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Beschluss

4 K 1804/14

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 06.08.2014 ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung für den Umbau des Gasthauses „…“, Gastronomieerweiterung, Einbau weiterer Hotelzimmer, Dachgauben, Treppenhausanbau, Außenbewirtschaftung und Neubau eines Wohngebäudes (zwölf Wohneinheiten) mit Tiefgarage (mit 14 Stellplätzen) und vier oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung … (...straße …) - Baugrundstück - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, des Eigentümers der östlich des Baugrundstücks gelegenen, jeweils mit einem Reihenwohnhaus bebauten (zwei) Grundstücke Flst.-Nrn. … und … (...straße … und …) an einem Aufschub der Bauausführung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Denn der von dem Antragsteller rechtzeitig erhobene Widerspruch gegen die oben genannten Baugenehmigung wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, da der Antragsteller durch diese Baugenehmigung weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten verletzt sein dürfte. 2 Für den Erfolg (einer Baunachbarklage bzw.) eines Nachbarwiderspruchs - wie hier - ist es anerkanntermaßen nicht ausreichend, wenn ein Bauvorhaben (nur) objektiv-rechtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen Interessen dienen ( siehe u. a. Dürr, Baurecht - Baden-Württemberg, 14. Aufl. 2013, RdNrn. 294 ff., m.w.N., und 348; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 RdNrn. 24 ff., m.w.N. ). 3 1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, denen auch nachbarschützende Wirkung zukommt. 4 1.1 Die nach § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen sind, was auch vom Antragsteller nicht bestritten wird, bis auf die Südseite des Baugrundstücks auf dem Baugrundstück eingehalten. Soweit die Abstandsfläche für die Südwand des genehmigten Neubaus in der öffentlichen Straßenfläche der …straße liegt, steht das zum einen in Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO und vermag zum anderen keine Rechte des Antragstellers als Eigentümer zweier östlich gelegener Grundstücke zu verletzen. 5 1.2 Die Frage, ob die Beigeladene ihre aus § 37 Abs. 1 und 2 LBO folgende Stellplatzverpflichtung (ausreichend) erfüllt hat oder ob die nachgewiesenen Stellplätze, wie der Antragsteller behauptet, hinter dem durch das Bauvorhaben, insbesondere auch durch die in größerem Umfang geplante Außenbewirtschaftung, zu erwartenden Bedarf an Stellplätzen zurückbleiben, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Vorschriften über die Stellplatzverpflichtung dienen anerkanntermaßen nicht dem Schutz Privater, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr ( Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Nov. 2013, Bd. 1, § 37 RdNr. 12, m.w.N.; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 18.09.2014 - 4 K 2190/13 - ). Ein möglicher Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO wäre zwar geeignet, den Nachbarn in seinen Rechten zu verletzen ( Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N. ). Doch ist hier angesichts der Umstands, dass sich die Ein- und Ausfahrt der genehmigten Tiefgarage im Norden an der Schwarzwaldstraße und damit weit entfernt von den Grundstücken des Antragstellers befindet, kein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch Lärm und/oder Abgase bei der Nutzung der Tiefgaragenstellplätze gegeben. Ob ein eventueller Mangel an Stellplätzen im Einzelfall zu Beeinträchtigungen führen kann, die für den Nachbarn unzumutbar sind, ist kein bauordnungsrechtlicher, sondern allenfalls ein bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigender Gesichtspunkt ( siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008, NVwZ-RR 2008, 600; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.12.2008 - 4 K 2219/08 -, juris; Näheres dazu unten Nr. 2.2.1 ). 6 2. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das genehmigte Bauvorhaben bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. 7 2.1 Dabei kann die von dem Antragsteller in den Vordergrund seiner Begründung gestellte Frage, ob das Bauvorhaben nach dem für das Baugrundstück aktuell geltenden Bebauungsplan „…“ in der Fassung der vom Gemeinderat der Antragstellerin am 12.03.2013 als Satzung beschlossenen 1. Änderung (Plan-Nr. …) zu beurteilen ist, ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Frage, ob der Entwurf über die 2. Änderung dieses Bebauungsplans gemäß dem Planentwurf vom 02.07.2014 (Plan-Nr. …) die für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 Abs. 3 BauGB erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Denn das genehmigte Bauvorhaben verletzt nach allen in Betracht kommenden bauplanungsrechtlichen Grundlagen keine Vorschriften bzw. Festsetzungen, die auch den Schutz des Antragstellers als Nachbarn bezwecken. 