Urteil
1 K 1163/14
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt den Erlass eines Abrechnungsbescheids für das Jahr 1994, in dem ein Erstattungsanspruch festgesetzt wird, und die Rückzahlung geleisteter Abwassergebühren. 2 Die Klägerin war im Jahr 1994 Eigentümerin des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. ..., ... Str. ..., in B.. Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.02.1995 wurde sie für dieses Grundstück zu Abwassergebühren für den Veranlagungszeitraum 1994 in Höhe von 380.837,31 DM herangezogen. Sie erhob am 07.03.1995 Widerspruch gegen diesen Bescheid. In der Folgezeit ergingen mehrere Teilabhilfebescheide der Beklagten, mit denen die Abwassergebührenschuld der Klägerin jeweils reduziert wurde. Zuletzt wurden mit Teilabhilfebescheid vom 08.05.2001 Abwassergebühren für das Jahr 1994 in Höhe von 200.882,99 DM festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch; eine Entscheidung über den Widerspruch ist nicht erfolgt. 3 Am 08.07.2009 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage gegen den Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 (1 K 773/10). 4 Am 06.10.2010 beschloss die Beklagte eine neue Abwassersatzung mit einem gesplitteten Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 01.01.1994 und teilte mit, dass sich die Gebühr um 10.207,71 EUR reduziere. 5 Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 24.04.2013 (1 K 773/10) hob die Kammer den Bescheid vom 24.02.1994 auf, soweit noch Abwassergebühren für 1994 in Höhe von 92.502,13 EUR gefordert wurden. 6 Mit Beschluss vom 08.11.2013 (2 S 1636/13) lehnte der VGH Baden-Württemberg den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ab. 7 Die Beklagte erhob dagegen Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, die mit Beschluss vom 17.07.2014 (1 VB 131/13) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde. 8 Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Betrag von 92.502,13 EUR (entrichtete Abwassergebühren für 1994) bis zum 09.12.2013 zu erstatten. Mit weiterem Schreiben vom 13.12.2013 wiederholte sie ihre Zahlungsaufforderung. 9 Am 23.10.2014 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung und der zugrunde liegenden Kalkulation, in der der Gebührensatz für das Jahr 1994 in gleicher Höhe wie in der Satzung vom 06.10.2010 festgesetzt wurde (Schmutzwassergebühr 1,62 EUR/m³; Niederschlagswassergebühr 0,41 EUR/m² versiegelte Fläche). 10 Mit Bescheid vom 21.11.2014, mit dem ein zuvor erlassener Bescheid vom 20.11.2014 (Gebühr i.H.v. 92.510,38 EUR) aufgehoben wurde, setzte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtende Abwassergebühr für das Jahr 1994 auf 113.986,69 EUR fest. Dabei entfielen 106.011,94 EUR (= 65.439,47 m³ x 1,62 EUR/m³) auf das Schmutzwasser und 7.974,75 EUR (= 19.450,60 m² x 0,41 EUR/m²) auf das Niederschlagswasser. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.12.2014 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. 11 Bereits am 13.01.2014 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim Landgericht Konstanz ein, mit der sie die Rückzahlung eines Teilbetrags von 10.000,-- EUR der für 1994 geleisteten Abwassergebühren begehrte. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 07.04.2014 (… O .../...) an das VG Freiburg verwiesen. 12 Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 änderte die Klägerin ihre Klage dahin, dass nunmehr ein Abrechnungsbescheid sowie die Zahlung aus diesem begehrt wurden. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die Abwassergebühr für 1994 entrichtet und diese sei in Höhe von 92.502,13 EUR noch bei der Beklagten. Der Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 sei mit Urteil des VG Freiburg vom 24.04.2013 (1 K 773/10) aufgehoben worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, diesen Betrag zurückzuerstatten. Soweit die Beklagte im Oktober 2014 rückwirkend auch für 1994 eine neue Abwassergebührensatzung beschlossen habe, sei darauf zu verweisen, dass diese nichtig sei. Den Mitgliedern des Gemeinderats seien unzureichende Unterlagen vorgelegt worden, so dass der Gemeinderat fehlerhaft einberufen worden sei. Des Weiteren sei der Ausgleich früherer Kostenüberdeckungen aus den Jahren 1989 bis 1992 weiterhin fehlerhaft erfolgt. Zum einen sei in unzulässiger Weise aus den bisher einjährigen Kalkulationszeiträumen ein vierjähriger Kalkulationszeitraum gebildet worden. Das habe nur dazu gedient, den Ausgleich dieser Überdeckungen erst im Jahr 1997 vornehmen zu müssen. Aus demselben Grunde sei der zuvor gebildete Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 in jeweils einjährige Kalkulationszeiträume aufgeteilt worden. Zum anderen sei es unzulässig, die Gebührenüberdeckungen in das vollständig abgewickelte Gebührenjahr 1997 zu verschieben. Zudem sei der in der Satzung vom 06.10.2010 für dieses Jahr geregelte Gebührensatz von der Kammer mit Urteil vom 24.04.2013 (1 K 918/10) bestätigt worden. Das Vorgehen der Beklagten führe dazu, dass der Ausgleich der Kostenüberdeckung dem Gebührenzahler nicht zugutekomme. Die vorprozessual erfolgten Zahlungsaufforderungen seien jedenfalls konkludent auf den Erlass von Abrechnungsbescheiden gerichtet gewesen. Die Beklagte bestreite selbst nicht, von Amts wegen zum Erlass von Abrechnungsbescheiden verpflichtet zu sein; die Beklagte sei so zu stellen, wie wenn sie sich nicht treuwidrig verhalten hätte. 