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Beschluss

NC 6 K 313/13

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Sommersemester 2013 zum Studium Bauingenieurwesen (BA) im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, nachdem die - rechtzeitig am 7.1.2013 gestellten - Anträge auf Zulassung innerhalb und auch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 19.2.2013 bzw. vom 13.3.2013 abgelehnt worden sind und der Antragsteller gegen beide Bescheide in der Hauptsache Klage erhoben hat (NC 6 K 312/13 - GAS 1 und 13). 2 Der Antrag ist aber unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 3 Die Antragsgegnerin hat nach der von ihr vorgelegten Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2012/2013 für den genannten Studiengang eine Kapazität von 55 Studienplätzen errechnet. 4 Auf ihren Vorschlag (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII v. 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F. v. 4.1.2011 - GBl. S. 23) hat das Wissenschaftsministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen zusätzlich eine von der Antragsgegnerin übernommene freiwillige Überlast von 36 % , nämlich von weiteren 20 Studienplätzen, berücksichtigt und daher für das Studienjahr 2012/2013 eine Zulassungszahl von insgesamt 75 Studienplätzen festgesetzt (50 für das Wintersemester 2012/2013 und 25 für das Sommersemester 2013 - siehe §§ 1 und 2 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 der ZZVO-HAW v. 17.6.2012-GBl. 2012, 441). 5 Die danach für das aktuelle Sommersemester für Erstsemester zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität von 25 Studienplätzen ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin (v. 14.3.2013 - GAS 99), an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, mit der Zulassung und Immatrikulation von 25 Studierenden erschöpft. Auch die gesamte Jahreskapazität von 75 Plätzen ist ausgeschöpft (siehe Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.4.2013 - GAS 269). 6 Diese Erschöpfung der errechneten wie auch der als freiwillige Überlast zusätzlich übernommenen Kapazität muss sich der Antragsteller auch als kapazitätswirksam, nämlich kapazitätsverzehrend entgegenhalten lassen (VGH Bad-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris, Rdnr. 62, 63 und B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr.15, sowie B. v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 24.1.2012 - 9 S 3310/11 -, juris, Rdnr. 22). 7 Dass über diese festgesetzte und verbrauchte Aufnahmekapazität hinaus aufgrund einer vorzunehmenden Korrektur der Berechnung der vorhandenen Kapazität zumindest noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, wie dies der Antragsteller sinngemäß vorträgt, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. 8 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 55 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 21 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast von 20 Studienplätzen entstandene Differenz zwischen den 55 errechneten und den 75 tatsächlich festgesetzten Studienplätzen überbrückt würde. 9 Dafür, dass Fehler der Kapazitätsberechnung in einem derartigen Umfang vorliegen, dass die errechnete Studienplatzzahl um mehr als 36 % nach oben korrigiert werden müsste, spricht jedoch nichts. Vielmehr sind Kapazitätsprozesse bei solch deutlichen Überlasten bzw. Überbuchungen regelmäßig chancenlos (vgl. Maier, Die überobligatorische Vergabe von Studienplätzen durch staatliche Hochschulen, DVBl. 615 [617 - Fn. 19] unter Verweis auf Brehm/Zimmerling, www.zimmerling.de/informationen/ infos/info-weiche-studiengange.pdf). 10 Das gilt auch im vorliegenden konkreten Fall: Die vorgelegte Kapazitätsberechnung (GAS 271 und 273) entspricht nach ihrer Art und Methodik den Regeln der KapVO VII bzw. der LVVO und ist in sich schlüssig. 11 Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die 36 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG NdS, B. v. 23.1.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rdnr. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, B. v. 18.5.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rdnr. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarl., B. v.18.9.2009 -2 B 431/09-, juris, Rdnr. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenbg. B. v. 19.7.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rdnr. 7 und HessVGH, U. v. 24.9.