Urteil
1 K 2485/13
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeiträgen. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flst.-Nr. 80/3. Dieses Grundstück war ursprünglich Bestandteil des größeren im Außenbereich befindlichen Grundstücks Flst-Nr. 282, das in mehrere Einzelgrundstücke - darunter auch die Grundstückes Flst.-Nr. 80/2 und 80/3 - aufgeteilt worden ist. Auf der Fläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 wurde bereits während des Zweiten Weltkriegs ein Gebäude errichtet. Zeitweise befand sich auf diesem Grundstück auch ein privates Schwimmbad. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers ist 1960 bis 1962 eine private Erschließungsstraße zu diesem Grundstück, samt Frischwasserleitung und Mischwasserkanal, errichtet worden. In den 90er Jahren ist hiernach festgestellt worden, dass die „WC-Grube-Ableitung“ dieses Anwesens verstopft war; in der Folge sei ein Anschluss an den bestehenden Schacht KD 667 hergestellt worden. Das heutige Grundstück Flst.-Nr. 80/3 war - und ist - hingegen nicht mit Gebäuden bebaut. 3 Am 05.03.2013 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan Kirchhalde 1“, der u.a. für das dem Kläger gehörende Grundstück Flst.-Nr. 80/3 ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im Bereich des klägerischen Grundstücks vorhandene Frisch- und Abwasserleitungen eingezeichnet. In der Begründung des Bebauungsplans findet sich folgender Passus: 4 „10.0. Kosten Für die Erschließung (Kanal, Wasser, Erschließungsstraße) entstehen keine Kosten, da diese bereits vorhanden ist. Nicht enthalten sind Verwaltungskosten sowie Kosten für den Grunderwerb.“ 5 Mit Bescheiden vom 28.05.2013 zog die Beklagte den Kläger für eine 85 m² große Teilfläche (Stellplätze) zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 100,05 EUR und einem Kanalbeitrag von 127,50 EUR heran. Am 29.05.2013 folgte ein Klärbeitragsbescheid über 51 EUR. Für eine weitere Teilfläche desselben Grundstückes von insgesamt 698 m² (Bauplatz 3) setzte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 28.05.2013 einen Wasserversorgungs- und einen Kanalbeitrag von 2.053,78 EUR und von 2.617,50 EUR fest. Am 29.05.2013 erhob sie für die gleiche Teilfläche einen Klärbeitrag von 1.047,00 EUR fest. Für eine dritte Teilfläche von 517,62 m² erhob die Beklagte mit Bescheiden vom 28.05.2013 einen Wasserversorgungsbeitrag von 1.521,27 EUR und einen Kanalbeitrag von 1.938,75 EUR sowie mit Bescheid vom 29.05.2013 einen Klärbeitrag von 775,50 EUR. 6 Der Kläger legte am 01.06.2013 Widerspruch gegen „sämtliche Bescheide vom 29.05.2013“ ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe ihm zugesichert, dass keine weiteren Beiträge durch den Erlass des Bebauungsplanes „Kirchhalde 1“ entstünden. Es seien bereits Beiträge für das Grundstück entrichtet worden. Zudem sei ihm seitens des Bürgermeisters zugesichert worden, dass keine weiteren Kosten anfallen würden. 7 Das Landratsamt ... wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass sich der Widerspruch nicht nur auf die Bescheide vom 29.05.2013, sondern auch gegen die Bescheide vom 28.05.2013 richte. Der Widerspruch sei unbegründet. Die Ausführungen unter 10.0 der Begründung des Bebauungsplanes bezögen sich nur eventuelle Kosten der Gemeinde. Für diese sollten keine weiteren Kosten entstehen. Eine rechtsverbindliche Zusage seitens des ehemaligen oder des derzeitigen Bürgermeisters liege schon mangels schriftlicher Form nicht vor. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes „Kirchhalde 1“ sei wegen der nun gegebenen Bebaubarkeit erstmals eine Beitragspflicht entstanden. 8 Der Kläger hat am 27.11.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Durch den vorhandenen Mischwasserkanal sowie die ebenfalls vorhandene Wasserleitung sei sein Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans erschlossen gewesen. Eine Beitragspflicht entstehe bereits dann, wenn ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sei, auch wenn es mangels entsprechender Festsetzungen nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden könne. Dass die vorhandenen Leitungen auch zur Versorgung der beiden Grundstücke des Klägers gedacht gewesen seien, zeige die auf den jeweiligen Bescheiden eingezeichnete Abzweigung. Damit sei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen. Bezüglich der Abwasserbeitragsbescheide gelte ähnliches. Auch von der insoweit vorhandenen Leitung habe die Beklagte gewusst, sei in der Begründung zum Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ unter Ziffer 4.4 doch geregelt, dass anfallendes Schmutzwasser über eine bestehende private Schmutzwasserkanalisation in den - öffentlichen - Schmutzwasserkanal eingeleitet werde. Auch diesbezüglich sei Verjährung eingetreten, die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.11.2011 sei sicherlich nicht die erste ihrer Art gewesen. Schließlich sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass die Grundstücke Flst.Nr. 80/2 und 80/3 früher das - ungeteilte - Grundstück Flst-Nr. 282 gebildet hätten. Das auf dem heutigen Grundstück Flst.Nr. 80/2 befindliche Wohnhaus samt Schwimmbad sei sowohl an die Abwasserbeseitigungs- als auch an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen gewesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeitragsbescheide der Beklagten vom 28. und 29.05.