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Beschluss

NC 6 K 996/16

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist nach §123 Abs.1 VwGO statthaft, auch wenn die Hauptsacheklage noch nicht erhoben ist, sofern sie fristgemäß erhoben werden könnte. • Für die Zulassung in ein höheres Fachsemester müssen die materiellen Voraussetzungen gemäß der Auswahlsatzung glaubhaft vorgetragen und nachgewiesen werden. • Die Anrechnung von Studienleistungen durch eine andere Behörde oder Hochschule ersetzt nicht ohne weiteres die spezifischen in der Auswahlsatzung geforderten Praktika. • Eine außerkapazitäre oder innerkapazitäre Zulassung setzt ebenfalls den Nachweis der geforderten Qualifikation voraus; freie Kapazitäten spielen insoweit keine Rolle. • Eine Zulassung zum ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist ausgeschlossen, weil das Studium dort nur zum Wintersemester beginnen kann und zusätzlich ein Antrag über hochschulstart.de erforderlich wäre.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Zulassung zu höherem Fachsemester aufgrund fehlender Nachweise abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist nach §123 Abs.1 VwGO statthaft, auch wenn die Hauptsacheklage noch nicht erhoben ist, sofern sie fristgemäß erhoben werden könnte. • Für die Zulassung in ein höheres Fachsemester müssen die materiellen Voraussetzungen gemäß der Auswahlsatzung glaubhaft vorgetragen und nachgewiesen werden. • Die Anrechnung von Studienleistungen durch eine andere Behörde oder Hochschule ersetzt nicht ohne weiteres die spezifischen in der Auswahlsatzung geforderten Praktika. • Eine außerkapazitäre oder innerkapazitäre Zulassung setzt ebenfalls den Nachweis der geforderten Qualifikation voraus; freie Kapazitäten spielen insoweit keine Rolle. • Eine Zulassung zum ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist ausgeschlossen, weil das Studium dort nur zum Wintersemester beginnen kann und zusätzlich ein Antrag über hochschulstart.de erforderlich wäre. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zum 2. Fachsemester Humanmedizin zum Sommersemester 2016 an der Antragsgegnerin. Sein Zulassungsantrag vom 6.1.2016 war bislang nicht beschieden; der Antragsteller legte Nachweise über in Riga erbrachte Studienleistungen vor. Die Antragsgegnerin bestritt die Zulassungsfähigkeit und verwies auf fehlende spezifische Praktika sowie auf die bereits belegten Studienplätze. Strittig war, ob die vorgelegten Nachweise die in der Auswahlsatzung geforderten Voraussetzungen erfüllen und ob Kapazitäten vorhanden sind. Der Antrag enthielt einen Hilfsantrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester zum Sommersemester. Die Antragsgegnerin erwiderte und legte Beleglisten und Ausführungen zu Zulassungsregeln vor. • Verfahrensrecht: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach §123 Abs.1 VwGO zulässig; eine Hauptsacheklage wäre noch fristgerecht möglich (Untätigkeitsklage nach §75 VwGO). • Rechtsschutzinteresse besteht, da die Antragsgegnerin dem Antrag erwidert hat. • Anordnungsanspruch (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO): Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung zum 2. Fachsemester zu erfüllen. Nach §4 der Auswahlsatzung sind bestimmte Praktika kumulativ erforderlich (Biologie, Physik, Chemie für Mediziner). • Beweiswürdigung: Vorgelegte Nachweise zeigen lediglich Praktika in Chemie und Physik; ein Praktikum in Biologie für Mediziner wurde nicht nachgewiesen. Ein anders bezeichnetes Praktikum (Biochemie/Molekularbiologie) ersetzt das geforderte Biologiepraktikum nicht. • Rechtsfolgen der fehlenden Nachweise: Ohne Erfüllung der Auswahlsatzung besteht kein Anspruch auf inner- oder außerkapazitäre Zulassung; die Frage freier Kapazitäten ist daher unbeachtlich. • Hilfsantrag zum 1. FS: Rechtsvorschriften der Hochschule erlauben Studienbeginn im Studiengang Humanmedizin nur zum Wintersemester (§1 Abs.4 ZImmO i.V.m. Studienordnung). Zudem war keine Antragstellung über hochschulstart.de nachgewiesen, wie für 1. FS erforderlich. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten trägt der Antragsteller (§154 Abs.1 VwGO); Streitwertfestsetzung nach §§52,53 GKG, in NC-Verfahren der volle Auffangstreitwert. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum 2. Fachsemester, weil er die in der Auswahlsatzung geforderten spezifischen Praktika, insbesondere das Praktikum Biologie für Mediziner, nicht nachgewiesen hat. Die bereits vorgenommenen Anrechnungen durch Dritte ersetzen diese Nachweispflicht nicht. Soweit der Antrag hilfsweise auf eine Zulassung zum 1. Fachsemester gerichtet war, ist diese mangels Zulässigkeit des Studienbeginns im Sommersemester und mangels Antragstellung über hochschulstart.de ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.