Beschluss
4 K 1179/13
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund vorträgt.
• Die zuständige Behörde darf nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, wenn die Umstände Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung geben.
• Fehlt die Vorlage des angeforderten MPU-Gutachtens, kann die Behörde zu Recht von fehlender Kraftfahreignung ausgehen und damit einen (vorläufigen) Anspruch auf (Neu-)Erteilung verneinen.
• Die bloße Befürchtung des Arbeitsplatzverlusts ohne konkrete glaubhaft gemachte Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfüllt nicht die Anforderungen an den Anordnungsgrund gemäß § 123 VwGO.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Glaubhaftmachung und MPU-Anordnung abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund vorträgt. • Die zuständige Behörde darf nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, wenn die Umstände Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung geben. • Fehlt die Vorlage des angeforderten MPU-Gutachtens, kann die Behörde zu Recht von fehlender Kraftfahreignung ausgehen und damit einen (vorläufigen) Anspruch auf (Neu-)Erteilung verneinen. • Die bloße Befürchtung des Arbeitsplatzverlusts ohne konkrete glaubhaft gemachte Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfüllt nicht die Anforderungen an den Anordnungsgrund gemäß § 123 VwGO. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Erteilung der Klasse-B-Fahrerlaubnis. Sein Führerschein war nach einer Trunkenheitsfahrt und einem Unfall im März 2012 sichergestellt; ein Strafbefehl folgte. Das Landratsamt forderte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und ordnete dieses an. Der Antragsteller rügt existenzielle Nachteile, insbesondere den drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes, falls er nicht bald im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Er legte u. a. eine eidesstattliche Versicherung vor; konkrete Nachweise für eine bevorstehende Kündigung brachte er nicht. Das Landratsamt beruft sich auf § 2a Abs. 4 StVG und schließt wegen fehlenden MPU-Gutachtens auf mangelnde Kraftfahreignung. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. • Rechtsgrundlagen: § 123 VwGO, § 2a Abs. 4 StVG, §§ 11, 46 FeV, § 3 StVG sowie Verfahrensnormen zu Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat das Vorliegen eines erforderlichen Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Die pauschale Behauptung drohender Arbeitsplatzverluste reicht nicht; es fehlen konkrete Nachweise wie Arbeitgebererklärungen. Frühere Aufnahme einer Tätigkeit und Abschluss einer Festanstellung trotz fehlender Fahrerlaubnis sprechen gegen unmittelbare Existenzgefährdung. • Anordnungsanspruch: Auch der materiell-rechtliche Anspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Das Landratsamt durfte wegen des nicht vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht von fehlender Kraftfahreignung ausgehen. Die Anordnung der MPU stützt sich auf § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG, der für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine eigenständige Grundlage zur Anforderung eines Gutachtens bietet. • Eignungswürdigungsbefund: Die Trunkenheitsfahrt mit Unfall und die gemessene Blutalkoholkonzentration von ca. 1,2 ‰ führten zu erheblichen Zweifeln an der Fahreignung; bei Probezeitinhabern gelten strengere Maßstäbe als bei erfahrenen Fahrern. • Rechtsfolgenprüfung: Die angeordnete MPU dient der Aufklärung von Zweifeln an der Wiedererlangung der Fahreignung; die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen. Eine mögliche Bindung der Behörde an den Strafbefehl (§ 3 Abs. 4 StVG) greift hier nicht zu Lasten des Antragstellers und ändert das Ergebnis nicht. • Verfahrenskosten: Entscheidung über Kosten und Streitwert nach § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 52, 53, 63 GKG; Streitwert festgesetzt auf 2.500 EUR. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund dargelegt und damit das Erfordernis des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht erfüllt. Soweit es um einen materiellen Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis geht, hat er ebenfalls keinen Erfolg, weil das Landratsamt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG zu Recht verlangt hat und die fehlende Vorlage des Gutachtens die Behörde zu der Annahme fehlender Kraftfahreignung berechtigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.