Beschluss
4 K 3011/16
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit das private Interesse des Betroffenen überwiegt.
• Eine Nutzungsuntersagung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit zu beanstanden, wenn aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und seinen erkennbaren Umständen hinreichend erkennbar ist, welche Nutzungsarten untersagt sind.
• Die als Vergnügungsstätte eingestufte Nutzung eines Betriebs kann nicht genehmigungsfrei sein, wenn sie sich deutlich von der genehmigten Piano-Bar/Schankwirtschaft unterscheidet und gegen den Bebauungsplan verstößt.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung wegen verg nügungsstättenartiger Nutzung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit das private Interesse des Betroffenen überwiegt. • Eine Nutzungsuntersagung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit zu beanstanden, wenn aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und seinen erkennbaren Umständen hinreichend erkennbar ist, welche Nutzungsarten untersagt sind. • Die als Vergnügungsstätte eingestufte Nutzung eines Betriebs kann nicht genehmigungsfrei sein, wenn sie sich deutlich von der genehmigten Piano-Bar/Schankwirtschaft unterscheidet und gegen den Bebauungsplan verstößt. Der Antragsteller betreibt als Nießbrauchberechtigter und Geschäftsführer eine als "Piano-Bar" genehmigte Gaststätte; die Kommune untersagte die Nutzung der Grundstücke zur Ausübung einer Vergnügungsstätte, insbesondere diskotheken- oder tanzveranstaltungsähnlicher Betrieb mit DJ/Live-Musik, und drohte Zwangsgeld an. Die Untersagung ließ Jazz-Konzerte unberührt. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nutzungsuntersagung. Die Behörde hatte die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Hinweisen auf städtebauliche Nachteile, Lärmprobleme und Widerspruch zum Bebauungsplan begründet. Der Antragsteller machte geltend, die Verfügung sei unbestimmt und die Nutzung sei durch frühere Genehmigungen gedeckt bzw. diene der wirtschaftlichen Existenz. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Bestimmtheit, materielle Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung und das Überwiegen der Interessen. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. • Formelle Voraussetzungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden; die Behörde hat ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit hinreichend dargelegt (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Bestimmtheit: Die Nutzungsuntersagung ist hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut und der Begründung ergibt sich, dass untersagt ist, die Einrichtung in einem Umfang zu betreiben, der ihr das Gepräge einer Vergnügungsstätte (diskothekenähnlich, überwiegende DJ-/Tanzveranstaltungen) verleiht (§ 37 Abs. 1 LVwVfG analog Anforderungen an Bestimmtheit). • Begriffliche Abgrenzung: Vergnügungsstätte ist eine besondere Nutzungsart mit städtebaulich relevanten Folgewirkungen (Lärm, An- und Abfahrt) und unterscheidet sich von Schank- und Speisewirtschaft; maßgeblich ist die wertende Gesamtbetrachtung des Angebots und Erscheinungsbilds (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Anknüpfungspunkt). • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO liegen aller Voraussicht nach vor; die tatsächliche Nutzung geht über die genehmigte Piano-Bar/Schankwirtschaft hinaus und ist nicht genehmigungsfrei. • Bebauungsplankonflikt: Die Nutzung steht dem Bebauungsplan entgegen; der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Plan ist hinreichend bestimmt und anwendbar. • Ermessen: Kein Ermessensfehler erkennbar. Die Behörde durfte die Untersagung stützen, weil die Nutzung offenbar nicht genehmigungsfähig ist und keine schutzwürdigen Verhaltenszusagen seitens der Behörde vorlagen. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt, weil der Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleibt und kein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung bleibt bestehen, weil die Verfügung hinreichend bestimmt ist, die tatsächliche Nutzung den Charakter einer verg nügungsstättenartigen Einrichtung trägt und damit materiell-rechtlich und nach Bebauungsplan voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Behörde durfte ohne Ermessensfehler einschreiten, zumal kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in behördliche Untätigkeit besteht. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung der nicht genehmigungsfähigen Nutzung überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Fortsetzung des Betriebs, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt wird.