8 2.1.1 Der Antragsgegner behauptet die Rechtswidrigkeit und die daraus folgende Unwirksamkeit des aktuell geltenden Bebauungsplans „…“ in der 1. Änderungsfassung vom 12.03.2013 (Plan-Nr. …) aus verschiedenen formellen und materiellen Gründen. Für den Fall der Richtigkeit seiner Auffassung und der weiteren Annahme, dass auch der Entwurf über die 2. Änderung dieses Bebauungsplans gemäß dem Planentwurf vom 02.07.2014 (Plan-Nr. …) nicht geeignet sein sollte, die Fehler zu heilen, oder der Entwurf noch nicht die für eine Heilung der Baugenehmigung erforderliche Planreife haben sollte, käme es auf den Bebauungsplan „…“ in seiner ursprünglichen vom Regierungspräsidium … am 24.03.1970 genehmigten Fassung (Plan-Nr. …) an. Dieser Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück u. a. als Art der baulichen Nutzung ein Baugebiet in Form eines Allgemeinen Wohngebiets (WA), als Maß der baulichen Nutzung höchstens zwei zulässige Vollgeschosse und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 sowie als überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen (exakt) entlang der vorhandenen Bebauung fest. Alle diese (vier) Festsetzungen, von denen zumindest die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche recht deutlich überschritten sein dürften und deren Verletzung vom Antragsteller auch gerügt wird, dienen jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit nicht dem Schutz des Antragstellers als Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. … und …. Das folgt bereits daraus, dass diese Grundstücke nicht innerhalb des Baugebiets und sogar außerhalb des Geltungsbereichs des oben bezeichneten Bebauungsplans (in all seinen Fassungen) liegen. 9 Festsetzungen in einem Bebauungsplan haben jedoch im Allgemeinen nur eine städtebauliche und damit öffentlichen Interessen dienende Funktion, ihnen kommt selbst innerhalb eines Baugebiets in aller Regel keine nachbarschützende Wirkung (zugunsten Privater) zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans oder seiner Begründung (ggf. auch durch Auslegung) ein anderer Wille des Satzungsgebers entnommen werden kann ( vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Febr. 2014, Bd. 2, § 30 RdNrn. 41 ff., m.w.N ). Von den hier für eine Verletzung in Betracht kommenden (vier) Festsetzungen hat die Rechtsprechung lediglich den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Festsetzungen über Baugrenzen eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen, ohne dass sich dies eigens aus dem Bebauungsplan ergeben muss ( siehe Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 45 ff. und 63 ff. ). Demgegenüber ist allgemein anerkannt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, das heißt hier über die Zahl der zulässigen (Voll-)Geschosse und die GFZ, nur dann eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen werden kann, wenn dies im Bebauungsplan (ausdrücklich) zum Ausdruck kommt ( siehe Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 57 ff., m.w.N.). 10 Soweit ein Bebauungsplan nach den vorstehenden Ausführungen dem Nachbarn eines Bauvorhabens überhaupt einen Abwehranspruch gewährt, gilt das grundsätzlich nur für Grundstücke innerhalb des Bebauungsplangebiets. Eigentümer von Grundstücken außerhalb dieses Gebiets können sich selbst im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und über Baugrenzen, denen innerhalb eines Baugebiets nachbarschützende Wirkung zukommen kann, generell nicht auf die Einhaltung des Bebauungsplans berufen, es sei denn, dem Bebauungsplan ließe sich entnehmen, dass der Satzungsgeber ausdrücklich (auch) den Schutz dieser außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke bezweckt hätte ( vgl. speziell zum fehlenden baugebietsübergreifender Nachbarschutz BVerwG, Urteil vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.08.1996, VBlBW 1997, 62; siehe insgesamt zum planübergreifenden Nachbarschutz Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNr. 74, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.09.2009 - 4 K 1412/09 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.2010 - 3 S 2216/09 -; ganz aktuell VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014 - Au 5 S 14.1046 -, juris ). Eine solche Zweckbestimmung lässt sich dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen am 24.03.1970 genehmigten Fassung nicht entnehmen. Es gibt weder im textlichen noch im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans noch in der knappen Begründung irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin überhaupt irgendeiner Festsetzung eine private Schutzwirkung zukommen lassen wollte. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht zu belegen vermocht. 11 Damit können durch eine Verletzung der in dem am 24.03.1970 genehmigten Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen keine Rechte des Antragstellers verletzt sein. 12 2.1.2 Das gilt im Ergebnis auch für den Bebauungsplan in seiner späteren Fassung vom 12.03.2013 und in seiner Entwurfsfassung vom 02.07.2014 - beide Fassungen stimmen im Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen und vor allem auch in ihrem räumlichen Geltungsbereich, der sich auf das Baugrundstück beschränkt, überein, sie unterscheiden sich nur in Teilen der Begründung und in ihren Bezugnahmen auf unterschiedliche Fassungen der Baunutzungsverordnung. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die in diesen Bebauungsplanänderungen getroffenen Festsetzungen von dem genehmigten Bauvorhaben weitestgehend eingehalten werden. Die Anzahl der Plätze für die Außenbewirtung in der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Gaststätte ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, nicht Gegenstand einer (normativen) Festsetzung, sondern nur eines Hinweises unter Nr. 9. der textlichen Festsetzungen, so dass durch die vorgesehene Anzahl von bis zu 100 Außenbewirtungsplätzen schon deshalb kein rechtlich erheblicher Verstoß gegen den Bebauungsplan in seiner Fassung vom 12.03.2013 vorliegt. Wenn überhaupt, dann kann eine die Interessen des Antragstellers betreffende Verletzung von (normativen) Festsetzungen des Bebauungsplans in den neueren Fassungen allenfalls insoweit erörterungswürdig sein, als es darum geht, ob die Überschreitung der östlichen Baugrenze um 1,50 m auf einer Länge von 26 m durch die ebenerdigen Terrassen im Erdgeschoss des genehmigten Neubaus von § 23 Abs. 5 BauNVO gedeckt und damit noch zulässig ist. Aber auch hier gilt, dass weder der Fassung der Satzung vom 12.03.2013 noch des Entwurfs vom 02.07.2014 zu entnehmen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einer Festsetzung im Bebauungsplan eine private, erst recht eine über das Plangebiet hinausreichende Schutzwirkung zukommen lassen wollte. 13 Damit scheidet eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen etwaiger (objektiv-rechtlicher) Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans in den neueren Fassungen aus denselben Gründen aus wie dies im Hinblick auf die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans der Fall ist ( siehe hierzu oben unter 2.1.1 ). 14 Auf die unter den Beteiligten zum Teil ausgiebig erörterten Fragen zur Eigenschaft der genehmigten Gaststätte als wohngebietsverträgliche Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO sowie auf die abschließende Beantwortung der Zulässigkeit einer Baugrenzenüberschreitung durch die Terrassen nach § 23 Abs. 5 BauNVO kommt es hiernach nicht an. 15 2.2 Damit können Rechtsverletzungen des Antragstellers durch das genehmigte Bauvorhaben nur im Fall einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gegeben sein ( siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNr. 74, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.09.2009, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014, a.a.O. ), ohne dass es hier darauf ankäme, ob das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall aus § 15 Abs. 1 BauNVO, aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB abzuleiten ist. 16 Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. In Nachbarrechtsverfahren kommt es deshalb allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, das heißt unzumutbar auswirkt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist ( ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, NVwZ 1994, 686 ; Urteil der Kammer vom 25.07.2012 - 4 K 2241/11 -, juris ). Ob sich ein Vorhaben auf ein benachbartes Grundstück unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich ( siehe hierzu insges. auch Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 301, m.w.N. ). 17 Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vor. 18 2.2.1 Das gilt zunächst für den genehmigten Gaststättenbetrieb einschließlich der Außenbewirtung. Vor allem durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung - ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 30.05.2012 - ist überzeugend belegt, dass dieser Betrieb nicht zu für die Wohngebäude des Antragstellers unzulässigen Lärmimmissionen führt. Das ist auch deshalb einleuchtend, weil zum einen das gesamte Gebiet ohnehin bereits erheblich durch den Lärm des Kfz- und Straßenbahnverkehrs auf der …straße und der …straße vorbelastet ist und weil der genehmigte Neubau auf dem Baugrundstück gegenüber den Grundstücken des Antragstellers wie eine Lärmschutzwand wirkt. Auch der durch die auf dem Baugrundstück genehmigten Nutzungen hervorgerufene Parksuchverkehr verletzt den Antragsteller unabhängig von der Frage, ob die nach der Landesbauordnung nachzuweisenden Stellplätze ausreichend sind, nicht in seinen Rechten. Das setze voraus, dass ernsthaft zu befürchten wäre, dass es aufgrund von Parkverstößen zu Erschwernissen für den fließenden Verkehr und auf diese Weise zu Behinderungen bei der Zufahrt für Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen etc. kommen könnte, dass also die Erschließung der Grundstücke des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt wäre ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008, a.a.O.) . Angesichts der konkreten örtlichen Situation, die durch generell fehlende Parkmöglichkeiten auf der Straße vor den Häusern des Antragstellers gekennzeichnet ist und einen vernünftigen Kraftfahrzeugführer von vornherein davon abhalten wird, dort nach Parkmöglichkeiten zu suchen, ist mit solchen Erschwernissen indes nicht zu rechnen. Falls es im Einzelfall erforderlich sein sollte, muss den Verstößen mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden; notfalls kann sich auch die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen als erforderlich erweisen. Jedenfalls kann eine Baugenehmigung, auf deren Erteilung der Bauherr bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen einen grundrechtlich gewährleisteten Anspruch hat, wegen solcher Erschwernisse nicht versagt werden ( Beschluss der Kammer vom 18.12.2008 - 4 K 2219/08 -, juris, m.w.N. ). 