13 Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, da sie mit Schriftsatz vom 09.12.2014 gegenüber der Beklagten mit ihrem Erstattungsanspruch und ihrem Anspruch auf Prozesszinsen gegen die Forderung der Beklagten aus dem Gebührenbescheid vom 21.11.2014 für das Jahr 1994 und deren Restanspruch aus Rechtsanwaltsgebühren aufgerechnet habe. Sie habe nunmehr aufgrund der Aufrechnung keine Forderung mehr gegen die Beklagte. 14 Die Beklagte hat der Erledigungserklärung sowie der von der Klägerin erklärten Aufrechnung widersprochen. Die Klage habe sich in einen Erledigungsstreit gewandelt. Auch insoweit müsse sie erfolglos bleiben, da sich der Rechtsstreit durch die Aufrechnung, die ins Leere gehe, nicht erledigt habe. 15 Mit weiterem Schriftsatz vom 19.01.2015 teilte die Klägerin mit, da die Beklagte ihrer Erledigung widersprochen habe, sei keine Erledigung eingetreten. Es werde daher um eine kurzfristige Entscheidung gebeten. 16 Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 erklärte die Klägerin, es bleibe bei der zuvor erklärten Erledigung. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie, zu ihrem ursprünglichen Antrag zurückzukehren. 17 Die Klägerin beantragt zuletzt, 18 die Beklagte zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid für das Jahr 1994 zu erlassen, in dem zu ihren Gunsten ein Erstattungsanspruch von 92.502,13 EUR ausgewiesen wird, und die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag zuzüglich Prozesszinsen hieraus seit dem 08.07.2009 in Höhe von 0,5% p. M. für jeden vollen Monat vor der Rückzahlung des Betrags an die Klägerin zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung macht sie geltend, sie widerspreche der Klageänderung, die in dem nunmehr geltend gemachten Begehren auf Erlass eines Abrechnungsbescheids liege. Die nunmehr erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids sei darüber hinaus unzulässig, da die Klägerin dies nicht zuvor bei der Beklagten beantragt habe. Vorprozessual habe die Klägerin nur ein Zahlungsbegehren und keinen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids an die Beklagte gerichtet. Der Antrag sei zudem nicht an die Beklagte selbst, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtet worden. Da der sich aus der Abrechnung möglicherweise ergebende Erstattungsanspruch nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids sei, könne das Schreiben der Klägerin auch nicht als auf den Erlass eines Abrechnungsbescheids gerichtet angesehen werden. Unabhängig davon, dass Erstattungsbescheide gem. § 218 AO auch von Amts wegen ergehen könnten, sei es prozessual erforderlich, vor Erhebung einer Verpflichtungsklage einen Antrag bei der Behörde zu stellen. Der Klägerin stünden auch keine Prozesszinsen zu. 22 Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Gebührenkalkulation, die Gerichtsakten im Verfahren 1 K 773/10 und die Verwaltungsakten betreffend die Gebührenbescheide vom 20.11./21.11.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die mit Schriftsatz vom 23.05.2014 erfolgte Klageänderung von einer bloßen Leistungsklage auf Zahlung von 10.000,-- EUR zusätzlich auf eine Untätigkeitsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids sowie ein höheres Zahlungsbegehren ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die endgültige Beilegung des Streites gefördert wird (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rnr. 19). 24 Die Klägerin konnte auch noch in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Antrag, den sie im Schriftsatz vom 23.05.2014 gestellt hatte, zurückkehren. Dem steht die zwischenzeitlich erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht entgegen. Die Klägerin hat diese Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung wirksam widerrufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erledigungserklärung solange widerrufen werden, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht zugegangen ist. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Erklärt wie im vorliegenden Fall die Beklagtenseite nicht ihrerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Klägerseite deshalb verfahrensrechtlich nicht gehindert, zu ihrem Sachantrag zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 - 6 A 5.08 - NVwZ-RR 2010, 562; Urt. v. 22.01.