Urteil
A 6 K 2582/11
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von 19 Jahren im Februar 2002 auf dem Luftweg legal mit einem Studentenvisum ins Bundesgebiet ein, wo er - nach einem Sprachkurs und einer ergänzenden Schulausbildung - im Wintersemester 2004 mit dem Studium der ... begann. Später wechselte er das Studienfach und nahm ein Studium der ... auf. Seine entsprechende Aufenthaltserlaubnis galt zuletzt bis 30.9.2011. 2 Am 29.9.2011 stellte er mit Schreiben des Klägervertreters einen Asylantrag , zu dessen Begründung er sich darauf, er sei aktives Mitglied der exilpolitischen Organisation FDC (Federation for a Democratic China) und könne deshalb nicht nach China zurückkehren. Dazu legt er einen, ihm von der FDC am 25.5.2011 ausgestellten Mitgliedsausweis vor. 3 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er außerdem am 23.11.2011 ergänzend Folgendes an: 4 Er lebe schon seit 2002 in Deutschland, so dass ihm das demokratische System und der Umgang mit Menschenrechten bestens vertraut sei. Auch mit dem chinesischen System sei er vertraut und habe seine Hoffnungen auf einen demokratischen Wandel in China und die dortigen Modernisierungsprozesse gesetzt. Diese Hoffnung sei aber mit der Festnahme des bekannten chinesischen Oppositionellen A Wei Wei im April 2011 enttäuscht worden. Er habe zunächst gehofft, man werden diesen bald wieder frei lassen, aber auch diese Hoffnung sei enttäuscht worden. Ende April 2011 habe er schließlich den Vorsitzenden der FDC in Deutschland kontaktiert und erklärt, Mitglied werden zu wollen. Auf dessen Bitte hin habe er diesem per email seine eigenen politischen Ansichten dargelegt. Ende Mai 2011 sei ihm dann ein Parteiausweis ausgestellt worden. Ziel der FDC sei die Aufhebung des chinesischen Einparteiensystems. Man pflege auch Kontakte zum Dalai Lama und arbeite mit Menschenrechtsorganisationen. Am 3.6.2011 habe er zusammen mit 20 anderen Parteimitgliedern vor dem chinesischen Generalkonsulat in Frankfurt demonstriert, worüber auch auf verschiedenen Webseiten berichtet worden sei. Sie hätten damit an die Xinhai Revolution von 1911, an die Studentenrevolution auf dem Tianmen Platz und an die Jasmin-Bewegung erinnert. Er selbst habe mit Lautsprecher Parolen gerufen, wonach die Aufopferung der Leben der Xinhai Revolution nicht sinnlos gewesen sein dürfen. Für das, was heute in China geschehe, hätten sich die Revolutionäre damals nicht geopfert. Außerdem habe er die Zensur angeprangert, die in China gegenüber Medien und im Internet praktiziert werde. Schließlich habe er die Freilassung von A Wei Wei und Lio Xiabo gefordert. Die FDC sei mit nur so wenig Demonstranten anwesend gewesen, weil sie nicht an einer Vielzahl von Mitgliedern, sondern an Arbeit auf Führungsebene interessiert sei. Die Demonstranten seien etwa 20 Minuten lang von einem gut gekleideten Mitarbeiter des Generalkonsulats, der herausgekommen sei, mit einer hochwertigen Kamera fotografiert worden. Dazu legte er einige Fotos vor (BAS 57, 58) 5 Ferner habe er insgesamt drei Artikel in der Parteizeitschrift „Chinas europäische Post“ veröffentlicht. In seinem Artikel vom Juni 2011 sei es um die Kundgebung vor dem Konsulat gegangen, im Artikel vom Juli und November 2011 auch um Regimekritik. Diese Monatszeitschrift werde kostenlos in jedem Asia-Geschäft auf Chinesisch für Chinesen ausgelegt. Seinen Namen als Autor habe er durch zwei Schriftzeichen abgeändert, die Aussprache sei aber dieselbe geblieben. 6 Am 23.8.2011 habe er in Wiesbaden persönlich am Dalai-Lama Forum teilgenommen und den Dalai Lama getroffen, dessen Bewegung die FDC unterstütze. Insofern legte er laut Anhörungsprotokoll Fotos vor, die ihn bei einer Veranstaltung mit kleinem Teilnehmerkreis in einem Saal in der dritten Reihe hinter dem Dalai Lama zeigen. 7 Schließlich habe er an einem Workshop am 21. und 22.11.2011 in Leverkusen teilgenommen, bei dem es um die Beziehungen der Han-Chinesen zu den Mongolen und der Verständigung dieser Gruppen miteinander gegangen sei. Auch dazu hat der Kläger laut Anhörungsprotokoll Fotos vorgelegt, die ihn als Teilnehmer zeigen. 8 Zu Beginn habe er insoweit auch nicht vorhersehen können, dass er so aktiv werden werde. Er habe sich mit diesen Aktivitäten nicht mehr zurückhalten können, nachdem er erkannt habe, dass es nicht weiterführe, sich einfach nur privat gedanklich mit dem Thema zu beschäftigen, denn diese verändere nichts in Richtung Demokratie. Als er bei der Demonstration vor dem Generalkonsulat aufgetreten sei, habe er zunächst noch Angst verspürt und vor Angst gezittert. Als er dann aber die Parolen gerufen habe, habe er ein Gefühl der Erleichterung verspürt, weil er endlich das ausgesprochen habe und losgeworden sei, was ihn schon lange innerlich bewegt habe. Von da an habe es für ihn auch keine Rückkehr mehr gegeben. Er sei als junger Mensch im Alter von 19 Jahren nach Deutschland gekommen und habe hier dann eine Änderung seines Gedankenguts erfahren. Diese Gedanken und Vorstellungen über Demokratie könne er nicht mehr für sich aufgeben und zurückstellen. 9 Er habe im Sommersemester 2011 ein Urlaubssemester eingelegt, gehe aber davon aus, im Sommersemester 2012 sein Studium beenden zu können. Insofern legte er einen bis 31.3.2012 gültigen Studentenausweis vor (BAS 59). Um seinen Aufenthaltsstatus und seine Angelegenheiten im Asylverfahren ordentlich zu regeln, weil er nicht wisse, wie die Prüfungen verlaufen und weil er Angst habe, wegen der FCD Zugehörigkeit nicht nach China zurückkehren zu können, habe er das Urlaubssemester eingelegt. Seine Rechtsanwalt habe er schon vor einiger Zeit konsultiert, dieser habe aber mit der Asylantragstellung bis Ende September zugewartet. 10 Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er Verhaftung, zumindest aber Hausarrest und ständige Observierung, sowie Diskriminierung. 11 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.12.2011 lehnte das Bundesamt eine Asylanerkennung des Klägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung noch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger für den Fall nicht binnen Monatsfrist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens erfolgter freiwilliger Ausreise seine Abschiebung nach China an. 12 Zur Begründung führte es aus, einer Asylanerkennung stehe § 28 Abs. 1 S. 1 AsylVfG entgegen. Auf Vorverfolgung in China vor der Einreise nach Deutschland berufe sich der Kläger nicht. Auf Nachfluchtgründe, hier auf seine exilpolitischen Aktivitäten könne er sich nicht berufen, weil es sich dabei nicht um die Fortsetzung einer schon im Heimatland erkennbar betätigten politischen Überzeugung handle. Als Volljähriger mit einem Abschluss einer höheren Schule hätte er sich aber im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 AsylVfG bereits in China schon eines solche fest politische Überzeugung nach seinem Alter und Entwicklungsstand bilden können. 13 Auch als Flüchtling sei er nicht anzuerkennen. Er zähle nicht zum Kreis der herausgehobenen Dissidenten und Oppositionellen, welche in China verfolgt würden. Seine erst lange nach einem völlig unauffälligen Leben in Deutschland aufgenommenen exilpolitischen Aktivitäten begründeten auch keine entsprechende Verfolgungsgefahr. Er sei nur ein einfaches, nicht herausgehobenes Mitglied der FDC, woran es nichts ändere, dass er in Frankfurt vor dem Generalkonsulat selbst Parolen gerufen habe. Denn er sei kein Funktionär der FDC oder sonst eine bekannte Persönlichkeit, deren Aktivitäten eine entsprechende Medienresonanz finde und die deshalb auch vom chinesischen Staat als politische Gefährdung ernst genommen werde. Das gelte auch für die Teilnahme am Dalai-Lama Forum und dem Workshop zur Verständigung der Han-Chinesen mit den Mongolen. Der Mitgliederkreis der FDC sei zudem gering. Der Kläger habe auch keinen Beweis dafür angetreten, dass er tatsächlich vor dem Konsulat von dessen Mitarbeitern fotografiert worden sei. Man könne deshalb davon ausgehen, dass der chinesische Staatssicherheitsdienst an einer so kleinen Demonstrantengruppe kein großes Interesse hege. Bei dieser Demonstration sei er auch nicht namentlich in Erscheinung getreten. 