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Beschluss

1 K 2993/15

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag, ein anderes Gericht zu verpflichten, bestimmte Eingaben als förmliche Klagen zu behandeln, ist kein statthaftes Rechtsmittel. • Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist unbeachtlich, wenn keine hinreichenden, nachvollziehbaren Ablehnungsgründe vorgetragen werden. • Ein Verfahren kann einzustellen sein, wenn das Begehren offenkundig nicht der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern verfahrensfremden, rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient.
Entscheidungsgründe
Einstellung mangels statthaftem Rechtsbegehren; Kein Zwangsrecht gegen Gericht zur Behandlung von Eingaben • Ein Antrag, ein anderes Gericht zu verpflichten, bestimmte Eingaben als förmliche Klagen zu behandeln, ist kein statthaftes Rechtsmittel. • Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist unbeachtlich, wenn keine hinreichenden, nachvollziehbaren Ablehnungsgründe vorgetragen werden. • Ein Verfahren kann einzustellen sein, wenn das Begehren offenkundig nicht der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern verfahrensfremden, rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient. Der Kläger verlangte, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) habe seine Eingaben als förmliche Klagen oder Anträge zu behandeln und sachlich zu bescheiden. Der VGH hatte dem Kläger zuvor formlos mitgeteilt, bestimmte Eingaben könnten nicht als Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung gelten und würden nicht weiter beantwortet; in anderen Mitteilungen wurde ausgeführt, dass aufgeführte Verfahren abgeschlossen seien und keine Kosten erhoben würden. Der Kläger wandte sich daraufhin an das Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Antrag, die Schreiben des VGH aufzuheben und den VGH zur sachlichen Bescheidung zu verpflichten. Das OLG verwies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Der Kläger stellte zudem ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden. Der Beklagte beantragte die Abweisung, weil kein Verwaltungsakt angegriffen und kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich sei. • Ablehnungsgesuch: Das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und unbegründet; bloße vorläufige richterliche Hinweise begründen keine Besorgnis der Befangenheit (§ 54 VwGO-rechtliche Einordnung). • Fehlendes statthaftes Rechtsbegehren: Das Begehren, ein Gericht zu zwingen, Eingaben als förmliche Rechtsmittel zu behandeln, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es fehlt an jeder Rechtsgrundlage und an Zuständigkeit eines Gerichts, ein anderes Gericht zu einem bestimmten Verfahrensverhalten zu verpflichten (Rechtsverwaltungskompetenz und Zuständigkeitsprinzip). • Rechtsmissbrauch und Zweckwidrigkeit: Aus dem Verhalten des Klägers in mehreren Verfahren ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren regelmäßig dazu dienen, Gerichte zu beschäftigen oder Arbeitsabläufe zu stören. Solches verfahrensfremdes Verhalten rechtfertigt, auch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG, die Nichtbefassung des Gerichts mit offensichtlich unstatthaften Anträgen. • Prozessordnung und Einstellung: Mangels eines sinnhaften, ernsthaften und statthaften Rechtsschutzbegehrens ist die Eingabe nicht als wirksam erhobene Klage zu werten; das Verfahren ist daher von Amts wegen einzustellen (§§ der VwGO über Zulässigkeit und Prüfung von Klagen). • Kosten: Da kein förmliches gerichtliches Verfahren vorliegt, war keine Kostenentscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, weil die Eingabe des Klägers kein statthaftes Rechtsbegehren darstellt. Ein Gericht kann nicht verpflichtet werden, ein anderes Gericht dazu zu bringen, bestimmte Eingaben als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln; hierfür fehlt jede Rechtsgrundlage und Zuständigkeit. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden war unbeachtlich, weil keine stichhaltigen Befangenheitsgründe vorgetragen wurden. Das Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung, sodass die Gerichte nicht verpflichtet sind, offensichtlich unbeachtliche oder verfahrensfremde Anträge zu prüfen. Es erfolgt keine Kostenentscheidung, da kein förmliches Verfahren begründet wurde.