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris), 12 Zu diesem Ergebnis käme man auch, wenn man die von der Antragsgegnerin vorgetragene Lehrkapazität der Fakultät „Bauingenieurwesen“ von 369 Semesterwochenstunden (das sind bei 16,5 Professorenstellen mit je 18 SWS Lehrverpflichtung insgesamt 297 Professorenstunden an Lehrkapazität + zusätzlich weiterer 72 SWS an Lehrkapazität) ohne jegliche Abzüge für Deputatsminderungen (ausgewiesen sind hier 32 + 23,6 = 55 SWS) und ohne jegliche Abzüge für Exporte (ausgewiesen sind hier 35 SWS) völlig ungeschmälert zugrundelegte und nur um die Importe (29 SWS) erhöhte und so zu einem bereinigten Lehrdeputat von 398, d.h. von jährlich 796 Wochenstunden (statt 615) gelangte. Dann ergäbe sich bei einem durchschnittlichen Curricularanteil der gesamten Fakultät von 5,74 SWS/Student und einem Anteil des Studiengangs „Bauingenieurwesen (BA)“ von 41,12 % an dem Gesamtcurriculum der Fakultät eine Zahl von jährlich 57 Studienplätzen (statt der bisher errechneten 44), und bei einer Einrechnung einer Schwundquote von 0,8 von jährlich 71 Studienplätzen. Damit aber läge selbst bei Annahme massivster Berechnungsfehler auch eine korrigierte Berechnung noch immer unter der tatsächlich festgesetzten Zahl von 75 Studienplätzen für das Studienjahr. 13 Auf die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegenüber der vorgelegten Kapazitätsberechnung insbesondere zu den Punkten Lehrdeputatsverminderung und Lehrangebot kommt es mithin nicht mehr entscheidend an. Im Übrigen dürften die geltend gemachten Bedenken bei summarischer Prüfung wohl auch nicht durchgreifen: 14 Was die Zahl der Professoren angeht, hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass nicht 18, sondern infolge von Teilzeittätigkeit bzw. einer reinen Honorarstelle nur 16, 5 Professorenstellen für die gesamte Fakultät zur Verfügung stehen. Bei einer Lehrverpflichtung von 18 SWS für Professoren an einer Hochschule für angewandte Wissenschaft (früher Fachhochschule) ergeben sich daraus 297 SWS Lehrkapazität aus Professorenstellen. Da in der Kapazitätsberechnung aber sogar 369 SWS insgesamt für die Fakultät ausgewiesen sind, bedeutet dies, dass noch 72 SWS Lehrkapazität aus zusätzlichen Stellen eingerechnet wurden. Da sich die vom Antragsteller erwähnte, auf der Internetseite der Hochschule genannte Zahl von 41 Lehrbeauftragten nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin auf alle an der gesamten Fakultät in allen Studiengängen angebotenen Lehrveranstaltungen bezieht, erscheint es plausibel, dass diese auch zum Teil, aber nicht alle im Fach Bauingenieurwesen (BA) unterrichten. Drittmittelstellen, die nicht auf die bloße Forschung beschränkt sind und daher nicht für die Lehre zur Verfügung stehen, existieren laut Mitteilung der Antragsgegnerin nicht. 15 Auch die geäußerten Bedenken gegenüber dem CNW bzw. CA dürften wohl nicht durchgreifen. Für die gesamte Fakultät wurde ein durchschnittlicher Curricularanteil von 5,74 SWS/Student ermittelt und liegt damit innerhalb der Bandbreite des Curricularnormwerts, der für den Studiengang Bauingenieurwesen mit einer Bandbreite von 4,88 bis 6,50 angegeben wird. Bedenken bestehen demgegenüber nicht. Nach §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 13 a Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Ziff.3, lfd.Nummer 1 KapVO VII beträgt der Curricularnormwert für alle Studiengänge im Bereich Mathematik/Naturwissenschaften/Ingenieurwissenschaften, außer den unter 1.1 - 1.5 genannten Studiengängen, also auch für den Studiengang Bauingenieurwesen insgesamt 6,4. Laut Fußnote 6 zur Anlage 2 Ziff. 3 erhöht sich dieser für jedes praktische integrierte Semester um 0,1, so dass hier ein CNW von 6,5 ohne Weiteres denkbar und plausibel erscheint. Nach den genannten Vorschriften beträgt die Bandbreite für Hochschulen der vorliegenden Art zwischen 75 - und 100 % dieses CNW, d.h. zwischen 4,875 (aufgerundet 4,88) und 6,5. Genau so wird dies auch in der vorgelegten Tabelle zur Kapazitätsberechnung aufgeführt. 16 Schließlich erweist sich auch die zugrunde gelegte Schwundquote von 0,800 als durchaus beträchtlich. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin mit einer Überbuchungsquote von 3 zu 1 und mit Nachrückverfahren auf jeden Fall eine vollständige Auslastung der Kapazitäten sicherstellt, erscheint eine solche Quote auch plausibel. 17 Schließlich lässt sich aus dem Umstand einer derart umfangreichen freiwilligen Übernahme einer Überlast wie im vorliegenden Fall auch nicht etwa schlussfolgern, die vorgelegte Kapazitätsberechnung berge Unsicherheiten oder verschleiere tatsächlich vorhandene Mehrkapazität (so OVG NdS, B. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdnr. 25 zum Fall einer errechneten Kapazität von 74 Studienplätzen, der Festsetzung von 83 Studienplätzen und der tatsächlichen Immatrikulation von 105 Studierenden; das OVG NRW, B. v. 28.1.2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 15.3.2013 13 B 177/13 -, Rdnr. 9 lässt die Frage offen, ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten schon dann auszugehen ist, wenn eine Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die errechnete Sollzahl nach der ZZVO als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, will dies aber wohl allenfalls in Ausnahmefällen annehmen). 18 Vielmehr ist eine Kapazitätserweiterung über die nach der KapVO VII errechnete Kapazität hinaus durch Übernahme einer freiwilligen Überlast als kapazitätsfreundliche Maßnahme zulässig und darf der Hochschule im Rahmen der Überprüfung ihrer Kapazitätsberechnung nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - dazu dient, einer besonders drastisch gestiegenen Nachfrage (wie etwa hier infolge des doppelten Abiturjahrgangs und der Abschaffung der Wehrpflicht) durch eine zeitweise Aufnahme zusätzlicher Studierender Rechnung zu tragen, auch wenn dies zwangsläufig nur durch Maßnahmen möglich ist, die im Rahmen des aus der Hochschulfreiheit resultierenden entsprechenden Ermessens der Hochschule zu Lasten der Qualität der Ausbildung gehen (so etwa zu der Erhöhung der Zahl der Studienplätze im Fach Zahnmedizin durch organisatorische, letztlich ausnahmsweise und übergangsweise auch die Qualität absenkender Maßnahmen VG Freiburg, B. v. 19.12.2012 - NC 6 K 1423/12 ; siehe zur Zulässigkeit einer Überlastquote als „Notzuschlag auf Zeit“ schon BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 -, juris, Rdnrn. 85 und 86; siehe ferner § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächs.HZG, der die Hochschule einfachgesetzlich sogar ausdrücklich zu einer Überlastübernahme von bis zu 15 % ermächtigt und dazu auch VG Oldenburg, B. v. 27.12.2010 - 5 C 2361/10 -, juris Rdnr. 11; zum Begriff der „freiwilligen Überlast“ siehe Müller, NVwZ-Extra 2010, Heft 24, S. 1 [8, dort Fn. 24]; zum Vorschlag (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) einer höheren als der errechneten Zulassungszahl aufgrund einer freiwillig übernommen Überlast siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 68 und zu solchen Überlastvereinbarungen von Hochschulen mit den Ministerien auch Maier, DVBl. 2012, 615 [618]; zur Qualitätsverminderung bei deutlich überbesetzten Lehrveranstaltungen Schemmer, DVBl. 2011, 1338 [1339]). 19 Aus der kapazitätsrechtlichen Überlastbuchung kann daher nicht etwa gefolgert werden, dass die nach den Vorschriften der KapVO erstellte Kapazitätsberechnung, die aufgrund von Art. 12 GG auf eine Bestimmung der Aufnahmekapazität bis zur Grenze der Belastbarkeit abzielt, unzutreffend und korrekturbedürftig wäre. Eine Überschreitung der so errechneten Kapazität bedeutet nämlich nicht, dass es zwangsläufig zu einem Zusammenbruch des Lehrbetriebs kommt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S. 44 und Maier, DVBl. 615 [618]), da die Regeln der KapVO VII auf lediglich pauschalierenden, typisierenden und generellen Annahmen und Wertungen beruhen und deshalb nur ein „abstraktes Berechnungsmodell mit gelegentlichem Durchgriff auf die Ausbildungswirklichkeit“ darstellen (so Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 38 Rdnr. 75), das solche bewussten zeitweisen Inkaufnahmen von Qualitätsabsenkungen durch Überlastübernahmen durch die Hochschule nicht berücksichtigt. 20 Der Antragsteller kann vor diesem Hintergrund schließlich auch nicht etwa geltend machen, die Antragsgegnerin müsse ihr Ermessen, in gewissem Umfang eine tatsächlich offenbar mögliche Überlastkapazität auf sich zu nehmen, zu seinen Gunsten dahin ausüben, zumindest für ihn noch einen einzigen weiteren Studienplatz zur Verfügung zu stellen, auch wenn dies mit einer weiteren, von ihm aber in Kauf genommenen, Qualitätsabsenkung einhergehe. Denn sie hat dies mit der Antragserwiderung schon abgelehnt und auch einen entsprechenden Vergleichsvorschlag des Antragstellers, den ihr der Berichterstatter auf dessen Bitten hin unterbreitet hat, dem Berichterstatter gegenüber fernmündlich mit der gleichen Begründung abgelehnt, der Abiturdurchschnitt des Antragstellers sei mit 3,3 derart weit dem Grenzrang einer Auswahlnote von 2,9 entfernt, dass dafür kein Anlass bestehe. Das aber kann nicht als willkürlich und damit ermessensfehlerhaft beanstandet werden, sondern erscheint unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar. 21 Fehler bei der Vergabe der Studienplätze innerhalb der Kapazität sind weder dargelegt noch ersichtlich. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.