14 Soweit er Artikel in der genannten monatlichen Partei-Zeitschrift veröffentlicht habe, sei er wegen Veränderung seiner Namensschriftzeichen ebenfalls nicht namentlich identifizierbar. Eine kostenlos in Asia Läden ausgelegte Zeitschrift habe auch keine von den chinesischen Behörden ernst zu nehmendes Gewicht. Seine Artikel seien im Internet auch nur außerhalb Chinas einsehbar, so dass insoweit auch schon unwahrscheinlich sei, dass diese Artikel den chinesischen Behörden zur Kenntnis gelangten. 15 Nach allem sei es naheliegend, dass der Antragsteller seinen Asylantrag nur gestellt habe, um einer Beendigung seines Aufenthaltsrechts zuvorzukommen. Denn nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde habe ihm diese zuletzt die bis 30.9.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängern wollen, weil sie den Eindruck gewonnen habe, dass er sein Studium nicht ordentlich betreibe und auch seine, einige Monate zuvor abgegebene schriftliche Erklärung nicht eingehalten habe, im Sommersemester 2011 sein Studium endgültig abgeschlossen zu haben. Gegen seine Verfolgungsfurcht spreche schließlich, dass er, obwohl sein weiterer Studienaufenthalt in Deutschland nicht mehr gesichert gewesen sei, und für ihn damit die baldige Rückkehr nach China angestanden habe, Aktivitäten an den Tag gelegt habe, die jeder besonnene Mensch unterlassen haben würde, wenn er deshalb ernsthaft hätte befürchten müssen, deshalb nach Rückkehr sanktioniert zu werden. Dies gelte erst recht, weil er sich offenbar all die Jahr zuvor politisch unauffällig gehalten habe, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb er sich jetzt in Gefahr begeben würde, wenn wirklich eine solche Gefahr existieren würde. 16 Die Asylantragstellung selbst sei kein Umstand, der in China für sich genommen strafbar sei. Sanktionen hingen davon ab, inwieweit die Person als für Staat und Partei als gefährlich eingeschätzt werde, wobei lediglich formale Aspekte wie eine Mitgliedschaft in einer Organisation nicht zwangsläufig entscheidend seien. 17 Sonstige Gründe für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 AufenthG seien nicht ersichtlich, vorgetragen oder sonst glaubhaft gemacht. 18 Nach Zustellung des Bescheids am 23.12.2011 hat der Kläger dagegen am 28.12.2011 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. 19 Zur Begründung trägt er vor, über die exilpolitischen Veranstaltungen, an denen der Kläger teilgenommen habe, sei in chinesischer Sprache in der Deutschen Welle, Epoch Times und News.boxun.com berichtet worden. Er legte diese Medienberichte in Kopie (GAS 89 -109) sowie weitere Fotos vor, die ihn als Teilnehmer der Exilveranstaltungen zeigen. Auch ein Foto über sein Zusammentreffen mit dem Dalai Lama vom 23.8.2011 bei der Veranstaltung in Wiesbaden legte er vor (GAS 63, 65). Der Umstand, dass es sich hier um eine zahlenmäßig nur kleine Runde von Teilnehmer handle, zeige, dass der Kläger hier Vertrauen genieße. Schließlich legte er noch eine Bestätigung der FDC über seine Mitgliedschaft und Aktivitäten vom 10.1.2012 vor (GAS 59). Nach allem sei davon auszugehen, dass den chinesischen Behörden, welche die Exilszene sehr genau beobachteten, diese Aktivitäten durchaus bekannt seien. Sie seien insbesondere auch an regimekritischen Artikeln im Internet interessiert. Der Umstand, dass der Kläger mit einem Studentenvisum in Deutschland sei, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Eine besondere Rückkehrgefährdung resultiere auch daraus, dass die chinesische Justiz insbesondere Unterstützer des Dalai Lama willkürhaft behandle. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie verweist darauf, dass es sich um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund handle, ohne dass dem eine bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung zugrunde liege. Die Aktivitäten des Klägers lösten keine wirkliche Verfolgungsgefahr aus, da sie vom chinesischen Staat mangels Exponiertheit nicht als Gefährdung angesehen würden bzw. weil sie nur asyltaktischer Natur seien, um so ein anderweit nicht erreichbares weiteres Aufenthaltsrecht zu erlangen, und auch nur als solche in China, wenn überhaupt, wahrgenommen werden würden. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten (je ein Heft Gerichtsakten bzw. Akten der Beklagten) und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. 26 Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Auf die dazu angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( §113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 28 1) Er hat Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) auf die Anerkennung als Asylberechtigter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 1 GG) und (gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids sind daher aufzuheben und die Beklagte ist entsprechend zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu verpflichten. 29 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als Mitglied der FDC im Falle seiner Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den chinesischen Staat droht, die mit Gerichtsverfahren, Administrativhaft, Strafhaft, Hausarrest, Überwachung und dergleichen an seine staatskritische Überzeugung anknüpft, die sich an den Idealen von Demokratie und Menschenrechten orientiert und damit von der staatlichen Ideologie des Einparteienstaats China deutlich abweicht. 30 Nach allen vorliegenden Erkenntnisquellen (siehe unter www.ecoi.net: Australian Refugee Review Tribunal - Country Advice China, v. 23.4.2010 Ziff. 2 zur FDC und Unterdrückung der Prodemokratie-Anhänger in China; Australian Refugee Review Tribunal, RRT Research Response CHN34757 v. 29. 4. 2009 unter Nr. 6 zur FDC , wo unter anderem deren deutsche Website http://fdc64.de erwähnt wird; siehe zur japanischen FDC: United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Periodical Report über die 17. Arbeitssitzung vom 21.10. bis 1.11.2013 unter anderem zu China; BAMF, Infozentrum Asyl und Migration, China, Online- Loseblattwerk, China, 6. Parteien und Organisationen, Juni 2002, S. 11 zur einst mit der FCD liierten ADC und S. 18 zur FDC Deutschland, die etwa 100 Mitglieder - 1996 - gehabt habe ; AA Lagebericht China 2013, S. 26 zur FDC) handelt es sich bei der FDC um eine Vereinigung, die erklärtermaßen dem chinesischen Staat kritisch gegenübersteht (siehe Art. 2 Nr. 2 a - c der vom Kläger vorgelegten Vereinssatzung - GAS 69) und dies auch öffentlich klar artikuliert. Die Vereinigung wurde von den seinerzeit nach dem fehlgeschlagenen Aufstand auf dem Tianmenplatz 1989 aus China ins Ausland geflohenen Demokratie-Aktivisten gegründet. Die damals entstandene Demokratiebewegung aber wird von der chinesischen Staatspropaganda (siehe dazu Der Spiegel Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39) bezeichnenderweise als eines der „fünf Gifte“ bezeichnet (neben Taiwan, Tibet, Falung-Gong und den Uiguren), was in aller Deutlichkeit die Gefährlichkeit ausdrückt, die der chinesische Staat in deren Bestrebungen sieht. Der Kontakt dieser Organisation zum Dalai Lama (auch einem der aus chinesischer Sicht „fünf Gifte“), die offene Unterstützung eines Dialogs zwischen Han-Chinesen und der Minderheit der Mongolen, die offene Kritik an dem Tianmenmassaker (siehe ausweislich der vorgelegten Fotos der Slogan auf den vor dem Generalkonsulat Chinas in Frankfurt entfalteten Spruchbändern „Never forget Tianmens Square Massacer - Long live Democracy!“) rückt die FCD deutlich in die Position des aus Sicht des chinesischen Staates an dessen wunde Stellen rührenden politischen Gegners. 