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24.10.2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nur gegen die Bescheide vom 29.05.2013 Widerspruch eingelegt, sodass die Bescheide vom 28.05.2013 bestandskräftig geworden seien. Eine Zusage des ehemaligen oder des derzeitigen Bürgermeisters sei nie gegeben worden. In einem Schreiben vom 25.03.2008 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Bebauungsplan noch öffentlich-rechtliche Beiträge anfallen könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers entstünden Beitragspflichten mitnichten bereits mit einem tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Anlagen. Vielmehr bedürfe es einer Genehmigung des Anschlusses, an der es fehle. Dass ein Anschluss für das Grundstück Flst.-Nr. 80/2 vorliege, sei für das Grundstück Flst.-Nr. 80/3 ohne Belang. 14 Dem Gericht liegen je ein Heft Akten der Beklagten und des Landratsamts ... sowie die einschlägigen Satzungen und der Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ vor. Auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. 16 Die Klage ist in Bezug auf alle angefochtenen Bescheide insgesamt zulässig. Insbesondere fehlt es auch in Bezug auf die Bescheide vom 28.05.2013 nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Widerspruch des Klägers ist so auszulegen, dass er neben den Bescheiden vom 29.05.2013 auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfasst. 17 Für das Widerspruchsverfahren ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für das Klageverfahren gelten, soweit keine abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 68 Rn. 14 ff.). Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind demzufolge wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2011 - L 11 R 3679/11 - juris; vgl. auch allg. BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - NVwZ 2012, 1413; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). 18 Gemessen an diesen Kriterien ist das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 01.06.2013, das der Kläger persönlich verfasst hat, so auszulegen, dass es auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfassen soll. Zwar erhebt der Kläger wörtlich nur Widerspruch gegen „sämtliche Bescheide vom 29.05.2013“. In der Begründung beruft er sich indes auf eine - angebliche - Zusage, dass keine Kosten anfielen. Weiter macht der Kläger in dem Widerspruchsschreiben geltend, dass die Beiträge bereits bezahlt worden seien und er keine weiteren Kosten tragen wolle. Diese Einwände betreffen aber alle Beitragsbescheide gleichermaßen. Auch der in dem Widerspruchsschreiben genannte Betreff „Beitragsbescheide Flurst. 80/3“ deutet darauf hin, dass damit alle für dieses Grundstück erlassenen Beitragsbescheide gemeint sind. Nach Würdigung des gesamten Inhalts des Widerspruchsschreibens einschließlich der Begründung ist auch nach der für die Beklagte erkennbaren Interessenlage des Klägers davon auszugehen, dass er bei der Formulierung seines Widerspruchs übersehen hat, dass die Bescheide teilweise vom 28.05.2013 und teilweise vom 29.05.2013 stammen. Aus seinen Ausführungen wird jedoch hinreichend deutlich, dass er gegen alle Beitragsbescheide vom 28.05.2013 und vom 29.05.2013 vorgehen wollte. 19 Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers ursprünglich selbst in dieser Weise ausgelegt. Sie hat dem Kläger unter dem 05.06.2013 ausdrücklich bestätigt, dass sein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide vom 28.05.2013 bzw. vom 29.05.2013 fristgerecht eingegangen sei. Auch die Widerspruchsbehörde ist in ihrem Widerspruchsbescheid - zutreffend - zu dem Schluss gekommen, dass der Widerspruch alle Bescheide umfasse. II. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 1. Ihre Grundlage finden die angegriffenen Wasserversorgungsbeitragsbescheide in § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 26 Abs. 1, 25 und 37 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (WVS) der Beklagten vom 26.11.