Urteil
6 K 877/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage gegen Wohngeldbescheide ist unzulässig, soweit identische Bewilligungszeiträume bereits in einem früheren, rechtshängigen Verfahren geltend gemacht werden.
• Bei Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG sind Werbungskostenpauschalen oder weitere Werbungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig.
• Beiträge zu Privaten Unfallversicherungen der Kinder rechtfertigen keinen Pauschalabzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG.
• Alleinige Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung begründet keinen Abzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit von Wohngeldklagen wegen rechtshängiger Verfahren und fehlender Abzugsberechtigung • Klage gegen Wohngeldbescheide ist unzulässig, soweit identische Bewilligungszeiträume bereits in einem früheren, rechtshängigen Verfahren geltend gemacht werden. • Bei Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG sind Werbungskostenpauschalen oder weitere Werbungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig. • Beiträge zu Privaten Unfallversicherungen der Kinder rechtfertigen keinen Pauschalabzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG. • Alleinige Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung begründet keinen Abzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG. Der Kläger begehrt für mehrere Bewilligungszeiträume ab 1.12.2011 bis 31.1.2015 die Gewährung eines höheren Wohngeldes. Gegen die betreffenden Bescheide ergingen mehrere Widerspruchs- und Bescheidsentscheidungen; Teile des Streitzeitraums sind bereits Gegenstand des Verfahrens 6 K 1553/14, das ruhend gestellt ist. Der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Einkommensberechnung Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG als Jahreseinkommen ohne Abzug seiner nachgewiesenen Bewerbungskosten berücksichtigt. Weiter verlangt er Abzüge nach § 16 WoGG für private Versicherungen seiner Kinder sowie einen Abzug für Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung, die während Krankengeldbezug einbehalten wurden. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig hinsichtlich der bereits rechtshängigen Zeiträume und weist ab, dass bei den in Rede stehenden Leistungen Werbungskosten anzusetzen seien oder die geltend gemachten Versicherungen die Voraussetzungen für den Pauschalabzug erfüllten. Die Parteien stimmen auf Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Eine Klageerweiterung nach § 91 VwGO liegt nicht vor; der Schriftsatz vom 23.11.2015 erweitert nur die Argumentation, nicht den Streitgegenstand. • Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit: Soweit die Klage die Bewilligungszeiträume 1.12.2011–31.7.2014 betrifft, sind diese bereits im Verfahren 6 K 1553/14 streitig; die Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO) verhindert eine erneute Klage (§ 17 Abs. 1 GVG). • Verfristung: Selbst wenn ein bestimmter Bescheid nicht Gegenstand der früheren Klage gewesen wäre, wäre die jetzige Klage hiervon verfristet. • Materiellrechtlich unbegründet (Bewilligungszeitraum 1.8.2014–31.1.2015): Das Wohngeldbemessungssystem folgt §§ 4, 5–19 WoGG; die Berechnung durch die Behörde entspricht diesen Regeln. • Werbungskosten: Bei Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG sind Werbungskostenpauschalen oder Werbungskosten nicht abzugsfähig; nur bei steuerfreien Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG sind Erwerbsaufwendungen abzugsfähig, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns. • Versicherungsabzüge: Beiträge zu privaten Unfallversicherungen der Kinder erfüllen nicht den Zweck einer Pflichtversicherung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung; Leistungsansprüche treten nur bei Unfall ein, nicht alters- oder berufsbedingt, daher kein Abzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG. • Pflegeversicherungsbeiträge: Ein Pauschalabzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG setzt die gleichzeitige Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung voraus; alleinige Pflegeversicherungsbeiträge genügen nicht. • Kosten: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Soweit die begehrten Bescheide und Bewilligungszeiträume bereits Gegenstand des früheren Verfahrens 6 K 1553/14 sind, ist die Klage unzulässig wegen Rechtshängigkeit; für diese Zeiträume war der Klageantrag unzulässig und ggf. verfristet. Für den verbliebenen Bewilligungszeitraum (1.8.2014–31.1.2015) ist die Verpflichtungsklage materiell unbegründet, weil die gesetzlichen Bestimmungen des Wohngeldrechts eingehalten wurden: Werbungskosten bei Lohnersatzleistungen sind nicht abzugsfähig, die geltend gemachten Kinder-Unfallversicherungen entsprechen nicht den Voraussetzungen für den Pauschalabzug nach § 16 WoGG, und alleinige Pflegeversicherungsbeiträge begründen keinen Abzug. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf ein höheres Wohngeld. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.