31 Die FCD ist zudem keine nur kurzfristig aktive, junge Organisation, sondern schon seit Jahrzehnten existent (siehe Eintrag der FDC ins deutsche Vereinsregister aufgrund der Gründungsversammlung am 29.12.1993 in München ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vereinssatzung - GAS 79). Sie ist zudem in ein weltweites Netz von Filialorganisationen der FDC eingebunden, die zahlreichen Ländern der westlichen Welt und in Japan von chinesischen Demokratie-Aktivisten gegründet wurden. Auch personell ist die FDC Deutschland schon seit vielen Jahren stabil, wie der Umstand zeigt, dass ihr Vorsitzender ... schon seit vielen Jahren dieses Amt innehat. Auf ihrer homepage (http://fdc64.de), die schon seit vielen Jahren existiert, bezieht die Organisation deutlich Position gegenüber der chinesischen Regierungspolitik (siehe u.a. den vom Kläger vorgelegten Internetauszug - GAS 81). Mit ihrer Monatszeitschrift, die regelmäßig in chinesischer Sprache erscheint und in Asia-Läden in ganz Deutschland ausgelegt wird, wo sie auch viele Auslandschinesen erreicht, spricht sie offenbar gezielt weitere Kreise von Chinesen an. 32 Ganz offenbar handelt es sich bei der FDC auch um eine Organisation, der es nicht darum geht, eine möglichst große Zahl für sich betrachtet nur einfacher, unengagierter, bloß in der Mitgliedskartei existierender Mitglieder zu gewinnen. Vielmehr geht es ihr um die Gewinnung engagierter Chinesen, die zu den Themen Demokratie, Menschenrechte aber auch Minderheiten wie den Tibetern, Mongolen usw. und ihrem Verhältnis zu den dominierenden Han-Chinesen etwas zu sagen haben. Dafür spricht auch die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass bei weitem nicht jeder seiner Artikel, die er entwirft, auch von der FDC veröffentlicht werden, sondern dass der zuständige Redakteur insoweit durchaus wählerisch ist. Dafür spricht auch seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht ohne weiteres als Neu-Mitglied aufgenommen wurde, sondern dies erst geschah, nachdem er sich eine Stunde lang am Telefon mit dem Vereinsvorsitzenden unterhalten und diesem außerdem in E-Mails seine eigenen politischen Ansichten dargelegt hatte. Er hat insofern auch überzeugend dargelegt, dass diese Vereinigung in der Tat wohl zahlenmäßig deutlich mehr Mitglieder hätte, wenn sie allein bzw. hauptsächlich zu dem Zweck gegründet worden wäre und existieren würde, an sich unpolitischen, unpolitischen Chinesen durch eine ohne weitere Prüfung (womöglich für eine Gegenleistung) eine Mitgliedschaft zu verschaffen, um durch einige letzten Endes unbedeutende Umtriebe und Aktivitäten zumindest den Schein einer erheblichen, exponierten Gegnerschaft zur chinesischen Regierung zu erzeugen und daran anknüpfend dann ein Asylrecht zum Schutz vor einer - in Wirklichkeit gar nicht ernsthaft gegebenen - Gefahr der politischen Verfolgung zu kreieren und sich so ein ihnen an sich nicht zu stehendes (weiteres) Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. 33 Gegen diese Einschätzung spricht der kleine überschaubare, aber dafür in der Tat auch untereinander vertraute Kreis an Teilnehmern bei den vom Kläger exemplarisch genannten öffentlichen Veranstaltungen, Demonstrationen, Seminaren und dergleichen Aktivitäten der FDC. 34 Dagegen spricht auch, dass es ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos und seines Vorbringens offenbar der Dalai Lama für wert befunden hat, sich mit einem kleinen Kreis der FDC Mitglieder zu treffen, obwohl er eine weltweit bekannte und geachtete Persönlichkeit ist, um deren Gunst und Aufmerksamkeit sich gerade auch im Westen zahlreiche Personen und Organisationen bemühen, und der es sich von daher aussuchen kann, mit wem er Kontakt pflegt, und von daher gewiss nicht nötig hätte, sich mit einer kleinen Organisation von Auslandschinesen zu treffen, wenn sich deren Bedeutung in der Produktion von Asylgründen und gefälligen Fototerminen erschöpfen würde (ausweislich der vom Kläger vorgelegten, englischsprachigen Artikels aus dem Internet - www.dalailama.com/news v. 24.8.2011 traf er bei seinem Besuch in Hessen eine Gruppe von 70 Chinesen, nämlich Wissenschaftlern, Journalisten und Demokratie-Verfechtern aus fünf europäischen Ländern, die er mit den Worten: „Meine Chinesischen, Mongolischen und Uigurischen Freunde“ begrüßte; ausweislich der vorgelegten Berichte zu seinem Besuch ging es um den Dialog mit Auslandschinesen über die Chinesisch-Tibetischen Beziehungen). 35 Nach allem, insbesondere aber auch wegen der Aktivitäten im Internet spricht alles dafür, dass die FDC durchaus auch von der chinesischen Regierung ernst genommen wird, die sich nach allen sonstigen Berichten zur Menschenrechtssituation in China gerade dadurch auszeichnet, dass sie schon auf geringste Anzeichen von Protest, Abweichung oder Kritik allergisch und auch paranoid reagiert und regelmäßig mit allen Mitteln aus Gründen des eigenen Machterhalts, insbesondere mit Mitteln der Internet-Zensur gerade versucht, das Eindringen prodemokratischer Gedanken vom Ausland aus zu verhindern (siehe dazu die vom Bundesamt selbst im angefochtenen Bescheid auf S. 5 - 7 dargestellte Auskunftslage, aus der sich deutlich eine gesteigerte Empfindlichkeit und Repressivität seit Februar 2011 im Kontext mit der arabischen Jasmin-Revolution ergibt). Das aber gelingt ihr, wie der Kläger als Technik-Student in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat, nur begrenzt, da es mit Umwegroutern und VPN Servern durchaus für interessierte Chinesen möglich ist, die Internetkontrollen (allerdings dann auf eigenes Risiko) zu umgehen. In diesem Sinne schließt sich das Gericht der gleichlautenden überzeugenden Einschätzung der Einstufung der FDC Aktivitäten auch und gerade im Internet als beachtlich durch einen Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. VG Stuttgart, U. v. 10.4.2006 - A 11 K 377/06 -, juris, Rdnr.23 ff; VG Potsdam, B. v. 4.3.2004 - 2 L 243/04.A -, juris, Ziff. 3 und 6). Auch sonst wird von einigen Verwaltungsgerichten eine Verfolgungsgefahr wegen dauerhafter Aktivitäten für die FCD, die über die bloße Mitgliedschaft als solche hinausgehen, wie etwa Reden halten, Veranstaltungen mit organisieren, Treffen mit bekannten Dissidenten etc., angenommen (VG Oldenburg, U. v. 25.11.2002 - 7 A 3614/00 -, juris, Rdnr. 22; VG Köln, U. v. 16.4.2002 - 14 K 4472/00.A -, juris Ziff. 3 - 5). 36 Der Kläger selbst hat sich für die FCD und deren Ziele dauerhaft, nachhaltig und konsequent eingesetzt und selbst deutlich als Person wahrnehmbar eigene Beiträge und Aktivitäten an den Tag gelegt, seitdem er sich entschlossen hat, sich für die Demokratie in China einzusetzen. Das ergibt sich eindrücklich aus der Bestätigung des Vorsitzenden der Organisation (GAS 59), aus den Angaben des Klägers und aus den damit übereinstimmenden Angaben, die er widerspruchsfreie, ohne jede Übertreibungstendenzen, offen und spontan in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Zudem ergibt sich dies aus den vorgelegten Fotos und Medienartikeln. Er ist jeweils auf den Fotos als einer von nur wenigen Demonstranten in einer gut überschaubaren Gruppe mit deutlich chinakritischen Spruchbändern zu sehen und wurde dabei, was ihm ohne weiteres abgenommen werden kann, weil es dem Standardverhalten der chinesischen Botschaftsmitarbeiter entspricht, fotografiert. Die Fotos vermitteln auch nicht den Eindruck, sie seien nur gestellt bzw. möglichst auf gute Erfassbarkeit der Gesichtszüge der Abgebildeten hin arrangiert. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung sichtlich bewegt von seinem Treffen mit dem beeindruckenden Dalai Lama gesprochen. Er hat vor dem Konsulat selbst eine Rede gehalten. In dem von ihm vorgelegten chinesischsprachigen Artikel der Deutschen Welle DW-World v. 6.6.2011 wurde darüber unter Nennung seines Namens und seiner Universität berichtet (GAS 89, 90). Auch auf der Internetseite boxun.com wurde über die Aktion der FCD in Frankfurt berichtet und der Kläger ist dort im Halbprofil gut erkennbar als Träger eines Banners, dass an das Tianmen-Massaker erinnert. Über die außerhalb von China ansässige Internetseite Boxun aber wurde dazu aufgerufen, jeden Sonntag in chinesischen Städten zu demonstrieren und im Februar 2011 kam es auch in mehreren Städten in chinesischen Städten zu Protestaktionen (so die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid, S. 5 und 6 zitierte Quelle). Die Internetseite wird in diesem Zusammenhang deshalb mit Sicherheit vom chinesischen Staat als gefährlich angesehen. Versuche, sie im Internet zu unterdrücken, dürften wohl nur begrenzt erfolgreich sein, da es Methoden für Interessierte gibt, Zugang auch zu dieser Seite zu erlangen. Wäre dies nicht so, so würden wohl kaum auf dieser Seite solche gezielt an die chinesische Bevölkerung gerichtete Aufrufe veröffentlicht. 