Aufforderung zur Erstattung weiterer - nach Fallübernahme möglicherweise in der Zukunft entstehender - Aufwendungen der Klägerin sei darin nicht zu sehen. Der Lauf der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X beginne auch nicht gemäß § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 zu laufen. Es komme nicht auf die Kenntnis der Rechtslage, sondern auf die Kenntnis der Klägerin von der Entscheidung des Beklagten über seine Leistungspflicht an. Diese Entscheidung habe er bereits im Jahr 2012 getroffen und die Klägerin habe auch bereits damals davon Kenntnis gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht schaffe kein Recht, sondern erkenne das Recht nur. Aus dem besagten Urteil vom 14.11.2013 ergebe sich die heute, aber auch schon früher maßgebliche Rechtsansicht, dass er (der Beklagte) im hier streitgegenständlichen Zeitraum zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei. Demgegenüber habe er aufgrund einer nach heutiger Erkenntnis falschen Rechtsansicht mit Schreiben vom 06.07.2011 der Klägerin die Entscheidung über seine Unzuständigkeit mitgeteilt und um Übernahme des Falls durch die Klägerin gebeten. Dass diese Entscheidung nicht der aktuellen Rechtsauslegung entspreche, ändere nichts an der Entscheidung als solcher. Von dieser Entscheidung habe die Klägerin Kenntnis gehabt, diese mitgetragen und dementsprechend in der Folge die hier in Streit stehenden Kosten eigenverantwortlich aufgewandt. Eine weitere Entscheidung über seine Leistungsverpflichtung für den streitgegenständlichen Zeitraum, habe er (der Beklagte) nicht getroffen. Damit bleibe es für den Fristbeginn bei dem letzten Tag, für den die Leistung der Klägerin erbracht worden sei, und damit bei einer Verfristung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin. 16 Der Kammer liegen die Jugendhilfeakten über L. J. der Klägerin und des Beklagten (jew. 2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der Kammerberatung und -entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. 18 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat. 19 1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII ( vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N. ). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat ( zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N. ). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt ( Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N. ). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus ( Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N. ), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat. 20 Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist. 21 Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein ( Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N. ), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann ( Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N. ). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute. 22 2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden ( vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60 ). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat ( vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48 ). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint ( BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N. ). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat. 23 Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde ( so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris ). 24 Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X ( siehe oben zu 1. ). 25 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft ( vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N. ). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - ( NVwZ-RR 2011, 203 ), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - ( NVwZ-RR 2014, 306 ) korrigiert wurde, zuzurechnen sind. 26 Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 ( a.a.O. ) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO. 28 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 17 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. 18 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat. 19 1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII ( vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N. ). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat ( zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N. ). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt ( Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N. ). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus ( Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N. ), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat. 20 Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist. 21 Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein ( Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N. ), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann ( Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N. ). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute. 22 2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden ( vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60 ). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat ( vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48 ). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint ( BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N. ). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat. 23 Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde ( so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris ). 24 Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X ( siehe oben zu 1. ). 25 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft ( vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N. ). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - ( NVwZ-RR 2011, 203 ), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - ( NVwZ-RR 2014, 306 ) korrigiert wurde, zuzurechnen sind. 26 Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 ( a.a.O. ) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO. 28 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.