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; Beschl. v. 13.10.1987 - 4 B 211.87 - NVwZ-RR 1988, 56). Mit der Erledigungserklärung ist das Sachbegehren nicht endgültig aufgegeben worden, so dass der Streit über die Erledigung der Hauptsache den Sachstreit nicht verdrängt hat. Ebenso wenig wie der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen ist, war im vorliegenden Verfahren die Rückkehr vom Erledigungsfeststellungsantrag zum Sachantrag an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998, a.a.O. m.w.N.). 25 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO jedenfalls mittlerweile zulässig geworden (Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 Rnr. 7). 26 Die Klage ist des Weiteren nicht wegen des Fehlens eines zuvor an die Beklagte gerichteten Antrags auf Erlass des begehrten Bescheids unzulässig. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze des Klägervertreters vom 22.11.2013 und vom 09.12.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gingen und ausdrücklich nur auf Zahlung gerichtet waren. Die Auslegung dieser Schriftsätze hat nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Bei einem anwaltlich Vertretenen kommt dem Wortlaut der Erklärung zwar gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398). Gemessen daran ergibt die Auslegung der genannten Schreiben, dass die Klägerin einen Abrechnungsbescheid begehrte, da sie einen Erstattungsanspruch geltend machen wollte, für den ein solcher Bescheid Voraussetzung ist. Es kam ihr ersichtlich ausschließlich auf das (wirtschaftliche) Ergebnis an, ohne dass sie sich berühmte, einen solchen Anspruch auch ohne den erforderlichen Abrechnungsbescheid geltend machen zu können. Durch ihre Formulierung hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es ihr nicht auf den Erlass irgendeines Abrechnungsbescheids gleich welchen Inhalts ging, sondern dass ihr Begehren auf einen Abrechnungsbescheid gerichtet war, in dem der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch unstreitig gestellt wird (vgl. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO). 27 Der Antrag war auch nicht an den falschen Adressaten gerichtet. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst keine Behörde, es ist jedoch offensichtlich, dass nicht er persönlich in Anspruch genommen werden sollte; vielmehr wird in dem Schreiben ausgeführt: „ich bitte Sie, Ihre Mandantin aufzufordern, den streitigen Betrag … unverzüglich zu überweisen.“ 28 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann einen Abrechnungsbescheid mit dem von ihr begehrten Inhalt, d.h. mit der Ausweisung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 92.502,13 EUR - allein das ist Gegenstand der Klage - nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO). 29 Grundsätzlich besteht nach dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG auf Kommunalabgaben wie die hier zu beurteilenden Abwassergebühren entsprechend anwendbaren § 218 Abs. 2 AO ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; das gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2a KAG, 37 Abs. 2 AO betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). 30 Abrechnungsbescheide entscheiden insbesondere darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Zum Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden gehört die den vorgenannten Erlöschenstatbeständen rechtslogisch vorrangige Frage, ob überhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind, ohne deren Ermittlung sich nicht sinnvoll prüfen lässt, ob bestimmte Zahlungsvorgänge Schulden getilgt haben, welchen Forderungen der Abgabenbehörde sie zuzuordnen sind und dergleichen mehr. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend; da hier keine Verwaltungsentscheidung ergangen ist, ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. 31 Maßgeblich sind dabei die sich aus den Abgabenbescheiden ergebenden Festsetzungen, soweit die Bescheide nicht nichtig sind. Eine nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgende gerichtliche Aufhebung der Festsetzung einer Abgabe ist unmaßgeblich; ihr ist ggf. durch einen neuen Abrechnungsbescheid Rechnung zu tragen. Das folgt daraus, dass der Abrechnungsbescheid eine Entscheidung im Erhebungsverfahren ist, mit der über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung, nicht aber über das Bestehen eines Steueranspruchs zu befinden ist, wobei sich diese Entscheidung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen kann und die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage auch bei der Überprüfung der Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist (BFH, Urt. v. 21.11.2006 - VII R 68/05 - BFHE 215, 70). Maßgeblich ist somit allein die formelle Bescheidlage (Koenig, AO, 3. Aufl. § 218 Rnr. 6; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 Rnrn. 12, 18). 