37 Der Kläger hat schließlich nach seinen vom Bundesamt unbestrittenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt drei veröffentlichte Artikel geschrieben, die auf der Internetseite fdc64.de der FDC erschienen sind (diese in Deutschland angesiedelte Internetseite wird offenbar als die maßgebliche Internetseite der FDC auch im Australian Refugee Review Tribunal Bericht vom 29.4.2009 unter Ziff. 6 mehrfach zitiert). 38 Entgegen der Einschätzung im angefochtenen Bescheid geschah dies nicht etwa deshalb anonym, weil der Kläger einen Teil seines Namensschriftzeichens verändert hat. Vielmehr hat sich in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe des Dolmetschers herausgestellt, dass sein Nachname ohnehin völlig unverändert blieb und der Vorname durch diesen Schriftzeichenzusatz bei dadurch unveränderter Aussprache nur noch eine Art Vorsilbe, oder Zusatz hinzugefügt bekam, der offenbar noch besonders hervorhebt, dass der Kläger einer ist, der hier etwas Bemerkenswertes offen und direkt ausspricht. Demnach diente die Veränderung des Schriftzeichens also gerade nicht dazu, die Identität des Klägers unkenntlich zu machen, sondern im Gegenteil der so um einen Zusatz ergänzte Vorname gewinnt dadurch noch eine besondere, der freien Meinungsäußerung verpflichtete Bedeutung und erregt dadurch womöglich sogar noch zusätzlich Aufmerksamkeit. 39 Da der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung als ein durch und durch überzeugend wirkender, bescheidener, ernsthafter junger Mann herausstellte, der politisch analytisch und kritisch zu denken vermag, ist davon auszugehen, dass auch seine Artikel fundiert und kritischen Inhalts sind. Er selbst gab auch zu, dass nicht alle von ihm verfassten Artikel veröffentlicht wurden, sondern nur die, welche nach Ansicht auch der wählerischen Redaktion dazu taugen. Von daher ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht einfach nur um simple, angelernte und daher von den chinesischen Behörden wohl als belanglos und ungefährlich eingestufte Beiträge handelt. Die Themen selbst, nämlich die Minderheitenpolitik, die Demokratiebewegung, die Demokratiekonzeption der in den 80-er Jahren geborenen Chinesen sind aber alles Reizthemen für den chinesischen Staat. 40 Im vorliegenden Fall steht auch nicht die Vorschrift des § 28 AsylVfG Abs. 1 AsylVfG der Asylanerkennung entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift „in der Regel“ ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund, wie hier ein erst nach Einreise des Klägers ins Bundesgebiet und auch dann erst nach Jahren der Inaktivität an den Tag gelegtes Verfolgungsgefahren im Heimatland auslösendes exilpolitisches Verhalten, nicht als Asylgrund anzuerkennen, falls es nicht auf einer schon im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung beruht, sofern eine solche nach Alter und Entwicklungsstand vom betreffenden Ausländer hätte erwartet werden können. Diese Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des BVerfG, (B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/84 -, BVerfGE 74,51 = InfAuslR 1987,56), wonach eine (ohne Not eines inneren identitätsprägenden Überzeugungsdrucks vorgenommene) risikolose Verfolgungsprovokation vom sicheren Hort des Aufnahmelandes Deutschland nach dem Sinn der Asylverheißung nicht als asylbegründend anzuerkennen sei. Gleichwohl hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung selbst als eine allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie bezeichnet, was der einfache Gesetzgeber in § 28 AsylVfG mit der Formulierung „in der Regel“ aufgegriffen hat. 41 Von daher kann es ausnahmsweise noch außerhalb des Regelfalls liegende Fälle geben, in denen etwa aufgrund eines späten politischen Erwachens eines Ausländers, der einen ernsthaften Gesinnungswandel durchlebt und dem sich erst im Exil die Augen geöffnet haben, eine exilpolitische Handlung doch noch als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylanerkennung führen kann (vgl. dazu m.w.Nw. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, II - § 28 AsylVfG, Rdnrn. 28, 29, 35, 38; siehe dazu auch Treiber, ZAR 1987, 151). 42 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier im Fall des Klägers vor. Er hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung, aber auch schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, in plausibler, nicht übertriebener, ernsthafter und insbesondere hinsichtlich der geschilderten Emotionen, inneren Beweggründe und Gedanken menschlich nachvollziehbarer Weise ein solches spätes politisches Erwachen eindrucksvoll geschildert. Danach hat er sich schon lange gedanklich mit den Themen Demokratie und Menschenrechte beschäftigt, nachdem er schon lange in Deutschland unter den von diesen Prinzipien beherrschten hiesigen Lebensverhältnissen gelebt hat. Anschaulich hat er geschildert, wie er im Lauf der langen Jahre „verlernt hat Angst zu haben“. Die Repressionen in China, die er mit verfolgt hat, gipfelten für ihn schließlich in der Verhaftung des Dissidenten A Wei Wie. Das war der Punkt, an dem für den Kläger das Fass zum Überlaufen kam. Er hat denn seinem Bedürfnis nach Austausch folgend den Präsidenten der FDC kontaktiert, von dessen Organisation er als politisch interessierter Chinese gehört hatte, allerdings nicht ohne zuvor im Internet nachzusehen, um was für eine Organisation es sich handelt. Erst nachdem er sich mit diesem lange telefonisch ausgetauscht und dann auch noch seine Gedanken per email zusammengefasst und übersandt hatte, wurde er überhaupt gefragt, ob er Mitglied werden wolle. Als er sich dann entschlossen hatte, mit zu machen, kam für ihn der persönliche Entwicklungsschub mit der Überwindung der von ihm offen geschilderten inneren Angst, die er zunächst verspürte, als er sich vor dem chinesischen Generalkonsulat wiederfand. Er hat hier sehr beeindruckend geschildert, wie von ihm diese Angst abfiel, als er anfing, seiner inneren Überzeugung folgend, Parolen zu rufen und seine kritischen Gedanken nun nicht mehr nur für sich zu hegen, sondern öffentlich nach außen zu tragen, und dass dies für ihn einen inneren Akt der Befreiung darstellte. Dafür spricht auch, dass er seinem Vornamen durch eine Veränderung des Schriftzeichens einen genau dieses innere Phänomen wiederspiegelnden Zusatz verliehen hat, mit dem er auf anschauliche und sprachspielerische Weise sich auch nach außen jetzt selbst als „einer, der frei heraus etwas Bemerkenswertes zu sagen hat“ darstellt, weil das genau das Gefühl sei, dass er nun als innerlich Befreiter habe. Auf die Frage, ob er es nicht mittlerweile bereue, infolge seines Asylantrags sein Studium wegen der Umverteilung als Asylbewerber von Freiburg nach Albstadt für lange Zeit aufgeben zu müssen, hat er schließlich in genau diesem Sinne in sich stimmig geantwortet, das möge ein Nachteil sein, er bereue aber nichts, vielmehr begreife er diese innere Entwicklung als etwas Positives, das er nicht missen möchte. Er hat insoweit auch bescheiden, aber überlegt und selbstbewusst die Fragen des Gerichts beantwortet, klar dem Berichterstatter in die Augen geschaut, so dass auch dadurch der Eindruck verfestigt wurde, dass es sich bei ihm um eine innerlich gereifte Person handelt, die das, was sie tut, bewusst und im Einklang mit sich selbst tut und sich in der so gewonnenen inneren Stärke und Freiheit auch nicht von Angst, Unterwürfigkeit oder Scheu vor Autoritäten leiten lässt. 