Beschluss
3 K 862/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung zu einem einmalig stattfindenden Auswahlverfahren kann im einstweiligen Rechtsschutz vorweggenommen werden, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz mehr rechtzeitig erreicht werden kann und die Erfolgsaussichten überwiegend bestehen.
• Eine in einer Verwaltungsvorschrift normierte Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann voraussichtlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG (Leistungsgrundsatz) und das Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen, wenn sie den Ausgleich der Verfassungsgrundsätze unverhältnismäßig beeinträchtigt.
• Höchstaltersgrenzen können ferner gegen das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG verstoßen, soweit sie eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung beim beruflichen Aufstieg bewirken.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren wegen voraussichtlicher Verfassungs‑ und Diskriminierungswidrigkeit der Höchstaltersgrenze • Die Zulassung zu einem einmalig stattfindenden Auswahlverfahren kann im einstweiligen Rechtsschutz vorweggenommen werden, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz mehr rechtzeitig erreicht werden kann und die Erfolgsaussichten überwiegend bestehen. • Eine in einer Verwaltungsvorschrift normierte Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann voraussichtlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG (Leistungsgrundsatz) und das Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen, wenn sie den Ausgleich der Verfassungsgrundsätze unverhältnismäßig beeinträchtigt. • Höchstaltersgrenzen können ferner gegen das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG verstoßen, soweit sie eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung beim beruflichen Aufstieg bewirken. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seiner Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2015. Der Antragsgegner hatte die Bewerbung mit Bescheid vom 10.03.2015 abgelehnt, weil der Antragsteller die in §13 Abs.1 Satz1 Nr.5 LVOPol vorgesehene Höchstaltersgrenze von 36 Jahren überschreite und keine besonderen Ausnahmegründe ersichtlich seien. Das schriftliche Auswahlverfahren beginnt am 06.05.2015, so dass im Hauptsacheverfahren kein rechtzeitiger Rechtsschutz mehr erreicht werden könnte. Der Antragsteller rügt die Verfassungs- und unionsrechtliche Widerrechtlichkeit der Altersgrenze und verlangt vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren. Das Gericht prüft, ob ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen und ob die Altersgrenze verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben genügt. • Erlassvoraussetzungen: Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil das Auswahlverfahren in kurzer Frist beginnt und nachträgliche Zulassung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen wäre; effektiver Rechtsschutz erfordert deshalb ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache (Art.19 Abs.4 GG). • Rechtliche Würdigung der Ablehnung: Die Ablehnung stützt sich allein auf die Höchstaltersgrenze der LVOPol. Die Vorschrift ist voraussichtlich unwirksam, sodass sie der Zulassung des Antragstellers nicht entgegensteht. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Rechtsgrundlage für Altersgrenzen ist §16 Abs.2 LBG; eine solche Grenze darf Art.33 Abs.2 GG (Leistungsgrundsatz) nicht unverhältnismäßig einschränken und bedarf einer gesetzgeberischen Abwägung mit dem Lebenszeitprinzip (Art.33 Abs.5 GG). Altersgrenzen sind nur zulässig, wenn Alter typischerweise die Eignung beeinträchtigt oder wenn sie durch das Lebenszeitprinzip gerechtfertigt und angemessen sind. • Anwendung auf den Fall: Die Höchstaltersgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst schränkt die Berufswahl und den Leistungsgrundsatz unverhältnismäßig ein. Angesichts der Heraufsetzung des Pensionsalters und der verbleibenden Dienstzeit nach Ausbildung erscheint die Grenze nicht mehr als angemessener Ausgleich; die vorgesehenen Ausnahmen genügen nicht zur Abmilderung. • Europarechtliche und AGG‑Rechtslage: Die Regelung verstößt voraussichtlich auch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach AGG (§§1,2,6,7 AGG) und gegen die Richtlinie 2000/78/EG; eine Rechtfertigung nach §10 AGG bzw. Art.6 Abs.1 RL 2000/78/EG ist nicht ersichtlich. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt auf 5.000 EUR. Der Antrag wird stattgegeben: Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2015 zuzulassen. Begründet wurde dies damit, dass im Hauptsacheverfahren kein wirksamer und rechtzeitig erreichbarer Rechtsschutz mehr möglich wäre und die Ablehnung aufgrund der Höchstaltersgrenze von 36 Jahren voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Höchstaltersgrenze verletzt nach Auffassung des Gerichts den Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG) in unzulässiger Weise und ist angesichts des Lebenszeitprinzips und der Heraufsetzung des Pensionsalters nicht mehr verhältnismäßig; zudem besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Verbots altersbedingter Diskriminierung nach AGG und EU‑Recht. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.