Urteil
1 K 2944/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Duldung berechtigt nicht zwingend zur Arbeitserlaubnis, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Betroffene selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 AufenthG).
• Unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten rechtfertigt den Ausschluss der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr.2 AufenthG, auch wenn die in S.2 genannten Regelbeispiele nicht vorliegen.
• Das Rechtsschutzziel einer Klage kann zur sachdienlichen Auslegung als Verpflichtungsklage führen, wenn der Kläger auf die Erteilung einer Leistung gerichtet ist.
• Gesundheitliche Risiken rechtfertigen nur bei konkreter, erheblicher Gefährdung den Verzicht auf die Mitwirkungspflicht; die Schwelle für einen solchen Nachweis ist hoch.
Entscheidungsgründe
Arbeitsverbot bei Duldung wegen fehlender Mitwirkung bei Passbeschaffung (§ 60a Abs.6 AufenthG) • Eine Duldung berechtigt nicht zwingend zur Arbeitserlaubnis, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Betroffene selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 AufenthG). • Unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten rechtfertigt den Ausschluss der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr.2 AufenthG, auch wenn die in S.2 genannten Regelbeispiele nicht vorliegen. • Das Rechtsschutzziel einer Klage kann zur sachdienlichen Auslegung als Verpflichtungsklage führen, wenn der Kläger auf die Erteilung einer Leistung gerichtet ist. • Gesundheitliche Risiken rechtfertigen nur bei konkreter, erheblicher Gefährdung den Verzicht auf die Mitwirkungspflicht; die Schwelle für einen solchen Nachweis ist hoch. Der geduldete Kläger aus Gambia stellte 2012 einen Asylantrag ohne Identitätspapiere vorzulegen. Das BAMF lehnte Asyl und subsidiären Schutz ab und drohte Abschiebung an. Mehrere Verfahren des Klägers blieben erfolglos; er kam einer Anordnung zur Vorsprache bei einem Vertreter des gambischen Generalkonsulats nicht nach. Unter Vorlage eines Arbeitsangebots beantragte er Anfang Oktober 2015 eine Erlaubnis zur Beschäftigung als Küchenhilfe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte die Erteilung der Arbeitserlaubnis mit der Begründung ab, aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Der Kläger rügte, ihm sei die Mitwirkung unzumutbar wegen angeblicher Lebensgefahr bei Abschiebung und verwies auf einen Überprüfungsantrag beim BAMF. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung; die Beigeladene beteiligte sich nicht. • Die Klage ist sachdienlich als Verpflichtungsklage auszulegen, weil der Kläger die tatsächliche Erteilung der Beschäftigungserlaubnis begehrt. • Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis besteht nicht, weil § 60a Abs.6 AufenthG zwingend ausschließt, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden können. • Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung begründet den Ausschlusstatbestand nach § 60a Abs.6 S.1 Nr.2 AufenthG; frühere Rechtsprechung zu Vorgängervorschriften bestätigt diese Auslegung. • Der Kläger hat nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erbracht: Allein das Schreiben an einen Bruder genügt nicht und die angeordnete Vorsprache beim Generalkonsulat wurde nicht wahrgenommen. • Ein Verweis auf mögliche Gefahr bei Abschiebung betrifft den asylrechtlichen Schutzstatus, der im Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht inzident geprüft werden kann; zuständig dafür ist das Bundesamt. • Ein gesundheitlicher Befund befreit nur bei nachgewiesener, erheblicher konkreter Gefahr von der Mitwirkungspflicht; eine solche Darlegung fehlt hier. • Öffentliche Interessen am Erwerb des Betroffenen können die gesetzliche Zuweisung der Erteilungsvoraussetzungen nicht außer Kraft setzen; Entscheidungen über solche politischen Erwägungen obliegen dem Gesetzgeber. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, weil er die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat und damit der Ausschlusstatbestand des § 60a Abs.6 AufenthG greift. Eine inzidente Prüfung des Asyl- oder Schutzstatus steht der Ausländerbehörde nicht zu; entsprechende Einwände des Klägers sind im zuständigen asylrechtlichen Verfahren zu klären. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei dieser.