43 Ein asyltaktisches Verhalten liegt zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger aus folgenden Gründen nicht vor: Er hat ganz offenkundig durch die Ereignisse in China im April 2011 motiviert, seine ersten Schritte getan, seinen politischen Gedanken nun auch zu folgen und nach außen hin aktiv zu werden und sich für die Demokratie einzusetzen. Mit dem erst ein halbes Jahr später Ende September 2011 vorläufig anstehenden Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis hatte dies ersichtlich nichts zu tun. Er hat auch seinen Asylantrag nicht gleich gestellt und offenbar auch nicht sofort Aktivitäten aufgenommen. Da er von ... Credit Points offenbar auch schon ... geschafft hatte, wäre es ihm möglich gewesen, in absehbarer Zeit seinen Studienabschluss doch noch zu machen, so dass er unter diesen Umständen wohl eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte. Äußerungen gegenteiliger Art gegenüber der Ausländerbehörde, wie sie in der Begründung des Bundesamtes erwähnt werden, sind anhand des Akteninhalts nicht feststellbar. Dokumente dazu existieren laut Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auch nicht. Der Kläger hat zudem einen bis März 2012 gültigen Studierendenausweis. Er hätte mit einer fertigen Ausbildung in ... und seinen perfekten Deutschkenntnissen wohl auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, in China -wie schon sein Vater- als ... nach Rückkehr dorthin zu arbeiten, oder aber seiner Mutter nach Amerika zu folgen und dort zu arbeiten. Dass er statt dessen die lästige Alternative eines durch die Asylbewerberumverteilung zwangsläufig verursachten Studienabbruchs auch über zwei Jahre hinweg erduldet hat, ohne seinen Asylantrag zurückzunehmen und so den Weg für ein nur noch ein oder zwei Semester bis zum Abschluss dauerndes Weiterstudium frei zu machen, und dass er es, statt auf das Asylverfahren zu verzichten, vorzieht, alleine, ohne Arbeit und sinnvolle Beschäftigung in ... zu leben, zeigt, dass er den Asylantrag nicht einfach aus taktischen Gründen gestellt hat, um sich einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Schließlich ist es, was auch der Leitung der FDC nicht entgangen sein wird, nach der bisherigen Rechtsprechung keineswegs so, dass automatisch eine Mitgliedschaft in dieser Organisation und einige wenige unprofilierte Aktivitäten zu einer Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung geführt hätten (siehe insoweit die ablehnenden Entscheidungen VG Freiburg, U. v. 23.5.2003 - A 6 K 12025/02 -, juris; BayVGH, B. v12.11.2001 - 2 ZB 01.30827 -, juris; OVG NRW, U. v. 30.30.2004 - 15 A 2907700.A -, juris). Von daher konnte der Kläger nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass sein Asylantrag überhaupt Erfolg haben würde. Das Risiko, dass China seine Aktivitäten doch anders als diese Rechtsprechung nicht als nur „unprofiliert“ einstufen und deshalb mit Verfolgung reagieren würde, ist er damit also in jedem Fall eingegangen (siehe zu diesem Risiko Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Rdnr. 27 zu § 28 AsylVfG). Angesichts der Unberechenbarkeit des chinesischen Staatsapparates aber auch angesichts der konsequenten, mehrfachen, auf einer Linie liegenden und durchaus wahrnehmbaren Aktivitäten des Klägers, der mit eigenem Namen Artikel im Internet veröffentlichte, an einem Treffen mit dem - der chinesischen Staatsführung - verhassten Dalai Lama teilnahm, das in China tabuisierte Thema Tianmen-Massaker mit Parolen und Spruchbändern vor dem Generalkonsulat aufgegriffen hat, kann nicht im Gegenteil der Schluss angestellt werden, dies zeige, dass nicht nur objektiv sondern auch nach der Selbsteinschätzung des Klägers schon gar kein Verfolgungsrisiko damit begründet werden, weil er andernfalls solche Aktivitäten unterlassen hätte. Schließlich hat der Kläger auch überzeugend darauf hingewiesen, dass er nicht wie manche Auslandschinesen ohne Offenlegung der wahren Identität und ohne gültigen chinesischen Pass in Deutschland lebt, was eine Abschiebung schon deshalb als wenig wahrscheinlich erscheinen ließe, sondern dass er stets mit vollem Namen und allen Papieren in Deutschland in Erscheinung getreten ist und daher im Falle des Misserfolgs seines Asylantrags das echte Risiko läuft, auch tatsächlich jederzeit nach China abgeschoben werden zu können. 44 Der Kläger ist daher als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 45 2) Nach allem erweist sich schließlich aufgrund der gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden aktuellen Fassung des AsylVfG die unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids getroffene negative Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG als rechtswidrig. 46 Denn für eine solche Feststellung fehlt es in diesem Zeitpunkt an einer Ermächtigungsgrundlage. Europarechtlicher subsidiärer Schutz, wie er bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG geregelt war und nunmehr unter § 4 AsylVfG geregelt ist, ist nämlich gem. Art. 2 f der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) nur subsidiär, d.h. nur einer Person zu gewähren, welche die Voraussetzungen der „Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt“. Deshalb sieht § 31 Abs. 2 AsylVfG auch nur vor, dass in der Entscheidung des Bundesamtes über einen (beachtlichen) Asylantrag festzustellen ist, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft „oder“ (falls dies nicht der Fall ist) der subsidiäre Schutz zuzuerkennen ist. 47 Auch die unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids außerdem enthaltene negative Feststellung zum Vorliegen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG erweist sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG „kann“ nämlich bei Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG von der Feststellung zum Vorliegen dieses nationalen Abschiebungsverbots abgesehen werden. Von dem damit der Beklagten eingeräumten Ermessen hat diese aber (entgegen § 40 1.HS VwVfG) keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr gar keine Ermessenserwägungen angestellt, obwohl sie den Bescheid auch hinsichtlich seiner Ziff. 3 hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit insoweit unter Kontrolle halten muss. 48 Schließlich erweist sich die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da das Bundesamt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Asylanerkennung und Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylVfG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Gründe 27 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( §113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 28 1) Er hat Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) auf die Anerkennung als Asylberechtigter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 1 GG) und (gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids sind daher aufzuheben und die Beklagte ist entsprechend zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu verpflichten. 29 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als Mitglied der FDC im Falle seiner Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den chinesischen Staat droht, die mit Gerichtsverfahren, Administrativhaft, Strafhaft, Hausarrest, Überwachung und dergleichen an seine staatskritische Überzeugung anknüpft, die sich an den Idealen von Demokratie und Menschenrechten orientiert und damit von der staatlichen Ideologie des Einparteienstaats China deutlich abweicht. 30 Nach allen vorliegenden Erkenntnisquellen (siehe unter www.ecoi.net: Australian Refugee Review Tribunal - Country Advice China, v. 23.4.2010 Ziff. 2 zur FDC und Unterdrückung der Prodemokratie-Anhänger in China; Australian Refugee Review Tribunal, RRT Research Response CHN34757 v. 29. 4. 