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012., nach denen eine Beitragspflicht für Grundstücke, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, dann entsteht, wenn sie bebaut werden können. 22 Für das mit den angefochtenen Wasserversorgungsbeitragsbescheiden veranlagte Grundstück des Klägers konnte die abstrakte Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten des am 05.03.2013 beschlossenen Bebauungsplans Kirchhalde 1“ entstehen, der für dieses zuvor im Außenbereich gelegene Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit c KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO) konnte daher erst nach Erlass der angefochtenen Bescheide am 31.12.2013 zu laufen beginnen. 23 Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflichtig ist neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einer rechtswirksamen Beitragssatzung grundsätzlich ein Grundstück, das in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist und an die Einrichtung angeschlossen werden kann, so dass durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung ein dauerhafter Vorteil für das Grundstück gegeben ist (Gössl in Gössl/Reif, KAG BW, § 32 Anm. 1.1). Das Erfordernis eines Vorteils ergibt sich daraus, dass ein Beitrag eine Abgabe darstellt, mit der ein Ausgleich für den durch eine Leistung der Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt wird. Die bloße Anschlussmöglichkeit vermag einem Grundstück hingegen nur dann einen Vorteil zu vermitteln, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist. Gleiches gilt, wenn schon Vorbereitungen zukünftiger Anschlüsse - z.B. in Form sog. „Blindanschlüsse“ - getroffen worden sind. Denn ein beitragsrechtlicher Vorteil liegt bei einem Grundstück, das in rechtlicher Hinsicht nicht baulich genutzt werden darf, erst dann vor, wenn es Leistungen der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch nimmt. 24 Das Gericht geht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden, jedenfalls aber wohl seit 1962 vorhanden. Eine Anschlussmöglichkeit setzt nicht voraus, dass bereits Stichleitungen zu dem Grundstück verlegt sind oder ein Anschluss funktionsfähig ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Leitung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist. (Driehaus/Grünewald, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2010, Rn.566.). Zumindest seit dem 26.11.2007 besteht darüber hinaus eine rechtswirksame Beitragsatzung. Für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld wäre es unschädlich, wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit lange vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Wasserversorgungssatzung bestanden hat. In solchen Fällen entsteht (erst) mit Inkrafttreten einer rechtsgültigen Satzung die abstrakte Beitragsschuld mit Wirkung ex nunc (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 - DVBl. 2014, 861). 25 Eine rechtlich gesicherte bauliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstückes ist indes erst mit dem Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ geschaffen worden. Zuvor lag das Grundstück im Außenbereich, sodass es grundsätzlich nicht bebaut werden durfte. 26 Soweit der Kläger meint, sein Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen gewesen, trifft dies nicht zu. Die Klärung der Frage, ob ein Anschluss oder eine bloße Anschlussmöglichkeit bestanden hat, muss von dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs ausgehen. Ein tatsächlicher Anschluss, der die Beitragserhebung gegenüber einem Außenbereichsgrundstück rechtfertigen könnte, liegt hiernach nicht schon dann vor, wenn - wie hier - Leitungen vorhanden sind, welche die Wasserversorgung eines Grundstücks bewerkstelligen können, sondern erst dann, wenn diese Leitungen zur Versorgung einer baulichen Anlage mit Frischwasser auch tatsächlich genutzt werden. Dies ist für das streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. 80/3 aber nicht der Fall. 27 Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans befand sich das klägerische Grundstück im Außenbereich. Es durfte daher nicht bebaut werden und gehörte nicht zum Bauland (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Die bloße Möglichkeit des Anschlusses bedeutet deshalb bei einem solchen Außenbereichsgrundstück grundsätzlich keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil. Dennoch können auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31). Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen. Nur dann ist das Vorliegen eines Nutzens offenkundig, weil die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wird (ebd.). Eine tatsächliche Inanspruchnahme in diesem Sinne hat auf dem streitgegenständlichen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 indes unstreitig nicht stattgefunden, denn auf diesem Grundstück ist schon keine Baulichkeit in einem die Beitragserhebung rechtfertigenden Sinne vorhanden. 