19 2.2.2 Auch aus den Ausmaßen der genehmigten Bebauung auf dem Baugrundstück und deren Lage ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das gilt vor allem auch für den genehmigten Neubau an der Ostseite des Baugrundstücks, gegen den sich der Antragsteller in erster Linie wendet. Dieser Neubau hält die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück unstreitig ein. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen konkretisieren grundsätzlich - so auch hier - im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653, und vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 13.02.2013 - 4 K 103/13 -; siehe hierzu auch die Rechtsprechung in einem Bundesland mit anderen Regelungen zu den Abstandsflächen, so u. a. VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014, a.a.O., m.w.N. ). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die genannten Belange ausnahmsweise von Rechts wegen größere Abstandsflächentiefen erforderlich wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere grenzt das Baugrundstück nicht unmittelbar an die Grundstücke des Antragstellers. Dazwischen liegt vielmehr noch ein anderes mit mehreren Garagen bebautes Grundstück (Flst.-Nr. …). Dadurch ist der Abstand von dem nächstgelegenen Wohnhaus des Antragstellers zu der Grenze des Baugrundstücks an der engsten Stelle etwa 7 m (ca. 9 m an der breitesten Stelle) und zu dem genehmigten Neubau mehr als 11 m (bzw. 13 m) breit. Auf diese Weise entspricht der tatsächliche Abstand zwischen den Gebäuden mehr als dem Doppelten der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe, die hier mit 0,4 der Wandhöhe ohnehin die größten Ausmaße aufweist, die die baden-württembergische Landesbauordnung vorsieht. Bei dieser Sachlage ist - abgesehen von den mit dem Abstandsflächenrecht abschließend erfassten nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung, Besonnung (bzw. Verschattung) und Einsichtnahme - auch kein Raum für die Annahme, das genehmigte Bauvorhaben könne sich auf die Wohnhäuser des Antragstellers erdrückend, einkesselnd oder einmauernd auswirken. Das wird außerdem auch daran deutlich, dass der genehmigte Neubau mit seiner absoluten Höhe exakt der Firsthöhe der Wohnhäuser des Antragstellers entspricht und insoweit sogar niedriger ist als andere Gebäude in der näheren Umgebung, darunter das bestehende Gebäude des (alten) Gasthauses „…“ und die im Osten an das oben bezeichnete Garagengrundstück angrenzenden Wohnhäuser auf der Südseite der …straße. Allein die Stellung des genehmigten Neubaus in Nord-Süd-Richtung und quer zu den westlich des Baugrundstücks zusammenlaufenden Straßen …straße und …straße vermag angesichts der zuvor dargestellten besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Rücksichtlosigkeit gegenüber den Grundstücken des Antragstellers ebenfalls nicht zu begründen. Denn diese Gebäudestellung stellt sich angesichts der aufeinander zulaufenden, parallel zu den oben genannten Straßen angeordneten Häuserreihen, zu denen die Wohnhäuser des Antragstellers gehören, durchaus als nachvollziehbarer städtebaulich pointierter Endpunkt dieser Häuserreihen dar. Abgesehen davon übersieht der Antragsteller bei seinen Einwendungen gegen diese in der näheren Umgebung angeblich gebietsfremde Gebäudestellung, dass sich auf der Ostseite seiner beiden Wohnhäuser und in weniger als 20 m Entfernung dazu das so gen. „…“-Gebäude befindet, das im Verhältnis zu der umliegenden Bebauung eine ähnliche Gebäudestellung (in Nord-Süd-Richtung) aufweist wie der genehmigte Neubau und das die gesamte benachbarte Bebauung einschließlich des geplanten Neubaus auf dem Baugrundstück in Bezug auf Gebäudehöhe und -volumen deutlich übersteigt ( siehe hierzu die in der Antragsschrift vom 12.08.2014 als Anlagen „Beweis“ bezeichneten Unterlagen in Form eines Lageplans und eines Lichtbilds ). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hier an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, welcher bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn einen Streitwert von 7.500 EUR bis 15.000 EUR vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im „Normalfall“ ist daher ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris ). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht nur der halbe Wert des für das Klageverfahren nach dem Klägerinteresse anzunehmenden Streitwerts anzusetzen, weil die begehrte Entscheidung im Erfolgsfall bereits die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.