32 Der Abrechnungsbescheid muss nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde erfassen, sondern kann sich auf einzelne Ansprüche beschränken, soweit diese selbständig Gegenstand einer Regelung sein können (BFH, Beschl. v. 13.01.2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404; Klein, AO, § 218 Rnr. 10a), so dass keine Bedenken bestehen, hier ausschließlich das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der für 1994 gezahlten Gebühren zum Gegenstand des Begehrens zu machen. 33 Soweit es um einen Erstattungsanspruch geht, kann dieser unmittelbar zum Gegenstand eines Abrechnungsbescheids gemacht werden (BFH, Urt. v. 25.02.1992 - VII R 8/91 - DStR 1992, 1762; Koenig, AO, 3. Aufl. 2014 § 218 Rnr. 23). Hinsichtlich eines solchen Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO hat der Abrechnungsbescheid anspruchsbegründende Wirkung; über das Entstehen des Anspruchs wird erst mit dem Abrechnungsbescheid entschieden (Koenig, a.a.O., Rnr. 52). 34 Der begehrte Abrechnungsbescheid wäre nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des ebenfalls im Kommunalabgabenrecht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 2 AO vorliegen würden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Somit würde ein Erstattungsanspruch voraussetzen, dass die Klägerin auf eine Abgabe (hier die Abwassergebühr 1994) gezahlt hat und dass für diese Zahlung entweder von Anfang an kein Rechtsgrund bestand oder dass dieser nachträglich entfallen ist. 35 Hier ist zwar eine Zahlung erfolgt, die in Höhe von 92.502,13 EUR bei der Beklagten verblieben ist. Die Beklagte hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Rechtsgrund dafür, diesen Betrag zu behalten. 36 Dabei kann die Kammer offen lassen, ob sie der formellen oder der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt (vgl. BFH, Urt. v. 15.10.1997 - II R 56/94 - BFHE 184, 111; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 37 Rnr. 23ff; Tipke/Kruse AO/FGO § 37 Rnr. 27). Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist zwar nur die materielle Rechtslage maßgeblich; ein Bescheid, mit dem eine Abgabe festgesetzt worden ist, steht jedoch der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie ist bereits der Bescheid - soweit er wirksam ist - der Rechtsgrund für das Behalten der gezahlten Abgabe. 37 Hier war die Festsetzung der Gebühr zunächst nicht durch das materielle Recht gedeckt, da die zugrundeliegende Satzung nichtig war, soweit sie den Gebührensatz für 1994 bestimmte (vgl. Urteil der Kammer vom 24.04.2013 - 1 K 773/10 -). Es existierte jedoch zunächst der Gebührenbescheid vom 24.02.1995, der jedenfalls der Erstattung entgegenstand. Dieser Gebührenbescheid wurde zwar durch das Urteil der Kammer vom 24.04.2013 (1 K 773/10) aufgehoben. Er wurde jedoch mittlerweile durch einen neuen Gebührenbescheid vom 21.11.2014 ersetzt. 38 Dieser neue Gebührenbescheid bildet nunmehr den Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte die geleistete Zahlung behalten darf bzw. er steht - wenn man der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt - jedenfalls der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013 - 2 S 421/13 - VBlBW 2013, 422). Denn so wie ein Rechtsgrund nachträglich entfallen kann, kann er auch nachträglich geschaffen werden.Für das hier zu beurteilende Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24.04.2013 den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 1994 für das Grundstück W. Straße 37 - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert, ihre bezüglich des Gebührensatzes für 1994 rechtsunwirksame Abwassersatzung vom 06.10.2010 durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 1994 festzusetzen. Im Abgabenrecht steht das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes der Rückwirkung von Rechtssätzen nicht entgegen, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte. Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). 39 Unmaßgeblich ist, ob der Bescheid vom 21.11.2014 rechtmäßig ist. Bedenken gegen seine Wirksamkeit (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 124ff AO) bestehen jedenfalls nicht. Nichtigkeitsgründe gem. § 125 AO sind nicht ersichtlich. Der von der Klägerin gerügte Satzungsmangel könnte zwar zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids vom 21.11.2014, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit führen. Dasselbe gilt für das Fehlen einer Unterschrift unter dem Bescheid. Zwar sind Gebührenbescheide gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. §§ 157 Abs. 1, 119 Abs. 3 Satz 2 AO zu unterzeichnen, soweit sie nicht - was vorliegend wohl nicht der Fall sein dürfte - formularmäßig oder mithilfe von automatischen Einrichtungen erlassen werden. Hier könnte diesem Erfordernis deshalb genügt sein, weil das Begleitschreiben unterschrieben ist (Kopp/Ramsauer, § 37 Rnr. 32). Unabhängig davon würde die fehlende Unterschrift jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids vom 21.11.2014 führen (vgl. BFH, Beschl. v. 25.03.2013 - I B 26/12 - BFH/NV 2013, 1061). 