2009 unter Nr. 6 zur FDC , wo unter anderem deren deutsche Website http://fdc64.de erwähnt wird; siehe zur japanischen FDC: United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Periodical Report über die 17. Arbeitssitzung vom 21.10. bis 1.11.2013 unter anderem zu China; BAMF, Infozentrum Asyl und Migration, China, Online- Loseblattwerk, China, 6. Parteien und Organisationen, Juni 2002, S. 11 zur einst mit der FCD liierten ADC und S. 18 zur FDC Deutschland, die etwa 100 Mitglieder - 1996 - gehabt habe ; AA Lagebericht China 2013, S. 26 zur FDC) handelt es sich bei der FDC um eine Vereinigung, die erklärtermaßen dem chinesischen Staat kritisch gegenübersteht (siehe Art. 2 Nr. 2 a - c der vom Kläger vorgelegten Vereinssatzung - GAS 69) und dies auch öffentlich klar artikuliert. Die Vereinigung wurde von den seinerzeit nach dem fehlgeschlagenen Aufstand auf dem Tianmenplatz 1989 aus China ins Ausland geflohenen Demokratie-Aktivisten gegründet. Die damals entstandene Demokratiebewegung aber wird von der chinesischen Staatspropaganda (siehe dazu Der Spiegel Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39) bezeichnenderweise als eines der „fünf Gifte“ bezeichnet (neben Taiwan, Tibet, Falung-Gong und den Uiguren), was in aller Deutlichkeit die Gefährlichkeit ausdrückt, die der chinesische Staat in deren Bestrebungen sieht. Der Kontakt dieser Organisation zum Dalai Lama (auch einem der aus chinesischer Sicht „fünf Gifte“), die offene Unterstützung eines Dialogs zwischen Han-Chinesen und der Minderheit der Mongolen, die offene Kritik an dem Tianmenmassaker (siehe ausweislich der vorgelegten Fotos der Slogan auf den vor dem Generalkonsulat Chinas in Frankfurt entfalteten Spruchbändern „Never forget Tianmens Square Massacer - Long live Democracy!“) rückt die FCD deutlich in die Position des aus Sicht des chinesischen Staates an dessen wunde Stellen rührenden politischen Gegners. 31 Die FCD ist zudem keine nur kurzfristig aktive, junge Organisation, sondern schon seit Jahrzehnten existent (siehe Eintrag der FDC ins deutsche Vereinsregister aufgrund der Gründungsversammlung am 29.12.1993 in München ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vereinssatzung - GAS 79). Sie ist zudem in ein weltweites Netz von Filialorganisationen der FDC eingebunden, die zahlreichen Ländern der westlichen Welt und in Japan von chinesischen Demokratie-Aktivisten gegründet wurden. Auch personell ist die FDC Deutschland schon seit vielen Jahren stabil, wie der Umstand zeigt, dass ihr Vorsitzender ... schon seit vielen Jahren dieses Amt innehat. Auf ihrer homepage (http://fdc64.de), die schon seit vielen Jahren existiert, bezieht die Organisation deutlich Position gegenüber der chinesischen Regierungspolitik (siehe u.a. den vom Kläger vorgelegten Internetauszug - GAS 81). Mit ihrer Monatszeitschrift, die regelmäßig in chinesischer Sprache erscheint und in Asia-Läden in ganz Deutschland ausgelegt wird, wo sie auch viele Auslandschinesen erreicht, spricht sie offenbar gezielt weitere Kreise von Chinesen an. 32 Ganz offenbar handelt es sich bei der FDC auch um eine Organisation, der es nicht darum geht, eine möglichst große Zahl für sich betrachtet nur einfacher, unengagierter, bloß in der Mitgliedskartei existierender Mitglieder zu gewinnen. Vielmehr geht es ihr um die Gewinnung engagierter Chinesen, die zu den Themen Demokratie, Menschenrechte aber auch Minderheiten wie den Tibetern, Mongolen usw. und ihrem Verhältnis zu den dominierenden Han-Chinesen etwas zu sagen haben. Dafür spricht auch die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass bei weitem nicht jeder seiner Artikel, die er entwirft, auch von der FDC veröffentlicht werden, sondern dass der zuständige Redakteur insoweit durchaus wählerisch ist. Dafür spricht auch seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht ohne weiteres als Neu-Mitglied aufgenommen wurde, sondern dies erst geschah, nachdem er sich eine Stunde lang am Telefon mit dem Vereinsvorsitzenden unterhalten und diesem außerdem in E-Mails seine eigenen politischen Ansichten dargelegt hatte. Er hat insofern auch überzeugend dargelegt, dass diese Vereinigung in der Tat wohl zahlenmäßig deutlich mehr Mitglieder hätte, wenn sie allein bzw. hauptsächlich zu dem Zweck gegründet worden wäre und existieren würde, an sich unpolitischen, unpolitischen Chinesen durch eine ohne weitere Prüfung (womöglich für eine Gegenleistung) eine Mitgliedschaft zu verschaffen, um durch einige letzten Endes unbedeutende Umtriebe und Aktivitäten zumindest den Schein einer erheblichen, exponierten Gegnerschaft zur chinesischen Regierung zu erzeugen und daran anknüpfend dann ein Asylrecht zum Schutz vor einer - in Wirklichkeit gar nicht ernsthaft gegebenen - Gefahr der politischen Verfolgung zu kreieren und sich so ein ihnen an sich nicht zu stehendes (weiteres) Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. 33 Gegen diese Einschätzung spricht der kleine überschaubare, aber dafür in der Tat auch untereinander vertraute Kreis an Teilnehmern bei den vom Kläger exemplarisch genannten öffentlichen Veranstaltungen, Demonstrationen, Seminaren und dergleichen Aktivitäten der FDC. 34 Dagegen spricht auch, dass es ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos und seines Vorbringens offenbar der Dalai Lama für wert befunden hat, sich mit einem kleinen Kreis der FDC Mitglieder zu treffen, obwohl er eine weltweit bekannte und geachtete Persönlichkeit ist, um deren Gunst und Aufmerksamkeit sich gerade auch im Westen zahlreiche Personen und Organisationen bemühen, und der es sich von daher aussuchen kann, mit wem er Kontakt pflegt, und von daher gewiss nicht nötig hätte, sich mit einer kleinen Organisation von Auslandschinesen zu treffen, wenn sich deren Bedeutung in der Produktion von Asylgründen und gefälligen Fototerminen erschöpfen würde (ausweislich der vom Kläger vorgelegten, englischsprachigen Artikels aus dem Internet - www.dalailama.com/news v. 24.8.2011 traf er bei seinem Besuch in Hessen eine Gruppe von 70 Chinesen, nämlich Wissenschaftlern, Journalisten und Demokratie-Verfechtern aus fünf europäischen Ländern, die er mit den Worten: „Meine Chinesischen, Mongolischen und Uigurischen Freunde“ begrüßte; ausweislich der vorgelegten Berichte zu seinem Besuch ging es um den Dialog mit Auslandschinesen über die Chinesisch-Tibetischen Beziehungen). 35 Nach allem, insbesondere aber auch wegen der Aktivitäten im Internet spricht alles dafür, dass die FDC durchaus auch von der chinesischen Regierung ernst genommen wird, die sich nach allen sonstigen Berichten zur Menschenrechtssituation in China gerade dadurch auszeichnet, dass sie schon auf geringste Anzeichen von Protest, Abweichung oder Kritik allergisch und auch paranoid reagiert und regelmäßig mit allen Mitteln aus Gründen des eigenen Machterhalts, insbesondere mit Mitteln der Internet-Zensur gerade versucht, das Eindringen prodemokratischer Gedanken vom Ausland aus zu verhindern (siehe dazu die vom Bundesamt selbst im angefochtenen Bescheid auf S. 5 - 7 dargestellte Auskunftslage, aus der sich deutlich eine gesteigerte Empfindlichkeit und Repressivität seit Februar 2011 im Kontext mit der arabischen Jasmin-Revolution ergibt). Das aber gelingt ihr, wie der Kläger als Technik-Student in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat, nur begrenzt, da es mit Umwegroutern und VPN Servern durchaus für interessierte Chinesen möglich ist, die Internetkontrollen (allerdings dann auf eigenes Risiko) zu umgehen. In diesem Sinne schließt sich das Gericht der gleichlautenden überzeugenden Einschätzung der Einstufung der FDC Aktivitäten auch und gerade im Internet als beachtlich durch einen Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. VG Stuttgart, U. v. 10.4.2006 - A 11 K 377/06 -, juris, Rdnr.23 ff; VG Potsdam, B. v. 4.3.2004 - 2 L 243/04.A -, juris, Ziff. 3 und 6). Auch sonst wird von einigen Verwaltungsgerichten eine Verfolgungsgefahr wegen dauerhafter Aktivitäten für die FCD, die über die bloße Mitgliedschaft als solche hinausgehen, wie etwa Reden halten, Veranstaltungen mit organisieren, Treffen mit bekannten Dissidenten etc., angenommen (VG Oldenburg, U. v. 25.11.2002 - 7 A 3614/00 -, juris, Rdnr. 22; VG Köln, U. v. 16.4.2002 - 14 K 4472/00.A -, juris Ziff. 3 - 5). 