28 Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Grundstück Flst.-Nr. 80/3 früher einmal mit dem Grundstück Flst.-Nr. 80/2 ein einheitliches Grundstück Flst-Nr. 282 bildete. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 wohl schon während des Zweiten Weltkriegs errichtete Wohnhaus bereits seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist und schon zu einem früheren Zeitpunkt eine rechtsgültige Beitragssatzung vorhanden war. Denn dies kann höchstens dazu führen, dass die Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 282, die dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 entspricht, nicht (mehr) zu einem Beitrag herangezogen werden darf war, hindert jedoch nicht jedoch die Beitragsfestsetzung für die Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet. 29 Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Beitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst-Nr. 282 bereits vor der Aufteilung in Einzelgrundstücke entstanden war, können nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG dennoch (weitere) Anschlussbeiträge erhoben werden, weil sich die bauliche Nutzbarkeit dieses ursprünglichen ungeteilten Grundstücks durch die Festsetzung eines Wohngebiets auf einer Teilfläche - dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 - erhöht hat. Dabei ist der mittlerweile veränderte Grundstückszuschnitt unbeachtlich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 KAG). Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG weitere Beiträge erhoben werden, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden. Dies ist hier für die Teilfläche der Fall, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet. 30 Ist nach einer Satzung bei der Beitragsbemessung wie hier (vgl. § 28 WVS) die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben im Wege der Teilflächenabgrenzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befindliche Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind (vgl. auch die Regelung in § 29 WVS). An die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen war hier aber lediglich das auf der Fläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 gelegene Wohnhaus. Dem bebauten Bereich sind zwar auch die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Flächen sowie die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen zuzuordnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Eine genaue Abgrenzung dieser Flächen ist für den vorliegenden Fall jedoch entbehrlich. Denn es ist offenkundig, dass auch derartige in die Beitragsbemessung einzubeziehende Flächen nur im Bereich des vorhandenen Wohnhauses - also des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 - liegen und nicht auf der Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstücks Flst.-Nr. 80/3 bildet, das dem Kläger gehört. Dies gilt selbst dann, wenn man das früher vorhandene Schwimmbad mit einbezieht, denn auch dieses liegt vollständig im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2. Deshalb kann höchstens die das heutige Grundstück Flst.-Nr. 80/2 bildende Teilfläche bereits der Beitragsbemessung unterlegen haben, nicht aber die unbebaute Teilfläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/3. Die eine (Nach-) Erhebung rechtfertigende Verbesserung der Vorteilslage (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2013 - 2 S 1702/13 - KStZ 2014, 92) liegt in Bezug auf die betroffene Teilfläche durch die Schaffung einer erstmaligen Bebauungsmöglichkeit vor. 31 2. Grundlage der Kanal- und Klärbeitragsbescheide ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 22, 34 Abs. 1 Nr.1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Beklagten vom 08.11.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012. 32 Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden. Der im Bebauungsplan als Bestand eingezeichnete Abwasserkanal muss aber jedenfalls bereits in den 90er Jahren vorhanden gewesen sein, als nach den glaubhaften Angaben des Klägers dieses Wohnhaus an den damals bereits bestehenden Schacht KD 667 angeschlossen worden ist. Dies ändert jedoch nichts an seiner Beitragspflicht. Diesbezüglich wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen unter II. 1. verwiesen. 