40 Die Tatsache, dass dieser Gebührenbescheid nicht bestandskräftig ist, da die Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen ihn erhoben hat, führt zu keiner anderen Entscheidung. Maßgeblich ist allein die Wirksamkeit des Bescheids (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). Selbst wenn man der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt, kann sich der Abgabenpflichtige nur dann auf die materielle Rechtslage berufen, wenn der dem materiellen Recht widersprechende Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist (BFH, Urt. v. 15.10.1997, a.a.O.; Schmieszek, a.a.O. § 37 Rnr. 27; Koenig, a.a.O. § 37 Rnr. 50). Dementsprechend erfolgt die Leistung auch dann mit Rechtsgrund, wenn sie nach Festsetzung aber vor Fälligkeit erbracht wird (Koenig, a.a.O. Rnr. 54; Schmieszek, a.a.O. Rnr. 32; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898 für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; a.A. Tipke/Kruse, a.a.O. Rnr. 29). Darum wird auch eine Zahlung trotz Stundung, Zahlungsaufschub oder Aussetzung der Vollziehung nicht ohne Rechtsgrund bewirkt (Schmieszek, a.a.O.). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht somit erst dann, wenn auch bezüglich des Gebührenbescheids vom 21.11.2014 eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). Das beruht auch auf der Erwägung, dass eine Erstattung erst erfolgen soll, wenn endgültig feststeht, dass die Klägerin für das Jahr 1994 in geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.), um zu vermeiden, dass wiederholte Zahlungen und Rückzahlungen zwischen den Beteiligten erfolgen, also die Leistung letztlich sinnlos hin- und her bewegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.). 41 Unter diesen Umständen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Festsetzung von Zinsen. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG auf Kommunalabgaben sinngemäß anzuwenden ist. Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf Prozesszinsen für den Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn aufgrund eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils endgültig und abschließend feststeht, dass der Abgabenpflichtige für einen bestimmten Zeitraum bzw. für einen bestimmten Vorgang zu hohe Abgaben bezahlt hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe "verfrüht" geleistet hat, dem Abgabengläubiger (hier: Gemeinde) der Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa rückwirkend eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe (hier: Abwassergebühr) geschaffen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). 42 Die Klägerin könnte somit Verzinsung seit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 - d.h. seit dem 08.07.2009 - (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.) nur verlangen, wenn endgültig feststünde, dass eine Abgabenschuld insoweit nicht besteht. Das ist nicht der Fall, solange ein neuer Bescheid besteht, der jedenfalls wirksam ist. 43 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zinsen aus § 291 BGB. § 236 AO verdrängt als speziellere Bestimmung § 291 BGB. Ein Rückgriff auf § 291 BGB ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn § 236 AO nicht greift (Klein, AO § 236 Rnr. 2; BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 - DVBl 2010, 575). 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Beschluss 46 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 92.502,13 EUR festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts ist durch die zwischenzeitlich erklärte Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten. 47 Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. Gründe 23 Die mit Schriftsatz vom 23.05.2014 erfolgte Klageänderung von einer bloßen Leistungsklage auf Zahlung von 10.000,-- EUR zusätzlich auf eine Untätigkeitsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids sowie ein höheres Zahlungsbegehren ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die endgültige Beilegung des Streites gefördert wird (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rnr. 19). 