36 Der Kläger selbst hat sich für die FCD und deren Ziele dauerhaft, nachhaltig und konsequent eingesetzt und selbst deutlich als Person wahrnehmbar eigene Beiträge und Aktivitäten an den Tag gelegt, seitdem er sich entschlossen hat, sich für die Demokratie in China einzusetzen. Das ergibt sich eindrücklich aus der Bestätigung des Vorsitzenden der Organisation (GAS 59), aus den Angaben des Klägers und aus den damit übereinstimmenden Angaben, die er widerspruchsfreie, ohne jede Übertreibungstendenzen, offen und spontan in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Zudem ergibt sich dies aus den vorgelegten Fotos und Medienartikeln. Er ist jeweils auf den Fotos als einer von nur wenigen Demonstranten in einer gut überschaubaren Gruppe mit deutlich chinakritischen Spruchbändern zu sehen und wurde dabei, was ihm ohne weiteres abgenommen werden kann, weil es dem Standardverhalten der chinesischen Botschaftsmitarbeiter entspricht, fotografiert. Die Fotos vermitteln auch nicht den Eindruck, sie seien nur gestellt bzw. möglichst auf gute Erfassbarkeit der Gesichtszüge der Abgebildeten hin arrangiert. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung sichtlich bewegt von seinem Treffen mit dem beeindruckenden Dalai Lama gesprochen. Er hat vor dem Konsulat selbst eine Rede gehalten. In dem von ihm vorgelegten chinesischsprachigen Artikel der Deutschen Welle DW-World v. 6.6.2011 wurde darüber unter Nennung seines Namens und seiner Universität berichtet (GAS 89, 90). Auch auf der Internetseite boxun.com wurde über die Aktion der FCD in Frankfurt berichtet und der Kläger ist dort im Halbprofil gut erkennbar als Träger eines Banners, dass an das Tianmen-Massaker erinnert. Über die außerhalb von China ansässige Internetseite Boxun aber wurde dazu aufgerufen, jeden Sonntag in chinesischen Städten zu demonstrieren und im Februar 2011 kam es auch in mehreren Städten in chinesischen Städten zu Protestaktionen (so die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid, S. 5 und 6 zitierte Quelle). Die Internetseite wird in diesem Zusammenhang deshalb mit Sicherheit vom chinesischen Staat als gefährlich angesehen. Versuche, sie im Internet zu unterdrücken, dürften wohl nur begrenzt erfolgreich sein, da es Methoden für Interessierte gibt, Zugang auch zu dieser Seite zu erlangen. Wäre dies nicht so, so würden wohl kaum auf dieser Seite solche gezielt an die chinesische Bevölkerung gerichtete Aufrufe veröffentlicht. 37 Der Kläger hat schließlich nach seinen vom Bundesamt unbestrittenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt drei veröffentlichte Artikel geschrieben, die auf der Internetseite fdc64.de der FDC erschienen sind (diese in Deutschland angesiedelte Internetseite wird offenbar als die maßgebliche Internetseite der FDC auch im Australian Refugee Review Tribunal Bericht vom 29.4.2009 unter Ziff. 6 mehrfach zitiert). 38 Entgegen der Einschätzung im angefochtenen Bescheid geschah dies nicht etwa deshalb anonym, weil der Kläger einen Teil seines Namensschriftzeichens verändert hat. Vielmehr hat sich in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe des Dolmetschers herausgestellt, dass sein Nachname ohnehin völlig unverändert blieb und der Vorname durch diesen Schriftzeichenzusatz bei dadurch unveränderter Aussprache nur noch eine Art Vorsilbe, oder Zusatz hinzugefügt bekam, der offenbar noch besonders hervorhebt, dass der Kläger einer ist, der hier etwas Bemerkenswertes offen und direkt ausspricht. Demnach diente die Veränderung des Schriftzeichens also gerade nicht dazu, die Identität des Klägers unkenntlich zu machen, sondern im Gegenteil der so um einen Zusatz ergänzte Vorname gewinnt dadurch noch eine besondere, der freien Meinungsäußerung verpflichtete Bedeutung und erregt dadurch womöglich sogar noch zusätzlich Aufmerksamkeit. 39 Da der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung als ein durch und durch überzeugend wirkender, bescheidener, ernsthafter junger Mann herausstellte, der politisch analytisch und kritisch zu denken vermag, ist davon auszugehen, dass auch seine Artikel fundiert und kritischen Inhalts sind. Er selbst gab auch zu, dass nicht alle von ihm verfassten Artikel veröffentlicht wurden, sondern nur die, welche nach Ansicht auch der wählerischen Redaktion dazu taugen. Von daher ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht einfach nur um simple, angelernte und daher von den chinesischen Behörden wohl als belanglos und ungefährlich eingestufte Beiträge handelt. Die Themen selbst, nämlich die Minderheitenpolitik, die Demokratiebewegung, die Demokratiekonzeption der in den 80-er Jahren geborenen Chinesen sind aber alles Reizthemen für den chinesischen Staat. 40 Im vorliegenden Fall steht auch nicht die Vorschrift des § 28 AsylVfG Abs. 1 AsylVfG der Asylanerkennung entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift „in der Regel“ ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund, wie hier ein erst nach Einreise des Klägers ins Bundesgebiet und auch dann erst nach Jahren der Inaktivität an den Tag gelegtes Verfolgungsgefahren im Heimatland auslösendes exilpolitisches Verhalten, nicht als Asylgrund anzuerkennen, falls es nicht auf einer schon im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung beruht, sofern eine solche nach Alter und Entwicklungsstand vom betreffenden Ausländer hätte erwartet werden können. Diese Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des BVerfG, (B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/84 -, BVerfGE 74,51 = InfAuslR 1987,56), wonach eine (ohne Not eines inneren identitätsprägenden Überzeugungsdrucks vorgenommene) risikolose Verfolgungsprovokation vom sicheren Hort des Aufnahmelandes Deutschland nach dem Sinn der Asylverheißung nicht als asylbegründend anzuerkennen sei. Gleichwohl hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung selbst als eine allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie bezeichnet, was der einfache Gesetzgeber in § 28 AsylVfG mit der Formulierung „in der Regel“ aufgegriffen hat. 41 Von daher kann es ausnahmsweise noch außerhalb des Regelfalls liegende Fälle geben, in denen etwa aufgrund eines späten politischen Erwachens eines Ausländers, der einen ernsthaften Gesinnungswandel durchlebt und dem sich erst im Exil die Augen geöffnet haben, eine exilpolitische Handlung doch noch als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylanerkennung führen kann (vgl. dazu m.w.Nw. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, II - § 28 AsylVfG, Rdnrn. 28, 29, 35, 38; siehe dazu auch Treiber, ZAR 1987, 151). 42 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier im Fall des Klägers vor. Er hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung, aber auch schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, in plausibler, nicht übertriebener, ernsthafter und insbesondere hinsichtlich der geschilderten Emotionen, inneren Beweggründe und Gedanken menschlich nachvollziehbarer Weise ein solches spätes politisches Erwachen eindrucksvoll geschildert. Danach hat er sich schon lange gedanklich mit den Themen Demokratie und Menschenrechte beschäftigt, nachdem er schon lange in Deutschland unter den von diesen Prinzipien beherrschten hiesigen Lebensverhältnissen gelebt hat. Anschaulich hat er geschildert, wie er im Lauf der langen Jahre „verlernt hat Angst zu haben“. Die Repressionen in China, die er mit verfolgt hat, gipfelten für ihn schließlich in der Verhaftung des Dissidenten A Wei Wie. Das war der Punkt, an dem für den Kläger das Fass zum Überlaufen kam. Er hat denn seinem Bedürfnis nach Austausch folgend den Präsidenten der FDC kontaktiert, von dessen Organisation er als politisch interessierter Chinese gehört hatte, allerdings nicht ohne zuvor im Internet nachzusehen, um was für eine Organisation es sich handelt. Erst nachdem er sich mit diesem lange telefonisch ausgetauscht und dann auch noch seine Gedanken per email zusammengefasst und übersandt hatte, wurde er überhaupt gefragt, ob er Mitglied werden wolle. Als er sich dann entschlossen hatte, mit zu machen, kam für ihn der persönliche Entwicklungsschub mit der Überwindung der von ihm offen geschilderten inneren Angst, die er zunächst verspürte, als er sich vor dem chinesischen Generalkonsulat wiederfand. Er hat hier sehr beeindruckend geschildert, wie von