OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 3 K 2631/13

VG FREIBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Eilklageverfahrens gegen eine Abschiebungsanordnung ist statthaft nach §§75, 34a Abs.2 AsylVfG i.V.m. §80 VwGO. • Bei summarischer Prüfung können Erfolgsaussichten der Klage als offen angesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren des Rückführungsstaates vorliegen. • Besteht die ernstzunehmende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art.4 GRCh bei Überstellung, überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsverlangen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin-Überstellung wegen konkreter Hinweise auf systemische Mängel in Ungarn • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Eilklageverfahrens gegen eine Abschiebungsanordnung ist statthaft nach §§75, 34a Abs.2 AsylVfG i.V.m. §80 VwGO. • Bei summarischer Prüfung können Erfolgsaussichten der Klage als offen angesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren des Rückführungsstaates vorliegen. • Besteht die ernstzunehmende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art.4 GRCh bei Überstellung, überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsverlangen. Antragsteller wehrten sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.12.2013, mit dem ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde. Das Bundesamt stützte die Anordnung auf §34a AsylVfG und die Dublin-II-Verordnung, da die Antragsteller in Ungarn bereits Asylanträge gestellt hatten. Ungarn hatte die Wiederaufnahme der Antragsteller durch Zustimmung bestätigt. Die Antragsteller begründeten ihre Eilablehnung damit, dass in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren und problematische Aufnahmebedingungen, namentlich eine neue Praxis der Asylhaft seit Juli 2013, drohten. Verschiedene Berichte von UNHCR, einer UN-Arbeitsgruppe und Pro Asyl lieferten Hinweise auf problematische Inhaftierungspraktiken und unzureichenden Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung rechtfertigt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft (§§75, 34a Abs.2 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5, Abs.2 VwGO). • Rechtliche Ausgangslage: Abschiebungsgrundlage ist §34a Abs.1 AsylVfG in Verbindung mit §27a AsylVfG und der Dublin-II-Verordnung; Art.49 Dublin-III-VO ist nicht einschlägig wegen Antragstellung vor 01.01.2014. • EuGH-Rechtsprechung: Grundsätzlich besteht eine Vermutung, dass Mitgliedstaaten asylrechtskonform behandeln; diese Vermutung kann durch konkrete, tatsachenbasierte Hinweise auf systemische Mängel widerlegt werden, wobei Art.4 GRCh Schutz gegen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bietet. • Tatsächliche Anhaltspunkte: Berichte von UNHCR, einer UN-Arbeitsgruppe und Pro Asyl sowie die gesetzliche Einführung der Asylhaft in Ungarn seit 01.07.2013 begründen hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel, insbesondere problematische Inhaftierungspraxis. • Summarische Prüfungsergebnis: Vorläufig sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen; das schutzwürdige Interesse der Antragsteller, einer möglichen mehrmonatigen Inhaftierung und damit verbundenen menschenunwürdigen Behandlung zu entgehen, überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. • Verfahrensfolgen: Daher wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet; die Detailprüfung verbleibt dem Hauptsacheverfahren. • Kosten und PKH: Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten; der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts wurde abgelehnt, weil das Kostenrisiko bereits abgesichert ist. Das Gericht hat der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes stattgegeben, weil bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren und eine konkrete Gefahr menschenunwürdiger Behandlung vorliegen. Somit überwiegt das Interesse der Antragsteller, vorläufig nicht nach Ungarn zurückgeführt zu werden, gegenüber dem Interesse an sofortiger Vollziehung. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind offen, eine endgültige Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Kosten anderweitig gedeckt sind.