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Beschluss

4 K 184/13

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unzulässig, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht wirksam bevollmächtigt war. • Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt für die Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich eine Ermächtigung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG. • Eine nach außen wirksame Vertretungsmacht des Verwalters zur Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nur aus Gesetzesrecht, einer internen Vereinbarung oder einem Beschluss der Eigentümerversammlung folgen; bloße Innenrechtsbefugnisse genügen nicht. • Notgeschäftsführung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG kann Ausnahmen rechtfertigen, setzt jedoch konkrete und unaufschiebbare Dringlichkeit voraus, die hier nicht gegeben war.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Eilantrags mangels Vertretungsmacht des Verwalters (WEG) • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unzulässig, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht wirksam bevollmächtigt war. • Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt für die Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich eine Ermächtigung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG. • Eine nach außen wirksame Vertretungsmacht des Verwalters zur Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nur aus Gesetzesrecht, einer internen Vereinbarung oder einem Beschluss der Eigentümerversammlung folgen; bloße Innenrechtsbefugnisse genügen nicht. • Notgeschäftsführung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG kann Ausnahmen rechtfertigen, setzt jedoch konkrete und unaufschiebbare Dringlichkeit voraus, die hier nicht gegeben war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Antragstellerin) wandte sich gegen die Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück und suchte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Der Hausverwalter AW bevollmächtigte am 26.06.2012 den Rechtsanwalt ..., der später im Namen der Gemeinschaft einen Eilantrag stellte. Vier Tage zuvor hatte eine Eigentümerversammlung stattgefunden; dort wurde zwar über den Widerspruch beraten, ein Beschluss ermächtigte den Verwalter jedoch nur zur Weiterführung des Widerspruchsverfahrens, nicht zur Einreichung eines Eilantrags. Das Widerspruchsverfahren lief bereits seit September 2011; auf dem Baufeld waren bis Mitte/Ende 2012 nur marginale Vorbereitungen erfolgt. Die Antragsbegründung stützt sich auf die Befürchtung irreversibler Nachteile durch Baumaßnahmen. • Statthaft war der Antrag nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5, 80 Abs.1 Nr.2 VwGO, er ist aber unzulässig, weil die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß vertreten war. • Nach § 27 Abs.3 WEG hat der Verwalter nur in eng umgrenzten Fällen eine gesetzliche Vertretungsmacht für gerichtliches Handeln; die Führung von Aktivprozessen bedarf regelmäßig einer besonderen Ermächtigung durch Vereinbarung oder Beschluss (§ 27 Abs.3 Nr.7 WEG). • Die in der Eigentümerversammlung am 22.06.2012 gefasste Entscheidung ermächtigte den Verwalter ausdrücklich nur zur Weiterführung des Widerspruchsverfahrens; daraus folgt kein Beschluss zur Einreichung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht. • Notgeschäftsführung nach § 27 Abs.1 Nr.3 WEG kann Ausnahmen begründen; hier jedoch fehlte konkrete, unaufschiebbare Dringlichkeit: das Widerspruchsverfahren lief seit September 2011 und auf dem Baugrundstück fanden bis Ende 2012 keine relevanten Baumaßnahmen statt. • Mangels Beschlussgrundlage handelte der Verwalter bei Erteilung der Prozessvollmacht als vollmachtloser Vertreter; eine schützenswerte Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts lag nicht vor. • Folge: Ein vom nicht ermächtigten Verwalter beauftragter Rechtsanwalt kann nicht zulässig für die Gemeinschaft Anträge vor Gericht erheben; eine nachträgliche Billigung durch die Eigentümergemeinschaft war nicht erfolgt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht wirksam durch ihren Rechtsanwalt vertreten war. Der Hausverwalter hatte keine ausreichende Ermächtigung durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Beauftragung des Rechtsanwalts für einen Aktivprozess; eine Rechtfertigung durch Notgeschäftsführung lag nicht vor. Mangels wirksamer Vertretung ist der Eilantrag unzulässig, so dass die inhaltliche Prüfung des Antrags unterbleibt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.