33 3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine wirksame Zusicherung des Bürgermeisters, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Es fehlt schon an der erforderlichen Form. Eine rechtverbindliche Zusage bedarf gem. § 38 LVwVfG der Schriftform, welche hier unbestritten nicht eingehalten ist. Abgesehen davon wäre es im Übrigen auch inhaltlich hier durchaus denkbar, dass keine bindende Zusage, sondern höchstens Auskünfte erteilt worden sind, und diese sich allein auf die Erschließungsbeiträge im rechtlichen und nicht im umgangssprachlichen Sinne bezogen haben, also allein auf die Frage der wegemäßigen Erschließung. 34 Die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans, für die Erschließung (Kanal, Wasser, Erschließungsstraße) entstünden keine Kosten, da diese bereits vorhanden sei, bezieht sich schon inhaltlich erkennbar allein auf die der Gemeinde eventuell entstehenden Kosten. Abgesehen davon können Ausführungen in der Begründung eines Bebauungsplanes nicht zu einem rechtswirksamen Beitragsverzicht führen. III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe 15 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. 16 Die Klage ist in Bezug auf alle angefochtenen Bescheide insgesamt zulässig. Insbesondere fehlt es auch in Bezug auf die Bescheide vom 28.05.2013 nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Widerspruch des Klägers ist so auszulegen, dass er neben den Bescheiden vom 29.05.2013 auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfasst. 17 Für das Widerspruchsverfahren ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für das Klageverfahren gelten, soweit keine abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 68 Rn. 14 ff.). Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind demzufolge wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2011 - L 11 R 3679/11 - juris; vgl. auch allg. BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - NVwZ 2012, 1413; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). 18 Gemessen an diesen Kriterien ist das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 01.06.2013, das der Kläger persönlich verfasst hat, so auszulegen, dass es auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfassen soll. Zwar erhebt der Kläger wörtlich nur Widerspruch gegen „sämtliche Bescheide vom 29.05.2013“. In der Begründung beruft er sich indes auf eine - angebliche - Zusage, dass keine Kosten anfielen. Weiter macht der Kläger in dem Widerspruchsschreiben geltend, dass die Beiträge bereits bezahlt worden seien und er keine weiteren Kosten tragen wolle. Diese Einwände betreffen aber alle Beitragsbescheide gleichermaßen. Auch der in dem Widerspruchsschreiben genannte Betreff „Beitragsbescheide Flurst. 80/3“ deutet darauf hin, dass damit alle für dieses Grundstück erlassenen Beitragsbescheide gemeint sind. Nach Würdigung des gesamten Inhalts des Widerspruchsschreibens einschließlich der Begründung ist auch nach der für die Beklagte erkennbaren Interessenlage des Klägers davon auszugehen, dass er bei der Formulierung seines Widerspruchs übersehen hat, dass die Bescheide teilweise vom 28.05.2013 und teilweise vom 29.05.2013 stammen. Aus seinen Ausführungen wird jedoch hinreichend deutlich, dass er gegen alle Beitragsbescheide vom 28.05.2013 und vom 29.05.2013 vorgehen wollte. 19 Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers ursprünglich selbst in dieser Weise ausgelegt. Sie hat dem Kläger unter dem 05.06.2013 ausdrücklich bestätigt, dass sein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide vom 28.05.2013 bzw. vom 29.05.2013 fristgerecht eingegangen sei. Auch die Widerspruchsbehörde ist in ihrem Widerspruchsbescheid - zutreffend - zu dem Schluss gekommen, dass der Widerspruch alle Bescheide umfasse. II. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 1. Ihre Grundlage finden die angegriffenen Wasserversorgungsbeitragsbescheide in § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 26 Abs. 1, 25 und 37 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (WVS) der Beklagten vom 26.11.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012., nach denen eine Beitragspflicht für Grundstücke, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, dann entsteht, wenn sie bebaut werden können. 22 Für das mit den angefochtenen Wasserversorgungsbeitragsbescheiden veranlagte Grundstück des Klägers konnte die abstrakte Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten des am 05.03.2013 beschlossenen Bebauungsplans Kirchhalde 1“ entstehen, der für dieses zuvor im Außenbereich gelegene Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit c KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO) konnte daher erst nach Erlass der angefochtenen Bescheide am 31.12.2013 zu laufen beginnen. 