24 Die Klägerin konnte auch noch in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Antrag, den sie im Schriftsatz vom 23.05.2014 gestellt hatte, zurückkehren. Dem steht die zwischenzeitlich erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht entgegen. Die Klägerin hat diese Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung wirksam widerrufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erledigungserklärung solange widerrufen werden, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht zugegangen ist. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Erklärt wie im vorliegenden Fall die Beklagtenseite nicht ihrerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Klägerseite deshalb verfahrensrechtlich nicht gehindert, zu ihrem Sachantrag zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 - 6 A 5.08 - NVwZ-RR 2010, 562; Urt. v. 22.01.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; Beschl. v. 13.10.1987 - 4 B 211.87 - NVwZ-RR 1988, 56). Mit der Erledigungserklärung ist das Sachbegehren nicht endgültig aufgegeben worden, so dass der Streit über die Erledigung der Hauptsache den Sachstreit nicht verdrängt hat. Ebenso wenig wie der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen ist, war im vorliegenden Verfahren die Rückkehr vom Erledigungsfeststellungsantrag zum Sachantrag an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998, a.a.O. m.w.N.). 25 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO jedenfalls mittlerweile zulässig geworden (Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 Rnr. 7). 26 Die Klage ist des Weiteren nicht wegen des Fehlens eines zuvor an die Beklagte gerichteten Antrags auf Erlass des begehrten Bescheids unzulässig. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze des Klägervertreters vom 22.11.2013 und vom 09.12.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gingen und ausdrücklich nur auf Zahlung gerichtet waren. Die Auslegung dieser Schriftsätze hat nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Bei einem anwaltlich Vertretenen kommt dem Wortlaut der Erklärung zwar gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398). Gemessen daran ergibt die Auslegung der genannten Schreiben, dass die Klägerin einen Abrechnungsbescheid begehrte, da sie einen Erstattungsanspruch geltend machen wollte, für den ein solcher Bescheid Voraussetzung ist. Es kam ihr ersichtlich ausschließlich auf das (wirtschaftliche) Ergebnis an, ohne dass sie sich berühmte, einen solchen Anspruch auch ohne den erforderlichen Abrechnungsbescheid geltend machen zu können. Durch ihre Formulierung hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es ihr nicht auf den Erlass irgendeines Abrechnungsbescheids gleich welchen Inhalts ging, sondern dass ihr Begehren auf einen Abrechnungsbescheid gerichtet war, in dem der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch unstreitig gestellt wird (vgl. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO). 27 Der Antrag war auch nicht an den falschen Adressaten gerichtet. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst keine Behörde, es ist jedoch offensichtlich, dass nicht er persönlich in Anspruch genommen werden sollte; vielmehr wird in dem Schreiben ausgeführt: „ich bitte Sie, Ihre Mandantin aufzufordern, den streitigen Betrag … unverzüglich zu überweisen.“ 28 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann einen Abrechnungsbescheid mit dem von ihr begehrten Inhalt, d.h. mit der Ausweisung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 92.502,13 EUR - allein das ist Gegenstand der Klage - nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO). 29 Grundsätzlich besteht nach dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG auf Kommunalabgaben wie die hier zu beurteilenden Abwassergebühren entsprechend anwendbaren § 218 Abs. 2 AO ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; das gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2a KAG, 37 Abs. 2 AO betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). 30 Abrechnungsbescheide entscheiden insbesondere darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Zum Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden gehört die den vorgenannten Erlöschenstatbeständen rechtslogisch vorrangige Frage, ob überhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind, ohne deren Ermittlung sich nicht sinnvoll prüfen lässt, ob bestimmte Zahlungsvorgänge Schulden getilgt haben, welchen Forderungen der Abgabenbehörde sie zuzuordnen sind und dergleichen mehr. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend; da hier keine Verwaltungsentscheidung ergangen ist, ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. 