Beschluss
4 K 2707/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen eine Fahrtenbuchauflage kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung voraussichtlich die Anordnung rechtswidrig ist.
• § 31a Abs. 1 StVZO erlaubt eine Fahrtenbuchauflage nur, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen unmöglich war.
• Die Behörde muss den Halter, wenn erforderlich, nicht nur als Betroffenen, sondern auch als Zeugen anhören, weil Zeugen grundsätzlich auskunftspflichtig sind.
• Das bloße Hinweisen des Halters auf sein Aussageverweigerungsrecht als Betroffener genügt nicht zwingend, um die Unmöglichkeit der Täterermittlung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungen • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Fahrtenbuchauflage kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung voraussichtlich die Anordnung rechtswidrig ist. • § 31a Abs. 1 StVZO erlaubt eine Fahrtenbuchauflage nur, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen unmöglich war. • Die Behörde muss den Halter, wenn erforderlich, nicht nur als Betroffenen, sondern auch als Zeugen anhören, weil Zeugen grundsätzlich auskunftspflichtig sind. • Das bloße Hinweisen des Halters auf sein Aussageverweigerungsrecht als Betroffener genügt nicht zwingend, um die Unmöglichkeit der Täterermittlung zu begründen. Der Halter eines Pkw wandte sich mit Klage gegen einen Bescheid, der ihm nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO auferlegte. Die Bußgeldstelle hatte den Halter zunächst als Betroffenen angehört; der Halter machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und beantragte über seinen Anwalt Akteneinsicht. Lichtbilder deuteten früh darauf hin, dass ein deutlich jüngerer Fahrer — einer der Söhne des Klägers — das Fahrzeug gesteuert hatte. Die Behörde hielt jedoch an der Fahrtenbuchauflage fest und bestätigte dies im Widerspruchsbescheid; der Antragsteller beantragte wiederherstellende aufschiebende Wirkung seiner Klage. • Anordnungsmaßstab des § 80 Abs. 5 VwGO: Das Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung überwiegt, weil die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Rechtsgrundlage für Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO; sie setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unmöglich war. • Unmöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Behörde alle sachgerechten und erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat. Die Bewertung richtet sich danach, ob Bußgeldstelle und Polizei pflichtgemäß und rationell alle ihnen möglichen Mittel eingesetzt haben. • Die Behörde verfehlte dies hier, weil der Antragsteller lediglich als Betroffener und nicht zusätzlich als Zeuge angeschrieben wurde; als Zeuge wäre er grundsätzlich auskunftspflichtig gewesen. • Bereits früh im Verfahren lagen deutliche Indizien vor (Lichtbilder, Hinweise der Bußgeldstelle), dass der Kläger nicht der Fahrzeugführer war und einer der Söhne als Täter in Betracht kam, so dass der Kläger jedenfalls als Zeuge hätte einbezogen werden müssen. • Aus dem Verhalten des Klägers als Betroffenem (Akteneinsichtsgesuch, sonst keine ausdrückliche Verweigerung als Zeuge) folgt nicht mit hinreichender Gewissheit, dass er auch als Zeuge keine Angaben gemacht hätte; deshalb kann nicht angenommen werden, die Täterfeststellung sei mit den möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln unmöglich gewesen. • Folglich ist die angeordnete Fahrtenbuchauflage voraussichtlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wurde wiederhergestellt; der Antragsteller hat damit Erfolg, weil die Behörde nicht alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat, insbesondere den Halter nicht als Zeugen vernommen hat. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig, weil aufgrund vorhandener Lichtbilder und Ermittlungsansätze der eigentliche Fahrer ermittelbar gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 500 EUR festgesetzt.