23 Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflichtig ist neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einer rechtswirksamen Beitragssatzung grundsätzlich ein Grundstück, das in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist und an die Einrichtung angeschlossen werden kann, so dass durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung ein dauerhafter Vorteil für das Grundstück gegeben ist (Gössl in Gössl/Reif, KAG BW, § 32 Anm. 1.1). Das Erfordernis eines Vorteils ergibt sich daraus, dass ein Beitrag eine Abgabe darstellt, mit der ein Ausgleich für den durch eine Leistung der Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt wird. Die bloße Anschlussmöglichkeit vermag einem Grundstück hingegen nur dann einen Vorteil zu vermitteln, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist. Gleiches gilt, wenn schon Vorbereitungen zukünftiger Anschlüsse - z.B. in Form sog. „Blindanschlüsse“ - getroffen worden sind. Denn ein beitragsrechtlicher Vorteil liegt bei einem Grundstück, das in rechtlicher Hinsicht nicht baulich genutzt werden darf, erst dann vor, wenn es Leistungen der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch nimmt. 24 Das Gericht geht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden, jedenfalls aber wohl seit 1962 vorhanden. Eine Anschlussmöglichkeit setzt nicht voraus, dass bereits Stichleitungen zu dem Grundstück verlegt sind oder ein Anschluss funktionsfähig ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Leitung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist. (Driehaus/Grünewald, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2010, Rn.566.). Zumindest seit dem 26.11.2007 besteht darüber hinaus eine rechtswirksame Beitragsatzung. Für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld wäre es unschädlich, wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit lange vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Wasserversorgungssatzung bestanden hat. In solchen Fällen entsteht (erst) mit Inkrafttreten einer rechtsgültigen Satzung die abstrakte Beitragsschuld mit Wirkung ex nunc (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 - DVBl. 2014, 861). 25 Eine rechtlich gesicherte bauliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstückes ist indes erst mit dem Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ geschaffen worden. Zuvor lag das Grundstück im Außenbereich, sodass es grundsätzlich nicht bebaut werden durfte. 26 Soweit der Kläger meint, sein Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen gewesen, trifft dies nicht zu. Die Klärung der Frage, ob ein Anschluss oder eine bloße Anschlussmöglichkeit bestanden hat, muss von dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs ausgehen. Ein tatsächlicher Anschluss, der die Beitragserhebung gegenüber einem Außenbereichsgrundstück rechtfertigen könnte, liegt hiernach nicht schon dann vor, wenn - wie hier - Leitungen vorhanden sind, welche die Wasserversorgung eines Grundstücks bewerkstelligen können, sondern erst dann, wenn diese Leitungen zur Versorgung einer baulichen Anlage mit Frischwasser auch tatsächlich genutzt werden. Dies ist für das streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. 80/3 aber nicht der Fall. 27 Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans befand sich das klägerische Grundstück im Außenbereich. Es durfte daher nicht bebaut werden und gehörte nicht zum Bauland (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Die bloße Möglichkeit des Anschlusses bedeutet deshalb bei einem solchen Außenbereichsgrundstück grundsätzlich keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil. Dennoch können auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31). Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen. Nur dann ist das Vorliegen eines Nutzens offenkundig, weil die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wird (ebd.). Eine tatsächliche Inanspruchnahme in diesem Sinne hat auf dem streitgegenständlichen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 indes unstreitig nicht stattgefunden, denn auf diesem Grundstück ist schon keine Baulichkeit in einem die Beitragserhebung rechtfertigenden Sinne vorhanden. 28 Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Grundstück Flst.-Nr. 80/3 früher einmal mit dem Grundstück Flst.-Nr. 80/2 ein einheitliches Grundstück Flst-Nr. 282 bildete. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 wohl schon während des Zweiten Weltkriegs errichtete Wohnhaus bereits seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist und schon zu einem früheren Zeitpunkt eine rechtsgültige Beitragssatzung vorhanden war. Denn dies kann höchstens dazu führen, dass die Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 282, die dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 entspricht, nicht (mehr) zu einem Beitrag herangezogen werden darf war, hindert jedoch nicht jedoch die Beitragsfestsetzung für die Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet. 29 Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Beitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst-Nr. 282 bereits vor der Aufteilung in Einzelgrundstücke entstanden war, können nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG dennoch (weitere) Anschlussbeiträge erhoben werden, weil sich die bauliche Nutzbarkeit dieses ursprünglichen ungeteilten Grundstücks durch die Festsetzung eines Wohngebiets auf einer Teilfläche - dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 - erhöht hat. Dabei ist der mittlerweile veränderte Grundstückszuschnitt unbeachtlich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 KAG). Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG weitere Beiträge erhoben werden, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden. Dies ist hier für die Teilfläche der Fall, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet. 30 Ist nach einer Satzung bei der Beitragsbemessung wie hier (vgl. § 28 WVS) die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben im Wege der Teilflächenabgrenzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befindliche Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind (vgl. auch die Regelung in § 29 WVS). An die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen war hier aber lediglich das auf der Fläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 gelegene Wohnhaus. Dem bebauten Bereich sind zwar auch die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Flächen sowie die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen zuzuordnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Eine genaue Abgrenzung dieser Flächen ist für den vorliegenden Fall jedoch entbehrlich. Denn es ist offenkundig, dass auch derartige in die Beitragsbemessung einzubeziehende Flächen nur im Bereich des vorhandenen Wohnhauses - also des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 - liegen und nicht auf der Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstücks Flst.-Nr. 80/3 bildet, das dem Kläger gehört. Dies gilt selbst dann, wenn man das früher vorhandene Schwimmbad mit einbezieht, denn auch dieses liegt vollständig im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2. Deshalb kann höchstens die das heutige Grundstück Flst.-Nr. 80/2 bildende Teilfläche bereits der Beitragsbemessung unterlegen haben, nicht aber die unbebaute Teilfläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/3. Die eine (Nach-) Erhebung rechtfertigende Verbesserung der Vorteilslage (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2013 - 2 S 1702/13 - KStZ 2014, 92) liegt in Bezug auf die betroffene Teilfläche durch die Schaffung einer erstmaligen Bebauungsmöglichkeit vor. 31 2. Grundlage der Kanal- und Klärbeitragsbescheide ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 22, 34 Abs. 1 Nr.1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Beklagten vom 08.11.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012. 32 Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden. Der im Bebauungsplan als Bestand eingezeichnete Abwasserkanal muss aber jedenfalls bereits in den 90er Jahren vorhanden gewesen sein, als nach den glaubhaften Angaben des Klägers dieses Wohnhaus an den damals bereits bestehenden Schacht KD 667 angeschlossen worden ist. Dies ändert jedoch nichts an seiner Beitragspflicht. Diesbezüglich wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen unter II. 1. verwiesen. 33 3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine wirksame Zusicherung des Bürgermeisters, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Es fehlt schon an der erforderlichen Form. Eine rechtverbindliche Zusage bedarf gem. § 38 LVwVfG der Schriftform, welche hier unbestritten nicht eingehalten ist. Abgesehen davon wäre es im Übrigen auch inhaltlich hier durchaus denkbar, dass keine bindende Zusage, sondern höchstens Auskünfte erteilt worden sind, und diese sich allein auf die Erschließungsbeiträge im rechtlichen und nicht im umgangssprachlichen Sinne bezogen haben, also allein auf die Frage der wegemäßigen Erschließung. 34 Die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans, für die Erschließung (Kanal, Wasser, Erschließungsstraße) entstünden keine Kosten, da diese bereits vorhanden sei, bezieht sich schon inhaltlich erkennbar allein auf die der Gemeinde eventuell entstehenden Kosten. Abgesehen davon können Ausführungen in der Begründung eines Bebauungsplanes nicht zu einem rechtswirksamen Beitragsverzicht führen. III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).