31 Maßgeblich sind dabei die sich aus den Abgabenbescheiden ergebenden Festsetzungen, soweit die Bescheide nicht nichtig sind. Eine nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgende gerichtliche Aufhebung der Festsetzung einer Abgabe ist unmaßgeblich; ihr ist ggf. durch einen neuen Abrechnungsbescheid Rechnung zu tragen. Das folgt daraus, dass der Abrechnungsbescheid eine Entscheidung im Erhebungsverfahren ist, mit der über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung, nicht aber über das Bestehen eines Steueranspruchs zu befinden ist, wobei sich diese Entscheidung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen kann und die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage auch bei der Überprüfung der Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist (BFH, Urt. v. 21.11.2006 - VII R 68/05 - BFHE 215, 70). Maßgeblich ist somit allein die formelle Bescheidlage (Koenig, AO, 3. Aufl. § 218 Rnr. 6; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 Rnrn. 12, 18). 32 Der Abrechnungsbescheid muss nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde erfassen, sondern kann sich auf einzelne Ansprüche beschränken, soweit diese selbständig Gegenstand einer Regelung sein können (BFH, Beschl. v. 13.01.2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404; Klein, AO, § 218 Rnr. 10a), so dass keine Bedenken bestehen, hier ausschließlich das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der für 1994 gezahlten Gebühren zum Gegenstand des Begehrens zu machen. 33 Soweit es um einen Erstattungsanspruch geht, kann dieser unmittelbar zum Gegenstand eines Abrechnungsbescheids gemacht werden (BFH, Urt. v. 25.02.1992 - VII R 8/91 - DStR 1992, 1762; Koenig, AO, 3. Aufl. 2014 § 218 Rnr. 23). Hinsichtlich eines solchen Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO hat der Abrechnungsbescheid anspruchsbegründende Wirkung; über das Entstehen des Anspruchs wird erst mit dem Abrechnungsbescheid entschieden (Koenig, a.a.O., Rnr. 52). 34 Der begehrte Abrechnungsbescheid wäre nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des ebenfalls im Kommunalabgabenrecht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 2 AO vorliegen würden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Somit würde ein Erstattungsanspruch voraussetzen, dass die Klägerin auf eine Abgabe (hier die Abwassergebühr 1994) gezahlt hat und dass für diese Zahlung entweder von Anfang an kein Rechtsgrund bestand oder dass dieser nachträglich entfallen ist. 35 Hier ist zwar eine Zahlung erfolgt, die in Höhe von 92.502,13 EUR bei der Beklagten verblieben ist. Die Beklagte hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Rechtsgrund dafür, diesen Betrag zu behalten. 36 Dabei kann die Kammer offen lassen, ob sie der formellen oder der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt (vgl. BFH, Urt. v. 15.10.1997 - II R 56/94 - BFHE 184, 111; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 37 Rnr. 23ff; Tipke/Kruse AO/FGO § 37 Rnr. 27). Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist zwar nur die materielle Rechtslage maßgeblich; ein Bescheid, mit dem eine Abgabe festgesetzt worden ist, steht jedoch der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie ist bereits der Bescheid - soweit er wirksam ist - der Rechtsgrund für das Behalten der gezahlten Abgabe. 37 Hier war die Festsetzung der Gebühr zunächst nicht durch das materielle Recht gedeckt, da die zugrundeliegende Satzung nichtig war, soweit sie den Gebührensatz für 1994 bestimmte (vgl. Urteil der Kammer vom 24.04.2013 - 1 K 773/10 -). Es existierte jedoch zunächst der Gebührenbescheid vom 24.02.1995, der jedenfalls der Erstattung entgegenstand. Dieser Gebührenbescheid wurde zwar durch das Urteil der Kammer vom 24.04.2013 (1 K 773/10) aufgehoben. Er wurde jedoch mittlerweile durch einen neuen Gebührenbescheid vom 21.11.2014 ersetzt. 38 Dieser neue Gebührenbescheid bildet nunmehr den Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte die geleistete Zahlung behalten darf bzw. er steht - wenn man der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt - jedenfalls der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013 - 2 S 421/13 - VBlBW 2013, 422). Denn so wie ein Rechtsgrund nachträglich entfallen kann, kann er auch nachträglich geschaffen werden.Für das hier zu beurteilende Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24.04.2013 den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 1994 für das Grundstück W. Straße 37 - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert, ihre bezüglich des Gebührensatzes für 1994 rechtsunwirksame Abwassersatzung vom 06.10.2010 durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 1994 festzusetzen. Im Abgabenrecht steht das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes der Rückwirkung von Rechtssätzen nicht entgegen, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte. Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). 