ihm diese Angst abfiel, als er anfing, seiner inneren Überzeugung folgend, Parolen zu rufen und seine kritischen Gedanken nun nicht mehr nur für sich zu hegen, sondern öffentlich nach außen zu tragen, und dass dies für ihn einen inneren Akt der Befreiung darstellte. Dafür spricht auch, dass er seinem Vornamen durch eine Veränderung des Schriftzeichens einen genau dieses innere Phänomen wiederspiegelnden Zusatz verliehen hat, mit dem er auf anschauliche und sprachspielerische Weise sich auch nach außen jetzt selbst als „einer, der frei heraus etwas Bemerkenswertes zu sagen hat“ darstellt, weil das genau das Gefühl sei, dass er nun als innerlich Befreiter habe. Auf die Frage, ob er es nicht mittlerweile bereue, infolge seines Asylantrags sein Studium wegen der Umverteilung als Asylbewerber von Freiburg nach Albstadt für lange Zeit aufgeben zu müssen, hat er schließlich in genau diesem Sinne in sich stimmig geantwortet, das möge ein Nachteil sein, er bereue aber nichts, vielmehr begreife er diese innere Entwicklung als etwas Positives, das er nicht missen möchte. Er hat insoweit auch bescheiden, aber überlegt und selbstbewusst die Fragen des Gerichts beantwortet, klar dem Berichterstatter in die Augen geschaut, so dass auch dadurch der Eindruck verfestigt wurde, dass es sich bei ihm um eine innerlich gereifte Person handelt, die das, was sie tut, bewusst und im Einklang mit sich selbst tut und sich in der so gewonnenen inneren Stärke und Freiheit auch nicht von Angst, Unterwürfigkeit oder Scheu vor Autoritäten leiten lässt. 43 Ein asyltaktisches Verhalten liegt zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger aus folgenden Gründen nicht vor: Er hat ganz offenkundig durch die Ereignisse in China im April 2011 motiviert, seine ersten Schritte getan, seinen politischen Gedanken nun auch zu folgen und nach außen hin aktiv zu werden und sich für die Demokratie einzusetzen. Mit dem erst ein halbes Jahr später Ende September 2011 vorläufig anstehenden Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis hatte dies ersichtlich nichts zu tun. Er hat auch seinen Asylantrag nicht gleich gestellt und offenbar auch nicht sofort Aktivitäten aufgenommen. Da er von ... Credit Points offenbar auch schon ... geschafft hatte, wäre es ihm möglich gewesen, in absehbarer Zeit seinen Studienabschluss doch noch zu machen, so dass er unter diesen Umständen wohl eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte. Äußerungen gegenteiliger Art gegenüber der Ausländerbehörde, wie sie in der Begründung des Bundesamtes erwähnt werden, sind anhand des Akteninhalts nicht feststellbar. Dokumente dazu existieren laut Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auch nicht. Der Kläger hat zudem einen bis März 2012 gültigen Studierendenausweis. Er hätte mit einer fertigen Ausbildung in ... und seinen perfekten Deutschkenntnissen wohl auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, in China -wie schon sein Vater- als ... nach Rückkehr dorthin zu arbeiten, oder aber seiner Mutter nach Amerika zu folgen und dort zu arbeiten. Dass er statt dessen die lästige Alternative eines durch die Asylbewerberumverteilung zwangsläufig verursachten Studienabbruchs auch über zwei Jahre hinweg erduldet hat, ohne seinen Asylantrag zurückzunehmen und so den Weg für ein nur noch ein oder zwei Semester bis zum Abschluss dauerndes Weiterstudium frei zu machen, und dass er es, statt auf das Asylverfahren zu verzichten, vorzieht, alleine, ohne Arbeit und sinnvolle Beschäftigung in ... zu leben, zeigt, dass er den Asylantrag nicht einfach aus taktischen Gründen gestellt hat, um sich einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Schließlich ist es, was auch der Leitung der FDC nicht entgangen sein wird, nach der bisherigen Rechtsprechung keineswegs so, dass automatisch eine Mitgliedschaft in dieser Organisation und einige wenige unprofilierte Aktivitäten zu einer Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung geführt hätten (siehe insoweit die ablehnenden Entscheidungen VG Freiburg, U. v. 23.5.2003 - A 6 K 12025/02 -, juris; BayVGH, B. v12.11.2001 - 2 ZB 01.30827 -, juris; OVG NRW, U. v. 30.30.2004 - 15 A 2907700.A -, juris). Von daher konnte der Kläger nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass sein Asylantrag überhaupt Erfolg haben würde. Das Risiko, dass China seine Aktivitäten doch anders als diese Rechtsprechung nicht als nur „unprofiliert“ einstufen und deshalb mit Verfolgung reagieren würde, ist er damit also in jedem Fall eingegangen (siehe zu diesem Risiko Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Rdnr. 27 zu § 28 AsylVfG). Angesichts der Unberechenbarkeit des chinesischen Staatsapparates aber auch angesichts der konsequenten, mehrfachen, auf einer Linie liegenden und durchaus wahrnehmbaren Aktivitäten des Klägers, der mit eigenem Namen Artikel im Internet veröffentlichte, an einem Treffen mit dem - der chinesischen Staatsführung - verhassten Dalai Lama teilnahm, das in China tabuisierte Thema Tianmen-Massaker mit Parolen und Spruchbändern vor dem Generalkonsulat aufgegriffen hat, kann nicht im Gegenteil der Schluss angestellt werden, dies zeige, dass nicht nur objektiv sondern auch nach der Selbsteinschätzung des Klägers schon gar kein Verfolgungsrisiko damit begründet werden, weil er andernfalls solche Aktivitäten unterlassen hätte. Schließlich hat der Kläger auch überzeugend darauf hingewiesen, dass er nicht wie manche Auslandschinesen ohne Offenlegung der wahren Identität und ohne gültigen chinesischen Pass in Deutschland lebt, was eine Abschiebung schon deshalb als wenig wahrscheinlich erscheinen ließe, sondern dass er stets mit vollem Namen und allen Papieren in Deutschland in Erscheinung getreten ist und daher im Falle des Misserfolgs seines Asylantrags das echte Risiko läuft, auch tatsächlich jederzeit nach China abgeschoben werden zu können. 44 Der Kläger ist daher als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 45 2) Nach allem erweist sich schließlich aufgrund der gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden aktuellen Fassung des AsylVfG die unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids getroffene negative Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG als rechtswidrig. 46 Denn für eine solche Feststellung fehlt es in diesem Zeitpunkt an einer Ermächtigungsgrundlage. Europarechtlicher subsidiärer Schutz, wie er bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG geregelt war und nunmehr unter § 4 AsylVfG geregelt ist, ist nämlich gem. Art. 2 f der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) nur subsidiär, d.h. nur einer Person zu gewähren, welche die Voraussetzungen der „Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt“. Deshalb sieht § 31 Abs. 2 AsylVfG auch nur vor, dass in der Entscheidung des Bundesamtes über einen (beachtlichen) Asylantrag festzustellen ist, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft „oder“ (falls dies nicht der Fall ist) der subsidiäre Schutz zuzuerkennen ist. 47 Auch die unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids außerdem enthaltene negative Feststellung zum Vorliegen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG erweist sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG „kann“ nämlich bei Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG von der Feststellung zum Vorliegen dieses nationalen Abschiebungsverbots abgesehen werden. Von dem damit der Beklagten eingeräumten Ermessen hat diese aber (entgegen § 40 1.HS VwVfG) keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr gar keine Ermessenserwägungen angestellt, obwohl sie den Bescheid auch hinsichtlich seiner Ziff. 3 hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit insoweit unter Kontrolle halten muss. 48 Schließlich erweist sich die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da das Bundesamt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Asylanerkennung und Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylVfG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.