Beschluss
4 K 1937/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegt, dass der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein wird.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1q StVG i.V.m. § 46 Abs.1 Satz1 FeV kommt bei ungeeigneter Fahrtauglichkeit in Betracht; Anlage 4 FeV differenziert nach regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum.
• Gelegentlicher Cannabiskonsum genügt regelmäßig nicht zur Feststellung der Nichteignung; regelmäßiger Konsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn erfordert in der Regel täglichen oder nahezu täglichen Konsum.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei nicht hinreichender Feststellung von Ungeeignetheit wegen Cannabiskonsums • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegt, dass der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein wird. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1q StVG i.V.m. § 46 Abs.1 Satz1 FeV kommt bei ungeeigneter Fahrtauglichkeit in Betracht; Anlage 4 FeV differenziert nach regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum. • Gelegentlicher Cannabiskonsum genügt regelmäßig nicht zur Feststellung der Nichteignung; regelmäßiger Konsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn erfordert in der Regel täglichen oder nahezu täglichen Konsum. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Behörde vom 12.08.2015 ein. Die Behörde hatte die Entziehung gestützt auf §§ 3 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1q StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV und Anlage 4 FeV wegen Drogenkonsums veranlasst. Polizeibeamte kontrollierten den Antragsteller am 21.03.2015; dabei wurden u.a. Psilocybe und Ritalinkapseln in seiner Wohnung gefunden. Der Antragsteller gab gegenüber einer sachverständigen Fachärztin an, von Herbst 2014 bis März 2015 etwa jeden zweiten Abend Haschisch im Freundeskreis geraucht zu haben. Die Behörde war der Auffassung, dies begründe regelmäßigeren Konsum und Ungeeignetheit; der Antragsteller focht die Entziehung mit Widerspruch an und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte summarisch die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anhand der vorliegenden Angaben und Befunde. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs.5 VwGO statthaft. • Prüfmaßstab: Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung von Sach- und Rechtslage, ob überwiegend für den Erfolg des Widerspruchs spricht. • Rechtsgrundlagen: Entziehung stützt sich auf §§ 3 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1q StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV; Anlage 4 FeV regelt die Beurteilung der Fahreignung bei Drogenkonsum, insbesondere Nr.9.2.1 (regelmäßig) und Nr.9.2.2 (gelegentlich). • Gelegentlicher vs. regelmäßiger Konsum: Nach der gefestigten Rechtsprechung ist regelmäßiger Konsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn nur bei täglichem oder nahezu täglichem Gebrauch anzunehmen; Konsum alle zwei Tage erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht. • Beweiswürdigung: Die Angaben des Antragstellers und das Fehlen konkreter Feststellungen der Polizeibeamten zum Fahrten unter Drogeneinfluss lassen nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass er den Konsum nicht von Fahrten trennt oder Mischkonsum betreibt. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Überwiegende Gründe sprechen dafür, dass der Widerspruch Erfolg haben wird, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für Ungeeignetheit vorliegen. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert für das Eilverfahren 2.500 EUR. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung wird wiederhergestellt, weil die summarische Prüfung ergibt, dass überwiegend dafür spricht, dass der Widerspruch erfolgreich sein wird. Es liegen keine hinreichenden Gründe vor, dem Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzuerkennen: Sein Cannabiskonsum ist nach seinen Angaben eher gelegentlich (etwa alle zwei Tage) und erreicht nicht die für eine regelmäßige Einnahme im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn erforderliche tägliche oder nahezu tägliche Frequenz. Zudem fehlen Feststellungen, die einen Mischkonsum oder das Führen unter dem Einfluss nachweisen würden. Daher überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Fortgeltung der Fahrerlaubnis gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 2.500 EUR.