39 Unmaßgeblich ist, ob der Bescheid vom 21.11.2014 rechtmäßig ist. Bedenken gegen seine Wirksamkeit (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 124ff AO) bestehen jedenfalls nicht. Nichtigkeitsgründe gem. § 125 AO sind nicht ersichtlich. Der von der Klägerin gerügte Satzungsmangel könnte zwar zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids vom 21.11.2014, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit führen. Dasselbe gilt für das Fehlen einer Unterschrift unter dem Bescheid. Zwar sind Gebührenbescheide gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. §§ 157 Abs. 1, 119 Abs. 3 Satz 2 AO zu unterzeichnen, soweit sie nicht - was vorliegend wohl nicht der Fall sein dürfte - formularmäßig oder mithilfe von automatischen Einrichtungen erlassen werden. Hier könnte diesem Erfordernis deshalb genügt sein, weil das Begleitschreiben unterschrieben ist (Kopp/Ramsauer, § 37 Rnr. 32). Unabhängig davon würde die fehlende Unterschrift jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids vom 21.11.2014 führen (vgl. BFH, Beschl. v. 25.03.2013 - I B 26/12 - BFH/NV 2013, 1061). 40 Die Tatsache, dass dieser Gebührenbescheid nicht bestandskräftig ist, da die Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen ihn erhoben hat, führt zu keiner anderen Entscheidung. Maßgeblich ist allein die Wirksamkeit des Bescheids (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). Selbst wenn man der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt, kann sich der Abgabenpflichtige nur dann auf die materielle Rechtslage berufen, wenn der dem materiellen Recht widersprechende Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist (BFH, Urt. v. 15.10.1997, a.a.O.; Schmieszek, a.a.O. § 37 Rnr. 27; Koenig, a.a.O. § 37 Rnr. 50). Dementsprechend erfolgt die Leistung auch dann mit Rechtsgrund, wenn sie nach Festsetzung aber vor Fälligkeit erbracht wird (Koenig, a.a.O. Rnr. 54; Schmieszek, a.a.O. Rnr. 32; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898 für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; a.A. Tipke/Kruse, a.a.O. Rnr. 29). Darum wird auch eine Zahlung trotz Stundung, Zahlungsaufschub oder Aussetzung der Vollziehung nicht ohne Rechtsgrund bewirkt (Schmieszek, a.a.O.). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht somit erst dann, wenn auch bezüglich des Gebührenbescheids vom 21.11.2014 eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). Das beruht auch auf der Erwägung, dass eine Erstattung erst erfolgen soll, wenn endgültig feststeht, dass die Klägerin für das Jahr 1994 in geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.), um zu vermeiden, dass wiederholte Zahlungen und Rückzahlungen zwischen den Beteiligten erfolgen, also die Leistung letztlich sinnlos hin- und her bewegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.). 41 Unter diesen Umständen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Festsetzung von Zinsen. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG auf Kommunalabgaben sinngemäß anzuwenden ist. Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf Prozesszinsen für den Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn aufgrund eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils endgültig und abschließend feststeht, dass der Abgabenpflichtige für einen bestimmten Zeitraum bzw. für einen bestimmten Vorgang zu hohe Abgaben bezahlt hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe "verfrüht" geleistet hat, dem Abgabengläubiger (hier: Gemeinde) der Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa rückwirkend eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe (hier: Abwassergebühr) geschaffen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). 42 Die Klägerin könnte somit Verzinsung seit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 - d.h. seit dem 08.07.2009 - (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.) nur verlangen, wenn endgültig feststünde, dass eine Abgabenschuld insoweit nicht besteht. Das ist nicht der Fall, solange ein neuer Bescheid besteht, der jedenfalls wirksam ist. 43 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zinsen aus § 291 BGB. § 236 AO verdrängt als speziellere Bestimmung § 291 BGB. Ein Rückgriff auf § 291 BGB ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn § 236 AO nicht greift (Klein, AO § 236 Rnr. 2; BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 - DVBl 2010, 575). 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Beschluss 46 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 92.502,13 EUR festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts ist durch die zwischenzeitlich erklärte Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten. 47 Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.